LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH
Fundstelle
openJur 2015, 11738
  • Rkr:

Wird über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt entschieden, zu dem das Ausgangsverfahren noch andauert, kommt die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nur in Betracht, wenn bereits eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - Rn. 28 ff.).Ob eine Verzögerungsrüge vorliegt, ist durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 BGB zu ermitteln.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW und L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens mit Blick auf die bis zum 21. Januar 2015 eingetretenen Verzögerungen eine Entschädigung in Höhe von 15.450,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bzgl. eines Betrages von 13.550,00 € ab dem 02. März 2012 und bzgl. je weiterer 100,00 € ab dem 19. März, 19. April, 19. Mai, 19. Juni, 19. Juli, 19. August, 19. September, 19. Oktober, 19. November und 19. Dezember 2012, 19. Januar, 19. Februar, 19. März und 19. April 2013 sowie 02. März, 02. April, 02. Mai, 02. Juni und 02. Juli 2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des vorgenannten Berufungsverfahrens unangemessen war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu einem Drittel, die Klägerin zu zwei Drittel zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg (LSG) unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW sowie L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens, das derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 9 V 12/15 B anhängig ist. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 10. September 1988 erhob die im April 1934 geborene Klägerin des Entschädigungsverfahrens (im Folgenden: die Klägerin) unter Berufung auf eine ihr erteilte Generalvollmacht im Namen ihrer Mutter F M L (im Folgenden: F.M.L.) eine Klage vor dem SG, die zur Registrierung von Verfahren unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88 und S 48 Vh 124/88 führte.

Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten war, dass der 1901 geborene Ehemann der F.M.L., S. L. (im Folgenden: S.L.), nach englischer Kriegsgefangenschaft und Internierung im Jahre 1946 in den so genannten Waldheimer Prozessen zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt und 1956 entlassen worden war. Das Versorgungsamt Köln hatte bei ihm mit Bescheid vom Januar 1957 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVB) wegen eines "Nährstoffmangelschadens nach langjähriger Inhaftierung" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. anerkannt und ihm eine Beschädigtenrente gewährt. Im April 1959 hatte das Versorgungsamt festgestellt, dass die durch die Schädigungsfolge "Herzmuskelschaden" bedingte MdE nunmehr 30 v.H. betrage. Im März 1961 hatte es einen Rentenerhöhungsantrag des S.L. mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Schädigungsfolge als "Herzmuskelschaden nach Dystrophie" neu bezeichnet wurde. Nachdem S.L. am 01. Dezember 1987 verstorben war, hatte F.M.L. Leistungen aus seiner Rente beantragt. Das Versorgungsamt – der Beklagte des Ausgangsverfahrens - hatte ihr Sterbe- und hälftiges Bestattungsgeld gewährt (Bescheid vom 29. März 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988), jedoch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente sowie einer Witwenbeihilfe abgelehnt (Bescheide vom 07. bzw. 22. April 1988, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988). Vor dem SG verfolgte F.M.L. Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen nach dem HHG i.V.m. dem BVG, und zwar weiteres Bestattungsgeld in Höhe von 1.052,00 DM (S 48 Vh 114/88), Hinterbliebenenrente sowie ersatzweise Witwenbeihilfe für die Zeit vom 01. Dezember 1987 bis zum 31. Mai 1994 (S 48 Vh 124/88).

Nach Bestätigung des Klageeingangs und Anforderung zum einen der Klageerwiderung, zum anderen der für medizinische Ermittlungen benötigten Erklärungen am 15. September 1988 erging einen Tag später ein rechtlicher Hinweis. Mit am 20. September 1988 eingegangenem Schreiben zeigte der Sohn der Klägerin (im Folgenden: der Bevollmächtigte) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht an, nunmehr seine Großmutter F.M.L. zu vertreten. Weiter gingen die unterzeichneten Erklärungen ein. Mitte November 1988 wurde der dortige Beklagte an die erbetene Klageerwiderung und Aktenübersendung erinnert. Am 18. November 1988 trafen die Unterlagen ein; allerdings mussten die Akten umgehend zurückgeschickt werden, wovon der Kammervorsitzende den Bevollmächtigten unter dem 21. Dezember 1988 informierte. Mit Beschluss vom 11. Januar 1989 wurden die Verfahren S 48 Vh 114/88 und S 48 Vh 124/88 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am selben Tage erfolgte die Übersendung der Klageerwiderung zusammen mit dem Verbindungsbeschluss und diversen Kopien aus den Leistungsakten. Ein am 12. Januar 1989 bei Gericht eingegangener und dem Vorsitzenden nach Rücklauf der Sache aus der Kanzlei am 01. Februar 1989 vorgelegter Schriftsatz des Bevollmächtigten wurde am 07. Februar 1989 an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme weitergeleitet. Weitere am 17. Februar und 15. März 1989 eingegangene Schriftsätze des Bevollmächtigten wurden jeweils umgehend nachgereicht. Nach gerichtlicher Erinnerung vom 12. April 1989 ging die Erwiderung des dortigen Beklagten am 19. April 1989 ein. Die daraufhin unter dem 24. April 1989 vom Bevollmächtigten erbetene Stellungnahme traf am 23. Mai 1989 ein und wurde - zusammen mit einem weiteren am 27. Juni 1989 eingegangenen Schriftsatz - am 28. Juni 1989 dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme übersandt. Dieser äußerte sich hierzu sowie zu einem weiteren Schriftsatz vom 10. Juli 1989 mit am 18. August 1989 eingegangenem Schriftsatz.

Unter dem 14. September 1989 forderte der Kammervorsitzende einen Befundbericht bei der S.L. in der Vergangenheit behandelnden Ärztin Dr. R an, der am 24. Oktober 1989 einging. Da Dr. R mitteilte, Untersuchungsergebnisse an Frau Dr. S weitergeleitet zu haben, forderte der Vorsitzende die Unterlagen unter dem 25. Oktober 1989 bei dieser Ärztin an. Am 04. bzw. 09. November 1989 trafen die Unterlagen ein. Das Schreiben der Ärztin wurde an die Beteiligten weitergeleitet, der Vorgang der Kostenstelle übergeben. Am 07. Dezember 1989 wurden die Akten wieder vorgelegt. Am 12. und 19. Dezember 1989 gingen weitere umfangreiche Schriftsätze des Bevollmächtigten samt diverser Anlagen bei Gericht ein, in denen er sich ausführlich mit den medizinischen Unterlagen auseinandersetzte.

Nach Abgabe einer Zwischennachricht Anfang März 1990 versuchte der Kammervorsitzende ausweislich verschiedener Aktenvermerke im Mai, Juni und Juli/August 1990 telefonisch Kontakt zu einem Prof. H aufzunehmen, um das Problem der Alterserwartung eines 86-Jährigen zu erörtern. Im August 1990 mahnte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Erledigung an. Unter dem 12. Oktober 1990 erteilte der Kammervorsitzende ihm daraufhin einen ausführlichen rechtlichen Hinweis und erbat – auch bei der Ärztin Dr. R - verschiedene Informationen. Unter dem 22. November 1990 erinnerte er den Bevollmächtigten, woraufhin am 06. Dezember 1990 dessen Antwort einging. Bei dieser Gelegenheit informierte er das Gericht, dass F.M.L. nunmehr beim dortigen Beklagten die Neufeststellung der Beschädigtenversorgung des S.L. beantragt habe. F.M.L. hatte Anfang Oktober 1990 beim dortigen Beklagten geltend gemacht, dass schon der Erstbescheid vom Januar 1957 und die daran anschließenden Folgebescheide mangels Anerkennung einer schon damals festgestellten Arteriosklerose fehlerhaft gewesen seien.

Nachdem der Bevollmächtigte im Januar 1991 Akteneinsicht genommen hatte, leitete der Vorsitzende unter dem 29. Januar 1991 und ergänzend Ende Februar 1991 diverse Ermittlungen zum Krankheitsbild des S. L. im Jahre 1956 ein. Ende Januar und Mitte Februar 1991 nahm erneut der Bevollmächtigte zur Sache Stellung. Auf erste Ende Februar 1991 eingehende Ermittlungsergebnisse reagierte der Kammervorsitzende durch ergänzende Ermittlungen prompt. Nach Eingang der aus seiner Sicht erreichbaren Erkenntnisquellen bat er den dortigen Beklagten Mitte Mai 1991 um Einschaltung des Ärztlichen Dienstes und setzte ihm eine Frist von drei Monaten. Ende Mai und Mitte Juni 1991 nahm der Bevollmächtigte zur Sache Stellung. Ein weiterer, nunmehr auf Erledigung drängender Schriftsatz des Bevollmächtigten vom August 1991 wurde Anfang September 1991 an den dortigen Beklagten weitergeleitet. Eine Woche später wurde dieser erinnert. Mitte September 1991 ging die versorgungsärztliche Stellungnahme ein; der dortige Beklagte hielt an seinem Klageabweisungsantrag fest. Wenige Tage später erfolgte eine Weiterleitung an den Bevollmächtigten zur Stellungnahme. Unter dem 11. November 1991 wurde dieser erinnert. Am 05. Dezember 1991 ging die mehrseitige Stellungnahme ein, die umgehend dem dortigen Beklagten zugeleitet wurde. Dieser nahm mit am 24. Januar 1992 eingegangenem Schriftsatz Stellung und hielt an seiner Rechtsauffassung fest. Die umgehend erfolgte Weiterleitung dieses Schriftsatzes verband der Kammervorsitzende mit einer Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Der Bevollmächtigte drängte daraufhin Ende Januar 1992 auf eine mündliche Verhandlung. Mit am 07. Februar 1992 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärte er sich sodann mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, forderte das Gericht zugleich jedoch auf, in Vergleichsgesprächen mit dem dortigen Beklagten zu vermitteln. Mit einem weiteren, vier Tage später eingegangenen Schriftsatz ergänzte er seinen Vortrag nochmals. Die Schriftsätze wurden jeweils dem dortigen Beklagten zugeleitet, der sich hierzu Ende März 1992 äußerte.

Mitte April 1992 terminierte der Vorsitzende den Rechtsstreit auf den 30. April 1992. Der Rechtsstreit wurde an diesem Tage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt, das Protokoll am 06. Mai 1992 übersandt. Auf entsprechenden Wunsch des Bevollmächtigten (Eingang: 11. Mai 1992) wurden Mitte Mai 1992 medizinische Unterlagen aus der Akte kopiert und ihm übersandt. Nachdem der Bevollmächtigte sich bereits mit am 13. Mai 1992 eingegangenem Schriftsatz erneut an das Gericht gewandt hatte, rügte er mit weiterem Schriftsatz vom 23. Mai 1992 die Unlesbarkeit der übersandten Kopien. Es erfolgte daraufhin unter dem 01. Juni 1992 eine erneute Fertigung und Übersendung.

Im Folgenden wartete der Kammervorsitzende ausweislich eines in den Akten enthaltenen Vermerks vom 12. August 1992 ein Protokoll des Medizinischen Sachverständigenbeirates des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) ab. Nach weiterem Vermerk vom 18. Dezember 1992 ging das Protokoll Mitte September 1992 ein, war aber eine Einarbeitung in den Beweisbeschluss wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich. Nachdem der Bevollmächtigte Anfang Februar 1993 eine Erledigung angemahnt hatte, wurde mit Beweisbeschluss vom 25. Februar 1993 ein medizinisches Gutachten nach Aktenlage in Auftrag gegeben und dem Sachverständigen eine Frist von drei Monaten gesetzt. Mit Schreiben vom selben Tage wurde der Bevollmächtigte über die Gründe für die Verzögerung informiert (Einarbeitung der neuen Erwägungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates des BMA, erst jetzt Bereitschaft des Sachverständigen zur Gutachtenerstattung zu gewinnen, Aufwand für den Gutachtenauftrag von 10 Stunden, Aktenbestand im November 1992: 440 Sachen).

Im Folgenden (Schriftsätze vom 06. und 19. März 1992) forderte der Bevollmächtigte einerseits verschiedene Kopien an, andererseits übersandte er Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden sollten und diesem – verbunden mit ausführlichen richterlichen Ausführungen – unter dem 23. März 1993 übersandt wurden.

Am 03. Mai 1993 ging bei Gericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. ein, der darauf verwies, dass es sich um ein Gutachten von außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt habe, dessen Ausfertigung mit ganz erheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen sei.

Das Gutachten wurde auf richterliche Verfügung vom 11. Mai 1993 dem Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme, dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 1993 zugeleitet und eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten gesetzt. Die Stellungnahme ging am 12. Juli 1993 bei Gericht ein; der dortige Beklagte folgte den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Unter dem 21. Juli 1993 forderte der Kammervorsitzende von dem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme an, die am 08. September 1993 bei Gericht einging.

Bereits Anfang August 1993 hatte der Bevollmächtigte den Vorsitzenden informiert, dass am 03. August 1993 mit Blick auf die beantragte Überprüfung Untätigkeitsklage erhoben worden sei, und um Verbindung der Verfahren gebeten. F.M.L. hatte am selben Tag Klage gerichtet auf eine Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Hinblick auf die die Beschädigtenversorgung betreffenden Bescheide erhoben. Dieses unter dem Aktenzeichen S 45 Vh 180/93 registrierte Verfahren wurde nach entsprechender vorheriger Anhörung mit gerichtlichem Schreiben vom 12. August 1993 mit Beschluss vom 20. Oktober 1993 zu dem seit dem 01. August 1993 unter dem Aktenzeichen S 43/48 Vh 114/88 geführten und inzwischen von einem neuen Kammervorsitzenden bearbeiteten ursprünglichen Verfahren hinzuverbunden. Zwischenzeitlich waren am 12. und 13. August 1993 mehrere Schriftsätze des Bevollmächtigten eingegangen. Mit einem dieser Schriftsätze hatte er angezeigt, dass die Klägerin ihm im Namen und in Generalvollmacht ihrer Mutter F.M.L. die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und alle sonstigen Ansprüche nach dem BVG mit notarieller Urkunde vom 05. August 1993 rückwirkend abgetreten hätte. Weiter begehrte er, den Rechtsstreit nunmehr als Kläger fortzusetzen.

Mit der Übersendung des Ergänzungsgutachtens des Prof. Dr. D wies der Vorsitzende unter dem 16. September 1993 auf erhebliche Bedenken bzgl. der Abtretung hin und erteilte einen rechtlichen Hinweis zur Untätigkeitsklage. Im Folgenden nahm der – sich nunmehr selbst als Kläger des Ausgangsverfahrens ansehende - Bevollmächtigte in insgesamt fünf am 01., 13., 18. und 21. Oktober 1993 eingegangenen umfangreichen Schriftsätzen Stellung. Dabei rügte er u.a. die Nichtbescheidung des die Bescheide aus den Jahren 1957 bis 1961 betreffenden Überprüfungsantrages.

Auf richterliche Verfügung vom 09. November 1993 wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung auf den 26. November 1993 geladen. Mit Urteil von diesem Tage wies das SG die Klagen ab. Die Urteilsgründe wurden dem Bevollmächtigten am 11. Januar 1994 zugestellt.

Am 11. Februar 1994 erhob dieser im Namen der F.M.L. mit einem 24 Seiten umfassenden Schriftsatz Berufung, die beim LSG unter dem Aktenzeichen L 11 Vh 7/94 registriert wurde. Zehn Tage später reichte er eine nochmals 20 Seiten umfassende Ergänzung zzgl. Anlagen nach. Mit weiterem am 02. März 1994 eingegangenem Schriftsatz beantragte er eine Zurückverweisung der Sache an das SG und führte aus, dass der Verlust einer ganzen Tatsacheninstanz schwerer wiege als die von der Verfahrensdauer und weiteren Verzögerungen ausgehenden Beeinträchtigungen.

Der am 24. Februar 1994 zur Erwiderung aufgeforderte dortige Beklagte, dem zwischenzeitlich auf entsprechende Bitte Fristverlängerung gewährt worden war, erwiderte mit am 02. Mai 1994 eingegangenem Schriftsatz. Hierzu äußerte der Bevollmächtigte sich mit am 28. Mai 1994 eingegangenem Schriftsatz. Dabei teilte er mit, dass F.M.L. am 15. Mai 1994 verstorben sei und nunmehr die Klägerin das Verfahren als ihre Sonderrechtsnachfolgerin fortführen werde. Auf entsprechende gerichtliche Anfrage vom 10. Juni 1994 äußerte der Bevollmächtigte sich mit am 21. Juni 1994 eingegangenem Schriftsatz zu seiner Vertretungsbefugnis sowie zur Sonderrechtsnachfolge der Klägerin. Hierzu schlossen sich gerichtliche Ermittlungen an.

Im August 1994 wurde der Rechtsstreit sodann zunächst als entscheidungsreif angesehen.

Mitte August 1994 teilte der Bevollmächtigte mit, dass wegen der langen Verfahrensdauer Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei. Diese hatte eine Aktenanforderung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) zur Folge, von dem die Akten letztlich am 19. Januar 1995 wieder an das LSG zurückgelangten, nachdem die Verfassungsbeschwerde Mitte Januar 1995 zurückgenommen worden war.

Mit Beweisanordnung vom 03. Februar 1995 wurde Prof. Dr. V. M durch den Berichterstatter zum Sachverständigen bestimmt und dieser zur Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage innerhalb von drei Monaten aufgefordert. Am 06. Juni 1995 ging eine Sachstandsanfrage an den Gutachter ab. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, setzte der Berichterstatter, der zuvor eine Wiedervorlage nach drei Wochen verfügt hatte, dem Sachverständigen mit Schreiben vom 29. Juni 1995 eine Nachfrist bis zum 21. Juli 1995. Mit weiterem Schreiben vom 11. August 1995 setzte er eine Nachfrist bis zum 11. September 1995 und stellte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Aussicht. Nachdem seitens des Sachverständigen sodann dreimal Zwischennachrichten erfolgt waren, ging das internistische Gutachten letztlich am 26. Oktober 1995 bei Gericht ein. Die Akten gelangten – nach entsprechender Anforderung durch das Gericht – am 09. November 1995 vom Sachverständigen zurück.

Fünf Tage später wurde das Gutachten den Beteiligten übersandt; der Bevollmächtigte wurde um Stellungnahme bis zum 15. Dezember 1995 gebeten. Zwischenzeitlich hatte dieser den Berichterstatter mit am 10. Oktober 1995 eingegangenem Schriftsatz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 1995 wies der 11. Senat des LSG das Ablehnungsgesuch zurück.

Kurz vor Fristablauf bat der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen um Fristverlängerung bis zum Jahresende und schließlich bis zum 31. Januar 1996 sowie um Übersendung eines vom Sachverständigen zitierten Krankenblattes. Nachdem die Bemühungen, dieses aufzufinden, schließlich erfolgreich waren, wurde dem Bevollmächtigten unter dem 01. Februar 1996 eine Kopie verbunden mit der Bitte um Abgabe der Stellungnahme bis zum 01. März 1996 übersandt. Mit am 05. Februar 1996 beim LSG eingegangenen vier- bzw. 23-seitigen Schriftsätzen vom 30. und 31. Januar 1996 rügte der Bevollmächtigte die Unverwertbarkeit des Gutachtens, nahm umfangreich zur Sache Stellung und überreichte weitere Unterlagen. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Februar 1996 (Eingang 28. Februar 1996) setzte er sich über 36 Seiten mit dem Gutachten und den medizinischen Ermittlungen im Allgemeinen auseinander und überreichte nochmals Unterlagen. Am 01. März 1996 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit zwei weiteren jeweils am 09. März 1996 eingegangenen teilweise erneut sehr umfangreichen Schriftsätzen legte er u.a. einen 20-seitigen Fragenkatalog für den Sachverständigen vor. Am 14. März 1996 beantragte er schließlich die Beiziehung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins. Auf richterliche Verfügung vom 14. März 1996 wurde daraufhin unter dem 27. März 1996 von dem Sachverständigen Prof. Dr. V. M eine schriftliche Stellungnahme angefordert.

Am 10. April 1996 beantragte der Bevollmächtigte seine Beiladung zum Verfahren. Mit weiterem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz beklagte er, dass das Sozialgericht auf die Untätigkeitsklage hin über einen materiellen Anspruch entschieden habe. Unter dem 23. April 1996 informierte der Berichterstatter den Bevollmächtigten, dass seine Beiladung nicht beabsichtigt sei. Am 06. Mai 1996 lehnte der Bevollmächtigte daraufhin den Berichterstatter erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Seine diesbezüglichen Ausführungen ergänzte er mit weiterem, vier Tage später eingegangenem Schriftsatz und erweiterte sein Gesuch nun auf den Sachverständigen. Es wurden daraufhin unter dem 29. Mai 1996 die Akten vom Sachverständigen zurückgefordert.

Mit am 04. Juni 1996 eingegangenem Schreiben machte der Bevollmächtigte geltend, dass ihm als Abtretungsempfänger des streitigen materiellen Rechts angesichts der mehrere Jahre dauernden Verzögerung erhebliche Nachteile drohten. Zugunsten der Pflege der F.M.L. habe er seine Karriere als selbständiger Übersetzer stark vernachlässigen müssen. Aufgrund des verlorengegangenen Kundenstammes und eines ihn seitdem andauernd behindernden Bandscheibenvorfalles, den er sich bei der Pflege zugezogen habe, hätte er nicht mehr an seine vormals erfolgreiche Berufstätigkeit anknüpfen können.

