VG Bayreuth, Beschluss vom 19.05.2015 - B 3 E 15.185
Fundstelle
openJur 2015, 12155
  • Rkr:

Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe;Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Rundfunkgebührenbescheide);Anscheinsbeweis bei Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides;Einstellung des Verfahrens wegen beiderseitiger Erledigungserklärung

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., wird abgelehnt.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 169,65 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Einstellungsbeschluss durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO zu entscheiden (Entscheidungsreife lag bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses vor). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO voraus, dass die betreffende Partei außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht (vgl. BayVGH vom 15.11.1999 Az. 10 C 99.1419; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rdnr. 8 zu § 166).

Der Antragstellerin kann vorliegend Prozesskostenhilfe jedoch nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht. Denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.

Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, können vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Zudem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

a) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat ein förmlicher Rechtsbehelf gegen die streitgegenständlichen Leistungsbescheide keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkgebühren und Säumniszuschläge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

b) Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Bescheide der Antragstellerin zugegangen sind.

Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn dieser Bescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist. Die Zustellung des der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Leistungsbescheides richtet sich nach Art. 1 bis 17 BayVwZVG. Es ist mithin die Zusendung von schriftlichen Bescheiden durch einfachen verschlossenen Brief gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG möglich. Gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gilt bei der Zusendung durch einfachen Brief die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken. Nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG können bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide – wie vorliegend der Fall – an Stelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden. Der Antragsgegner hat vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG durch Übersendung einer Hardcopy der sogenannten History-Aufstellung des elektronisch geführten Beitragskontos nachgewiesen. Darin sind die Postauslieferungsdaten der Bescheide als elektronische „Post-Ab-Vermerke“ aufgelistet. Da die Versendung der Bescheide damit ausreichend belegt und dokumentiert ist, genügt das bloße Bestreiten des Erhalts von sieben Bescheiden, die an die jeweils zutreffende Anschrift der Antragstellerin gerichtet waren, nicht. Ernsthafte und für das Gericht nachvollziehbare Zweifel am Zugang der Bescheide hat die Antragstellerin nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht. Die Bekanntgabe gilt daher gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt.

Unabhängig von der Zugangsfiktion des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gelten die streitgegenständlichen Leistungsbescheide im vorliegenden Fall jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als zugegangen. Die Behörde erfüllt nämlich im Falle der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides ihre Beweispflicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH, B. v. 6.7.2007 – 7 CE 07.1151 – juris Rn. 8; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 – W 3 K 10.843 – juris; VG München, B. v. 15.12.2014 – M 6b E 14.4417 – juris Rn. 34). Solche für einen Zugang sprechenden Tatsachen sind hier ersichtlich gegeben. Wie bereits dargestellt, sind nach der History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin alle sieben streitgegenständlichen Bescheide versandt worden, ohne dass auch nur einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Sämtliche Bescheide waren mit der von der Antragstellerin jeweils bekannten und aktuellen Anschrift versehen und waren damit im Zeitpunkt der jeweiligen Versendung korrekt adressiert. Es erscheint lebensfremd und in hohem Maße unwahrscheinlich, dass alle sieben streitgegenständlichen Bescheide im Postbetrieb verlorengegangen sein könnten, zumal sich aus dem Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom 02.02.2015 ergibt, dass die Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 in Höhe von 20,00 EUR ausgeglichen wurden. Der Antragstellerin ist es demgegenüber nicht gelungen, schlüssig vorzutragen, warum in ihrem Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. So hat die Antragstellerin beispielsweise nicht vorgetragen, dass sie in der fraglichen Zeit auch andere Störungen der Postzustellung bei anderen Postsendungen bemerkt hätte. Vielmehr hat die Antragstellerin lediglich pauschal und substanzlos bestritten, die sieben Leistungsbescheide erhalten zu haben, ohne einen atypischen Geschehensablauf auch nur im Ansatz vorzutragen.

c) Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren fällig, weil diese kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 3 RGebStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind. Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 01.12.2014 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG auch ergebnislos gemahnt worden.

d) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie als Bezieherin von Harz-IV-Leistungen von der Zahlung der Rundfunkgebühren zu befreien sei, so ist diese Einwendung im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG unzulässig, weil es sich hierbei um eine materielle Einwendung handelt, die die Antragstellerin mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die Leistungsbescheide hätte geltend machen müssen. Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, wären die streitgegenständlichen Leistungsbescheide auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin für den streitgegenständlichen Zeitraum ihre Rundfunkempfangsgeräte nicht abgemeldet hat und auch keinen Befreiungsantrag gestellt hat.

Nach alledem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen, weil der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2. Die Parteien haben die Hauptsache mit den am 8. April 2015 bzw. am 15. April 2015 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist.

Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, weil – wie bereits unter Nummer 1 des Beschlusses dargestellt – der Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg in der Sache hatte. Dass der Antragsgegner das Vollstreckungsersuchen vom 02.02.2015 einstweilen zurückgezogen hat und daher der Anordnungsgrund für dieses Verfahren entfallen sein mag, rechtfertigt keine anteilige Kostenbeteiligung des Antragsgegners. Denn allein die Antragstellerin hat das Verfahren verursacht, weil sie einstweiligen Rechtsschutz begehrte, ohne einen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu haben.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung beträgt insgesamt 339,30 EUR (siehe hierzu das dem Vollstreckungsersuchen vom 02.02.2015 anliegende Ausstandsverzeichnis). Ausgehend hiervon wird der Streitwert auf 169,65 EUR festgesetzt, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes anzusetzen ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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