VG Würzburg, Beschluss vom 19.06.2015 - W 4 S 15.461
Fundstelle
openJur 2015, 12122
  • Rkr:

Kein Befangenheitsgrund wegen abweichender Beurteilung der Rechtslage;Kein Befangenheitsgrund wegen Vorbefassung Befangenheitsantrag; Richterablehnung; rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch; Verlust des Ablehnungsrechts

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen, den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... und den Richter ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt.

Gründe

Der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellte Befangenheitsantrag der Beigeladenen, der im Wesentlichen damit begründet wird, dass sich die drei abgelehnten Richter in den vorausgegangen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im Hauptsacheverfahren aufgrund wiederholter willkürlicher Benachteiligung sowie unvertretbarer Rechtsanwendung zu Lasten der Beigeladenen der Befangenheit ausgesetzt hätten, ist wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1.

Es spricht vieles dafür, dass der Befangenheitsantrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist.

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich ist, ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substanziiert werden. Als rechtsmissbräuchlich ist das Ablehnungsgesuch etwa dann zu qualifizieren, wenn es dem Antragsteller nicht um die Person des Richters, sondern um die Verhinderung einer Entscheidung schlechthin geht, oder sie gar nicht oder nur mit Gründen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 54 Rn. 16 m.w.N).

Es spricht vieles dafür, dass das vorliegende Ablehnungsgesuch erkennbar das Ziel hat, das Verfahren zu verzögern, bzw. dass eine Befangenheit von vornherein ausgeschlossen ist. Denn der Bevollmächtigte der Beigeladenen führt mit seinem Befangenheitsantrag vom 12. Juni 2015 in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Befangenheitsgründe an, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 in den Hauptsacheverfahren W 4 K 14.604 und W 4 K 14.1086 bereits vorhanden waren und hätten vorgebracht werden können. Dies wird in den einleitenden Ausführungen des Schriftsatzes vom 12. Juni 2015 deutlich, wenn dort erklärt wird, dass sich der dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegende Sachverhalt „aus dem Verfahrenslauf hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA H... vom 26.09.2013 sowie sämtlicher hierzu ergangener Ergänzungsbescheide unter besonderer Berücksichtigung des am 19.05.2015 durchgeführten Hauptverhandlungstermins vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg“ ergibt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs macht der Bevollmächtigte der Beigeladenen im Wesentlichen geltend, dass der den Vorsitz führende Richter ... in der vg. mündlichen Verhandlung es unterlassen habe, den Ausgang der jeweiligen Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Sinne einer Abänderung sämtlicher Beschlüsse zu erwähnen, das Gericht im weiteren Verlauf nicht auf die Restriktionen hinsichtlich der Bebaubarkeit von Alternativstandorten und auch nicht auf die vorgebrachten Einwände des Beigeladenenvertreters eingegangen sei und auf seiner Rechtsansicht beharrt habe. Des Weiteren habe der Verfahrenslauf der einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine für die Beigeladene nachteilige Rechtsanwendung der vorgenannten Richter gezeigt, aufgrund dessen die Beigeladene jeweils eine Korrektur der jeweiligen Beschlüsse durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erwirkt habe.

