LG Potsdam, Beschluss vom 13.10.2014 - 24 Qs 85/14
Fundstelle
openJur 2015, 11864
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Frau S. M. H. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29. August 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Landeskasse.

Beschwerdewert: 666,40 Euro

Gründe

I.

Das Amtsgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten im Juni 2013 wegen Beleidigung der Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe. Gegen dieses Urteil legte der anwaltlich vertretene Angeklagte Berufung ein.

Nachdem der Verteidiger erfolglos eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO angeregt hatte, erkundigte er sich bei der Beschwerdeführerin mit persönlichem Schreiben vom 9. Januar 2014, ob sie angesichts der vom Angeklagten gezeigten Reue bereit sei, ihren Strafantrag zurückzunehmen, wenn der Angeklagte die Kosten des Verfahrens übernehmen würde, so dass der Beschwerdeführerin keine Kosten aus dem Strafverfahren entstünden.

Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem an das Landgericht Potsdam gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2014, sie ziehe ihren Strafantrag gegen den Angeklagten zurück, da man sich außergerichtlich geeinigt und der Angeklagte sich in aller Form bei ihr entschuldigt habe.

Mit Beschluss vom 5. März 2014 stellte die Berufungskammer des Landgerichts Potsdam das Verfahren gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein und erlegte - in Unkenntnis des der Beschwerdeführerin vom Angeklagten unterbreiteten Kostenübernahmeangebots - die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 470 StPO der Anzeigenerstatterin (Beschwerdeführerin) auf.

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin formlos übersandt.

Unter dem 8. April 2014 beantragte der Verteidiger, die ihm in beiden Instanzen entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Anzeigenerstatterin festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. August 2014 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam die dem Angeklagten entstandenen und von der Anzeigenerstatterin (Beschwerdeführerin) zu erstattenden Kosten auf 666,40 Euro nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich deren sofortige Beschwerde vom 5. September 2014, die noch am selben Tag bei Gericht einging. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf die vom Angeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 2014 erklärte Bereitschaft zur Kostenübernahme.

II.

Die gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss durfte nicht ergehen, da keine wirksame Auslagengrundentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO vorlag. Er war daher aufzuheben.

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren erfordert das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Auslagenentscheidung, die die Erstattungspflicht dem Grunde nach und ausdrücklich anordnet (Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Bd. 9, § 464b Rdn. 1). Der mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung versehene Einstellungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 5. März 2014 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde und daher (noch) keine Rechtskraft erlangt hat.

In formelle Rechtskraft erwachsen diejenigen Entscheidungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung überhaupt nicht anfechtbar sind oder gegen die ein befristetes Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist (Karlsruher Kommentar/Fischer, StPO, 7. Auflage, Einleitung Rdn. 481). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

a) Gegen die Entscheidung, dem Strafantragsteller gemäß § 470 Satz 1 StPO die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Die sich aus § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ergebende Beschränkung ist hier ohne Bedeutung, weil auch der Einstellungsbeschluss, der die Auslagenentscheidung enthält, gemäß § 206a Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.

b) Das gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 5. März 2014 statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist auch noch zulässig. Denn der Beschluss wurde der anfechtungsberechtigten Beschwerdeführerin bisher nicht förmlich zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht in Lauf gesetzt worden ist. Daraus ergibt sich, dass ein Beschluss, gegen den - wie hier - ein befristetes Rechtsmittel gegeben ist, ohne förmliche Zustellung an den Anfechtungsberechtigen nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 35 Rdn. 12; OLG Celle, JR 1978, 337).

2. Mit dem Einwand, der Angeklagte habe sich zur Übernahme der Kosten (und seiner eigenen Auslagen) bereit erklärt, kann die Beschwerdeführerin im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden. Über die Frage, ob der Beschluss der Berufungskammer des Landgerichts Potsdam hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung angesichts der vom Angeklagten erklärten Übernahmebereitschaft zu Recht ergangen ist, war daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Es bleibt der Beschwerdeführerin allerdings unbenommen, dies im Rahmen einer nach Zustellung der Auslagengrundentscheidung hiergegen statthaften sofortigen Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht überprüfen zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung.