VG Ansbach, Urteil vom 02.06.2015 - AN 2 K 14.00919
Fundstelle
openJur 2015, 12185
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2009/2010 zunächst im Studiengang Recht/Ius (Bachelor) an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in ... und schrieb dort im Wintersemester 2013/2014 ihre schriftliche Bachelorarbeit. Der mündliche Teil der Bachelorarbeit wurde am 18. Juni 2014 abgelegt.

Bereits seit dem Sommersemester 2014 ist die Klägerin nun vorläufig im Studiengang Wirtschaftsrecht (Master) an der Technischen Hochschule ... eingeschrieben.

Mit Antrag vom 24. Februar 2014 - beim Beklagten eingegangen am 5. März 2014 - stellte die Klägerin für diesen Masterstudiengang einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2014 - 03/2015.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 bat der Beklagte um Nachreichung noch fehlender Unterlagen, darunter eine Kopie des Bachelorzeugnisses bzw. hilfsweise die ausgefüllte Bescheinigung der Hochschule bei vorläufiger Einschreibung in den Masterstudiengang. Hierfür wurde der Klägerin eine Frist von vier Wochen gesetzt mit dem Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung ergehen könne.

Daraufhin reichte die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2014 - beim Beklagten eingegangen am 2. April 2014 - einen Teil der angeforderten Unterlagen ein. Die Bescheinigung der Hochschule bei vorläufiger Einschreibung habe ihr noch nicht vorgelegen, werde aber nach Erhalt umgehend weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab, da die Klägerin ihrer Pflicht zur Vorlage der zur Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung erforderlichen Unterlagen nicht in der ihr gesetzten Frist nachgekommen sei.

Am 9. Mai 2014 ging beim Beklagten die Bescheinigung der TH ... bei (vorläufiger) Einschreibung in einen Masterstudiengang ein, in der bestätigt wurde, dass die Klägerin voraussichtlich die für die Zulassung zum Masterstudiengang erforderliche Abschlussnote erzielen werde.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2014 - bei Gericht eingegangen am 27. Mai 2014 - erhob die Klägerin Klage gegen den Ablehnungsbescheid und beantragte:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin BAföG-Leistungen ab Antragstellung zu bezahlen.

Zur Begründung brachte die Klägerin zum einen vor, es sei unzutreffend, dass noch Unterlagen für den BAföG-Antrag fehlen würden. Zum anderen sehe die Klägerin nicht ein, dass sie nicht bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung Ausbildungsförderung erhalten solle, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorläufig immatrikuliert gewesen sei. § 7 Abs. 1a BAföG sei dahingehend auszulegen, dass ein Bachelorstudium schon dann (faktisch) abgeschlossen sei, wenn der Studierende einen bestimmten Schnitt aufweise, welcher durch die letzte Prüfungsleistung nicht mehr derart verändert werden könne, dass das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Es stehe ausdrücklich nicht im Gesetz, dass hierfür bereits alle Noten dokumentiert bzw. das Abschlusszeugnis im Original vorliegen müsse. Es könne nicht dem Zufall überlassen werden, in welchem Monat der ehemalige Professor die Bachelorarbeit abschließend korrigiere und die Note an das Prüfungsamt weiterleite. Die Praxis der BAföG-Ämter stehe zudem nicht in Einklang mit der Bologna-Reform, welche unter anderem das Ziel habe, den nahtlosen Übergang von Bachelor- zu Masterstudiengang zu gewährleisten. Auch werde der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, da einem Studenten, der BAföG-Leistungen bezieht, ein einheitliches Studium aus Bachelor und Master kaum möglich sei. Da die BAföG-Leistungen für einen Studenten die absolute Existenzgrundlage bilden, liege in der Ablehnung der BAföG-Leistungen ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Bei der Bewilligung von BAföG gebe es wie auch in anderen Bereichen die Möglichkeit einer vorläufigen Förderung verbunden mit dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass der Student einen Bachelorabschluss doch nicht erreicht.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Da die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen seien, beurteile sich der vorliegende Fall nach § 67 SGB I. Dessen Leistungsvoraussetzungen lägen indessen nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 1a BAföG werde für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er erstens auf einem Bachelorstudiengang aufbaue und zweitens das vorangegangene Bachelorstudium bereits abgeschlossen sei. Zwar könne gemäß Tz. 7.1a.2 BAföGVwV ein Masterstudiengang auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg erbracht worden seien und die Hochschule dies bestätige, vgl. hierzu auch das Auslegungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 15. Februar 2010, Ziffer 2.2. Jedoch könne Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang hiernach vorliegend erst ab dem Monat geleistet werden, in welchem die mündliche Bachelorprüfung abgelegt wurde. Die Problematik der Förderungslücke zwischen Bachelor- und Masterstudiengang sei bekannt, jedoch lasse die derzeitige Gesetzeslage keine großzügigere Handhabung zu. Eine von der Klägerin angeregte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 BAföG) sei nicht möglich, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiere. Ausbildungsförderung könne gemäß § 50 Abs. 1 und 3 BAföG nur in den gesetzlich geregelten Fällen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.

Mit Schreiben vom 3. August 2014 teilte die Klägerin mit, dass ihr Antrag auf Ausbildungsförderung zwischenzeitlich ab dem Monat Juni 2014 genehmigt worden sei. Da die Monate April und Mai 2014 nicht berücksichtigt worden seien, halte sie weiterhin an ihrer Klage fest und ändere den Klageantrag zu 2. dahingehend,

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin BAföG-Leistungen für die Monate April und Mai 2014 zu bezahlen.

Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen, die in dem Auslegungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst aufgestellt werden. Hiernach genüge, dass der Studierende die erforderliche Abschlussnote für das Masterstudium voraussichtlich erreichen werde. Dies habe die TH ... für die Klägerin bescheinigt. Das Ermessen sei daher zugunsten der Klägerin auf Null reduziert, da es sich bei dem BAföG um eine existenzerhaltende und gleichheitsschaffende Maßnahme handele. Die Handhabung zu § 7 BAföG, wonach BAföG-Leistungen nur nach Ablegen des letzten Prüfungsteils des Bachelorstudiums gewährt werden, verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei vom Zufall abhängig, ob Ausbildungsförderung zu gewähren sei, da im Bundesland Berlin als letzte Prüfung des Bachelorstudiums eine mündliche „Verteidigung“ der Arbeit vorgesehen sei, wohingegen in Bayern das Studium bereits mit Fertigstellen der Bachelorarbeit abgeschlossen sei. Die Problematik der unbeabsichtigten Förderungslücke zwischen Bachelor- und Masterstudium sei zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber erkannt worden, was auch eine Änderung des BAföG zum 1. August 2015 nach sich ziehe. Da der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25. September 2014 ausdrücklich davon spreche, dass unbeabsichtigte Förderungslücken geschlossen werden sollen, müsse § 7 Abs. 1a Nr. 2 BAföG auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden.

Hierauf erwiderte der Beklagte, dass eine Leistung unter Vorbehalt nicht möglich sei, da hierfür (noch) keine Rechtsgrundlage existiere. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Fall der Klägerin durch das Auslegungsschreiben des zuständigen Ministeriums für alle vergleichbaren Fälle ausdrücklich und eindeutig geregelt, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Richtig sei zwar, dass die von der Klägerin angeregte vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung mit dem 25. BAföGÄndG ermöglicht werde. Diese Änderung trete jedoch erst ab August 2015 in Kraft. Hätte der Gesetzgeber einen früheren Zeitpunkt des Inkrafttretens für geboten gehalten, hätte er dies problemlos regeln können, zumal andere Neuerungen (z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) tatsächlich bereits zum Januar 2015 in Kraft getreten seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2015 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Da die Klageänderung durch Schriftsatz vom 3. August 2014 gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig ist, ist nur über die Klage in der geänderten Fassung zu entscheiden. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zulässig erhobene Klage ist nicht begründet, da der Klägerin für den Zeitraum April und Mai 2014 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG zusteht.

1.