Alle diese vom Beigeladenenvertreter angeführten Befangenheitsgründe haben sich – soweit sie die Hauptsacheverfahren W 4 K 14.604 und W 4 K 14.1086 betreffen – entweder in der mündlichen Verhandlung oder – soweit sie die Sofortverfahren W 4 S 14.613, W 4 S 14.645, W 4 S 14.1306 und W 4 S 15.283 betreffen – sogar zuvor ereignet. Das Ablehnungsrecht ist aber zeitlich begrenzt. Der Ablehnungsantrag kann nur bis zum Erlass der Entscheidung, also des Endurteils oder des das Eilverfahren beendenden Beschlusses gestellt werden (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18 m.w.N.). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einer Partei nicht mehr abgelehnt werden, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Verlust des Ablehnungsrechts wirkt dann in einem anderen, insbesondere späteren Rechtsstreit, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, B.v. 1.6.2006 – V ZB 193/05 - NJW 2006, 2776 sowie Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 44 Rn. 1). Die Vorschrift bezweckt, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, anzuhalten, dies alsbald kund zu tun; dadurch soll ihr u.a. die Möglichkeit genommen werden, einen Rechtsstreit willkürlich zu verzögern und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos zu machen (OLG Koblenz, B.v. 17.9.1985 – 4 W 527/85 - MDR 1986, 60; OLG Karlsruhe, B.v. 18.11.1991 – 6 W 60/91 – juris). Den darin zum Ausdruck kommenden Gedanken der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der Verlust des Ablehnungsrechts auch für ein anderes Verfahren gilt, das mit dem ursprünglichen Verfahren, in welchem sich die Partei trotz Kenntnis von dem Ablehnungsgrund bei dem Richter auf die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang steht. Denn in diesem Fall besteht aus der Sicht der Partei kein Unterschied zwischen den Gründen und dem Maß ihrer Besorgnis der Befangenheit in dem einen und in dem anderen Verfahren (BGH, B.v 1.6.2006 – V ZB 193/05NJW 2006, 2776).

Dies ist hier der Fall. Die vom Bevollmächtigten der Beigeladenen vorgebrachten Gründe haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 zugetragen bzw. im Rahmen der zuvor durchgeführten Eilverfahren. Die beiden Hauptsacheverfahren und die vier vg. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO stehen in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, denn sie betreffen das gleiche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bzw. die gleiche Windkraftanlage und es sind die gleichen Rechtsfragen relevant. Damit wirkt der Verlust des Ablehnungsrechts in den Vorprozessen auch in dem hiesigen Verfahren. Somit ist aber die Beigeladene gehindert, die vorgetragenen Ablehnungsgründe in diesem Rechtsstreit geltend zu machen. Das schließt von vornherein einen Erfolg des Ablehnungsgesuchs aus.

Nach allem drängt sich für die Kammer auch der Eindruck auf, dass mit dem Befangenheitsantrag die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, mithin eine Entscheidung zu Lasten der Beigeladenen zum Ziel hat, verhindert bzw. zumindest verzögert werden soll.

2.

Jedenfalls ist der Befangenheitsantrag als unbegründet abzulehnen. Denn Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ..., der Richterin am Verwaltungsgericht ... und des Richters ... rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

2.1.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorhanden ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das ist dann anzunehmen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund glaubhaft gemacht ist, der die Partei von ihrem Streitpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen der Partei sind unbeachtlich.

Die Institution der Richterablehnung bedeutet eine Ausnahme von dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf den gesetzlichen Richter. Da die Annahme eines im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO „individuellen“ Befangenheitsgrundes eine Durchbrechung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters bewirkt, muss die Partei, die sich auf eine Befangenheit beruft, hierfür objektiv nachvollziehbare Gründe geltend machen können, die für eine persönlich voreingenommene, d.h. nicht sachbezogene Haltung des Richters sprechen. Eine der Partei lediglich unrichtig oder ungünstig erscheinende Rechtsmeinung reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Daran kann auch die subjektive Interpretation der Partei, dass sich ein Richter bewusst unsachlich verhalte, nichts ändern. Ein Ablehnungsgesuch ist nicht das geeignete und zulässige prozessuale Mittel, gegen eine nach Auffassung des Antragstellers falsche Rechtsauffassung eines Richters vorzugehen. Hierfür ist vielmehr der Instanzenzug in der Hauptsache vorgesehen. Das Verhalten des Richters kann jedoch etwa bei unangebrachten, offensichtlich unsachlichen oder verletzenden Äußerungen in einer Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 54 Rn. 11).

2.2.

Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen keine Gründe für eine Befangenheit i.S.d. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO vorgetragen, die vom Standpunkt eines verständigen, vernünftig abwägenden Prozessbeteiligten aus geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Im Einzelnen:

2.2.1.

