BGH, Beschluss vom 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
Fundstelle
openJur 2011, 13293
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes: 28.915 €.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines restlichen Kaufpreises für zwei Einlegeautomaten in Höhe von 28.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000 € seit dem 31. Mai 2003 und aus 13.900 € seit dem 10. Juli 2003 sowie weiterer 15 €. Mit Schriftsatz vom 9. November 2004 der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft R. & Kollegen ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2004 in vollem Umfang stattgegeben. Im Rubrum des Urteils sind die Streithelferin und ihre Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte R. & Kollegen, auf Seiten der Beklagten aufgeführt. Das Urteil ist den Rechtsanwälten der Streithelferin am 23. Dezember 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 (Montag) beim Berufungsgericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat Rechtsanwalt R. "namens und im Auftrag der Klägerin" Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und dieses Urteil als Anlage dem Schriftsatz beigefügt. Auf telefonische Rückfrage der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 31. Januar 2005 hat Rechtsanwalt R. erklärt, die Bezeichnung "Klägerin" im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 sei ein Schreibfehler, die Berufung habe namens und im Auftrag der Streithelferin und Berufungsklägerin eingelegt werden sollen. Dies hat Rechtsanwalt R. nochmals mit Faxschreiben vom 31. Januar 2005 mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, wer Berufungsklägerin sei, da vorliegend nicht nur die erstinstanzlich von den Rechtsanwälten R. & Kollegen vertretene Streithelferin, sondern auch die Beklagte in Betracht komme. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Streithelferin nicht stand. Deren Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Vielmehr muss der am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz dahin verstanden werden, dass die Streithelferin Berufung eingelegt hat. Dass in diesem Schriftsatz die Klägerin und nicht die Streithelferin als Berufungsklägerin bezeichnet worden ist, ist unschädlich.

1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 1 und 2).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und bei Würdigung aller Umstände kann vorliegend kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanwalt R. für die Streithelferin Berufung eingelegt hat.

a) Insoweit ist freilich ohne Belang, dass auf die telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle Rechtsanwalt R. erklärt hatte, dass die Berufung für die Streithelferin eingelegt werden sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, BGH-Report 2004, 766 unter II 2 a).

b) Bezüglich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin als Rechtsmittelführerin in Betracht kommt, da die Klägerin, wie sich aus dem der Berufungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, überhaupt nicht beschwert ist, eine Berufung deshalb offensichtlich unzulässig wäre.

Unter diesen Umständen war für das Gericht eindeutig zu erkennen, dass das Rechtsmittel nur entweder von der durch das Ersturteil beschwerten Beklagten oder von ihrer Streithelferin eingelegt worden war. Des Weiteren war dem Rubrum des - der Berufungsschrift beigefügten - angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass die Rechtsanwälte R. & Kollegen in erster Instanz die Streithelferin vertreten hatten. Danach konnte für das Gericht kein Zweifel bestehen, dass Rechtsanwalt R. die Berufung namens und im Auftrag der Streithelferin eingelegt hatte; dass er nunmehr etwa die Beklagte als deren Prozessbevollmächtigter vertreten wollte, war auszuschließen. Bei verständiger Würdigung dieser Umstände war daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Zweifel an der Person der Berufungsführerin ausgeschlossen.

3. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der Berufung der Streithelferin als unzulässig nicht zu tragen vermögen, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2004 - 10 O 279/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2005 - 2 U 119/05 -