Die Klage zielt nach dem Klageantrag über die Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2014 hinaus auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von BAföG-Leistungen für den Zeitraum April und Mai 2014. Obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bescheide, mit denen – wie hier – Sozialleistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I allein wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, grundsätzlich nur angefochten werden können, ohne dass zugleich die Verpflichtung der Behörde zur Leistungsgewährung erstritten werden kann, ist die vorliegende Verpflichtungsklage zulässig. Der Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Leistung fehlt zwar, wenn eine Leistungsgewährung nach § 66 Abs. 1 SGB I abgelehnt wurde, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, da die Behörde bei Aufhebung des Bescheids ohnehin über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat (BVerwG vom 17.01.1985, Az. 5 C 133/81; dem folgend BayVGH vom 24.07.2001, Az. 12 ZE 01.1501). Jedoch kann eine Klage auf Leistungsgewährung in Ausnahmefällen dennoch zulässig sein (BayVGH vom 25.11.2013, Az. 12 C 13.2126). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Beklagte zwar die Ablehnung des BAföG-Antrags alleine auf die Nichterfüllung der Pflicht zur Vorlage der zur Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung erforderlichen Unterlagen gestützt hat, er jedoch im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistungsvoraussetzungen nicht als erfüllt ansieht. Somit ist absehbar, dass der BAföG-Antrag der Klägerin bei erneuter Prüfung wegen fehlender Leistungsvoraussetzungen erneut abgelehnt werden würde. Vor diesem Hintergrund entspräche es bloßer Förmelei, die zu einer unnötigen Verzögerung des gerichtlichen Rechtsschutzes führen würde, wollte man die Klägerin zunächst auf den Weg der isolierten Anfechtungsklage verweisen.

2.

Der Antrag der Klägerin vom 24. Februar 2014 hätte nicht aufgrund fehlender Mitwirkung gestützt auf § 66 Abs. 1 SGB I abgelehnt werden dürfen, da die Klägerin nicht gegen ihre Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I verstoßen hat. Zwar hat die Klägerin die mit Schreiben des Beklagten vom 5. März 2014 angeforderte Bescheinigung der Hochschule bei vorläufiger Einschreibung in den Masterstudiengang nicht fristgerecht innerhalb von vier Wochen beim Beklagten eingereicht. Jedoch scheidet ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht immer dann aus, wenn der Betroffene durch nicht von ihm zu beeinflussende Umstände an der Mitwirkung gehindert ist (Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 2014, § 66 SGB I Rn. 6). Da der Klägerin die Bescheinigung der Hochschule bei vorläufiger Einschreibung im Zeitpunkt des Fristablaufs noch gar nicht vorlag, sondern erst am 7. Mai 2014 ausgestellt wurde, war es der Klägerin nicht möglich, den Nachweis fristgerecht zu erbringen. Hierauf wies die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 31. März 2014 hin und stellte in Aussicht, die Bescheinigung umgehend nach ihrem Erhalt weiterzuleiten. Daraufhin ging am 9. Mai 2014 beim Beklagten die in Rede stehende Bescheinigung der TH ... bei (vorläufiger) Einschreibung in einen Masterstudiengang ein, in der bestätigt wurde, dass die Klägerin voraussichtlich die für die Zulassung zum Masterstudiengang erforderliche Abschlussnote erzielen werde.

3.

Jedoch steht der Klägerin für die Zeit der vorläufigen Zulassung zum Masterstudium bei noch ausstehender „Verteidigung“ ihrer Bachelorarbeit, also für die Monate April und Mai 2014, kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu.

a.

Gemäß der aktuellen Rechtslage wird für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat (§ 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG). Somit kann nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung ein bereits – vorläufig – begonnenes Masterstudium nicht gefördert werden, solange ein Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen wurde. Gemäß Tz. 7.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföGVwV) sowie dem Auslegungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 15. Februar 2010 ist § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Übereinstimmung mit § 15b Abs. 3 Satz 2 HS. 2 BAföG dahingehend auszulegen, dass ein Masterstudiengang auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden kann, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg erbracht wurden und die Hochschule dies bescheinigt. Ausbildungsförderung kann die Klägerin daher gestützt auf § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in der aktuell geltenden Fassung erst ab Juni 2014 für sich beanspruchen, da sie erst am 18. Juni 2014 den mündlichen Teil ihrer Bachelorarbeit ablegte.

b.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die von ihr angeregte vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung mit dem 25. BAföGÄndG durch Einfügung von § 7 Abs. 1a Satz 3 n.F. BAföG ermöglicht wird. Künftig wird Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung eingeschrieben worden sind, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, geleistet werden. Diese Gesetzesänderung tritt jedoch erst ab 1. August 2015 in Kraft und beansprucht daher für den vorliegenden Fall noch keine Geltung. Hätte der Gesetzgeber einen früheren Zeitpunkt des Inkrafttretens für geboten gehalten, hätte er dies problemlos regeln können.

c.

