AG Oranienburg, Beschluss vom 08.01.2015 - 91 M 712/14
Fundstelle
openJur 2015, 11862
  • Rkr:
Tenor

Gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt bleibt.

Der volljährige Sohn des Schuldners xxx ist als unterhaltsberechtigte Person bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens ebenfalls nicht (mehr) zu berücksichtigen.

Gründe

Gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der dem Schuldner verbleibende unpfändbare Betrag, wenn der Schuldner einem Verwandten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Der Schuldner hat hier weder nachgewiesen, dass er gegenüber seinem volljährigen Sohn noch zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist noch dass er hier tatsächlich Unterhalt leistet. Klarstellend war daher festzuhalten, dass der volljährige Sohn als unterhaltsberechtigte Person nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Der Schuldner hat durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau belegt, dass diese über monatliche Einkünfte von durchschnittlich 479,93 Euro verfügt. Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 Euro.

Die Nichtberücksichtigung der Ehefrau ergibt sich aus der folgenden Berechnung (vgl. Behr, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auflage, S. 184):

Da der anrechenbare Eigenverdienst des unterhaltsberechtigten Ehegatten unter der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 c ZPO liegt, ist zu prüfen, ob das eigene Einkommen des Ehemannes dessen Unterhaltsbedarf deckt. Als Ermittlungsmethode kann die sogenannte Zwickauer Formel herangezogen werden. Danach verbleiben vom Gesamteinkommen des Schuldners diesem 4, der Ehefrau 2 und dem hier noch zu berücksichtigenden minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind 1 Teil des Nettoeinkommens.

Nach Angaben des Gläubigers verfügt die Schuldnerin über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 Euro.

1.357,02 Euro : (4+2+1+) 7 Teile = 193,86 Euro

193,86 Euro x 2 = 387,72 Euro

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt somit 387,72 Euro und ist durch das eigene Einkommen abgedeckt.

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