Soweit der Bevollmächtigte der Beigeladenen bereits im „Verfahrenslauf der einstweiligen Rechtsschutzverfahren (…) eine für die Beigeladene nachteilige Rechtsanwendung der vorgenannten Richter“ erkannt haben will, verkennt er vollständig, dass die Richterin am Verwaltungsgericht ... in der Vergangenheit an keiner einzigen zu Lasten der Beigeladenen ergangenen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beteiligt war. Vielmehr hat die Kammer die zu Lasten der Beigeladenen ergangenen Beschlüsse vom 10. Juli 2014 und vom 16. Juli 2014 in den Verfahren W 4 S 14.613 und W 4 S 14.645 ohne die Mitwirkung von Frau ... gefasst. Im Verfahren W 4 S 14.1306 wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 der Antrag der G... GmbH & Co. ...-KG nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt. Auch im Verfahren W 4 S 15.283 wurde der Antrag der vg. Antragstellerin mit Beschluss vom 1. April 2015 abgelehnt. In beiden Verfahren haben also die drei abgelehnten Richter zugunsten der Beigeladenen entschieden. Aus welchen objektiven Kriterien der Bevollmächtigte der Beigeladenen angesichts dieser zugunsten der Beigeladenen ergangenen Entscheidungen eine „ablehnende Haltung (der) Kammer zulasten der Beigeladenen bzw. des Vorhabentyps ´Windkraftanlage`“ bzw. eine einseitige Rechtsanwendung zugunsten der Drittanfechtungskläger erkannt haben will, erschließt sich der Kammer nicht, zumal hierfür derartige objektive Anhaltspunkte nicht vorgetragen wurden. Darüber hinaus geht die Beigeladene schon von falschen Tatsachen aus, wenn sie von einer „Abänderung aller im Zusammenhang mit der Errichtung der Windkraftanlage ergangenen Beschlüsse“ spricht.

Soweit der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus dem Verfahrenslauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine nachteilige Rechtsanwendung der vorgenannten Richter aufzeigen möchte und eine Korrektur der jeweiligen Beschlüsse durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für sich reklamiert, verkennt er, dass die Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 im Verfahren W 4 S 14.613 durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597) im Wesentlichen deshalb erfolgt ist, weil in der Zwischenzeit das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die streitgegenständliche Genehmigung vom 26. September 2013 in Nrn. 3 und 4 des Tenors sowie in Nr. II.6 der Begründung ergänzt und damit die ursprüngliche Entscheidung deutlich „nachgebessert“ hat.

2.2.2

Soweit der Bevollmächtigte der Beigeladenen in dem Verfahren W 4 S 15.161 eine einseitige Rechtsanwendung zugunsten der Drittanfechtungskläger und eine fehlerhafte Rechtsanwendung zulasten der in diesem Verfahren beigeladenen Genehmigungsinhaberin erkannt haben will, bleibt er hierfür jeden objektiven Hinweis schuldig, zumal sich die abgelehnte Kammer in ihrem Beschluss vom 27. März 2013 in der entscheidenden Frage, nämlich der der Rügefähigkeit von UVP-Verfahrensfehlern der Rechtsprechung des OVG Münster (vgl. U.v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 - juris) angeschlossen hat. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene in diesem Verfahren überhaupt nicht Prozessbeteiligte war.