Nach Auffassung des Gerichts scheidet schließlich auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG auf den vorliegenden Fall, in dem für den Abschluss des Bachelorstudiums nur noch die mündliche „Verteidigung“ der Bachelorarbeit fehlt und der vom Wortlaut der genannten Norm nicht erfasst wird, aus.

Zum einen lässt sich schon an dem Bestehen einer für eine entsprechende Anwendung einer Norm erforderlichen Regelungslücke zweifeln, da die Situation der Klägerin auch nach bisheriger Rechtslage eindeutig gesetzlich geregelt ist. Da die Klägerin ihr Bachelorstudium erst im Juni 2014 mit Erbringung der letzten Prüfungsleistung im Sinne des § 15b Abs. 3 Satz 2 HS. 2 BAföG abgeschlossen hat, erfüllte sie nicht die gesetzlich geregelten Leistungsvoraussetzungen für eine Förderung ihres Masterstudiums. Wenn im Gesetzesentwurf nun die Rede ist von einer unbeabsichtigten Förderungslücke, ist dies nicht zwingend mit einer Regelungslücke gleichzusetzen.

Entscheidend ist jedoch, dass die Interessenlage zwischen dem gesetzlich geregelten Fall und der Situation, in der sich die Klägerin im Zeitraum April und Mai 2014 befand, nicht vergleichbar ist und eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Klägerin führen würde. Eine Analogie bewirkt, dass auf einen Sachverhalt, der an sich nicht unter das Gesetz subsumierbar ist, das Gesetz mit der vorgesehenen Rechtsfolge gleichwohl anwendbar ist. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG auf den Fall der Klägerin wäre somit die Rechtsfolge eine vorbehaltlose Gewährung von Ausbildungsförderung für ihren Masterstudiengang; eine andere Rechtsfolge sieht § 7 Abs. 1a BAföG nicht vor. Im Wege einer Analogie kann einer Norm auch keine neue Rechtsfolge zuerkannt werden, zumal ein BAföG-Bescheid ohnehin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergehen kann, soweit das BAföG dies vorsieht. Eine Rechtsgrundlage, die die Anordnung eines Rückforderungsvorbehalts bei vorläufiger Zulassung zum Masterstudium vorsieht, sucht man jedoch nach derzeitigem Gesetzesstand vergeblich. Das Ergebnis einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG wäre somit, dass Studierenden, die unmittelbar vor dem Abschluss ihres Bachelorstudiums stehen und die vorläufig zum Master zugelassen werden, bis August 2015 Ausbildungsförderung vorbehaltlos zu gewähren wäre. Dies birgt das Risiko, dass – sollten die Zulassungsvoraussetzungen zum Master doch nicht erreicht werden – bereits geleistete Ausbildungsförderung nicht zurückgefordert werden könnte und ist vom Gesetzgeber, der sich ab August 2015 für eine Gewährung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung entschieden hat, gewiss nicht gewollt. Es mag als ungerecht empfunden werden, dass der Klägerin während der Zeit ihrer vorläufigen Zulassung zum Master kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht. Da es jedoch nach derzeitiger Rechtslage an einer Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für diesen Fall fehlt und eine vorbehaltlose Förderung nicht interessengerecht wäre, hätte nur der Gesetzgeber diesem Zustand abhelfen können. Dieser hat sich jedoch – wie dargelegt – dafür entscheiden, die Förderungslücke zwischen dem Bachelor- und Masterstudium erst mit Wirkung zum 1. August 2015 zu schließen, wobei ihm im Bereich der Leistungsverwaltung ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum zustand (vgl. etwa BVerfG vom 29.10.2002, Az. 1 BvL 16/95). Über diese Entscheidung vermag sich das Gericht nicht hinwegzusetzen.

4.

Nach alledem ist die Klage daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

 

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