Am 24. Juni 1996 ging vom Sachverständigen zum einen eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch ein. Zum anderen überreichte er ein 62 Seiten umfassendes "Gutachten" vom 04. Juni 1996. Mit am 10. Juli 1996 eingegangenem Schreiben äußerte der Bevollmächtigte sich zur ihm übersandten dienstlichen Äußerung des Berichterstatters und forderte eine Ergänzung. Unter dem 31. Juli 1996 nahm die damalige Senatsvorsitzende zum aktuellen Verfahrensstand Stellung und gab Gelegenheit für weiteres Vorbringen binnen drei Wochen. In einem am 09. August 1996 eingegangenen Schriftsatz setzte der Bevollmächtigte sich umfangreich mit den Ablehnungsgesuchen auseinander. Mit Beschluss vom 27. August 1996 wies der 11. Senat die Ablehnungsgesuche gegen den Berichterstatter und den Sachverständigen zurück.

Unter dem 13. September 1996 wurde den Beteiligten das Gutachten vom 04. Juni 1996 zur Kenntnis übersandt und dem Bevollmächtigten Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Oktober 1996 einen Antrag nach § 109 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu stellen. Mit Beschluss vom 25. September 1996 lehnte der 11. Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.

Mit am 21. Oktober 1996 eingegangenem 15-seitigen Schriftsatz lehnte der Bevollmächtigte erneut den Berichterstatter und den Sachverständigen sowie nunmehr auch die Senatsvorsitzende und die weitere Beisitzerin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Weiter erhob er Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 27. August 1996. Schließlich legte er im Namen der Klägerin sowie in eigenem Namen Verfassungsbeschwerden ein, woraufhin die Akten am 22. Oktober 1996 vom VerfGH angefordert und antragsgemäß übersandt wurden. Unter dem 28. Oktober 1996 wurde der Bevollmächtigte informiert, dass über das Ablehnungsgesuch nach Aktenrücklauf entschieden werde. Nachdem im Laufe des Dezember 1996 dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter eingeholt und diese dem Bevollmächtigten Anfang Januar 1997 übersandt worden waren, bemängelte dieser die Qualität der Äußerungen und bat um Mitteilung, in welcher Besetzung über das Gesuch entschieden werde. Seitens des Gerichts erfolgte eine entsprechende Information unter dem 28. Januar 1997. Mit Beschlüssen vom 28. Januar 1997 verwarf der VerfGH die Verfassungsbeschwerde des Bevollmächtigten wegen der unterlassenen Beiladung (VerfGH 92/96) sowie die der Klägerin gegen die Beschlüsse des LSG vom 25. September und 27. August 1996 (VerfGH 93/96) jeweils einstimmig. Das LSG wies das gegen die Richter des 11. Senats gerichtete Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 06. Februar 1997 zurück.

Mit Schreiben vom 19. Februar 1997 informierte der Berichterstatter den Bevollmächtigten, dass die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei dem erstinstanzlich gehörten Sachverständigen nicht beabsichtigt sei. Am 11. März 1997 beantragte der Bevollmächtigte im Namen der Klägerin unter Hinweis auf die nicht erfolgte Beiladung und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das Verfahren einstweilen ruhen zu lassen, bis er wieder Zeit für ihre Vertretung finde und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die am 04. März 1997 erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des VerfGH entschieden habe. Weiter begehrte er namens der Klägerin die Feststellung, dass die Abtretung an ihn wirksam und damit Rechtsnachfolge eingetreten sei, sowie seine Zulassung als Kläger oder hilfsweise als Hauptintervenient. Schließlich wurde eine Entscheidung durch Zwischenurteil gefordert.

Ende April 1997 räumte der Senat dem Bevollmächtigten eine Frist bis zum 20. Mai zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen ein, die ungenutzt verstrich. Mit Beschluss vom 04. Juni 1997 wies das LSG daraufhin das erneute Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. V. M zurück.

Im Oktober 1997 sahen die Vorsitzende und der für die Bearbeitung der Sache neu zuständige Berichterstatter den Rechtsstreit als entscheidungsreif an, woraufhin die Sache am 14. Oktober 1997 in das Sitzungsfach verfügt wurde. Zum 01. Januar 1998 ging das Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des 13. Senats über und wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen L 13 Vh 7/94 geführt. Auf richterliche Verfügung vom 10. März 1998 wurde der Rechtsstreit auf den 05. Mai 1998 terminiert.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung lud der Senat den Bevollmächtigten nach § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren bei. Dieser stellte in der Sache als Bevollmächtigter der Klägerin einen Antrag, erklärte jedoch, sich als Beigeladener angesichts der neuen prozessualen Situation nicht äußern zu können. Der Senat wies die Berufung der Klägerin zurück und ließ die Revision nicht zu.

Nach Erhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung brachten die Klägerin und der Bevollmächtigte mit am 14. Mai 1998 eingegangenem Schriftsatz ein erneutes Ablehnungsgesuch ein, beantragten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, eine Ergänzung des Protokolls und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beigeladenen. Mit Beschluss vom 20. Mai 1998 verwarf das LSG die Ablehnungsgesuche als unzulässig. Die Urteilsgründe sowie der vorgenannte Beschluss wurden dem Bevollmächtigten am 09. Juni 1998 zugestellt. Mit Beschlüssen vom 15. Juni 1998 wurden die Anträge zum einen auf Protokollberichtigung, zum anderen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beigeladenen als unzulässig verworfen.

Das BSG ließ auf die gegen das Urteil vom 05. Mai 1998 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision mit Beschluss vom 03. Februar 1999 (B 9 VH 3/98 B) zu. Während des Revisionsverfahrens lehnte der dortige Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2000 – im Folgenden bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000 - eine Rücknahme der Bescheide vom Januar 1957 und April 1959 ab. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin hinsichtlich der Untätigkeitsklage für erledigt. Mit Urteil vom 12. April 2000 hob das BSG das angefochtene Urteil mit der Begründung auf, dass das LSG den Vertagungsantrag des erst in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren beigeladenen Bevollmächtigten nicht hätte übergehen dürfen, und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück (B 9 VH 1/99 R).

Am 25. Mai 2000 gelangten die Akten zurück an das LSG. Das Verfahren wurde hier nunmehr unter dem Aktenzeichen L 13 VH 7/94 W00 geführt. Unter dem 16./21. August 2000 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats weitere Ausführungen zur Sache zu machen oder Anträge zu stellen. Am 25. September 2000 – ergänzt am 20. Oktober 2000 – beantragte der Bevollmächtigte zum einen für sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zum anderen erweiterte er – nach zwischenzeitlichem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 - die Klage auf die Neufestsetzung der Beschädigtenversorgung ab Dezember 1990. Schließlich trug er in seinem 20 Seiten umfassenden Schriftsatz ausführlich zur Sache vor. Die Schreiben wurden dem dortigen Beklagten im Oktober bzw. Anfang November 2000 zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser erklärte sich mit am 04. Januar 2001 eingegangenem Schriftsatz mit einer Einbeziehung des neuen Bescheides in das Berufungsverfahren einverstanden.

Mit am 04. Mai 2002 zugestelltem Beschluss vom 09. April 2002 lehnte der 13. Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Bevollmächtigten in seiner Rolle als Beigeladener ab. Unter dem 26. April 2002 informierte die inzwischen zuständige Berichterstatterin den Bevollmächtigten, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, und setzte eine Frist für einen Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG bis zum 12. Juni 2002.

Mit am 12. Juni 2002 eingegangenem Schreiben mahnte der Bevollmächtigte eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an, woraufhin die Berichterstatterin unter dem 13. Juni 2002 auf den niedergelegten Beschluss verwies, eine Anfrage des Bevollmächtigten beantwortete und die Frist zur Benennung eines bestimmten Arztes bis zum 26. Juli 2002 verlängerte. Am 29. Juli 2002 lehnte der Bevollmächtigte daraufhin die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Unter dem 13. August 2002 wurden die Beteiligten über die zwischenzeitlich eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter informiert. Mit Beschluss vom 25. September 2002 wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

Auf richterliche Verfügung vom 11. November 2002 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Dezember 2002 anberaumt. Dieser Termin wurde am 04. Dezember 2002 wegen Erkrankung des Vorsitzenden aufgehoben. Am selben Tage wurden die kurz zuvor vom VerfGH angeforderten Akten unter Hinweis auf eine für Januar beabsichtigte Neuterminierung für zwei Wochen dorthin übersandt. Letztlich gelangten die Akten am 30. Januar 2003 zurück zum LSG, nachdem der VerfGH die Verfassungsbeschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss über sein Ablehnungsgesuch am 24. Januar 2003 einstimmig verworfen hatte (VerfGH 154/02).

Auf richterliche Verfügung vom 18. März 2003 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr auf den 15. April 2003 angesetzt. Unmittelbar vor der Verhandlung äußerte der Bevollmächtigte sich mit umfangreichem Schriftsatz vom 14. April 2003. Mit Urteil vom 15. April 2003 wies das LSG die Berufungen erneut zurück und die auf die Neufestsetzung der Beschädigtenversorgung ab Dezember 1990 erweiterte Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Urteilsgründe wurden am 07. Mai 2003 zugestellt. Das Urteil wurde, soweit es die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche betraf, rechtskräftig. Soweit der Bevollmächtigte selbst aus abgetretenem Recht Ansprüche der F.M.L. auf Witwenrente, hilfsweise Witwenbeihilfe und auf höhere Beschädigtenversorgung für die Zeit vom 01. Dezember 1960 bis zum Tode des S.L. geltend gemacht hatte, hob das BSG mit Beschluss vom 25. März 2004 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bevollmächtigten auch das zweite Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (B 9 VH 1/03 B). Es ging zum einen von einer Überraschungsentscheidung, zum anderen von einer nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklärung aus. Abschließend stellte das Gericht fest: "Soweit Mängel überhaupt vorliegen, handelt es sich um Vorgänge, wie sie im Rahmen eines sehr umfangreichen Verfahrens ungewollt auftreten können."

Am 21. April 2004 gelangte der Vorgang samt Akten wieder an das LSG zurück. Der Vorgang wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen L 13 VH 7/94 W04 geführt. Am 12. Mai 2004 wurden vom dortigen Beklagten die Leistungsakten angefordert. Am 25. Mai 2004 beantragte der Bevollmächtigte für sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach einer Senatsberatung forderte die Berichterstatterin den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Juni 2004 zur Vorlage einer Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zur Benennung eines Rechtsanwalts auf. Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 bewilligte der Senat ihm Prozesskostenhilfe.

Auf richterliche Verfügung vom selben Tage wurde der dortige Beklagte am 30. Juli 2004 an die Aktenübersendung erinnert. Am 02. August 2004 trafen die Akten ein, woraufhin die Berichterstatterin den Verfahrensbeteiligten umgehend im Einzelnen aufgab, von welchen weiteren Unterlagen Kopien benötigt würden. Der dortige Beklagte reagierte hierauf telefonisch; der Bevollmächtigte mit am 19. August 2004 eingegangenem Schriftsatz, in dem er einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Auf Verfügung der Berichterstatterin vom 23. August 2004 wurde am 15. September 2004 der vorgenannte Schriftsatz dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme zugesandt. Weiter wurden von keinem der Beteiligten zu erlangende Röntgenaufnahmen von der Ärztin Dr. K angefordert. Letztgenannte Anfrage wurde wiederholt, nachdem der Richterin bei Fristablauf Ende Oktober 2004 aufgefallen war, dass ihre Verfügung bzgl. der Adresse unrichtig ausgeführt worden war. Nachdem die Ärztin auch unter der richtigen Anschrift nicht ermittelt werden konnte, erfolgte Anfang Dezember 2004 eine Anfrage bei der Ärztekammer, die am 21. Dezember 2004 reagierte. Vom Ergebnis ihrer Ermittlungsbemühungen unterrichtete die Berichterstatterin die Beteiligten noch am selben Tage. Weiter erinnerte sie den dortigen Beklagten an die Stellungnahme zum Vergleichsangebot. Diese traf schließlich am 31. Januar 2005 bei Gericht ein. Zum Abschluss eines Vergleichs kam es nicht.

Unter dem 02. Februar 2005 wandte die Berichterstatterin sich daraufhin an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS), der ihr mit am 10. März 2005 eingegangenem Schreiben antwortete. Das Schreiben wurde den dortigen Beteiligten am 15. März 2005 zur Kenntnisnahme übersandt und eine Vierwochenfrist gesetzt.

Mit am 15. März 2005 eingegangenem Schriftsatz bemängelte der Bevollmächtigte die Verfahrensdauer und machte Verfahrensmängel geltend, mit am 12. April 2005 bei Gericht eingetroffenem Schriftsatz äußerte er sich über 13 Seiten zzgl. Anlagen erneut zur Sache und beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Seine Ausführungen ergänzte er in fünf weiteren, teilweise drei Tage später, teilweise am 21., 22. bzw. 27. April 2005 eingehenden Schriftsätzen und bat um Mitteilung eines Termins.

Nachdem die Berichterstatterin unter dem 21. April 2005 ein chirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben und den Bevollmächtigten unter Hinweis hierauf informiert hatte, dass keine Angaben zum Termin gemacht werden könnten, äußerte dieser sich mit am 19. Mai 2005 eingegangenem, achtseitigen Schriftsatz, dem ein Buch beigefügt war, zur Sache und beantragte die Einholung einer erläuternden Stellungnahme des Bundesministeriums. Am 17. Juni 2005 ging das medizinische Gutachten des Prof. Dr. U. B bei Gericht ein und wurde den Beteiligten vier Tage später übersandt, dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten.

Im Juli 2005 reichte der Bevollmächtigte bei dem inzwischen neu gebildeten LSG Berlin-Brandenburg eine Erklärung vom selben Tag über eine Abtretung aller ihm am 05. August 1993 von F.M.L. abgetretenen Ansprüche an die Klägerin ein. Weiter erklärte er dazu, dass seine Beiladung sich damit erledigt haben dürfte und er lediglich der Bevollmächtigte der Klägerin bleibe. Schließlich setzte der Bevollmächtigte sich in einem zehnseitigen Schriftsatz vom 11. Juli 2005 sowie einem fünfseitigen Schriftsatz vom 19. August 2005 mit dem Gutachten und der Sache im Allgemeinen auseinander. Die Unterlagen wurden jeweils dem dortigen Beklagten zugeleitet, der dabei um eine zügige Bearbeitung gebeten und am 27. September 2005 erinnert wurde. Mit am 28. September 2005 eingegangenem Schriftsatz nahm der Bevollmächtigte erneut – nunmehr in einem 44-seitigen Schriftsatz – zur Sache Stellung. Unter dem 29. September 2005 informierte die Berichterstatterin den Bevollmächtigten, dass der dortige Beklagte nochmals telefonisch an die Stellungnahme zu dem medizinischen Gutachten erinnert worden sei, und stellte einen Termin für Dezember 2005 in Aussicht.

Mit am 05. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz nahm der Bevollmächtigte das zuvor erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zurück, mit zwei Tage später eingegangenem Schreiben forderte er eine Klarstellung, worüber im Dezember entschieden werden solle. Unter dem 21. Oktober 2005 beantwortete die Berichterstatterin die Anfrage. Zugleich erinnerte sie den dortigen Beklagten an die Stellungnahme und umgehende Aktenübersendung. Am 27. Oktober 2005 gingen die Stellungnahme des dortigen Beklagten sowie ein weiterer Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, den die Berichterstatterin unter dem 02. November 2005 beantwortete. Am 03. November 2005 wurde der Rechtsstreit als sitzungsreif angesehen. Mit am 09. November 2005 eingegangenem, neunseitigen Schriftsatz äußerte der Bevollmächtigte sich wieder zur Sache. Am 22. November 2005 wurde eine mündliche Verhandlung auf den 20. Dezember 2005 anberaumt. Mit am 29. November 2005 eingegangenem Schriftsatz kündigte der Bevollmächtigte die beabsichtigten Anträge an.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2005 wurde die für den dortigen Beklagten tätige Fachärztin für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. H gehört. Der Rechtsstreit wurde letztlich vertagt, weil der Sachverständige Prof. Dr. B zu ihren Ausführungen gehört werden sollte. Unter dem 22. Dezember 2005 veranlasste die Berichterstatterin diese Anhörung und bat den Sachverständigen unter Hinweis auf die Verfahrensdauer um bevorzugte Erledigung. Mit am 03. Januar 2006 eingegangenem sechsseitigen Schriftsatz bemängelte der Bevollmächtigte, dass es verfahrensfehlerhaft unterblieben sei, die Fachärztin auszuschließen, beantragte u.a., dies nachzuholen, und formulierte dem Sachverständigen vorzulegende Fragen. Diese wurden dem Gutachter am 05. Januar 2006 übersandt. Am selben Tage beantragte der Bevollmächtigte die unverzügliche Aufhebung seiner Beiladung, weil ihn dies in seiner Stellung im Prozess beeinträchtige. Der dortige Beklagte wurde daraufhin um Stellungnahme gebeten. Am 24. Januar 2006 ging die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. B ein, die den Beteiligten am 01. Februar 2006 – dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme – übersandt wurde. Ein am 07. Februar 2006 eingegangenes Schreiben des Bevollmächtigten wurde dem dortigen Beklagten am darauffolgenden Tag verbunden mit der ausdrücklichen Bitte, für eine unverzügliche abschließende Stellungnahme zu sorgen, zugeleitet.

Am 20. Januar 2006 erhob die Klägerin Verfassungsbeschwerde beim BVerfG im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, woraufhin dieses sich im Februar 2006 nach dem Sachstand erkundigte.

Mit am 13. Februar 2006 eingegangenem Schriftsatz äußerte sich der dortige Beklagte zur Sache. Einen Tag später übersandte der Bevollmächtigte einen vom 14. November 2005 datierenden Schriftsatz und kündigte eine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme an. Unter dem 14. Februar 2006 informierte die Berichterstatterin das BVerfG ausführlich über den Sachstand und stellte eine Entscheidung für das 2. Quartal 2006 in Aussicht. Mit am 23. Februar 2006 eingegangenem Schriftsatz bat der Bevollmächtigte um Übersendung von Dokumenten, die die Berichterstatterin umgehend beim dortigen Beklagten anforderte. Mit am 06. März 2006 eingegangenem Schriftsatz übersandte der dortige Beklagte insbesondere eine versorgungsärztliche Stellungnahme. Tags darauf bat die Berichterstatterin ihn um Übersendung einer Kopie der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 25. April 1968, auf die die in der mündlichen Verhandlung gehörte Fachärztin sich bezogen hatte. Am 08. März 2006 ging ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, mit dem er einen dem Sachverständigen vorzulegenden 33-seitigen Fragenkatalog übersandte. Am 17. März 2006 ging die vom dortigen Beklagten erbetene Kopie der Richtlinie ein. Drei Tage später traf ein weiterer siebenseitiger Schriftsatz zzgl. Anlagen des Bevollmächtigten ein, in dem er u.a. die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragte. Unter dem 22. März 2006 übersandte die Berichterstatterin dem Sachverständigen den Fragenkatalog des Bevollmächtigten und bat um bevorzugte Erledigung.

Mit am 11. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz drängte der Bevollmächtigte auf die ggü. dem BVerfG für das 2. Quartal in Aussicht gestellte mündliche Verhandlung. Zugleich führte er aus, dass er eine mündliche Beantwortung seines Fragenkatalogs im Termin nicht für praktikabel halte, da dies wegen des Umfangs vermutlich mehrere volle Verhandlungstage in Anspruch nehmen würde. Die Berichterstatterin nahm dies zum Anlass für einen umgehenden Hinweis, dass bei Abgabe der Auskunft an das BVerfG die auf Antrag des Bevollmächtigten erfolgende erneute Befragung des Sachverständigen nicht absehbar gewesen sei und ein Termin möglicherweise nicht in der benannten Zeit erfolgen könne. Am 22. Mai 2006 traf die weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. B ein und wurde den Beteiligten zwei Tage später jeweils zur Stellungnahme innerhalb eines Monats übersandt. In einem am 14. Juni 2006 eingegangenen Schriftsatz, der 22 eng beschriebene Seiten umfasste, äußerte sich daraufhin der Bevollmächtigte. Der Schriftsatz wurde dem dortigen Beklagten am darauffolgenden Tag zur freigestellten Stellungnahme übersandt.

Ausweislich der Akten verständigten sich die Berichterstatterin und der Vorsitzende des Senats am 27. Juni 2006, dass die Sache für den Termin am 29. August 2006 geladen werden sollte. Dies geschah sodann Mitte Juli 2006. Wenige Tage später informierte die Berichterstatterin das BVerfG auf entsprechende Anfrage erneut über den Sachstand. Mit am 01. August 2006 eingegangenem Schriftsatz teilte der Bevollmächtigte mit, dass die Klägerin bereit sei, auf die Verurteilung wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die ihr deswegen zustehende Entschädigung zu verzichten, wenn der Klageanspruch vom dortigen Beklagten in vollem Umfang anerkannt oder vom Gericht rechtskräftig zugesprochen werde. Wenige Tage später äußerte sich der dortige Beklagte unter Vorlage einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme zur Sache.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2006 hob das LSG den Beschluss vom 05. Mai 1998 (Beiladung des Bevollmächtigten) auf. Mit Teilurteil vom selben Tage hob es das Urteil des SG vom November 1993 sowie den Bescheid vom 31. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 auf und verurteilte den dortigen Beklagten zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach S.L. an die Klägerin für die Zeit vom 01. Dezember 1987 bis zum 31. Mai 1994 sowie zur Aufhebung und Änderung der Versorgungsbescheide aus den Jahren 1961 sowie 1957 und 1959. Weiter stellte es fest, dass die bei S.L. diagnostizierten arteriosklerotischen Gefäßveränderungen Schädigungsfolgen i.S.d. HHG gewesen seien. Die Entscheidung über die übrigen geltend gemachten Ansprüche (Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 100 v.H., Pflegezulage nach Stufe II für die Zeit von Januar 1973 bis Dezember 1987, halbe Ausgleichsrente, voller Ehegattenzuschlag, Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III, Kleiderpauschale nach einer Bewertungszahl 65) behielt es dem Schlussurteil vor. Die Urteilsausfertigungen wurden dem Bevollmächtigten am 19., dem dortigen Beklagten am 21. September 2006 zugestellt. Letzterem wurden zum gleichen Zeitpunkt die Verwaltungsakten wieder zur Verfügung gestellt.