2.2.3

Das Vorbringen der Beigeladenseite, dass der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ... zu Beginn der Verhandlung in den Verfahren W 4 K 14.604 und W 4 K 14.1086 die vorläufige Kammermeinung im Sinne der Rechtswidrigkeit der diesen Verfahren zugrunde liegenden Bescheide und damit deren zu erwartende Aufhebung mitgeteilt hat, vermag dem Ablehnungsgesuch ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie hierdurch die Befangenheit der Richterin am Verwaltungsgericht ... und des Richters ... begründet werden soll, ist für die Kammer schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist es nach der VwGO gerade Sache des Vorsitzenden Richters bzw. des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage und dabei auch die vorläufige Kammermeinung darzulegen. Der Umstand, dass hierbei der die Verhandlung leitende Richter nach Auffassung des Bevollmächtigten der Beigeladenen „mehrfach seine Überzeugung von der hierin geäußerten (fehlerhaften) Rechtsansicht“ habe erkennen lassen, kann jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, zumal selbst unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsansichten eines Richters keinen Ablehnungsgrund darstellen. Auch die Mitwirkung eines Richters an einem anderen Gerichtsverfahren des die Ablehnung aussprechenden Beteiligten oder für ihn ungünstigen Entscheidung (Vorbefassung) vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BVerfG, B.v. 4.7.2001 – 1 BvR 730/01 - NJW 2001, 3533; Eyermann/ Schmidt, VwGO, § 54 Rn. 13). Für das vom Beigeladenenbevollmächtigten behauptete – aber durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte belegte bzw. glaubhaft gemachte – willkürliche Verhalten ist nicht das Geringste ersichtlich. Dies allein schon deshalb, weil die abgelehnte Kammer sich in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 maßgeblich von der Entscheidung des OVG Münster vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 – juris) - der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag - hat leiten lassen und diese ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Festzuhalten bleibt auch, dass die vom Beigeladenenbevollmächtigten angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2015 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 noch gar nicht getroffen war und im Übrigen im hiesigen Verfahren eine völlig andere Sachlage vorliegt, als – anders als im dortigen Verfahren – hier eine standortbezogenen Vorprüfung überhaupt nicht stattfand. Schließlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung im Verfahren W 4 S 14.613, nämlich im Beschluss vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597) die Frage, ob selbst die „nachgebesserte“ Abweichungsentscheidung nach Art. 63 BayBO und damit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Würzburg rechtlich haltbar ist, als noch nicht abschließend beurteilbar und insgesamt die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen angesehen.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Vorbringen des Beigeladen, dass der den Vorsitz führende Richter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, den Ausgang der jeweiligen Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren i.S. einer Abänderung sämtlicher Beschlüsse zu erwähnen und das Gericht im weiteren Verlauf nicht auf die Restriktionen hinsichtlich der Bebaubarkeit von Alternativstandorten und auch nicht auf die vorgebrachten Einwände des Beigeladenenvertreters eingegangen sei, um völlig unsubstanziierte Behauptungen, die eine Ablehnung nicht begründen können. Denn die Gründe, die bei dem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst haben, sind substanziiert darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 54 Rn. 48), was hier aber gerade nicht erfolgt ist.

2.2.4

Letztlich zeigt die Argumentation des Beigeladenenbevollmächtigten, gerade wenn er sich auch immer wieder auf die Aufhebung der Entscheidungen der abgelehnten Kammer durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezieht, dass er der Kammer eine irrige Rechtsmeinung vorhält.

Aber auch dies vermag dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Rechtsfehler der Entscheidung führen grundsätzlich nicht zu einem Ablehnungsgrund (s.o). Vielmehr besteht in diesem Fall die Möglichkeit, mithilfe von Rechtsmitteln die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Richters und der darauf beruhenden Verfahrenshandhabung überprüfen zu lassen (BayObLG, B.v. 27.2.1998 – 4 Z BR 18/98 - juris). Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn Rechts- oder Verfahrensfehler auf einer offensichtlich sachwidrigen Entscheidung des Richters oder auf Willkür beruhten. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtlich vertretbar oder schlechterdings nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Gemessen an diesem Maßstab sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung erkennbar.

2.2.5

Auch aus den eingeholten dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter lässt sich nicht der geringste Anhaltspunkt für eine Befangenheit dieser Richter entnehmen.

3.

Nachdem keine objektiv nachvollziehbaren Gesichtspunkte vorgetragen wurden oder sonst erkennbar sind, die eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war abzulehnen.