Bereits zuvor hatte der Bevollmächtigte mit einem am 15. September 2006 bei Gericht eingegangenen Schreiben über elf Seiten zur Sache vorgetragen und die Erhebung verschiedener Beweise beantragt. Der Schriftsatz war dem dortigen Beklagten mit klarer Fragestellung am 18. September 2006 zur Stellungnahme übersandt worden.

Am 09. November 2006 wurde dem Bevollmächtigten auf den entsprechenden Antrag vom 25. Oktober 2006 eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils erteilt. Nach Bearbeitung durch die Kostenbeamtin wurden die Akten der Berichterstatterin am 10. November 2006 wieder vorgelegt. Zwischenzeitlich waren am 01. November 2006 zwei Schriftsätze des Bevollmächtigten und zwei Tage später ein Schriftsatz des dortigen Beklagten eingegangen. Dies führte zur Einholung einer weiteren Stellungnahme beim dortigen Beklagten am 14. November 2006. Mit am 17. November 2006 eingegangenem Schriftsatz nahm wiederum der Bevollmächtigte zur Sache Stellung, nachdem er tags zuvor beim SG beantragt hatte, dem dortigen Beklagten ein Zwangsgeld anzudrohen. Gegen den diesbezüglich am 27. Dezember 2006 vom SG gefassten Beschluss (S 41 VH 114/88) legte der Bevollmächtigte am 04. Januar 2007 Beschwerde ein, die unter dem Aktenzeichen L 13 B 3/07 VH registriert wurde. Mit weiteren Schriftsätzen vom 07., 12., 17., 30. und 31. Januar sowie 04. Februar 2007 (acht Seiten) äußerte er sich zur Sache. Die Berichterstatterin erteilte unter dem 29. Januar 2007 einen rechtlichen Hinweis, unter dem 05. Februar 2007 beantwortete sie eine Anfrage des Bevollmächtigten. Mit am 22. Februar 2007 zugestelltem Beschluss vom 19. Februar 2007 wurde der erstinstanzliche Beschluss geändert.

In der Sache hatte in der Zwischenzeit der Beklagte des Ausgangsverfahrens Ende November 2006 die Schwerbehinderten-Akte angefordert, die noch am selben Tage übersandt worden war. Anfang Dezember waren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren die Gerichtsakten dem SG übersandt worden. Auf richterliche Verfügung vom 03. Januar 2007 war der dortige Beklagte an die Stellungnahme erinnert worden, die am 01. Februar 2007 bei Gericht eingegangen war. Das Verfahren war sodann Anfang Februar 2007 im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren um einen Monat verfristet worden. Nach Beschlussfassung im Beschwerdeverfahren waren Teile der Akten dem SG zur weiteren Veranlassung übersandt worden.

In Ausführung des Teilurteils vom 29. August 2006 erließ der dortige Beklagte am 14. Februar 2007 zwei Bescheide, die er unter dem 16. März 2007 ergänzte. Zum einen hob er seinen Bescheid vom März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom August 2000 mit Wirkung ab dem 01. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1987 auf und erkannte für diesen Zeitraum weitere Schädigungsfolgen i.S.d. HHG (Aphasie mit Lese- und Schreibunfähigkeit nach Hirninfarkt, Herzmuskelschaden, Herzminderleistung bei koronarer Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, allgemeine Gefäßsklerose) an und nahm eine dadurch bedingte MdE für den vorgenannten Zeitraum von 100 v.H. an. Zum anderen regelte er, dass aufgrund der bei S.L. anerkannten, durch schädigende Einwirkungen i.S.d. § 4 HHG hervorgerufene Schädigungsfolgen die MdE 100 v.H. betrage. Für die Zeit vom 01. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1987 gewährte er eine Grundrente nach einer MdE von 100 v.H., Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I, Pflegezulage nach Stufe I, halbe Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag.

Nachdem der Bevollmächtigte sich mit Schriftsätzen vom 07. und 08. März 2007 geäußert hatte, wurde der dortige Beklagte am 13. März 2007 zur Stellungnahme und weiteren Veranlassung aufgefordert. Mit am 13. März 2007 eingetroffenem, zwölfseitigen Schriftsatz zzgl. diverser Anlagen informierte der Bevollmächtigte das Gericht, dass er im Hinblick auf die Verfahrensdauer im eigenen Namen sowie dem der Klägerin Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt habe. Weiter nahm er ausführlich zur Sache Stellung und beantragte die Beauftragung eines Schriftsachverständigen, seine eidliche Einvernahme als Zeugen und die erneute Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. B. Die Unterlagen wurden dem dortigen Beklagten noch am selben Tage mit der Bitte übersandt, mit seiner Stellungnahme die Akten zurückzusenden. Mit am 15. März 2007 eingegangenem Schriftsatz überreichte der dortige Beklagte Kopien der zwischenzeitlich erlassenen Bescheide sowie je eine psychologisch-neurologische und versorgungsärztlich-internistische Stellungnahme. Am 13. April 2007 ging seine ergänzende Stellungnahme ein. Am 26. April 2007 gelangten die dem SG für das Vollstreckungsverfahren zur Verfügung gestellten Akten zurück.

Im Mai wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Juni 2007 geladen. Mit am 11. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz gab der dortige Beklagte ein Teilanerkenntnis (für die Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1987 Pflegezulage nach Stufe II, Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III aufgrund einer Gesamtpunktzahl von 200 sowie Pauschbetrag für Kleidermehrverschleiß nach Bewertungszahl 53) ab, legte eine fachinternistische Stellungnahme vor und kündigte die Erteilung des Bescheides nach Rücklauf der Verwaltungsakten an. Mit am 22. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz nahm der Bevollmächtigte auf 16 Seiten zu dem Teilanerkenntnis Stellung, drei Tage später ging eine dreiseitige Ergänzung ein. Am 26. Juni 2007 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Abgabe einer Erklärung zu dem Anerkenntnis des dortigen Beklagten lehnte der Bevollmächtigte ab. Mit Teil- und Schlussurteil vom selben Tage änderte das LSG die Bescheide aus dem Jahr 2007 weitergehend ab und verurteilte den dortigen Beklagten, auch für die Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1985 Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 v.H., vollen Ehegattenzuschlag und halbe Ausgleichsrente sowie für die Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1987 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III, Pflegezulage nach Stufe II und einen Pauschbetrag für Kleidermehrverschleiß nach Bewertungszahl 53 zu gewähren. Mit ihrem darüber hinausgehenden – insgesamt auf Gewährung der zuerkannten Leistungen schon ab Januar 1973 und höhere Schwerstbeschädigtenzulage (Januar 1973 bis Juli 1980 nach Stufe III, August 1980 bis Dezember 1987 nach Stufe V) gerichteten - Begehren hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das Urteil, in dem das LSG die Revision zugelassen hatte, wurde der Klägerin am 27. Juli 2007 zugestellt.

Am 02. Oktober 2008 hob das BSG (B 9 VH 1/07 R) auf die Revision der Klägerin das vorgenannte Schlussurteil des LSG auf, soweit es einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch auf höhere Schwerstbeschädigtenzulage als nach Stufe III für die Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1987 und auf höhere Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 01. Januar 1982 betraf. In diesem Umfang wurde die Sache nochmals zurückverwiesen. Im Übrigen wies das BSG die Revisionen der Klägerin und des dortigen Beklagten zurück. Die Teilaufhebung begründete das BSG mit einer nicht ausreichenden Tatsachenfeststellung. Es meinte, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, entsprechend den Anträgen der Klägerin zunächst die damals behandelnden Ärztinnen ergänzend zu befragen und sodann erforderlichenfalls von einem medizinischen Sachverständigen eine Stellungnahme zu den Leistungseinschränkungen des S.L. seitens des Herz-Kreislauf-Systems in der Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1987 einzuholen. Im Übrigen hätte insbesondere auch der Umstand sachkundig erwogen und erörtert werden müssen, dass S.L. in den letzten Jahren seines Lebens infolge seiner Gesundheitsstörungen auf neurologischem Fachgebiet offenbar selbst zu leichten körperlichen Belastungen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Schließlich wäre es geboten gewesen, mit Blick auf die Regelung des § 60 BVG das Vorliegen einer stillschweigenden Vollmacht bzw. einer funktionalen Vertretung zu prüfen. Den von der Klägerin weiter gestellten Antrag festzustellen, dass die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihr Recht auf abschließende Entscheidung innerhalb angemessener Frist aus Art. 6 EMRK verletze, lehnte das BSG im Sinne einer förmlichen Feststellung ab, stellte jedoch in seinen Entscheidungsgründen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest.

Am 17. Dezember 2008 gelangten die Akten vom BSG zurück. Das Verfahren wurde von nun an unter dem Aktenzeichen L 13 VH 79/08 geführt.

Am 02. Januar 2009 beantragte der Bevollmächtigte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 26. Juni 2007 hinsichtlich des rechtskräftigen Teiles, woraufhin postwendend die Urteilsausfertigung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgefordert wurde. Mit Schreiben vom 07. Januar 2009 informierte die Berichterstatterin den Bevollmächtigten über das geplante weitere Vorgehen und gab Gelegenheit, bis zum 05. Februar 2009 ergänzende Anträge zu stellen. Weiter leitete sie Ermittlungen bzgl. der Anschrift einer der zu befragenden Ärztinnen ein. Tags darauf wurden auf entsprechende Anforderung die Akten an das BSG für drei Wochen übersandt, nachdem zuvor telefonisch abgeklärt worden war, dass etwaige benötigte Kopien dort gefertigt würden. Mit am 26. Januar 2009 eingegangenem Schreiben teilte der Vorsitzende des 9. Senats des BSG mit, dass die Akten angesichts einer umfangreichen Anhörungsrüge der Klägerin und bis Ende Januar angekündigten weiteren Vortrages nicht innerhalb von drei Wochen zurückgesandt werden könnten, die Sache jedoch bevorzugt behandelt würde. Der Bevollmächtigte teilte daraufhin mit, dass die Klägerin zwar an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits interessiert, die vom BSG vorgesehene Verfahrensweise jedoch sinnvoll sei und insgesamt zu einer schnelleren Erledigung beitrage. Mit Beschluss vom 09. Februar 2009 wies das BSG die Anhörungsrüge zurück (B 9 VH 1/08 C).

Mit Ausführungsbescheid vom 12. Februar 2009 setzte der dortige Beklagte den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils vom 26. Juni 2007 um.

Am 16. Februar 2009 trafen beim LSG die Akten des Verfahrens wieder ein. Mit drei Tage später abgesandtem Schreiben wurden die Beteiligten vom Eintreffen der Akten informiert und gebeten, ergänzende Ausführungen innerhalb von vier Wochen zu tätigen.

Mit Schreiben vom 19. März 2009 bat der Bevollmächtigte darum, vorrangig die Vollstreckung fortzusetzen, nachdem er am 26. Januar 2009 die Androhung eines Zwangsgeldes beantragt, das SG mit Beschluss vom 02. Februar 2009 entschieden (S 41 VH 114/88) und der dortige Beklagte hiergegen Beschwerde eingelegt hatte. Der Bevollmächtigte beantragte seinerseits die Festsetzung des Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren. Das Verfahren L 13 VH 9/09 B fand letztlich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im Mai 2009 seinen Abschluss. Unter dem 30. Juni 2009 wurde über die Kosten entschieden.

Zur Hauptsache äußerte der Bevollmächtigte sich mit Schriftsätzen vom 22. und 23. April sowie 11. und 31. Mai 2009, wobei er darauf hinwies, dass zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des BSG eingelegt worden seien. Der unter dem 09. April 2009 um Stellungnahme gebetene dortige Beklagte beantragte am 04. Juni 2009 eine Fristverlängerung, da die angeforderte versorgungsärztliche Stellungnahme noch nicht vorliege. Einen guten Monat später beschwerte der Bevollmächtigte sich, dass der dortige Beklagte zu lange für Stellungnahmen benötige. Der seit Anfang Juli 2009 für die Bearbeitung der Sache zuständige neue Berichterstatter ließ das Schreiben am 09. Juli 2009 an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme weiterleiten. Acht Tage später forderte er von der den S.L. früher behandelnden Ärztin Dr. R einen Befundbericht an. Deren Antwort ging am 03. August 2009 bei Gericht ein und wurde den Beteiligten unter dem 17. August 2009 zur Stellungnahme zugeleitet. Am selben Tag überreichte der dortige Beklagte seine versorgungsärztliche Stellungnahme, die dem Bevollmächtigten drei Tage später zugeleitet wurde.

Mit Verfügung vom 20. August 2009 gab der Berichterstatter ein nach Aktenlage zu erstattendes Gutachten bei der S.L. ehemals behandelnden Ärztin Dr. S in Auftrag, deren Befragung der Bevollmächtigte in der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Zugleich bat der Berichterstatter die Sachverständige, die ihr zur Erstellung des Gutachtens gesetzte Frist von zwei Monaten möglichst nicht auszuschöpfen. Mit am 31. August 2009 eingegangenem Schreiben zeigte die beauftragte Sachverständige unter ausführlicher Begründung an, dass sie die Frist nicht werde einhalten können, bat um Verlängerung und merkte bereits an, dass sie bezweifle, die Beweisfragen tatsächlich in maßgeblichem Umfang beantworten zu können, da S.L. nur wenige Monate lang ihr Patient gewesen sei. Der Berichterstatter gewährte daraufhin unter dem 07. September 2009 eine Fristverlängerung von einem Monat und stellte eine weitere Verlängerung in Aussicht. Mit am 14. September 2009 beim LSG eingegangenem Schreiben gab der dortige Beklagte eine Stellungnahme ab. Anfang Dezember 2009 nahm der Berichterstatter mit der Sachverständigen Dr. S Rücksprache, die ausweislich des Aktenvermerks erklärte, das Gutachten zu 75 % fertig gestellt zu haben und einen Abschluss bis Weihnachten anzustreben.

Am 04. Dezember 2009 beraumte der Senatsvorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. März 2010 an. Am 30. Dezember 2009 ging das Gutachten der Sachverständigen Dr. S ein, das den dortigen Beteiligten am 05. Januar 2010 zur Stellungnahme übersandt wurde. Mit am 18. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz äußerte sich der dortige Beklagte unter Vorlage einer fachinternistischen Stellungnahme, die dem Bevollmächtigten postwendend zur Kenntnisnahme übersandt wurde. Am 10. März 2010 gingen zwei Schriftsätze des Bevollmächtigten ein, mit denen er zum einen über 33 Seiten eine Stellungnahme abgab und zum anderen seine Anträge ankündigte. Tags darauf fand die mündliche Verhandlung vor dem LSG statt. Mit Schlussurteil vom 11. März 2010 änderte das Gericht die Bescheide aus dem Jahr 2007 teilweise ab und verurteilte den Beklagten des Ausgangsverfahrens, für die Zeit ab dem 01. Juni 1987 eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage wiederum ab. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Bevollmächtigten am 16., dem dortigen Beklagten am 20. April 2010 zugestellt. Bereits am 07. April 2010 hatte der Bevollmächtigte eine Berichtigung des Protokolls beantragt, was der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 14. Mai 2010 ablehnte.

Mit Ausführungsbescheid vom 28. Mai 2010 setzte der Beklagte des Ausgangsverfahrens das Urteil vom 11. März 2010 um, soweit es in Rechtskraft erwachsen war.

Mit Beschluss vom 02. Dezember 2010 (B 9 VH 2/10 B) hob das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auch das Urteil des LSG vom 11. März 2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das LSG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, soweit der Rechtsstreit sich noch auf die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage beziehe, weil es einem Beweisantrag des Bevollmächtigten ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Soweit das Urteil eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem 01. Januar 1982 betreffe, verletze es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.

Am 11. Januar 2011 gelangten die Akten zurück an das LSG. Das Verfahren erhielt nunmehr das Aktenzeichen L 13 VH 2/11 ZVW. Am 17. Januar 2011 ging der Beschluss des BSG vom 07. Januar 2011 ein, mit dem dieses den Antrag der Klägerin, den Ausspruch des Senatsbeschlusses vom 02. Dezember 2010 zu berichtigen, abgelehnt hatte (B 9 VH 2/10 B). Auf richterliche Verfügung vom 19. Januar 2011 wurden die Beteiligten vom neuen Aktenzeichen informiert und vom dortigen Beklagten die Akten angefordert.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 beraumte der Vorsitzende sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf den 07. April 2011 an. Am 04. März 2011 zeigte die als Zeugin geladene Dr. R an, am Terminstag verhindert zu sein, und bat um Verlegung. Der Vorsitzende hob den Termin daraufhin am 07. März 2011 auf. Acht Tage später beraumte er einen neuen Termin für den 19. Mai 2011 an.

Am 17. Mai 2011 beantragte der Bevollmächtigte in einem 21 Seiten umfassenden Schriftsatz zzgl. einer fünfseitigen Anlage eine Protokollierung der mündlichen Verhandlung durch eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, stellte einen Sachantrag, zeigte an, die Klägerin auch bei der persönlichen Anhörung zu vertreten, und bekräftigte bisherigen Vortrag sowie bisherige Beweisanträge. Der dortige Beklagte zeigte seinerseits am 17. Mai 2011 bei Gericht seine Absicht an, zum Gerichtstermin in Begleitung einer namentlich benannten Versorgungsärztin zu erscheinen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2011 wurde auf entsprechenden Antrag des Bevollmächtigten der Antrag des dortigen Beklagten, die Versorgungsärztin als Beistand zuzulassen, abgelehnt. Weiter wurde die Zeugin Dr. R – 17 Minuten lang - gehört. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachaufklärung vertagt, die Auswahl der Ermittlungsschritte dem Berichterstatter vorbehalten.

Auf Verfügung des damaligen Berichterstatters vom 09. Juni 2011 wurde der Bevollmächtigte gebeten, innerhalb eines Monats einen geeigneten Fragenkatalog vorzulegen, der der Zeugin Dr. R. zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt werden solle. Mit am 19. Juli 2011 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2011 beantragte der Bevollmächtigte den Erlass eines Teilurteils. Weiter rügte er den vorzeitigen Abbruch der Vernehmung der Zeugin und die Nichtaufnahme dieser Rüge in der mündlichen Verhandlung. Schließlich beantragte er, an die Zeugin die Bitte zu richten, anhand konkreter Befunde zu erläutern, wie sie zu den Bewertungen in der Vernehmung vom 19. Mai 2011 gekommen sei, dass sie im Jahre 1980 eine Erkrankung der Stufe 4 ausschließe und in der Anfangsphase nach der internationalen Klassifikation die Stufen 2 bis 3 einschätze. Erst wenn dies schriftlich oder im Rahmen einer weiteren Vernehmung geklärt sei, werde er einen der Zeugin vorzulegenden Fragenkatalog einreichen. Am 27. Juli 2011 wurde der Schriftsatz dem dortigen Beklagten zugeleitet. Mit Beschluss vom 04. August 2011 lehnte das LSG den Antrag der Klägerin, die Zeugin Dr. R wie zuvor dargestellt zu befragen, ab. Mit Schreiben vom selben Tage wies der Berichterstatter weiter darauf hin, dass das begehrte Teilurteil mangels Entscheidungsreife nicht in Betracht komme. Weiter bat er nochmals innerhalb eines Monats um Stellungnahme zu den der Zeugin Dr. R zur schriftlichen Beantwortung vorzulegenden konkreten Beweisfragen. Nachdem Beschluss und Schreiben vom 04. August 2011 dem Bevollmächtigten der Klägerin eine Woche später zugestellt worden waren, reagierte dieser mit Schriftsatz vom 12. September 2011, bat u.a. um Vorlage des internen Geschäftsverteilungsplans und legte eine von ihm verfasste - die Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung betreffende - eidesstattliche Versicherung vor. Mit Schreiben vom 19. September 2011 informierte der Berichterstatter die Beteiligten, dass das klägerische Schreiben als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gewertet werde, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Weiter übersandte er Abschriften der internen Geschäftsverteilungspläne für die Zeit ab Januar bzw. April 2011.

Am 21. September 2011 ging eine Stellungnahme des dortigen Beklagten ein, der seinerseits einen Beweisantrag stellte. Im Übrigen verwies er auf seine Einrede der Verjährung im Schriftsatz vom 01. September 2010. Der Schriftsatz wurde am 29. September 2011 dem Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme übersandt. Am 04. Oktober 2011 schickte der Berichterstatter den Beteiligten des Ausgangsverfahrens den ab Oktober 2011 geltenden internen Geschäftsverteilungsplan des 13. Senats. Mit am 07. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nahm wiederum der Bevollmächtigte zur Sache Stellung, erklärte u.a., keine Anhörungsrüge erhoben zu haben, beantragte, die mündliche Vernehmung der Zeugin fortzusetzen, "warnte" vor Befangenheitsgesuchen und kündigte an, zum Schriftsatz des dortigen Beklagten vom September 2011 demnächst eingehender Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz wurde dem dortigen Beklagten auf richterliche Verfügung vom 11. Oktober 2011 übersandt.

Mit der Klägerin am 11. November 2011 zugestelltem Beschluss vom 07. November 2011 verwarf das LSG deren Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 04. August 2011 als unzulässig. Den Antrag auf persönliche Befragung der Zeugin Dr. R lehnte es ab. Weiter kündigte es an, dem Bevollmächtigten die weitere Vertretung zu untersagen, und gab hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Unter dem 12. Dezember 2011 nahm der Bevollmächtigte hierzu Stellung. Mit am 23. Dezember 2011 zugestelltem Beschluss vom 21. Dezember 2011 untersagte das LSG ihm die weitere Vertretung der Klägerin in diesem Verfahren. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 beraumte der Senatsvorsitzende eine mündliche Verhandlung auf den 29. Februar 2012 an.

Am 22. Februar 2012 erhoben sowohl die Klägerin als auch der Bevollmächtigte beim VerfGH erneut eine Verfassungsbeschwerde, die dort unter dem Aktenzeichen VerfGH 33/12 registriert wurde. Am 27. Februar 2012 lehnte die Klägerin die drei – namentlich benannten - Berufsrichter, die den Beschluss vom 21. Dezember 2011 gefasst hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Weiter beantragte sie die Aufhebung zum einen des Vertretungsverbotes, zum anderen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2012 und stellte einen Beweis- sowie einen neuen Sachantrag. Schließlich stellte sie im Rahmen dieses Schriftsatzes den Verfahrensverlauf tabellarisch dar und führte aus, dass der Bevollmächtigte "wegen der bis heute anhaltenden, menschen- und grundrechtswidrigen, effektiven Versagung von Rechtsschutz durch den 13. LSG-Senat in Kürze Klage nach dem Verzögerungsrügen-Gesetz erheben" werde. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben. Weiter setzte das LSG mit Beschluss vom 28. Februar 2012 das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus.

Am 24. August 2012 gelangten die Akten vom VerfGH an das LSG zurück. Laut Vermerk vom 03. September 2012 ging der 13. Senat davon aus, dass der Respekt vor dem VerfGH es gebiete, während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung zu treffen, und ließ das Verfahren daher weiterhin ausgesetzt. Zugleich betrachtete er dieses als statistisch erledigt. Unter dem 17. September 2012 erkundigte der Senat sich unter Hinweis auf die Verfahrensaussetzung beim VerfGH, wann mit einer dortigen Entscheidung gerechnet werden könne. Drei Tage später ging die Nachricht ein, dass eine Entscheidung noch für das Jahr 2012 beabsichtigt sei. Mit Beschluss vom 14. November 2012 hob der VerfGH den Beschluss des LSG vom 21. Dezember 2011 wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot und einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf ein faires Verfahren sowie wegen Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bevollmächtigten auf. Soweit die Klägerin und der Bevollmächtigte sich gegen die überlange Dauer des Klageverfahrens gewandt hatten, wies es die Verfassungsbeschwerde zurück. Am 22. November 2012 ging beim LSG eine Ausfertigung des Beschlusses ein.

Unter dem 26. bzw. 28. November 2012 zeigten der Vorsitzende des 13. Senats sowie der damalige Berichterstatter an, dass aus ihrer Sicht mit Blick auf den Beschluss des VerfGH ihre Ablehnung rechtfertigende Gründe vorliegen könnten. Mit dem Bevollmächtigten am 05. Dezember 2012 zugestelltem Schreiben vom 29. November 2012 wurden diesem die richterlichen Stellungnahmen übersandt. Zugleich wurde er über das Ausscheiden der ebenfalls abgelehnten Richterin aus dem Senat informiert und gebeten mitzuteilen, ob das gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 02. Januar 2013 nahm er Stellung; an dem Ablehnungsgesuch hielt er vollumfänglich fest. Unter dem 31. Januar 2013 erläuterte der weitere, dem Senat angehörende Richter, warum auch bei ihm Gründe vorlägen, die seine Ablehnung rechtfertigten. Diese Anzeige wurde dem Bevollmächtigten am 07. Februar 2013 zugestellt. Ihm sowie dem Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 13. Februar 2013 lehnte der Bevollmächtigte daraufhin auch diesen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Am 01. März 2013 veranlasste die inzwischen dem Senat angehörende, zur Erprobung an das LSG abgeordnete Richterin die Vergabe eines neuen Aktenzeichens für das Verfahren. Dieses lautete nunmehr L 13 VH 5/13. Auf ihre Veranlassung wurden die Beteiligten hiervon unter dem 12. März 2013 unterrichtet.

In seiner Sitzung vom 11. März 2013 stellte das Präsidium des LSG fest, in welcher Besetzung der 13. Senat über das Befangenheitsgesuch gegen den zuletzt abgelehnten Richter zu entscheiden habe. Mit Beschluss vom 13. März 2013 sah der 13. Senat die Befangenheitsgesuche gegen den Vorsitzenden, den Berichterstatter sowie den weiteren dem Senat fest angehörenden Richter als begründet an, verwarf hingegen das sich gegen die inzwischen aus dem Senat wieder ausgeschiedene Erprobungsrichterin richtende Gesuch als unzulässig.

Unter dem 16. Mai 2013 richtete die nunmehr für die Bearbeitung der Sache zuständige (neue) Berichterstatterin eine ausführliche Anfrage an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim BMAS bzgl. der Auslegung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) 1973 und 1983. Gleichzeitig beraumte sie für den 01. August 2013 einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme an. Unter dem 17. Juni 2013 erinnerte sie das BMAS unter Hinweis auf die erfolgte Terminierung. Am 01. Juli 2013 ging dessen Antwort ein. Auf richterliche Verfügung vom 12. Juli 2013 wurde das Schreiben am selben Tage an die Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt.

Mit am 31. Juli 2013 beim LSG eingegangenem, 20 Seiten langen Schriftsatz erklärte der Bevollmächtigte, dem die Ladung zum Termin am 22. Mai 2013 zugestellt worden war, dass er von der persönlich geladenen Klägerin beauftragt sei, sie auch insoweit – über die Prozessvollmacht hinaus – zu vertreten. Weiter formulierte er neue Sachanträge, stellte vier Beweisanträge und führte umfangreich zur Sache aus.

In dem sich über fast 7.45 Stunden hinziehenden Termin zur mündlichen Verhandlung am 01. August 2013 wurde die Zeugin Dr. R – über gut vier Stunden hinweg - erneut vernommen. Weiter wurden umfangreiche rechtliche Hinweise erteilt und Anträge gestellt. Der Rechtsstreit wurde schließlich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt. Das Protokoll wurde den Beteiligten am 12. August 2013 übersandt. Mit Schreiben vom selben Tage wandte die Berichterstatterin sich erneut mit einer umfangreichen Anfrage an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat für Versorgungsmedizin beim BMAS.

Am 10. September 2013 traf hierzu eine – nicht auf sämtliche Fragen eingehende - Antwort bei Gericht ein. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem 23-seitigen Schriftsatz fasste der Bevollmächtigte der Klägerin die Sachanträge neu, äußerte sich zu Vergleichsmöglichkeiten und nahm inhaltlich umfangreich Stellung. Unter dem 17. September 2013 bat die Berichterstatterin das BMAS um Beantwortung der noch offenen Fragen innerhalb von zwei Wochen und übersandte den klägerischen Schriftsatz an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme. Weiter forderte sie diesen sowie den Bevollmächtigten zur Stellungnahme zum Schreiben des BMAS auf, woraufhin letzterer um Übersendung des gerichtlichen Schreibens vom 12. August 2013 an das BMAS bat.

Nach vorheriger telefonischer Absprache mit Dr. B beauftragte die Berichterstatterin schließlich diesen mit Beweisanordnung vom 25. September 2013 mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage, bat um Erledigung innerhalb von zwei Monaten und verfügte eine Dreimonatsfrist, die auf den 08. Januar 2014 notiert wurde. Der Auftrag wurde dem Sachverständigen am 14. Oktober 2013 zugestellt.

Am 04. Oktober 2013 teilte das BMAS mit, dass weitere Fragen nicht beantwortet werden könnten. Das Schreiben wurde den Beteiligten und dem Sachverständigen am 14. Oktober 2013 übersandt. Es wurde nunmehr eine Frist zur Wiedervorlage für den 14. Dezember 2013 notiert.

Mit am 15. November 2013 bei Gericht eingegangenem, 28 Seiten langen Schriftsatz wandte der Bevollmächtigte sich gegen die dem Sachverständigen in der Beweisanordnung mitgeteilten Anknüpfungstatsachen und stellte diesbezüglich einen Antrag auf Erlass eines Teil-End- oder (hilfweise) Zwischenurteils. Mit vier Tage später eingegangenem Schriftsatz trug er hierzu ergänzend vor. Beide Schriftsätze wurden dem Sachverständigen zur Berücksichtigung im Gutachten und dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet. Letzterer äußerte sich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 (Eingang: 23. Dezember 2013) knapp zur Sache.

Am 02. Januar 2014 wurden die Akten dem - nach Ablauf der Erprobungszeit der bis dahin zuständigen Berichterstatterin – nunmehr neuem Berichterstatter vorgelegt. Auf seine Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde den Beteiligten der Schriftsatz des dortigen Beklagten unter dem 24. Januar 2014 übersandt. Zugleich wies der Berichterstatter darauf hin, dass eine längere Einarbeitung in die Einzelheiten der Angelegenheit nötig werde, die jedoch erst nach Rücklauf der Akten vom Sachverständigen beginnen könne. Schließlich verfügte er eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Es folgte daraufhin seitens der Klägerin unter dem 11. Februar 2014 eine (Verzögerungs-)Rüge und weiterer Vortrag (Eingang des zehnseitigen Schriftsatzes am 12. Februar 2014). Ferner bat sie, ihr den gesamten Schriftwechsel mit dem Sachverständigen in Kopie zu übersenden. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ging der Berichterstatter darauf ein und erläuterte, warum er der Anregung, die Akten zur Fertigung von Kopien vom Sachverständigen zurückzufordern, nicht folgen werde. Zugleich sicherte er zu, sich unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens unter Zurückstellung anderer Dienstgeschäfte der Einarbeitung zu widmen. Im Übrigen werde er jedoch zum weiteren Verfahrensgang nicht jeweils Erklärungen und Erläuterungen abgeben. Dies möge Gegenstand eines anzuberaumenden Termins zur Erörterung bzw. mündlichen Verhandlung sein. Unter dem 17. März 2014 und nochmals unter dem 14. April 2014 verfügte der Berichterstatter eine Frist von jeweils sechs Wochen.

Mit tags darauf eingegangenem Schriftsatz vom 24. April 2014 bemängelte die Klägerin erneut die lange Verfahrensdauer sowie das Übergehen ihres Antrages auf Erlass eines Teilurteils. Schließlich rügte sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht ihrer Bitte um Übersendung des Schriftwechsels mit dem Gutachter nicht nachgekommen sei. Der Berichterstatter nahm hierzu unter dem 29. April 2014 Stellung und verwies die Klägerin auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in das vorhandene Aktenretent, um sich davon zu überzeugen, dass sie Doppel des gesamten Schriftverkehrs erhalten habe. Im Übrigen sei den Ausführungen in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 nichts hinzuzufügen. Am selben Tage erkundigte er sich bei dem Sachverständigen, wann mit dem Gutachten gerechnet werden könne. Dieser teilte Anfang Mai 2014 mit, dass bis zum Monatsende mit dem Eingang des Gutachtens gerechnet werden könne. Am 13. Mai 2014 setzte der Berichterstatter daraufhin in Erwartung des Gutachtens noch einmal eine Zweiwochenfrist. Nachdem das Gutachten bis dahin nicht eingegangen war, erinnerte er den Sachverständigen unter dem 03. Juni 2014 unter Hinweis auf das Alter des Verfahrens nachdrücklich an die Erledigung und setzte sich eine Frist von zwei Wochen. Am 12. Juni 2014 setzte der Berichterstatter sich nochmals eine Frist von einer Woche, um den Sachverständigen ggf. zu erinnern. Am 17. Juni 2014 kündigte der Sachverständige das Gutachten für den Anfang der darauffolgenden Woche an und bat unter Hinweis auf das umfangreiche Aktenmaterial, die lange Bearbeitungszeit zu entschuldigen.

Am 25. Juni 2014 gingen Abschriften des Beschlusses des VerfGH vom 20. Juni 2014 in den Verfahren VerfGH 64/14, 64 A/14 ein. Die sich gegen die Dauer des Rechtsstreits richtende, am 28. April 2014 von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde und der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren erfolglos geblieben. Allerdings führte der VerfGH aus, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens bereits unerträglich lang erscheine.

Mit - auf richterliche Verfügung vom 27. Juni 2014 - am 30. Juni 2014 gefertigtem Schreiben drohte der Berichterstatter dem Sachverständigen ein Ordnungsgeld für den Fall an, dass das Gutachten nicht bis zum 07. Juli 2014 eingegangen bzw. das Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt sei.

Am 30. Juni 2014 wurde seitens des Sachverständigen die Vorlage des Gutachtens für den 02. Juli 2014 in Aussicht gestellt. Mit am 01. Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. Juni 2014 beklagte der Bevollmächtigte, dass vom Berichterstatter nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergriffen würden. Am 02. Juli 2014 ging bei Gericht das internistisch-kardiologische Gutachten des Sachverständigen Dr. B ein. Dieses wurde den Beteiligten des Ausgangsverfahrens am Folgetag zur Stellungnahme innerhalb eines Monats übersandt.

Auf richterliche Verfügung vom 08. Juli 2014 wurden die Akten kurzzeitig dem Entschädigungsgericht zur Fertigung fehlender Fotokopien zur Verfügung gestellt. Weiter wurde die Kostenbeamtin um sofortige Bearbeitung des Kostenantrages des Sachverständigen und um Rückgabe der Akten gebeten. Mit am 22. Juli 2014 eingegangenem Schriftsatz mahnte der Bevollmächtigte eine Entscheidung über die bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 beantragte Entscheidung nach § 120 SGG an und bat um eine Auskunft, warum beantragte Abschriften nicht übersandt worden seien. Unter dem 24. Juli 2014 ging der Berichterstatter ausführlich auf die Begehren des Bevollmächtigten ein. Am 06. August 2014 ging eine 28 Seiten lange Stellungnahme des Bevollmächtigten ein, der er 35 Seiten Fotokopien aus medizinischer Literatur beigefügt hatte. Unter dem 07. August 2014 ging der Berichterstatter auf dieses Schreiben kurz ein und leitete dieses an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen weiter.

Mit am 11. August 2014 eingegangenem Schreiben zeigte der Beklagte des Ausgangsverfahrens an, dass er die ihm gesetzte Frist nicht einhalten könne, und bat um Verlängerung. Der Berichterstatter bat daraufhin seinerseits um Mitteilung, binnen welcher Frist mit einer Äußerung gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 02. September 2014 bat der Berichterstatter den dortigen Beklagten unter Hinweis auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01. August 2013 um Klarstellung, ob der Antrag, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen auch in Ansehung des vorliegenden kardiologischen Gutachtens weiter Bestand haben solle. Diesem sowie dem Bevollmächtigten kündigte er ferner an, dass beabsichtigt sei, die Sache Mitte November zur erneuten mündlichen Verhandlung anzusetzen. Mit am 11. September 2014 eingegangenem Schriftsatz vertrat der Bevollmächtigte die Auffassung, dass die Sache medizinisch nicht ausermittelt und von dem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einzuholen sei. Der Berichterstatter wies daraufhin unter dem 15. September 2014 darauf hin, dass das weitere Vorgehen von der Stellungnahme des dortigen Beklagten abhänge und vor deren Eingang nichts weiter veranlasst würde. Daraufhin äußerte sich der Bevollmächtigte mit am 24. September 2014 eingegangenem Schriftsatz erneut ausführlich zur Sache.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 02. Oktober 2014 bemühte der Berichterstatter sich um eine Terminabsprache mit dem Sachverständigen Dr. B. Vier Tage später ging die versorgungsärztliche Stellungnahme des dortigen Beklagten ein. Mit am 10. Oktober 2014 eingehendem Schreiben teilte der Sachverständige Dr. B mit, an dem für den 19. November 2014 vorgesehenen Termin verhindert zu sein, bot jedoch drei Ausweichtermine im Januar 2015 an. Unter dem 16. Oktober 2014 wurden daraufhin die Verfahrensbeteiligten sowie der Sachverständige informiert, dass eine Terminierung für den 21. Januar 2015 beabsichtigt sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, eine Verhinderung innerhalb einer Woche anzuzeigen. Weiter wurde dem Bevollmächtigten unter dem 20. Oktober 2014 die Stellungnahme des dortigen Beklagten übersandt. Auf richterliche Verfügung vom 18. November 2014 wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf den 21. Januar 2015 geladen.

Mit am 25. November 2014 bei Gericht eingegangenem neunseitigen Schriftsatz rügte der Bevollmächtigte erneut eine mangelnde Beschleunigung des Verfahrens, erläuterte seine Erwägungen, eine Strafanzeige gegen die abgelehnten Richter zu erheben sowie ein Amtshaftungsverfahren einzuleiten, nahm zur Sache Stellung und beantragte, noch einen zusätzlichen Termin für die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berichterstatter reagierte hierauf unter dem 27. November 2014.

Mit am 08. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz nahm der dortige Beklagte in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Sache Stellung und betonte insbesondere, an der Einrede der Verjährung bzgl. der Ansprüche ab 1959 bis zum 31. Dezember 1981 festzuhalten. Der Schriftsatz wurde dem Bevollmächtigten noch am selben Tage zugesandt. Am 15. Januar 2015 gab dieser hierzu eine 15-seitige Stellungnahme ab. Mit am 20. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen vom 19. Januar 2015 (17 Seiten) und vom 20. Januar 2015 (3 Seiten) äußerte er sich nochmals zur Sache.

Am 21. Januar 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Sachverständige Dr. B gehört wurde. Mit Schlussurteil vom selben Tage änderte das Gericht den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2007 in der Fassung des Zusatzbescheides vom 16. März 2007 und verpflichtete ihn, der Klägerin nach dem Verstorbenen S.L. für die Zeit vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Mai 1987 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V statt nach Stufe III nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem 03. August 1993 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Februar 2015 zugestellt. Diese hat inzwischen beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen B 9 V 12/15 B anhängig ist.

Bereits am 02. März 2012 hatte die Klägerin eine Entschädigungsklage erhoben und zunächst für eine Verzögerung im Umfang von seinerzeit dreizehn Jahren eine Entschädigung in Höhe von je 1.200,00 €, mithin insgesamt in Höhe von 15.600,00 €, zzgl. je 100,00 € für jeden weiteren Monat der Verzögerung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens begehrt. Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, dass sie seit Jahren die überlange Dauer des Verfahrens gerügt hätte. Das BSG habe bereits in seinem Urteil vom 02. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles eine angemessene Frist im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten sei. Es lägen erhebliche Verzögerungen vor, die auf eine nicht ordnungsgemäße Verfahrensweise des LSG zurückzuführen seien.

Seit Mitte Oktober 2014 geht die Klägerin von einer – ausgehend von dem seinerzeit erreichten Verfahrensstand – angemessenen Verfahrensdauer von etwa fünf Jahren und einer Überlänge im Umfang von rund 21 Jahren aus und fordert eine Entschädigung in Höhe von 200,00 € je Monat der Verzögerung. Sie ist nunmehr der Meinung, dass das Ausgangsverfahren zwar gewisse außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweise, keinesfalls aber zu den objektiv schwierigsten gehöre. Es sei z.B. nicht erforderlich, die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit zu überprüfen; der Fall habe allein auf der Grundlage der jeweils geltenden AHP entschieden werden können. Dass ein oder mehrere medizinische Gutachten eingeholt werden müssten, sei für einen Fall des sozialen Entschädigungsrechts normal. Die Zahl der eingeholten Gutachten reiche nicht aus, um eine lange Verfahrensdauer zu entschuldigen, spreche vielmehr gerade dafür, dass das Gericht bei der Vorbereitung der Begutachtung nicht sachgerecht verfahren sei. Was Zeiten der gerichtlichen Aktivität betreffe, könne es nicht ausreichen, wenn das Gericht leerlaufend oder gar kontraproduktiv aktiv sei. Es könne nur auf sachlich gebotene, effiziente Aktivität ankommen, die das Verfahren voranbringe. Bzgl. ihrer Ablehnungsgesuche sei zu beachten, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich gewesen seien, sondern ein normales Instrument der deutschen Prozessordnung darstellten. Ihr könne – insbesondere unter Berücksichtigung der aufgetretenen Verfahrensmängel – nicht entgegen gehalten werden, sie habe durch ihre Ablehnungsgesuche das Verfahren verzögert, zumal die Zeiträume, um die es dabei gehe, im Vergleich zur Gesamtlänge des Verfahrens kaum ins Gewicht fielen.

Mit Blick auf die Höhe der zu gewährenden Entschädigung halte der EGMR eine Entschädigung nicht nur in Höhe von 100,00 € je Monat der Verzögerung für angemessen. Im Ausgangsverfahren gehe es um umfangreiche Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts im Gesamtwert von rund 400.000,00 € für ihre Eltern, die längst verstorben seien, ohne ihr Recht bekommen zu haben. Sie selbst habe ihre Eltern von 1984 bis 1994 "rund um die Uhr" gepflegt und sei inzwischen 81 Jahre alt. Der EGMR habe in Fällen, in denen es um eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung gegangen sei, letztlich pro Monat 200,00 € angesetzt. Es sei Aufgabe der deutschen Rechtsprechung, den vom Gesetzgeber mit der Angemessenheitsklausel geöffneten Rahmen der Entschädigung auf den Einzelfall anzuwenden und nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR anzupassen. Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung sei dabei auch das ihr offensichtlich zugefügte Unrecht zu beachten. Ihr immaterieller Schaden, der in der seelischen Frustration und dem immensen Aufwand an Zeit und sorgenvoller Beschäftigung liege, sei durch das jahrzehntelange Versagen der Berliner Justiz verursacht worden. Das Entschädigungsgericht müsse dem Beklagten deutlich zu verstehen geben, dass er den Rahmen jeder vertretbaren Verfahrensdauer sehr weit überschritten habe. Die volle Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens entspreche im Übrigen nur dem Meistbegünstigungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), nach dem sicherzustellen sei, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht würden. Diese Sicherstellung sei nur möglich durch Gewährung des wirksamen Rechtsschutzes. Darüber hinaus solle die vom Gericht festzusetzende Entschädigung nach der Ratio des Gesetzes nicht nur eine angemessene Wiedergutmachung leisten, sondern auch durch eine "strafende" Komponente das verantwortliche Land zu Konsequenzen veranlassen. Alles in allem stehe ihr daher eine Entschädigung in – mit Blick auf den nicht rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens – vorläufiger Höhe von 50.000,00 € zzgl. Zinsen zu.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW und L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens mit Blick auf die bis zum 21. Januar 2015 eingetretenen Verzögerungen eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem er zunächst die Erhebung einer (unverzüglichen) Verzögerungsrüge in Abrede gestellt hatte, meint er inzwischen, dass das erstinstanzliche Verfahren überhaupt nicht und das Berufungsverfahren bei weitem nicht in dem von der Klägerin angenommenen Umfang unangemessen lange gedauert habe.

Das Ausgangsverfahren sei von einer hohen Komplexität geprägt, die sich aus der Ermittlung medizinischer Sachverhalte aus Jahrzehnte zurückliegenden Zeiträumen und deren Bewertung im Rahmen einer Kausalitätsprüfung ergebe. Daher habe bereits das BSG in seinem Urteil vom 02. Oktober 2008 ausgeführt, dass es sich um ein Verfahren mit außergewöhnlicher Schwierigkeit rechtlicher und tatsächlicher Art handele, dessen zügige Bearbeitung auch durch die extensive Wahrnehmung prozessualer Rechte seitens der Klägerin nicht gefördert werde. Darüber hinaus sei das Ausgangsverfahren für die Klägerin allenfalls von durchschnittlicher Bedeutung. Die Entschädigung diene ebenso wenig wie die im Ausgangsverfahren geltend gemachten und bereits in Höhe der Hälfte von ca. von 400.000,00 € befriedigten Zahlungsansprüche der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin der 1994 verstorbenen F.M.L.. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Ansprüche ursprünglich dem Bevollmächtigten dieses Verfahrens durch F.M.L. abgetreten worden seien, die dieser wiederum der Klägerin abgetreten habe. Aus diesem Grund sei eine Entschädigung in Höhe von 200,00 € pro Monat der unangemessenen Verfahrensdauer, wie sie die Klägerin nunmehr gelten mache, nicht zu rechtfertigen.

Das Berufungsverfahren habe zwar bis zum 21. Januar 2015 (Verkündung des Schlussurteils) 20 Jahre und 11 Monate gedauert. Verfahrenszeiten, in denen das Ausgangsverfahren wegen der Einlegung von Rechtsmitteln beim BSG und von Verfassungsbeschwerden beim VerfGH nicht habe bearbeitet werden können, seien allerdings nicht dem Organisationsbereich des Beklagten zuzurechnen; dadurch ggf. entstandene Verzögerungen seien daher nicht von ihm zu entschädigen. Denn der in Anspruch genommene Haushaltsgesetzgeber solle wegen struktureller Defizite, die die wesentliche Ursache für die überlange Verfahrensdauer seien, Entschädigungsleistungen erbringen. Auch könne nicht geltend gemacht werden, der 13. Senat sei aufgrund seiner Rechtsprechung verantwortlich für die Einlegung der Rechtsmittel, weshalb diese Zeiten dem Berufungsverfahren zuzurechnen seien. Denn das Entschädigungsverfahren eröffne keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Daher habe das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde gelegt habe, nicht infrage zu stellen, soweit sie – wie vorliegend - nicht als willkürlich erscheinen. Damit seien für das Berufungsverfahren bereits insgesamt 74 Monate nicht als Zeiten einer unangemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Hinzu kämen die sich auf ein volles Jahr summierenden Zeitabschnitte, in denen eine Bearbeitung wegen der Befangenheitsgesuche der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Außerdem seien die Verweildauern der Akten bei den jeweiligen gerichtlichen Sachverständigen sowie das Abwarten weiterer Ermittlungsergebnisse nicht als Zeiten einer unangemessenen Verfahrensdauer zu bewerten. Diese Zeiträume beliefen sich auf insgesamt 34 Monate. Zusammenfassend ergebe sich damit ein Zeitraum von zehn Jahren, der nicht entschädigungsrelevant sei. Hinzuzurechnen sei im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens mindestens ein weiteres Jahr, das als Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit dem Gericht nach der Rechtsprechung des BSG zuzugestehen sei.

Auch weitere Umstände gingen nicht zu Lasten des Beklagten. So habe die Klägerin nicht nur erstmals im Berufungsverfahren die Gefangenenkrankenakte des Beschädigten und den Leichenschauschein vorgelegt. Sie habe auch mehr als umfassend vorgetragen. Die Schriftsätze umfassten zum überwiegenden Teil mehr als zehn Seiten und enthielten Anlagen in Form von medizinischen Aufsätzen etc. So habe beispielsweise eine erste Stellungnahme zu dem Gutachten des Prof. Dr. M 23 Seiten umfasst, zwei Wochen später sei eine 36-seitige Ergänzung erfolgt, dann ein einseitiger Schriftsatz mit Ausführungen zur Kann-Versorgung und schließlich ein neunseitiger Fragenkatalog (27 Fragen) an den Sachverständigen. All diese Schriftsätze hätten eine zumindest einmonatige Überlegungs- und Bearbeitungszeit des Gerichts ausgelöst. Am 11. März 1997 habe die Klägerin sogar einen Antrag auf einstweiliges Ruhen des Verfahrens gestellt, bis ihr Bevollmächtigter wieder Zeit habe, das Verfahren zu führen. Es sei weiter festzustellen, dass die Klägerin sich auch widersprüchlich verhalten habe. So habe sie zwar z.B. am 15. März 2005 auf die Erledigung des Verfahrens gedrängt, dann aber am 12. April 2005 einen Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gestellt und am 27. April 2005 wiederum nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung angefragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

A.

Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

I.

Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das BSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig.

II.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Klägerin macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

Die im März 2012 erhobene Entschädigungsklage stellt sich als Teilklage dar. Denn wird die Klage – wie hier - zu einem Zeitpunkt erhoben und insbesondere über sie zu einem Zeitpunkt entschieden, in dem das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Entschädigungsgericht über eine Entschädigungspflicht allenfalls bis zu seiner letzten mündlichen Verhandlung entscheiden, nicht aber für den darüber hinausgehenden Zeitraum. Vorliegend beschränkte sich der Antrag der Klägerin bei verständiger Betrachtung ihres letzten Vortrages auf die Gewährung einer Entschädigung für Verzögerungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des - nach bisherigem Verfahrensstand - das Berufungsverfahren abschließenden Urteils des 13. Senats vom 21. Januar 2015. Denn ob es für die Zeit danach zu Verzögerungen kommt, die dem Beklagten anzulasten sind, kann das Entschädigungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beurteilen.

III.

Auch ist die Klage formgerecht (§ 90 SGG) erhoben worden.

IV.

Schließlich ist die Entschädigungsklage als fristgerecht eingelegt anzusehen.

Da das streitgegenständliche Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage noch nicht abgeschlossen war, ist die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, zweifelsohne gewahrt.

Nicht eingehalten hat die Klägerin zwar die – auch in Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 bereits anhängig waren, zu wahrende (arg. ex Art. 23 Satz 1, 5 und 6 GRüGV) und als besondere Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, nach der eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann. Vielmehr hat sie die Entschädigungsklage verfrüht nach Erhebung der Verzögerungsrüge am 27. Februar 2012 (vgl. hierzu im Einzelnen unter B. II. 1.) bereits am 02. März 2012 erhoben. Indes ist die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist nach der Rechtsprechung des BSG Klägern in der Sozialgerichtsbarkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab Klageerhebung nach dem 31. Dezember 2014 entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 21).

B.

Auch ist die Zahlungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für das beim SG am 10. September 1988 eingeleitete Verfahren, das bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen und damit seit insgesamt etwa 26 Jahren und acht Monaten bei Gericht anhängig ist. Sie meint, dass - ausgehend von dem Mitte Oktober 2014 erreichten Stand des Ausgangsverfahrens - eine Verfahrensdauer von lediglich fünf Jahren angemessen gewesen wäre und die darüber hinausgehende Zeit von etwa 21 Jahren als Verzögerung dem Beklagten anzurechnen sei. Insoweit macht sie ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist, und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 €. Eine Entschädigung steht ihr indes zur Überzeugung des Senats lediglich in Höhe von 15.450,00 € zu.

I.

Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land.

Da das LSG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 – Staatsvertrag - (GVBl. für Berlin 2004, 380 bzw. GVBl. Brandenburg I S. 283 ff.) ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof, der für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des VerfGH des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 45/06 -, juris, Rn. 23 ff.) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2007 (- 8/07 – juris, Rn. 14 ff.) und des BVerfG vom 14. Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 -, juris, Rn. 22 ff.) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten, aus dem das Ausgangsverfahren stamme (BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 – juris, Rn. 25 ff.). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin. Auch soweit ab dem 01. Juli 2005 das LSG Berlin-Brandenburg an die Stelle des LSG Berlin getreten ist, übt es im Ausgangsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.

Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).

II.

Allerdings steht der Klägerin nicht die von ihr geforderte Entschädigung in Höhe von 50.000,00 €, sondern lediglich eine solche in Höhe von 15.450,00 € zu.

Grundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es indes keiner Verzögerungsrüge (Art. 23 Satz 4 GRüGV).

126Diese – positiven wie negativen - Anspruchsvoraussetzungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die Entschädigungsklage – wie hier – gemäß § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird. Auch in diesem Fall müssen insbesondere die (unumkehrbare) Unangemessenheit der Verfahrensdauer und ein endgültig eingetretener Nachteil feststehen (Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – zitiert nach juris, Rn. 28-34). Gründe, die dafür sprechen könnten, für eine die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand habende Entschädigungsklage andere Maßstäbe anzusetzen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil schließt er sich den überzeugenden Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil nach eigener Prüfung an [so schon Urteile vom 03.07.2014 – L 37 SF 37/14 EK AL (unter juris fehlerhaft: L 37 SF 34/14 EK AL) – Rn. 26 sowie vom 20.08.2014 – L 37 SF 300/13 EK SO – Rn. 31, jeweils zitiert nach juris].

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung für bis zum 21. Januar 2015 eingetretene Verzögerungen sind bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin hat die Verzögerungsrüge – soweit überhaupt erforderlich – rechtzeitig erhoben (dazu im Folgenden zu 1.). Auch weist das Verfahren eine unangemessene Dauer auf und ist von einem endgültig eingetretenen Nachteil auszugehen. Weder liegt allerdings in dem von der Klägerin angenommenen Umfang eine Verfahrensverzögerung vor (dazu im Folgenden zu 2.) noch steht ihr für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung in der von ihr geltend gemachten Höhe zu (dazu im Folgenden zu 5.).

1. Die - Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch bildende - Verzögerungsrüge wurde – soweit erforderlich – rechtzeitig erhoben.

129Das im September 1988 eingeleitete, erstinstanzlich mit Zustellung der Urteilsgründe am 11. Januar 1994 abgeschlossene und derzeit auf die erneute Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beim BSG anhängige Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 03. Dezember 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Während es damit für das – seinerzeit schon lange beendete - erstinstanzliche Verfahren einer Verzögerungsrüge nicht bedurfte, war diese mit Blick auf das Berufungsverfahren erforderlich und wurde am 27. Februar 2012 erhoben. Denn mit dem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz führte der Bevollmächtigte der Klägerin unter Darstellung des Verfahrensverlaufs aus, dass die Klägerin "wegen der bis heute anhaltenden, menschen- und grundrechtswidrigen, effektiven Versagung von Rechtsschutz durch den 13. LSG-Senat in Kürze Klage nach dem Verzögerungsrügen-Gesetz erheben" werde. Entgegen der vom Beklagten zumindest in seinen ersten Stellungnahmen vertretenen Auffassung hat die Klägerin damit eine Verzögerungsrüge erhoben. Denn eine Auslegung des vorgenannten Schriftsatzes aus der Sicht des insoweit maßgebenden objektiven Empfängers ergibt, dass an das Gericht ein Verlangen nach Beschleunigung des Verfahrens herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis: Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209 f.). Sinn und Zweck der als Prozesshandlung zu qualifizierenden Verzögerungsrüge ist es u.a., dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung zu dienen und ihm die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen. Durch die Rüge soll ein Betroffener deutlich machen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und ggf. eine Entschädigungsklage die Folge sein könnte. Mit der Rügepflicht soll letztlich verhindert werden, dass überraschende Entschädigungsforderungen vorgebracht werden (BT-Drs. 17/3802, S. 20). Dabei ist weder erforderlich, dass dargetan wird, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kämen, noch ist die Bezeichnung als Verzögerungsrüge vorgeschrieben (Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209). Es ist vielmehr auf den erkennbaren Sinn und Zweck des Begehrens abzustellen, das durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln ist. Dabei ist bei anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen zu beachten, dass die Rüge zwar in die Form einer Bitte um Beschleunigung gekleidet sein kann, allerdings auch nicht schon jegliche Bezugnahme auf die Verfahrensdauer oder jede Sachstandsanfrage als Rüge anzusehen ist (Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209). Gemessen daran können vorliegend angesichts des Wortlauts der Erklärung und vor dem Hintergrund der bereits in der Vergangenheit mehrfach gerügten Verfahrensdauer keine Zweifel daran bestehen, dass eine Verzögerungsrüge erhoben wurde. Dies geschah auch unverzüglich, nämlich innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 (vgl. hierzu: Urteile des BFH vom 07.11.2013 – X K 13/12 –, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 – X K 9/13 –, Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 –, Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 27 und – B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

2. Das streitgegenständliche Ausgangsverfahren weist eine unangemessene Dauer im Sinne des Gesetzes auf. Nicht hingegen gestaltet es sich in dem von der Klägerin beklagten Umfang als überlang.

Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Auch kann zur Überzeugung des Senats nicht eine generelle Höchstdauer angesetzt werden, ab deren Überschreiten stets von einer Überlänge auszugehen ist. Denn § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG regelt ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt.

Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33).

a) Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist dabei die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 25, 27).

Das gerichtliche Verfahren, das die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter bzw. zuletzt aufgrund ihr abgetretener Ansprüche geführt hat, wurde mit Erhebung der Klage durch ihre Mutter am 10. September 1988 eingeleitet (vgl. zu diesem hier maßgeblichen Verfahrensbeginn: BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris, Rn. 71). Gegenstand des Verfahrens war seinerzeit allerdings nicht das zuletzt noch verfolgte Begehren. Vielmehr ist zu beachten, dass das streitgegenständliche Verfahren sich tatsächlich aus verschiedenen Verfahrensteilen zusammensetzt, von denen einige überhaupt erst im weiteren Verlaufe des Verfahrens rechtshängig geworden sind, andere bereits seit langem rechtskräftig abgeschlossen sind. Im Einzelnen gilt hier Folgendes:

aa) Soweit sich die am 10. September 1988 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 29. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988 richtete und die Mutter der Klägerin, F.M.L., weiteres Bestattungsgeld erstrebte (Verfahren S 48 Vh 114/88), wurde hierüber mit Urteil des LSG vom 15. April 2003 (Zustellung der Urteilsgründe am 07. Mai 2003) abschließend entschieden. Das die Berufung zurückweisende Urteil wurde diesbezüglich rechtskräftig. Insoweit hat das Verfahren mithin knapp 14 Jahre und acht Monate gedauert.

bb) Soweit sich die am 10. September 1988 erhobene Klage gegen die Bescheide vom 07. und 22. April 1988, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1988 richtete und Hinterbliebenenversorgung, ersatzweise Witwenbeihilfe erstrebt wurde (ursprüngliches Verfahren S 48 Vh 124/88), wurde hierüber mit rechtskräftig gewordenem Teilurteil des LSG vom 29. August 2006 (Zustellung der Urteilsgründe beim Bevollmächtigten am 19. September 2006) entschieden. Insoweit hat das Verfahren mithin 18 Jahre gedauert.

cc) Die am 03. August 1993 erhobene, zunächst unter dem Aktenzeichen S 45 Vh 180/93 registrierte und schließlich zu den vorgenannten Verfahren hinzuverbundene Untätigkeitsklage hat sich mit Erlass der begehrten Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Hinblick auf die Beschädigtenversorgung vom 31. März 2000 erledigt. Dementsprechend haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens den Rechtsstreit hinsichtlich der Untätigkeitsklage seinerzeit auch für erledigt erklärt.

dd) Schließlich wurde die Klage am 25. September 2000 wieder erweitert, nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens den gegen den vorgenannten, eine Abänderung der Bescheide über die Beschädigtenversorgung ablehnenden Bescheid vom 31. März 2000 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000 zurückgewiesen hatte. Allein diesbezüglich ist das Verfahren seit dem Spätsommer 2006 noch anhängig.

139Letztlich aber stellt sich das streitgegenständliche Ausgangsverfahren – auch wenn es sich aus verschiedenen Verfahrensteilen zusammensetzt - zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen als ein einer Gesamtbetrachtung zugängliches einheitliches Verfahren dar. Denn die einzelnen geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche basieren auf ein und demselben Lebenssachverhalt. Sie sind so miteinander verwoben, dass eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen Verfahrensgegenstandes nicht sachgerecht erscheint. Teilweise anderes zu gelten hat lediglich mit Blick auf die Untätigkeitsklage. Denn zwar gehört auch das mit dieser letztlich verfolgte materielle Fernziel zum im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Gesamtkomplex. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Untätigkeitsklage selbst als Klage eigener Art gerade noch nicht der Durchsetzung eines konkreten materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern allein dazu dient, die Behörde zur Bescheidung eines konkreten Antrages zu veranlassen.

b) Bei dem Verfahren handelt es sich um ein für die Klägerin als von überdurchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren sehr hoher Komplexität und Schwierigkeit, in dessen Verlauf es zu Verzögerungen gekommen ist, die teilweise dem beklagten Land, teilweise aber durchaus auch dem Verantwortungsbereich der Verfahrensbeteiligten und Dritter zuzurechnen sind.

aa) Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer maßgebliche Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 – Rn. 29, – B 10 ÜG 9/13 R –, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 35, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

Auch wenn hier einzelne Verfahrensabschnitte als weniger bedeutsam erscheinen mögen, so handelt es sich bei der Betrachtung des Verfahrens als Ganzes letztlich schon mit Blick auf die in Höhe von mehreren 100.000,00 € verfolgten Ansprüche um ein für die Klägerin überdurchschnittlich bedeutsames. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren keine ihren Status sichernde Grundversorgung wie Arbeitseinkommen oder eine Rente begehrte, sondern als Rechtsnachfolgerin bzw. aus abgetretenem Recht Ansprüche geltend machte, die ihren verstorbenen Eltern zugestanden hätten und zuvor zumindest von ihrem Vater über gut zwei Jahrzehnte hinweg nicht verfolgt worden waren. Es ging damit zu keinem Zeitpunkt um die Frage, ob der Klägerin laufende Leistungen zustehen würden, sondern stets um etwaige Ansprüche ihrer Eltern in der Vergangenheit. Schließlich war jedoch - zumindest mit zunehmender Verfahrensdauer - das fortgeschrittene Alter der Klägerin zu beachten.

143bb) Mit Blick auf die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens kann der zwischenzeitlichen Einschätzung der Klägerin, dass das Ausgangsverfahren lediglich gewisse außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweise und die Einholung eines oder mehrerer medizinischer Gutachten für ein Verfahren des sozialen Entschädigungsrechts völlig normal sei, nicht gefolgt werden. Im Gegenteil liegt dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren zur Überzeugung des Senats ein äußerst schwieriger und komplexer Sachverhalt zugrunde (vgl. schon Urteil des BSG vom 02.10.2008 – B 9 VH 1/07 R, juris, Rn. 72, in dem der Fall als von außergewöhnlicher Schwierigkeit rechtlicher und tatsächlicher Art eingeschätzt wird). Denn für die von der Klägerin beanspruchten Leistungen kommt es maßgeblich auf die Gesundheitsschäden an, die ihr Vater S.L. in den Jahren zwischen 1946 und 1956 erlitten hat. Die diesbezüglich vom Beklagten des Ausgangsverfahrens zwischen 1957 und 1961 getroffenen Feststellungen waren über etwa 25 Jahre hinweg nicht in Frage gestellt worden. Ein erster Überprüfungsantrag wurde – soweit ersichtlich - erst 1986 gestellt und gerichtlich erstmals nach dem Tod des S.L. verfolgt. Für die Klärung der geltend gemachten Ansprüche war insbesondere von Bedeutung, ob bei S.L. arteriosklerotische Gefäßveränderungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen und ob diese mitursächlich für seinen Tod waren. Dies machte letztlich keine gewöhnlichen, sondern sehr aufwändige medizinische Ermittlungen zu den weit in der Vergangenheit liegenden gesundheitlichen Verhältnissen einer schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstorbenen Person erforderlich. Symptomatisch ist daher der bereits Anfang Mai 1993 im Zusammenhang mit der Vorlage seines Gutachtens erfolgte Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. D, dass es sich um ein Gutachten von außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt habe, dessen Ausfertigung mit ganz erheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Bereits aus den – aufgrund des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens notwendigen - Ermittlungen resultierte daher eine erhebliche Komplexität, die von vornherein erwarten ließ, dass mit zeitaufwändigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 37 m.w.N.).

Hinzu kam, dass letztlich fünf medizinische Sachverständigengutachten sowie vier ergänzende Stellungnahmen einzuholen waren und die darin enthaltenen zum einen sehr umfangreichen, zum anderen von einander abweichenden Äußerungen zum Ursachenzusammenhang auszuwerten waren. Weiter zur Komplexität beigetragen hat insoweit der intensive Austausch medizinischer Argumente durch die Beteiligten. Das Recht hierzu stand und steht selbstverständlich nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zu. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin hingegen meint, eine ungewöhnlich hohe Zahl eingeholter Gutachten zum selben Streitgegenstand spreche dafür, dass das Gericht bei der Vorbereitung der Begutachtung nicht sachgerecht verfahren sei, geht dies fehl. Die Zahl der erforderlichen Gutachten hängt vielmehr maßgeblich von den angesichts des streitgegenständlichen Anspruchs zur Überzeugung des Tatgerichts erforderlichen – und unter Umständen ergänzend von den Beteiligten für erforderlich gehaltenen - Ermittlungen ab.

Schließlich wurde das Verfahren weiter dadurch verkompliziert, dass der Rechtsstreit zunächst von F.M.L. geführt worden war, im August 1993 der Bevollmächtigte unter Anzeige einer Abtretung aller Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und sonstiger Ansprüche nach dem BVG durch F.M.L. an ihn eine Fortsetzung des Rechtsstreits als Kläger begehrte, es im Mai 1994 hieß, die Klägerin führe das Verfahren nach dem Tode der F.M.L. als deren Rechtsnachfolgerin fort, und der Bevollmächtigte schließlich im Juli 2005 anzeigte, die ihm von F.M.L. abgetretenen Ansprüche nunmehr an die Klägerin abgetreten zu haben. Dies führte zu erheblichen Unsicherheiten bzgl. der verfahrensrechtlichen Stellung insbesondere auch des Bevollmächtigten und damit einher gehend zu weiteren Verfahrensschritten.

cc) Mit Blick auf den Verfahrensablauf ist der Einschätzung der Klägerin, bezogen auf seinen im Oktober 2014 erreichten Verfahrensstand hätte das Ausgangsverfahren nicht mehr als etwa fünf Jahre dauern dürfen, ebenso wenig zu folgen, wie ihrer Überzeugung, sie selbst habe nicht zu Verfahrensverzögerungen beigetragen.

147Zwar ist es – wie den Ausführungen im Tatbestand zu entnehmen ist - tatsächlich nur in wenigen Ausnahmefällen zu geringfügigen Verzögerungen gekommen, weil seitens der Klägerin auf gerichtliche Anfragen nicht zeitnah reagiert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass die Klägerin von ihren prozessualen Rechten insbesondere durch die Einlegung von Rechtsmitteln, die wiederholte Anrufung der Verfassungsgerichte sowie das Anbringen zahlreicher Befangenheitsgesuche intensiv Gebrauch gemacht hat. Dies steht ihr zweifelsohne zu, kann aber – jedenfalls soweit sie damit keinen Erfolg hat – auch dann nicht zur Annahme einer dem Beklagten zuzurechnenden Verzögerung führen, wenn ihr Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Denn von einem Kläger - auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 39). So wenig wie er insbesondere einen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 40), so wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass für die Gerichte – und in der Folge durchaus auch für den Beklagten des Ausgangsverfahrens - immer wieder dadurch Mehraufwand verursacht worden ist, dass der Bevollmächtigte der Klägerin seine sowieso schon sehr umfangreichen Stellungnahmen regelmäßig in kurzen Abständen teilweise korrigiert, insbesondere aber ergänzt hat. Dies bedeutete stets, dass die sich schon wieder im Geschäftsgang befindenden Akten erneut vorgelegt werden mussten, eine neue Sichtung erforderlich wurde, ob dem Schriftsatz Neues zu entnehmen ist, und wieder eine Weiterleitung an den dortigen Beklagten erforderlich wurde. Einer stringenten Bearbeitung war dies keinesfalls zuträglich. Dies gilt z.B. auch, soweit dem Sachverständigen Prof. Dr. B vorzulegende Fragen zum einen Anfang Januar 2006, zum anderen nach Eingang von dessen Stellungnahme in erheblichem Umfang nochmals Anfang März 2006 eingereicht wurden.

149Schließlich ist festzustellen, dass das Vorgehen der Klägerin während des Verfahrens auch keinesfalls frei von Widersprüchen war. So hat sie zwar regelmäßig auf zügige Erledigung gedrängt, zugleich aber weitere medizinische Ermittlungen gefordert. Lediglich beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass im März 2005 die Verfahrensdauer bemängelt wurde, mit am 12. April 2005 eingegangenem Schriftsatz die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und schließlich – nach Eingang fünf weiterer Schriftsätze noch im April 2005 – die Mitteilung eines Termins begehrt wurde. Im März 2007 wurde dann die Information über die beim EGMR wegen der Verfahrensdauer eingelegte Beschwerde mit dem Antrag auf Einholung nunmehr eines graphologischen Gutachtens sowie auf erneute Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. B verbunden. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin das Verfahren zwar, soweit der Ausgang in ihrem Interesse erfolgte, gerne zu einem zügigen Abschluss gebracht gesehen hätte, hingegen durchaus gerne bereit war, den Aspekt der Verfahrensbeschleunigung als nachrangig anzusehen, wenn sie selbst sich von einem Abwarten Vorteile versprochen hat.

Weiter ist mit Blick auf eingetretene Verzögerungen festzuhalten, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens regelmäßig lange für die von ihm erbetenen Stellungnahmen benötigt hat und sich auch die Erstattung in Auftrag gegebener Gutachten teilweise verzögerte. Allerdings können etwaige durch Verfahrensbeteiligte bzw. Dritte verursachte Verzögerungen dem Beklagten nur unter engen Voraussetzungen (dazu im Folgenden unter den einzelnen Verfahrensabschnitten) angelastet werden.

Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Zu beachten ist dabei ferner, dass auch dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 57).

Soweit die Klägerin meint, als Zeiten gerichtlicher Aktivität könnten nur diejenigen Zeiten gewertet werden, in denen das Gericht das Verfahren in sachlich gebotener und effizienter Weise voranbringe, kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 36, – B 10 ÜG 9/13 R – , Rn. 39, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 43, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 49). Dies bedeutet, dass die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten müssen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung. Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 37, – B 10 ÜG 9/13 R –, Rn. 40, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

Gemessen daran gilt hier mit Blick auf die einzelnen Verfahrensabschnitte Folgendes:

(1) Erstinstanzliches Verfahren

Nach Eingang der Klage beim SG im September 1988 und Registrierung zweier, kurz darauf zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Verfahren wurde das Verfahren zunächst sachgerecht betrieben, auch wenn (bereits) in dieser Phase Stellungnahmen des Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht immer in der gesetzten Frist vorgelegt wurden. Insbesondere ist es nicht zu bemängeln, dass das SG sich im April 1989 darauf beschränkte, den Beklagten des Ausgangsverfahrens an die Abgabe der Stellungnahme zu erinnern. Denn nachdem diesem unter dem 07. Februar 1989 ein im Januar 1989 eingegangener Schriftsatz des Bevollmächtigten zur Stellungnahme übersandt worden war, gingen am 17. Februar sowie 15. März 1989 weitere Schriftsätze des Bevollmächtigten ein, die nicht nur beim Gericht erneute Bearbeitungsschritte auslösten, sondern beim dortigen Beklagten, dem sie ebenfalls zur Stellungnahme übersandt worden waren, ebenfalls wieder eine Sichtung und Prüfung erforderlich machten.

Zu einer Phase der gerichtlichen Inaktivität ist es erstmals gekommen, nachdem dem damaligen Vorsitzenden die Akten am 07. Dezember 1989 wieder vorgelegt worden und am 12. sowie 19. Dezember 1989 umfangreiche Schriftsätze des Bevollmächtigten mit diversen Anlagen eingegangen waren. Zwar hat dies zunächst eine einmonatige Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht bewirkt. Es ist dann jedoch ab dem 20. Januar 1990 bis einschließlich 11. Oktober 1990 nicht ersichtlich, dass es zu wesentlichen Bearbeitungsschritten gekommen wäre. Soweit ausweislich der Aktenvermerke im Mai, Juni und Juli/August 1990 offenbar mehrmals versucht wurde, telefonisch zu einem Prof. H telefonisch Kontakt aufzunehmen, vermag der Senat dies lediglich als kurze aktive Bearbeitungszeit zu werten, so dass hier – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, nach dem kleinste entschädigungsrechtliche Einheit der Monat ist - eine dem Beklagten anzulastende Verzögerung im Umfang von acht Monaten eingetreten ist.

Ab Oktober 1990 wurde dem Rechtsstreit dann wieder Fortgang gewährt und wurden insbesondere medizinische Ermittlungen eingeleitet. Nachdem die aus Sicht des damaligen Vorsitzenden erreichbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft waren, bat er den Beklagten des Ausgangsverfahrens Mitte Mai 1991 um Abgabe einer Stellungnahme unter Einschaltung des Ärztlichen Dienstes. Dass er diesem hierfür eine Frist von drei Monaten einräumte, ist zur Überzeugung des Senats angesichts der Komplexität der Sache sowie unter Berücksichtigung der damals noch geringen Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, soweit der Vorsitzende sich im September 1991 auf eine Erinnerung an die erbetene Stellungnahme beschränkte, zumal zwischenzeitlich ergänzende Schriftsätze des Bevollmächtigten eingegangen und an den dortigen Beklagten weitergeleitet worden waren.

Nach Eingang der versorgungsärztlichen Stellungnahme Mitte September 1991 schloss sich ein reger Austausch von Schriftsätzen und schließlich im April 1992 eine mündliche Verhandlung an. Nach der Vertagung der Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wurden auf Wunsch des Bevollmächtigten im Mai 1992 aus den Akten Kopien gefertigt und übersandt. Dass ansonsten zunächst keine Schritte zur Sachverhaltsaufklärung unternommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Aktenvermerk vom 12. August 1992 ist klar ersichtlich, dass der Kammervorsitzende ein Protokoll des Medizinischen Sachverständigenbeirates des BMA abwartete. Dies ist keinesfalls als willkürliches Vorgehen anzusehen, vielmehr als aktive Bearbeitungsphase zu bewerten. Nicht mehr kann dies allerdings gelten, nachdem das erwartete Protokoll – ausweislich des weiteren Aktenvermerks vom 18. Dezember 1992 - Mitte September 1992 eingegangen war, dann jedoch erst am 25. Februar 1993 ein Beweisbeschluss gefertigt wurde. Zwar musste der Kammervorsitzende das Protokoll zunächst sichten und die neuen Erwägungen in den Beweisbeschluss einarbeiten, sodass eine einmonatige Bearbeitungszeit zu veranschlagen ist. Soweit es jedoch ab Mitte Oktober 1992 weitere vier Monate bis zur Fertigung des Beweisbeschlusses am 25. Februar 1993 dauerte, was der Kammervorsitzende selbst u.a. mit seinem erheblichen Aktenbestand begründete, handelt es sich um eine in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende Verzögerung von vier Monaten.

Nachdem unter dem 25. Februar 1993 das medizinische Gutachten in Auftrag gegeben worden war, wurde das Verfahren bis zur Terminierung im November 1993 und sodann bis zur Entscheidung am 26. November 1993 konsequent betrieben. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass es gut sechs Wochen bis zur Zustellung der Urteilsgründe gedauert hat.

Soweit am 03. August 1993 eine zunächst unter dem Aktenzeichen S 45 Vh 180/93 registrierte Untätigkeitsklage erhoben worden war, ist es - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 20. Oktober 1993 – auf Wunsch des Bevollmächtigten – zu einer Verbindung mit dem anderen Verfahren gekommen. Angesichts der Anfang November 1993 erfolgten Terminierung der Sache auf den 26. November 1993, ist für das erstinstanzliche Verfahren diesbezüglich eine Verzögerung auszuschließen.

(2) Berufungsverfahren vom 11. Februar 1994 bis 09. Juni 1998 (L 11 Vh 7/94)

a) Mit Blick auf den Anspruch auf weiteres Bestattungsgeld, Hinterbliebenenversorgung bzw. Witwenbeihilfe (S 43/48 Vh 114/88) ist das Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsschrift am 11. Februar 1994 kontinuierlich betrieben worden. Dass dem dortigen Beklagten gleich zu Beginn des Verfahrens eine Verlängerung der Frist zur Berufungserwiderung eingeräumt wurde, ist angesichts des Umfangs der seitens der Klägerin – erneut erst wieder nach und nach - eingereichten Schriftsätze nicht zu beanstanden. Denn nachdem der Bevollmächtigte am 11. Februar 1994 eine 24 Seiten umfassende Berufungsschrift vorgelegt hatte, hatte er zehn Tage später eine 20-seitige Ergänzung zzgl. Anlagen nachgereicht und mit am 02. März 1994 eingegangenem Schriftsatz eine Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt.

Ebenso wenig ist es dem Beklagten anzulasten, dass dem im August 1994 als entscheidungsreif ausgeschriebenen Rechtsstreit bis Anfang Februar 1995 kein Fortgang gegeben wurde. Denn Mitte August 1994 hat der Bevollmächtigte Verfassungsbeschwerde beim VerfGH wegen der langen Verfahrensdauer erhoben, nachdem er noch mit dem am 02. März 1994 eingegangenen vorbenannten Schriftsatz eine Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt und in diesem Zusammenhang ausgeführt hatte, dass der Verlust einer ganzen Tatsacheninstanz schwerer wiege als die von der Verfahrensdauer und weiteren Verzögerungen ausgehenden Beeinträchtigungen. Von einem Kläger - auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen – wie schon zuvor ausgeführt - in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 39).

Nachdem die dem VerfGH zur Verfügung gestellten Akten am 19. Januar 1995 wieder beim LSG eingetroffen waren, ist dem Verfahren mit Erlass der Beweisanordnung vom 03. Februar 1995 zeitnah Fortgang gegeben worden. Soweit der bestellte Sachverständige das Gutachten nicht in der ihm gesetzten Frist von drei Monaten vorgelegt, sondern letztlich gut acht Monate benötigt hat, ist dies dem Beklagten nicht anzulasten. Zu beachten ist insoweit, dass zögerliches Verhalten Dritter nur dann in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt, wenn das Gericht auf das Verhalten zwar hätte Einfluss nehmen können, dies jedoch nicht getan hat. Bei der Einholung von Sachverständigengutachten ist dabei stets zu erwägen, dass zum einen die Entpflichtung eines einmal bestellten Sachverständigen und die Beauftragung eines anderen regelmäßig mit weiterem Zeitverlust einhergeht und zum anderen eine vorschnelle Androhung bzw. Verhängung von Zwangsmaßnahmen zumindest befürchten lässt, dass das Gutachten nicht in der gebotenen Gründlichkeit und damit Qualität erstattet werden wird. Im Übrigen muss das Gericht in diesem Zusammenhang auch im Auge behalten, dass zu intensiv auf die in den sozialgerichtlichen Verfahren dringend benötigten Sachverständigen ausgeübter Druck deren Bereitschaft, weiterhin Gutachten zu erstatten, keinesfalls steigern dürfte, was wiederum zu einer weiteren Überlastung der dann ggf. in noch geringerer Zahl zur Verfügung stehenden (guten) Sachverständigen führt.

Vorliegend ist seitens des 11. Senats in der gebotenen Form versucht worden, den beauftragten Sachverständigen zur zügigen Vorlage des Gutachtens zu bewegen. Dass erstmals am 06. Juni 1995 eine Sachstandsanfrage durch das Gericht erfolgte, ist im Hinblick auf die dem Sachverständigen gesetzte – keinesfalls überlange - Frist von drei Monaten nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist es zu bemängeln, dass der Berichterstatter sich auf eine Sachstandsanfrage ohne Fristsetzung beschränkte. Denn zugleich setzte er sich eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen, was deutlich zeigt, dass er eine engmaschige Überwachung plante und auch durchführte. Denn nachdem von dem Sachverständigen keine Reaktion auf die Sachstandsanfrage erfolgt war, wurde ihm mit Schreiben vom 29. Juni 1995 eine Nachfrist bis zum 21. Juli 1995 – und damit eine verhältnismäßig kurze - gesetzt. Als auch dies nicht zum gewünschten Erfolg führte, wurde unter dem 11. August 1995 nochmals eine Nachfrist von einem Monat gesetzt und nunmehr auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Aussicht gestellt. Es hält sich innerhalb des einem Richter zustehenden Gestaltungsspielraums, ob er zunächst nur eine Sachstandsanfrage an den Gutachter richtet und dann nach Ablauf nur kurzer Zeit unter Fristsetzung mahnt oder dies sogleich unter Setzung einer dann typischerweise längeren Nachfrist tut. Im Folgenden hat der Sachverständige dreimal Zwischennachrichten erteilt, sodass das Gericht davon ausgehen konnte, die Sache werde von ihm bearbeitet und der Eingang des Gutachtens stehe nunmehr bevor.

Hinzu kommt hier, dass der Bevollmächtigte den Berichterstatter am 10. Oktober 1995 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte und die Bearbeitung dieses Gesuchs zwei Monate dauerte. Dieser Zeitraum ist nicht dem Beklagten anzulasten, sondern fällt in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Dies gilt gleichermaßen für den Zeitraum vom 06. Mai 1996 – bis dahin war die Sache kontinuierlich vorangetrieben worden – bis Ende August 1996, in dem das nächste Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter sowie nunmehr auch gegen den Sachverständigen zu bearbeiten war. Nachdem der 11. Senat im Folgenden sofort wieder tätig geworden war, kam es ab dem 21. Oktober 1996 zu einer erneuten – wiederum der Sphäre der Klägerin zuzurechnenden – letztlich dreieinhalbmonatigen Verzögerung, da nunmehr der Berichterstatter und der Sachverständige erneut sowie jetzt zusätzlich auch der Senatsvorsitzende sowie die weitere Beisitzerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren und Gegenvorstellung gegen den das vorangegangene Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss erhoben worden war. Denn letztlich darf ein Kläger – wie bereits ausgeführt - keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft.

Zu einer in die Sphäre des Gerichts fallenden Verzögerung ist es im Folgenden erstmals gekommen, nachdem das LSG mit Beschluss vom 04. Juni 1997 ein weiteres Ablehnungsgesuch des Bevollmächtigten gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Meyer zurückgewiesen hatte. Denn nunmehr wurde dem – im Folgenden ab Oktober 1997 als entscheidungsreif angesehenen - Rechtsstreit, der zum 01. Januar 1998 in den Zuständigkeitsbereich des 13. Senats überging, erst durch Ladung vom 10. März auf den 05. Mai 1998 wieder Fortgang gewährt. Diese neunmonatige Phase der Inaktivität (05. Juni 1997 bis 09. März 1998) ist dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen. Im Folgenden wurde das Verfahren wieder sachgerecht und frei von Verzögerungen betrieben.

b) Allerdings ist auch festzustellen, dass mit Blick auf die zum vorgenannten Verfahren bereits vor dem SG hinzuverbundene Untätigkeitsklage (ursprünglich: S 45 Vh 180/93) während des Berufungsverfahrens keinerlei Bearbeitungsschritte ersichtlich sind. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens in irgendeiner Form veranlasst worden wäre, den jahrelang offenen Neufeststellungs- bzw. Überprüfungsantrag zu bescheiden. Dies wäre jedoch nach erfolgtem Austausch der Berufungsschrift samt Ergänzungsschriftsätzen, dem Eingang der Erwiderung und der "Klärung der Sonderrechtsnachfolge" im August 1994 sowie nach Rücklauf der beim VerfGH zur Bearbeitung der dort erhobenen Verfassungsbeschwerde benötigten Akten am 19. Januar 1995, mithin ab dem 20. Januar 1995 geboten gewesen. Dass dies offenbar aus den Augen verloren wurde, vermag der Senat nicht mehr dem Gestaltungsspielraums des Gerichts zuzubilligen, sondern ist als Zeit der (diesbezüglichen) Inaktivität zu bewerten. Diese Phase endete letztlich erst mit Erledigung der Untätigkeitsklage durch Erlass des die Änderung der früheren Bescheide ablehnenden Bescheides am 31. März 2000. Insoweit ist es letztlich zu einer Verzögerung von fünf Jahren und zwei Monaten, mithin 62 Monaten gekommen.

(3) Beschwerdeverfahren B 9 VH 3/98 B und Revisionsverfahren B 9 VH 1/99 R bzgl. des Urteils vom 05. Mai 1998 (bis Wiedereingang der Akten am 25. Mai 2000 beim LSG)

Weiter war hier – schon mit Blick auf die Einschätzung des VerfGH des Landes Berlin (Beschluss vom 20.06.2014 - VerfGH 64/14 und 64 A/14 – juris, Rn. 48) - als Zeit der Verzögerung dem Beklagten auch die Dauer des (erfolgreichen) Beschwerde- und Revisionsverfahrens vor dem BSG anzulasten, auch wenn dieser Zeitbedarf aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems folgte (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 05.02.2003 - 2 BvR 29/03 - juris, Rn. 9 f., vom 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03 - juris, Rn. 39). Das BSG hat auf die gegen das Urteil des LSG vom 05. Mai 1998 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde die Revision mit Beschluss vom 03. Februar 1999 (B 9 VH 3/98 B) "wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern" zugelassen sowie im Folgenden das angefochtene Urteil mit Urteil vom 12. April 2000 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zum Verfahren beigeladenen Bevollmächtigten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 9 VH 1/99 R, juris, Rn. 16 ff.). Das Verfahren diente damit der Korrektur eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfG, Beschluss vom 25.07.2003 - 2 BvR 153/03 - juris, Rn. 44; EGMR, Urteil vom 31.05.2001 - 37591/97 - juris, Rn. 41). Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrensfehler in der Sphäre der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten wurzeln könnte (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05 – juris, Rn. 69), vermag der Senat nicht zu erkennen.

Als Zeit der Verzögerung hat der Senat insoweit – mit Blick auf das seinerzeit anhängige materiell-rechtliche Begehren - die Phase ab der mündlichen Verhandlung am 05. Mai 1998 bis zum Wiedereingang der Akten beim LSG am 25. Mai 2000 und damit – unter Berücksichtigung des Monatsprinzips – 24 Monate angesetzt. Anlass zu Annahme, dass es in diesem Zeitraum zu Verzögerungen bei der Bearbeitung durch das BSG gekommen sein könnte, die nicht dem Beklagten, sondern dem Bund anzulasten wären, sieht der Senat nicht. Es kann daher dahinstehen, wie in einem derartigen Fall entschädigungsrechtlich vorzugehen wäre. Mit Blick auf die Untätigkeitsklage wurde dieser Zeitraum – wie bereits oben dargelegt - bis zum Erlass des Bescheides am 31. März 2000 berücksichtigt.

(4) Berufungsverfahren vom 25. Mai 2000 bis 07. Mai 2003 (L 13 VH 7/94 W00)

Nach Rücklauf der Akten vom BSG am 25. Mai 2000 wurde das Verfahren nicht umgehend wieder aufgenommen, den Beteiligten vielmehr – aus nach Aktenlage nicht erklärbaren Gründen - erst unter dem 16. August 2000 Gelegenheit gegeben, weitere Ausführungen zur Sache zu machen oder Anträge zu stellen. Zwar musste dem Gericht eine gewisse Zeit eingeräumt werden, sich selbst wieder mit der Sache vertraut zu machen und die vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG einzuleitenden Schritte zu erwägen. Hierfür waren jedoch nicht fast drei Monate erforderlich, vielmehr ist hier von einer Bearbeitungszeit von einem Monat auszugehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass kleinste Einheit im Entschädigungsrecht der Monat ist, ergibt sich damit im Zeitraum vom 25. Juni bis zum 15. August 2000 eine einmonatige Verzögerung.

Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin mit im September/Oktober 2000 eingegangenem Schriftsatz sodann das Verfahren erweitert, nämlich nunmehr Klage auf Neufestsetzung der Beschädigtenversorgung ab Dezember 1990 erhoben und in einem umfangreichen Schriftsatz ergänzend zur Sache vorgetragen hatte, wurde der Beklagte des Ausgangsverfahrens im Oktober bzw. Anfang November 2000 um Stellungnahme gebeten. Soweit dieser sich erst mit am 04. Januar 2001 eingegangenem Schriftsatz mit einer Einbeziehung des neuen Bescheides in das Berufungsverfahren einverstanden erklärte, handelte es sich zwar erneut nicht um eine zügige Reaktion. Indes vermag der Senat nicht zu erkennen, was seitens des Gerichts hier – auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels - hätte veranlasst werden können, das zu einer Beschleunigung der Sache um mindestens einen Monat geführt hätte.

Allerdings ist es ab Eingang des vorgenannten Schriftsatzes am 04. Januar 2001 zu einer in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Verzögerung im Umfang von 15 Monaten gekommen, da dem Verfahren erstmals durch Beschluss vom 09. April 2002 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wieder Fortgang gegeben wurde.

Im Folgenden wurde das Verfahren durch die inzwischen für die Bearbeitung zuständige Berichterstatterin intensiv gefördert. Eine im Sommer 2002 aufgrund eines erneuten Ablehnungsgesuchs der Klägerin aufgetretene Verzögerung fällt in deren Verantwortungsbereich, nicht aber in den des Beklagten. Nachdem das Gesuch mit Beschluss vom 25. September 2002 zurückgewiesen worden war, wurde der Rechtsstreit unter dem 11. November 2002 terminiert. Auch wenn diese etwa sechswöchige Zwischenphase typischerweise für die sachgerechte Zusammenstellung eines Termins benötigt wird, ändert dies nichts daran, dass hier – wieder unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass kleinste Einheit des Entschädigungsrechts der Monat ist – eine einmonatige Verzögerung eingetreten ist.

Dass der auf den 10. Dezember 2002 angesetzte Termin am 04. Dezember 2002 wegen Erkrankung des Vorsitzenden aufgehoben werden musste und damit letztlich eine erneute Terminierung erforderlich wurde, führt nicht zur Annahme einer entschädigungsrelevanten Verzögerung. Es handelt sich nicht um eine auf eine unzureichende Ausstattung der Justiz im Allgemeinen, sondern um eine auf die unvorhergesehene Erkrankung des Senatsvorsitzenden zurückzuführende Verzögerung (so schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2013 – L 37 SF 252/12 EK AL – juris, Rn. 48; vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 17.03.2005 – 3 StR 39/05 - zitiert nach juris, Rn. 17). Angesichts der Komplexität der Materie ist es auch unter Berücksichtigung der damaligen Verfahrensdauer nicht zu beanstanden, dass der Senat darauf verzichtet hat, über die Sache mit einem Vertreter zu entscheiden.

Dass es im Folgenden nicht zu einer umgehenden Neuterminierung gekommen ist, ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass dem VerfGH auf eine weitere – letztlich wieder erfolglose - Verfassungsbeschwerde der Klägerin hin die Akten nochmals übersandt werden mussten. Dabei wurde – wie der im Tatbestand dargestellte Ablauf zeigt – seitens der Berichterstatterin alles versucht, um auf eine nur kurzfristige Abgabe der Akten hinzuwirken. Soweit es allerdings nach Rücklauf der Akten am 30. Januar 2003 sechs Wochen bis zur Ansetzung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung mit richterlicher Verfügung vom 18. März 2003 dauerte, gilt gleiches wie oben. Auch hier ist mithin von einer einmonatigen Phase der Inaktivität auszugehen.

Bis zur Entscheidung am 15. April 2003 und Zustellung der Urteilsgründe wurde dem Verfahren sodann sachgerecht Fortgang gewährt.

(5) Beschwerdeverfahren B 9 VH 1/03 B bzgl. des Urteils vom 15. April 2003 (bis zum Wiedereingang der Akten am 21. April 2004 beim LSG)

Obigen Ausführungen zu (3) entsprechend ist auch diese Phase als dem Beklagten anzulastende Verzögerung zu bewerten, auch wenn das BSG in seinem das Urteil des LSG vom 15. April 2003 - wegen des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung sowie wegen nicht ausreichender Sachverhaltsaufklärung - aufhebenden Beschluss vom 25. März 2004 auf Seite 8 unten selbst festgestellt hat: "Soweit Mängel überhaupt vorliegen, handelt es sich um Vorgänge, wie sie im Rahmen eines sehr umfangreichen Verfahrens ungewollt auftreten können." Dass der Verfahrensfehler in der Sphäre der Klägerin wurzeln könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Als Zeitraum der Verzögerung hat er auch hier die Zeit ab der mündlichen Verhandlung am 15. April 2003 bis zum Rücklauf der Akten an das LSG am 21. April 2004, mithin eine Dauer von zwölf Monaten angenommen.

(6) Berufungsverfahren vom 21. April 2004 bis 07. Mai 2007 (L 13 VH 7/94 W04)

Nach Rücklauf der Akten vom BSG am 21. April 2004 wurde das Verfahren durch die Berichterstatterin intensiv gefördert. Soweit sich ihre Bemühungen, von der Ärztin Dr. K. Röntgenaufnahmen zu erlangen, über vier Monate hinzogen und dann letztlich erfolglos waren, ist dies dem Beklagten allenfalls im Umfang von einem Monat anzulasten. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Ausführung der richterlichen Verfügung vom 23. August 2004 in dem seinerzeit bereits seit bald 16 Jahren bei Gericht anhängigen Verfahren erst am 15. September 2004 erfolgte und dies dann auch noch fehlerhaft. Allerdings rechtfertigt dies nicht die Annahme einer weitergehenden Phase der Inaktivität. Fehler wie der hier aufgetretene – die Absendung eines Anschreibens an eine falsche Adresse – können einfach einmal passieren und sind dann auch entschädigungslos hinzunehmen.

Von einer weiteren einmonatigen Verzögerung ist hingegen im Hinblick darauf auszugehen, dass die Sache am 15. März 2005 für vier Wochen verfristet wurde und erst unter dem 21. April 2005 ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde.

Dass dem dortigen Beklagten nach Eingang des Gutachtens Mitte Juni 2005 eine Frist zur Stellungnahme hierzu von zwei Monaten eingeräumt wurde, ist angesichts der Komplexität der Sache nicht zu beanstanden. Auch dass die Stellungnahme dann letztlich erst Ende Oktober 2005 eingegangen ist, also letztlich hierfür vier Monate vergangen sind, rechtfertigt nicht die Annahme einer dem Beklagten anzulastenden Verzögerung. Es ist insofern zu beachten, dass der Bevollmächtigte der Klägerin zwischen Juli und September 2005 in insgesamt vier umfangreichen Schriftsätzen zur Sache Stellung genommen und sich insbesondere Ende September 2005 über 44 Seiten hinweg geäußert hatte. Diese Schriftsätze mussten nach und nach an den dortigen Beklagten weitergeleitet werden, dem es auf diese Weise erheblich erschwert wurde, eine zügige – abschließende - Stellungnahme abzugeben. Nachdem seitens des Gerichts bereits mit der Übersendung der Schriftsätze um eine zügige Bearbeitung gebeten, Ende September 2005 schriftlich und kurz darauf mündlich erinnert worden war, erfolgte unter dem 21. Oktober 2005 eine erneute schriftliche Mahnung. Dass der Berichterstatterin hier sachgerechte andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um eine schnelle Stellungnahme zu erwirken, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ist insoweit nicht ersichtlich, wie zum einen angesichts der erst nach und nach eingereichten klägerischen Stellungnahmen und zum anderen mit Blick auf die für die Stellungnahme nötigen medizinischen Sachkenntnisse z.B. die Anberaumung eines Erörterungstermins zu einer Beschleunigung hätte führen sollen.

Auch nachdem es im Folgenden zur zügigen Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und letztlich zu einer Vertagung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gekommen ist, ist es nicht zu entschädigungsrelevanten Verzögerungen gekommen. Dies gilt auch mit Blick auf den weiteren Verfahrensverlauf. Zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige angeschrieben und dabei unter Hinweis auf die Verfahrensdauer eine bevorzugte Erledigung erbeten. Auch der dortige Beklagte wurde nach Eingang der sachverständigen Stellungnahme zur unverzüglichen abschließenden Stellungnahme hierzu aufgefordert. Tatsächlich ging diese auch einen Monat später ein. Im Folgenden machten erneute Anträge der Klägerin – insbesondere die Einreichung eines dem Sachverständigen vorzulegenden 33-seitigen Fragenkatalogs - weitere Ermittlungen erforderlich. Auch diese wurden mit der Bitte um bevorzugte Erledigung eingeleitet. Nachdem die Ermittlungen aus Sicht des Gerichts abgeschlossen und die für erforderlich erachteten Stellungnahmen hierzu Mitte Juni 2006 eingegangen waren, verständigten sich die Berichterstatterin und der Senatsvorsitzende umgehend auf einen Termin zur mündlichen Verhandlung Ende August 2006, zu dem Mitte Juli 2006 geladen wurde. Letztlich verkündete der 13. Senat am 29. August 2006 ein Teilurteil, mit dem der Rechtsstreit bzgl. der Hinterbliebenenversorgung, ersatzweise Witwenbeihilfe rechtskräftig zum Abschluss gebracht wurde.

Auch mit Blick auf die nunmehr allein noch streitgegenständliche höhere Beschädigtenversorgung wurde der Rechtsstreit im Folgenden bis zu seiner Terminierung auf den 26. Juni 2007 und zu seiner Entscheidung an diesem Tage kontinuierlich betrieben. Wie wenig seitens der Klägerin ein Interesse daran bestand, zu einem möglichst unproblematischen Verfahrensablauf beizutragen, wurde sodann deutlich, nachdem der dortige Beklagte zwei Wochen vor dem Termin ein Teilanerkenntnis abgegeben hatte. Anstatt dieses anzunehmen und nur noch einen etwaigen weitergehenden Anspruch zu verfolgen, wurde die Annahme des Teilanerkenntnisses – aus nach Aktenlage nicht nachvollziehbaren Gründen - abgelehnt. Nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass bis zur Zustellung der Urteilsgründe ein Monat verging.

(7) Revisionsverfahren B 9 VH 1/07 R bzgl. des Urteils vom 26. Juni 2007 (bis zum Wiedereingang der Akten am 17. Dezember 2008 beim LSG)

Auch diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Das BSG hat in seinem die Sache zurückverweisenden Urteil vom 02. Oktober 2008 die Tatsachenfeststellungen des LSG letztlich nicht als ausreichend erachtet und damit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht angenommen. Auch dieser Mangel wurzelt nicht in der Sphäre der Klägerin.

Maßgeblich als Beginn der Verzögerung ist auch diesbezüglich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass das Entschädigungsverfahren – wie ausgeführt – nicht dazu dient, das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen, und dass bei der Beurteilung der Prozessleitung die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen sind, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Dass sich die Annahme des 13. Senats, der Rechtsstreit sei entscheidungsreif, als willkürlich dargestellt hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Die Verzögerungsphase endete wieder mit Rücklauf der Akten beim LSG am 17. Dezember 2008 und erstreckte sich damit unter Berücksichtigung des Monatsprinzips über 17 Monate.

(8) Berufungsverfahren vom 17. Dezember 2008 bis 16. April 2010 (L 13 VH 79/08)

Nachdem die Akten am 17. Dezember 2008 vom BSG wieder an das LSG zurückgelangt waren, ist dem Verfahren dort umgehend Fortgang gewährt worden. Soweit es zu Verzögerungen infolge der erforderlichen erneuten Übersendung der Akten an das BSG aufgrund der Erhebung einer – erfolglosen - Anhörungsrüge durch die Klägerin kam, ist dies nicht dem Beklagten anzulasten. Seitens des LSG war zuvor telefonisch mit dem BSG vereinbart worden, dass etwaige erforderliche Kopien dort gefertigt würden. Dies war auch sachgerecht, da das LSG nicht abschätzen kann, welche Unterlagen das BSG für die Bearbeitung des Rechtsbehelfs benötigt. Dass dann offenbar keine Kopien gefertigt wurden, sondern die Akten länger als zunächst vereinbart beim BSG verblieben, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Auch war seitens des Gerichts nichts weiter zu veranlassen, um eine schnellere Rücksendung zu erwirken, nachdem zum einen das BSG eine Zwischennachricht abgegeben und zum anderen der Bevollmächtigte der Klägerin sich ausdrücklich mit der zwischenzeitlich vom BSG mitgeteilten Vorgehensweise einverstanden erklärt hatte.

Nach erneutem Aktenrücklauf wurde das LSG wieder postwendend tätig. Auch der Umstand, dass die vom Beklagten des Ausgangsverfahrens unter dem 09. April 2009 angeforderte Stellungnahme erst im August 2009 einging, rechtfertigt nicht die Annahme einer dem Beklagten anzulastenden Verzögerung. Zum einen ist insoweit wieder zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin sich unter dem 22. und 23. April sowie 11. und 31. Mai 2009 zur Sache äußerte. Dies löste nicht nur bei Gericht erneute Bearbeitungszeiten aus, sondern erschwerte – wie bereits ausgeführt – die Bearbeitung auch für den dortigen Beklagten. Zum anderen sind im Juli weitere Ermittlungen eingeleitet worden, sodass sich die Dauer der Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme letztlich nicht auf die Verfahrensdauer auswirkte.

Soweit es weitere vier Monate dauerte, bis das mit Verfügung vom 20. August 2009 bei Frau Dr. S in Auftrag gegebene Gutachten vorlag, ist auch dies nicht als entschädigungsrelevante Verzögerung zu bewerten. Abgesehen von den bereits zuvor dargestellten Erwägungen, welche Schritte seitens des Gerichts sinnvollerweise zu veranlassen sind, um einen bestellten Sachverständigen zur zügigen Abgabe des Gutachtens anzuhalten, ist hier insbesondere zu beachten, dass es sich bei der ausgewählten Ärztin um die S.L. ehemals behandelnde Ärztin handelte. Zahlreiche der ihr gestellten Fragen hatte sie letztlich nicht als Sachverständige, sondern als sachverständige Zeugin zu beantworten, sodass die – ansonsten eher ungewöhnliche - Auswahl des/der behandelnden Arztes/Ärztin hier offensichtlich ganz bewusst erfolgte, zumal der Bevollmächtigte ihre Befragung in der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Die Bestellung einer anderen Gutachterin schied damit aus, nachdem die Sachverständige Dr. S unmittelbar nach Erhalt des Gutachtenauftrages mitgeteilt hatte, dass sie die ihr gesetzte Frist nicht würde einhalten können. Im weiteren Verlauf hatte der Berichterstatter es offensichtlich im Blick, die Sachverständige zur zügigen Bearbeitung anzuhalten, wie sich aus der Anfang Dezember 2009 gehaltenen Rücksprache ergibt. Schließlich wurde der Rechtsstreit bereits zu einem Zeitpunkt auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2010 geladen, zu dem das Gutachten noch gar nicht vorlag. Auch dies zeigt deutlich, dass der Senat um eine zügige Erledigung der Sache bemüht war. Auch im weiteren Verlauf ist es in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr zu Verzögerungen gekommen.

(9) Beschwerdeverfahren B 9 VH 2/10 B bzgl. des Urteils vom 11. März 2010 (bis zum Wiedereingang der Akten am 11. Januar 2011 beim LSG)

Es gilt gleiches wie unter Punkt (7) dargestellt, da es auch hier mit Beschluss des BSG vom 02. Dezember 2010 zu einer Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 103 SGG gekommen ist. Es ist insoweit zu einer dem Land anzulastenden Verzögerung im Umfang von zehn Monaten (11. März 2010 bis 11. Januar 2011) gekommen.

(10) Berufungsverfahren vom 11. Januar 2011 bis 21. Januar 2015 (L 13 VH 2/11 ZVW)

Nach Rücklauf der Akten vom BSG am 11. Januar 2011 ist die Sache zunächst sehr zügig vorangetrieben und bereits einen guten Monat später eine mündliche Verhandlung auf den 07. April 2011 anberaumt worden. Dass dieser Termin aufgrund der Verhinderung der als Zeugin geladenen Dr. R aufgehoben werden musste, ist nicht dem Beklagten anzulasten. Auch reagierte das Gericht adäquat, indem bereits wenige Tage nach Terminsaufhebung erneut eine mündliche Verhandlung nunmehr auf den 19. Mai 2011 anberaumt wurde.

Wohl aber ist dem Beklagten zur Überzeugung des Senats die gesamte Phase ab dem 19. Mai 2011 bis zum 16. Mai 2013 (unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass kleinste Einheit im Entschädigungsrecht der volle Monat ist: 23 Monate) als entschädigungsrelevante Verzögerung anzulasten. Die Zeugin Dr. R ist in der Sitzung am 19. Mai 2011 lediglich 17 Minuten lang gehört worden. Letztlich wurde ihre Vernehmung am 01. August 2013 wiederholt und zog sich dort über vier Stunden hin. Es müssen vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf das sich letztlich anschließende Verfahren vor dem VerfGH Zweifel bestehen, ob sich das Gericht mit seinem Vorgehen seinerzeit noch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten hat. Letztlich war die mündliche Verhandlung der Auslöser für die - im Folgenden zu dem unberechtigten Ausschluss des Klägerbevollmächtigten mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 führenden - Unstimmigkeiten. Soweit dem Verfahren im Folgenden mit Blick auf die beim VerfGH erhobene – erfolgreiche – Verfassungsbeschwerde, auf Befangenheitsanträge der Klägerin und auf Selbstablehnungen durch die bearbeitenden Richter kein Fortgang gegeben wurde, ist dies schon vor dem Hintergrund dem Land anzulasten, dass der VerfGH die Entscheidung des LSG, den Bevollmächtigten vom Verfahren auszuschließen, als willkürlich ansah. Auch nach der Entscheidung durch den VerfGH mit Beschluss vom 14. November 2012 dauerte es letztlich bis zum 11. März 2013, bis das Präsidium des LSG entschieden hatte, in welcher Besetzung der 13. Senat überhaupt zu entscheiden hatte, und bis der entsprechende Beschluss am 13. März 2013 gefertigt war. Auch soweit es dann nach der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch am 13. März 2013 bis zum 16. Mai 2013 nicht zu ersichtlichen Bearbeitungsschritten gekommen ist, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Dieser kann sich insbesondere nicht mit der für die seit dem 01. März 2013 für die Bearbeitung der Sache zuständige Richterin erforderlichen Einarbeitungszeit exkulpieren. Die erforderliche Zeit der (erneuten) Einarbeitung eines (weiteren) Richters hat gerichtsorganisatorische Gründe, die nicht zu Lasten des Justizgewährleistungsanspruchs der Klägerin gehen können.

Ab Mitte Mai wurde der Rechtsstreit durch die nunmehr zuständige Berichterstatterin jedoch intensiv gefördert. Die Richterin richtete eine ausführliche Anfrage an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim BMAS, erinnerte nach einem Monat an die Erledigung, und beraumte umgehend einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme an. In diesem wurde – wie bereits ausgeführt – der Vernehmung der Zeugin Dr. R nunmehr viel Raum gegeben. Im Anschluss ergingen weitere Anfragen an das BMAS. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dass es nicht erforderlich gewesen sei, die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit zu überprüfen, der Fall vielmehr allein auf der Grundlage der jeweils geltenden AHP habe entschieden werden können, folgt der Senat ihm nicht. Im Gegenteil waren insoweit schon mit Blick auf die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 02. Dezember 2010 (B 9 VH 2/10 B, juris, Rn. 21) Nachforschungen erforderlich. Denn dieses hatte dort ausdrücklich ausgeführt:

"Bei der Fortführung des Berufungsverfahrens wird das LSG insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben: Die AHP 1973 und 1983 haben zwar nach der Rechtsprechung des BSG normähnlichen Charakter, ihrem Inhalt nach handelt es sich jedoch um antizipierte Sachverständigengutachten. Dementsprechend ist deren Inhalt nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, hier also beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin bzw. bei dem für diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 3Versorgungsmedizin-Verordnung, zu klären. Entgegen der Ansicht des LSG gehört die Klärung des Inhalts eines antizipierten Sachverständigengutachtens auch zur Erforschung des Sachverhalts iS von § 103 SGG. Nur geht es dabei nicht um individuelle, sondern um allgemeine Tatsachen. Der so festgestellte Inhalt der AHP unterliegt sodann einer rechtlichen Inhaltskontrolle."

Die diesbezüglichen Ermittlungen können daher nicht als entschädigungsrelevante Zeiten gewertet werden, zumal seitens der Klägerin selbst im Mai 2005 die Einholung einer erläuternden Stellungnahme des Bundesministeriums beantragt worden war.

Weiter beauftragte die Berichterstatterin - nach vorheriger telefonischer Absprache – den Sachverständigen Dr. B mit Beweisanordnung vom 25. September 2013 mit der Erstattung eines Gutachtens und bat ihn um Erledigung innerhalb von zwei Monaten. Diese Frist ist schon mit Blick auf die Schwierigkeit für den Sachverständigen, sich zu weit in der Vergangenheit liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer lange verstorbenen Person zu äußern, keinesfalls als zu lang einzuschätzen. Im Gegenteil ließ die Komplexität der Sache von vornherein befürchten, dass das Gutachten nicht in diesem Zeitrahmen fertig gestellt sein würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es ab Vorlage der Sache bei dem ab Januar 2014 für die Bearbeitung nunmehr zuständigen Berichterstatters am 02. Januar 2014 versäumt wurde, auf eine zügige Vorlage hinzuwirken. Bereits generell kann sich der Beklagte insoweit nicht damit exkulpieren, dass der neu für die Bearbeitung der Sache zuständige Richter eine Einarbeitungszeit benötigte. Die erforderliche Zeit der (erneuten) Einarbeitung eines (weiteren) Richters hat vielmehr gerichtsorganisatorische Gründe, die nicht zu Lasten des Justizgewährleistungsanspruchs der Klägerin gehen kann. Abgesehen davon aber war auch für einen nicht in die Sache eingearbeiteten Richter deutlich, dass es sich um ein bereits sehr lange rechtshängiges Verfahren handelte, in dem der Sachverständige die ihm gesetzte Frist bereits überschritten hatte, sodass eine irgendwie geartete Mahnung erforderlich war. Nach Aktenlage erfolgte diese jedoch nicht. Vielmehr wurde danach im Januar 2014 zwar ein Anschreiben an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet, dann jedoch lediglich eine weitere Wiedervorlagefrist von zwei Monaten gesetzt. Auch auf die Mitte Februar 2014 erhobene (Verzögerungs)rüge der Klägerin sowie anlässlich der Wiedervorlage der Akten Mitte März und Mitte April 2014 wurde offenbar in keiner Weise Kontakt zu dem Sachverständigen aufgenommen, sondern jeweils nur eine Wiedervorlagefrist von zuletzt sechs Wochen verfügt. Ende April 2014 wurde dann zwar eine Sachstandsanfrage an den Sachverständigen gerichtet und Anfang Juni 2014 "nachdrücklich" an die Erledigung erinnert. Erstmals unter dem 30. Juni 2014 wurde dem Sachverständigen schließlich ein Ordnungsgeld angedroht, sofern das Gutachten nicht bis zum 07. Juli 2014 eingehe. All dies reichte angesichts der bereits erheblichen – zwischenzeitlich schon vom BSG und vom VerfGH bemängelten - Dauer des Verfahrens jedoch nicht aus. Der Senat geht insoweit davon aus, dass es innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums ab dem 02. Januar bis zum Eingang des Gutachtens am 02. Juli 2014 zu einer Verzögerung von fünf Monaten gekommen ist. Denn selbst wenn das Gericht umgehend massiven Druck auf den Sachverständigen ausgeübt hätte, hätte das Gutachten keinesfalls so schnell vorliegen können, dass die Annahme eines weiteren Verzögerungsmonats in Betracht kommen würde.

Nachdem das Gutachten schließlich am 02. Juli 2014 eingegangen und den Verfahrensbeteiligten am Folgetag zur Stellungnahme innerhalb eines Monats übersandt worden war, dauerte es letztlich bis zum 06. Oktober 2014 und damit vier Monate, bis die versorgungsärztliche Stellungnahme des dortigen Beklagten eintraf. Diese Zeit ist dem Beklagten jedoch nicht als entschädigungsrelevante Verzögerung anzulasten. Dem Beklagten des Ausgangsverfahrens musste letztlich Anfang August 2014 eine 28 Seiten lange Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten samt 35 Seiten Fotokopien aus medizinischer Literatur zur Stellungnahme - innerhalb von vier Wochen - zugeleitet werden. Für das Gericht bestand in diesem Moment keine Veranlassung zur Mahnung mit Blick auf die erste Aufforderung zur Stellungnahme, da offensichtlich war, dass diese sich angesichts der neuen Unterlagen nunmehr weiter verzögern würde. Dementsprechend zeigte der Beklagte des Ausgangsverfahrens auch umgehend an, dass er die ihm gesetzte Frist nicht würde einhalten können. Ob es sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums des Berichterstatters hielt, sich auf eine Anfrage zu beschränken, wann mit der Abgabe einer Stellungnahme gerechnet werden könne, anstatt dem dortigen Beklagten eine Frist zu setzen, kann hier letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich dies nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens ausgewirkt. Schon im Zusammenhang mit einer an den dortigen Beklagten gerichteten Anfrage vom 02. September 2014 informierte der Berichterstatter nämlich von der Absicht, die Sache für Mitte November zur mündlichen Verhandlung anzusetzen. Dass dies letztlich nicht geschah, ist nicht auf die erst spät vorgelegte Stellungnahme des dortigen Beklagten zurückzuführen, sondern der Verhinderung des Sachverständigen geschuldet, mit dem der Berichterstatter den Termin abzustimmen versuchte. Da dieser zum vorgesehenen Termin verhindert war, jedoch seinerseits sofort – zeitnahe - Ausweichtermine für Januar 2015 anbot, konnte kein früherer Termin anberaumt werden. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Verfahrensbeteiligten daraufhin umgehend informiert wurden, dass eine Terminierung für den 21. Januar 2015 beabsichtigt sei, und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, eigene Verhinderungen anzuzeigen. Mitte November 2014 erfolgte dann die Terminierung. Über den Rechtsstreit wurde am 21. Januar 2015 entschieden, die schriftlichen Urteilsgründe wurden in nicht einmal einem Monat zugestellt. All dies bietet keinen Anhalt für die Annahme weiterer Verzögerungen.

c) Nach vorstehenden Ausführungen ist mithin von folgenden Phasen der gerichtlichen Inaktivität auszugehen:

Erstinstanzliches Verfahren:

von     bis     Monate20. Januar 199011. Oktober 19908       Mitte Oktober 199224. Februar 19934       insgesamt        12    Berufungsverfahren:

von     bis     MonateUntätigkeitsklage                20. Januar 199531. März 200062                            Sonstiges Begehren                05. Juni 199709. März 19989       05. Mai 199825. Mai 2000 (BSG)24                            25. Juni 200015. August 20001       05. Januar 200108. April 200215    26. September 200210. November 20021       31. Januar 200317. März 20031       15. April 200321. April 2004 (BSG)12                            zw. 23. August 2004Ende Oktober 20041       15. März 200520. April 20051       26. Juni 200717. Dez. 2008 (BSG)16                            11. März 201011. Januar 2011 (BSG)10                            19. Mai 201116. Mai 201323    zw. 02. Januar 2014und 02. Juli 20145                               insgesamt        182     Mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren sind damit Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von zwölf Monaten festzustellen. Im Laufe des weiteren Verfahrens ist es zu Phasen der Inaktivität im Umfang von 182 Monaten gekommen. Insoweit ist allerdings zu beachten ist, dass bisher für den Zeitraum zwischen dem 20. Januar 1995 und dem 31. März 2000 insgesamt 31 Monate letztlich doppelt in Ansatz gebracht wurden. Denn in dieser Zeit wurde zum einen mit Blick auf die seinerzeit anhängige Untätigkeitsklage eine Verzögerung von 62 Monaten angesetzt. Zum anderen aber wurde von einer neunmonatigen Verzögerung zwischen dem 05. Juni 1997 und dem 09. März 1998 sowie einer 22-monatigen zwischen dem 05. Mai 1998 und dem 05. März 2000 ausgegangen. Zur Überzeugung des Senats sind diese 31 Monate hier zunächst wieder in Abzug zu bringen. Dass es nicht nur bei der Bearbeitung der Untätigkeitsklage, sondern zugleich auch bei der Bearbeitung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs zu Phasen der Inaktivität gekommen ist, kann nicht dazu führen, dass ein und derselbe Monat zweimal als Verzögerungsmonat zu bewerten ist. Vielmehr ist diesem Umstand im Rahmen der für den entsprechenden Monat zuzusprechenden Entschädigungshöhe Rechnung zu tragen. Es ist daher letztlich von Zeiten der Inaktivität im Berufungsverfahren im Umfang von 151 Monaten auszugehen.

Dies heißt jedoch nicht, dass sowohl mit Blick auf das erstinstanzliche wie auch auf das Berufungsverfahren in jeweils vorstehendem Umfang tatsächlich eine entschädigungsrelevante Verzögerung anzunehmen ist. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 – Rn. 43, – B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 43, – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 51, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

Je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des Rechtsschutzsuchenden sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f.). Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 56).

Derartige Kriterien vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr scheidet zu seiner Überzeugung eine Reduzierung der entschädigungslos hinzunehmenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten für beide Instanzen schon mit Blick darauf aus, dass sich das Verfahren zum einen als hoch komplex in der Bearbeitung darstellte und es zum anderen nicht um Ansprüche ging, die eine bevorzugte Erledigung geboten erscheinen ließen. Umgekehrt sieht der Senat allerdings auch keine Gründe, die nicht schon bei der Frage berücksichtigt worden wären, wieviel Zeit die einzelnen Bearbeitungsschritte berechtigterweise in Anspruch nehmen durften, ohne als Phase der Inaktivität gewertet zu werden, und es nunmehr rechtfertigen würden, zum Nachteil der Klägerin von einer längeren Bearbeitungs- und Bedenkzeit auszugehen.

Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der im Umfang von zwölf Monaten festgestellten Zeiten der Inaktivität angesichts der dem Gericht in ebendiesem Umfang zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten gerade noch nicht von einer entschädigungsrelevanten Verzögerung auszugehen.

Mit Blick auf das Berufungsverfahren gilt indes anderes. Angesichts der als Phasen der Inaktivität zu wertenden 151 Monate verbleiben abzüglich der dem Gericht zustehenden zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit letztlich 139 Monate als entschädigungsrelevant.

Gründe, unter Berücksichtigung aller Umstände von einer Verzögerung in geringerem Umfang auszugehen, sieht der Senat nicht. Angesichts der letztlich auch für das erstinstanzliche Verfahren benötigten Zeit kommt eine grundsätzlich denkbare Kompensation hier von vornherein nicht in Betracht. Weiter stellt sich der in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende Umfang an Verzögerungen im Verhältnis zu den von der Klägerin durch erfolglose Befangenheitsgesuche etc. verursachten Verzögerungen noch immer als erheblich dar, sodass eine Abweichung nach unten auch vor diesem Hintergrund ausscheidet.

Umgekehrt sieht der Senat jedoch auch keinen Raum, von einer weitergehenden Verzögerung auszugehen. Eine pauschale Erhöhung angesichts der objektiv sehr langen Verfahrensdauer scheidet seines Erachtens vielmehr angesichts der gesetzlich geforderten Einzelfallbetrachtung aus. Denn einem entsprechenden Vorgehen läge letztlich die Überlegung zugrunde, dass Verfahren ab einer gewissen Dauer stets als überlang zu bewerten sind. Soweit sich hier vor dem Hintergrund der letztlich parallel laufenden "Verfahrensteile" Verzögerungen doppelt ausgewirkt haben, ist dem ggf. im Rahmen der zuzusprechenden Entschädigungshöhe für jeden Monat der Verzögerung Rechnung zu tragen, nicht aber kann dies dazu führen, dass ein Monat, in dem es zu einer Verzögerung gekommen ist, doppelt in Ansatz gebracht wird.

3. Durch diese überlange Verfahrensdauer hat die Klägerin einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.

4. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Entsprechende Gründe hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.

5. Ausgehend von der im Umfang von 139 Monaten überlangen Dauer des gerichtlichen Berufungsverfahrens und dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung beliefe sich die der Klägerin zustehende angemessene Entschädigung auf 13.900,00 €. Indes sieht der Senat hier Anlass, von diesem Betrag aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu Gunsten der Klägerin im Umfang von 1.550,00 € abzuweichen.

Hintergrund dafür ist, dass es im Zeitraum zwischen Juni 1997 und März 2000 zu einer Verzögerung im Umfang von 31 Monaten nicht nur bei der Bearbeitung der Untätigkeitsklage, sondern zugleich auch bei der Bearbeitung des seinerzeitigen Leistungsbegehrens gekommen ist. Dieser auf eine letztlich zumindest sehr ungeschickte Verbindung von zwei Klagen, deren jeweiliger Gegenstand gänzlich unterschiedliche Schritte erfordert hätte, zurückzuführende Umstand rechtfertigt es zur Überzeugung des Senats, bzgl. der für diesen Zeitraum zu gewährenden Entschädigung im Vergleich zu der gesetzlich vorgesehenen Höhe einen 50 %-igen – aber auch nur einen solchen - Aufschlag vorzunehmen. Nicht hingegen hält der Senat einen entsprechenden Schritt für geboten, soweit es nach Erlass des mit der Untätigkeitsklage geforderten Bescheides im September 2000 zu einer Klageerweiterung und im Folgenden bis zum Frühjahr 2003 (dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzgl. des erstrebten weiteren Bestattungsgeldes) bzw. bis zum Sommer 2006 (dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzgl. der Hinterbliebenenversorgung, ersatzweise Witwenbeihilfe) zu Verzögerungen gekommen ist. Denn die nunmehr noch verfolgten Ansprüche stellten sich als Einheit dar und erforderten insbesondere auch dieselben Bearbeitungsschritte.

Insbesondere aber sieht der Senat auch keinerlei Anlass, dem Begehren der Klägerin folgend in Anwendung des § 198 Abs. 2 S. 4 GVG grundsätzlich für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 200,00 € anzusetzen. Im Gegenteil bestehen zu seiner Überzeugung – über die zuvor angestrengten Erwägungen hinaus - keinerlei Gründe, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten. Soweit bei der Klägerin die Überzeugung anklingt, der EGMR habe in der Regel eine über 100,00 € pro Monat der Verzögerung liegende Entschädigung zugesprochen, trifft dies nicht zu. Im Gegenteil ist der EGMR in aller Regel sogar unter dem gesetzlich nunmehr vorgesehenen Pauschalbetrag geblieben (vgl. Aufstellung in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 nach Rn. 100) und hat nur in wenigen Fällen eine höhere Entschädigung als angemessen zugesprochen. Die diesen Verfahren zugrundeliegenden Fälle, in denen es z.B. um Sorgerechtsstreitigkeiten, die drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Verfahrensbeteiligten oder die Kompensation der körperlichen Folgen eines selbst erlittenen Unfalls oder Gewaltverbrechens ging, wiesen jedoch eine deutlich andere Qualität auf als der vorliegende Fall, in dem die Klägerin Ansprüche als Rechtsnachfolgerin bzw. aus abgetretenem Recht verfolgt, die ihren Eltern zugestanden hätten. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die von ihr von 1984 bis 1994 "rund um die Uhr" erbrachte Pflege verweist, erstaunt dies schon vor dem Hintergrund, als noch im Juni 1996 ihr Bevollmächtigter geschildert hatte, dass er zugunsten der Pflege der F.M.L. – also der Mutter der Klägerin – seine Karriere als selbständiger Übersetzer stark habe vernachlässigen müssen. Letztlich ist dies jedoch auch irrelevant. Denn dass ein irgendwie gearteter Kausalzusammenhang zwischen der erbrachten Pflege und etwaigen durch die hier maßgebliche überlange Dauer des Verfahrens verursachten Nachteilen bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Abgesehen davon aber ist auch zu beachten, dass die Rechtsprechung des EGMR nicht ohne weiteres auf die Entschädigungsregelung des § 198 GVG übertragen werden kann. Die Menschenrechtskonvention sieht – anders als § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG – keine Entschädigungspauschale vor, sodass der EGMR eine Entschädigungssumme für immaterielle Nachteile immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festsetzt hat. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erlaubt eine Abweichung indes nur bei Unbilligkeit "nach den Umständen des Einzelfalls". Dabei kann es nur um atypische Einzelfälle gehen (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R – juris, Rn. 51, Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 82). Denn die Pauschalierung dient gerade dazu, unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung möglichst zu vermeiden und damit eine zügige Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. BT-Drucksache 17/3802, Seite 20). Derartige besondere Umstände, an die z.B. zu denken ist, wenn die überlange Verfahrensdauer zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat (BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, juris, Rn. 50 f.), sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass die Klägerin den Glauben an die Justiz verloren hat, ist bedauerlich, nicht jedoch mit einer der vorgenannten Folgen vergleichbar.

226Im Übrigen scheidet eine Erhöhung der für jeden Monat der Verzögerung zu gewährenden Entschädigung mit Blick auf den von der Klägerin angeführten Meistbegünstigungsgrundsatz zur Überzeugung des Senats von vornherein aus. Der Meistbegünstigungsgrundsatz entfaltet Bedeutung, soweit es um die Verwirklichung sozialer Rechte geht. Diese aber stehen im hiesigen Entschädigungsverfahren gerade nicht im Streit. Soweit die Klägerin schließlich meint, bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung dürfe die strafende Komponente nicht aus den Augen gelassen werden, verkennt sie, dass es im vorliegenden Verfahren allein um eine Entschädigung der ihr entstandenen Nachteile geht. Auf diesen Nachteilsausgleich können jedoch etwaige Bedürfnisse zu strafenden oder generalpräventiven Einwirkung auf den Beklagten keinerlei Einfluss haben.

So wenig, wie der Senat damit Anlass hat, von dem gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag – abgesehen von der dargestellten Erhöhung - nach oben abzuweichen, so wenig Grund sieht er umgekehrt, einen geringeren Betrag festzusetzen.

III.

Allerdings besteht hier angesichts des Umfangs der überlangen Verfahrensdauer Anlass, von der in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG vorgesehenen Möglichkeit, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung festzustellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, Gebrauch zu machen.

IV.

Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 52, – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 61 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Diese sind bezogen auf eine Entschädigung in Höhe von 13.550,00 € ab Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Klageerhebung am 02. März 2012 zu zahlen. Bzgl. des weitergehenden Entschädigungsanspruchs in Höhe von 1.900,00 € ist zu beachten, dass dieser auf Verzögerungen zurückgeht, die erst nach Klageerhebung eingetreten sind. Insoweit besteht gemäß § 291 Satz 1 letzter Halbsatz BGB analog ein Zinsanspruch bzgl. je weiterer 100,00 € ab dem Zeitpunkt des Eintritts der jeweils einmonatigen Verzögerung am 19. März, 19. April, 19. Mai, 19. Juni, 19. Juli, 19. August, 19. September, 19. Oktober, 19. November und 19. Dezember 2012, 19. Januar, 19. Februar, 19. März und 19. April 2013 sowie 02. März, 02. April, 02. Mai, 02. Juni und 02. Juli 2014.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.

VI.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen.

VII.

Die Revision war nach §§ 160 Abs. 2, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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