AG Bergheim, Beschluss vom 15.11.2013 - 60 F 289/12
Fundstelle
openJur 2015, 21773
  • Rkr:
Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom XX. XX. XXXX bis XX. XX. XXXX in Höhe von 7.296,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.588,02 € seit dem XX. XX. XXXX, aus 2.213,34 € seit dem XX. XX. XXXX und aus 2.495,52 € seit dem XX. XX. XXXX zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 7.296,88 €.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist die Tochter der am XX.XX.XXXX verstorbenen Frau X.

Frau X hielt sich bis zu ihrem Tode in stationärer Pflege in einem Seniorenzentrum auf. Sie bezog seit Jahren Sozialhilfeleistungen des Rhein-Erft-Kreises.

Im Vorverfahren 60 F 21/10 machte der Rhein-Erft-Kreis übergegangenen Unterhalt für die Zeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX geltend; bereits in diesem Verfahren war die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin streitig. Das Verfahren endete durch Anerkenntnisbeschluss vom XX.XX.XXXX, durch welchen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX in Höhe von 3.970,23 € an den Rhein-Erft-Kreis zu zahlen.

In diesem Verfahren legte der Rhein-Erft-Kreis die von der Antragsgegnerin erteilte Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom XX.XX.XXXX sowie die seitens der Antragsgegnerin aussergerichtlich eingereichten Vermögensunterlagen ein; insoweit wird auf Blatt 25 - 54 der Beiakte verwiesen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Rhein-Erft-Kreis die Zahlung rückständigen Elternunterhaltes für die Zeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX in Höhe von 7.296,88 €; die Höhe der seitens des Rhein-Erft-Kreises erbrachten Leistungen abzüglich der Eigeneinkünfte der Frau X sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs ihrer Mutter in vollem Umfange leistungsfähig. Diese Leistungsfähigkeit ergebe sich zwar nicht aus dem Einkommen der Antragsgegnerin, da diese nicht über entsprechende Einkünfte verfügt. Die Leistungsfähigkeit ergebe sich jedoch aus dem Vermögen der Antragsgegnerin.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Antragsgegnerin Alleineigentümerin des Einfamilienhauses Königsberger T in C ist, welches von der Antragsgegnerin und ihrem Ehemann bewohnt wird. Der Verkehrswert des Objektes ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe ausweislich der von ihr im Vorverfahren eingereichten Auskünfte und Belege im Jahre XXXX über ein zusätzliches Barvermögen in Höhe von rund 107.000,- € verfügt. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin müsse diesen Vermögensstamm zur Deckung der Unterhaltsansprüche ihrer verstorbenen Mutter einsetzen.

Der Antragsteller beantragt,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, zum XX.XX.XXXX über ein Barvermögen in Höhe von 33.729,-€ verfügt zu. Insoweit wird auf Bl. 52 d.A. verwiesen.

Sie behauptet nun, zum XX.XX.XXXX sei ihr Barvermögen auf 29.871,70 € gesunken; auf Bl. 70 d.A. wird verwiesen.

Die Antragsgegnerin behauptet weiter, ihr Vermögen sei in der Zeit seit Abschluss des Verfahrens 60 F 21/10 um rund 70.000,- € gesunken. Sie habe aufgrund des vorangegangenen Verfahrens 5.227,58 € an den Rhein-Erft-Kreis bzw. auf die Verfahrenskosten gezahlt. Für die Bestattung ihrer Mutter habe sie 5.261,98 € aufgewendet.

Desweiteren sei ein PKW für 31.000,- € gekauft worden. Der Unterhalt des Sohnes Christian, der noch studiere, habe 900,- € monatlich betragen, sodass in der Zwischenzeit ein Betrag von 27.900,- € verbraucht sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der von ihr behaupteten Vermögensminderungen wird auf ihre Aufstellung Bl. 79 der Akte verwiesen.

Die Antragsgegnerin behauptet desweiteren, das von ihr im Vorverfahren deklarierte Barvermögen stamme überwiegend aus dem Vermögen ihres Ehemannes, insbesondere aus einem von diesem getätigten Immobilienverkauf vom XX.XX.XXXX. Ihr Ehemann habe damals für den Verkauf eines ererbten Grundbesitzes einen Betrag in Höhe von 119.000,- € erhalten. Ein Teil dieses Kaufpreises sei auf ihr Konto transferiert worden.

Die Antragsgegnerin ist des Weiteren der Auffassung, ihr verbliebenes Barvermögen diene ihrer Alterssicherung. Sie werde lediglich eine geringe Rente erhalten; voraussichtlich werde es sich um einen Bruttowert von lediglich 447,10 € handeln. Sie sei gelernte Hebamme und in diesem Beruf rund 4 Jahre tätig gewesen. Danach habe sie sich der Kindererziehung gewidmet und sei Hausfrau gewesen. Gehe man von einem - fiktiven - Einkommen als Hebamme von durchschnittlich 2.000,- € brutto aus, ergebe sich ein Altersschonvermögen in Höhe von mehr als 100.000,- €, sodass unabhängig von der tatsächlichen Höhe ihres Barvermögens davon auszugehen sei, dass ihr dieses ungeschmälert verbleiben müsse.

Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom XX.XX.XXXX aufgegeben, die Entwicklung ihres Vermögens ab September XXXX darzustellen und nachzuweisen. Diese Auflage wurde mit Beschluss vom XX.XX.XXXX wiederholt; zugleich wurde ihr aufgegeben, zu dem behaupteten Zufluss aus dem Vermögen ihres Ehemannes sowie etwaigen Rückzahlungen an ihren Ehemann ergänzend vorzutragen und insbesondere Nachweise zu erbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Zahlungsanspruch des Antragstellers ist in vollem Umfang begründet.

Die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin gegenüber ihrer Mutter, die auf § 1601 BGB beruht, ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch der Übergang des Unterhaltsanspruchs sowie die sich rechnerisch ergebende Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs ist unstreitig.

Die Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs der zwischenzeitig verstorbenen Mutter in Höhe von 7.296,88 € leistungsfähig.

Eine Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen der Antragsgegnerin besteht unstreitig nicht; die Antragsgegnerin verfügt jedoch über einzusetzendes Vermögen, welches es ihr gestattet, den übergegangenen Unterhaltsanspruch ihrer verstorbenen Mutter zu decken.

Der Unterhaltspflichtige muss auch beim Elternunterhalt grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen; hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens ist allein auf § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögens verfügt( BGH FamRZ 2006, 1511 ff., 1513 ).

Eine Verwertung des Vermögensstammes kann dann nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltes benötigt; auch die Verwertung eines angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes oder die wirtschaftlich nicht vertretbare Verwertung von Vermögensanlagen kann nicht gefordert werden ( BGH aaO ).

Vermögen, welches der angemessenen Altersversorgung des Unterhaltsverpflichteten dient, ist daher nicht einzusetzen. Handelt es sich um eine zusätzliche Altersversorgung, gilt dies, soweit der Unterhaltsverpflichtete nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt wäre, 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge neben der primären Altersvorsorge anzusparen; die hieraus sich ergebenden Vermögensbestandteile sind auch bei der Berechnung des Elternunterhaltes dem Zugriff des Unterhaltsberechtigten entzogen. ( BGH vom 07.08.2013, XII ZB 269/12, Randziffer 26 ff. )

Damit steht zunächst fest, dass der Immobilienbesitz der Antragsgegnerin in Gestalt des Objektes Königsberger T in Bergheim eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründet, da er unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstellt.

Das sonstige Vermögen der Antragsgegnerin stellt sich nach den im Vorverfahren eingereichten Unterlagen und Erklärungen der Antragsgegnerin sowie ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren der Höhe nach wie folgt dar:

Im Vorverfahren hat die Antragsgegnerin ein Barvermögen, bestehend aus Bank- und Sparguthaben sowie Lebensversicherungen, in Höhe von 102.864,- € deklariert( Blatt 25 R Beiakte ).

Die weiter eingereichten Belege ergeben jedoch folgende Beträge:

Citibank vom XX.XX.XXXX: 65.000,- € dividiert durch 2 = 32.500,- €

Sparbuch Postbank vom XX.XX.XXXX: 3.960,-€

Sparcard Postbank vom XX.XX.XXXX; 20.181,- € dividiert durch 2 = 10.090,- €

Kreissparkasse vom XX:X:XXXX: 39.059,-€

Kreissparkasse vom xx.X.XXXX: 2.184,- € dividiert durch 2 = 1.092,- €

HUk Coburg Lebensversicherung vom XX.XX.XXXX: 15.514,- €

E2 vom XX.XX.XXXX: 6.368,- €

Dies ergibt insgesamt ein Barvermögen von 108.583,- €.

Dieser Betrag dürfte allenfalls überschritten sein, da die Lebensversicherung bei der E2 AG lediglich zum Stand XX.XX.XXXX ausgewiesen ist mit 6.368,90 €, so dass tatsächlich zum Jahre XXXX ein deutlicher höherer Bestand vorhanden gewesen sein dürfte.

Dieses Vermögen ist um die Beträge zu reduzieren, die die Antragsgegnerin zum Zwecke der Altersvorsorge in Lebensversicherungen angelegt hat. Hierbei handelt es sich um die Lebensversicherung bei der HUK Coburg Lebensversicherung mit 15.514,- € sowie bei der E AG mit 6.368,- €. Es verbleibt dann ein Restbetrag von 86.701,- €.

Hiervon hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres unbestrittenen Sachvortrages im vorliegenden Verfahren 5.227,- € für das Vorverfahren 60 F 21/10 ausgegeben. Die Bestattungskosten der Mutter der Antragsgegnerin beliefen sich unstreitig auf 5.261,- €.

Damit verbleibt ein Barvermögen von 76.213,- €.

Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dieses Vermögen sei um weitere Beträge gesunken, kann dem nicht gefolgt werden.

Hinsichtlich des behaupteten Autokaufs hat die Antragsgegnerin lediglich einen Kaufvertrag vom XX.XX.XXXX vorgelegt. Dieser Kaufvertrag wurde jedoch nicht von der Antragsgegnerin, sondern von ihrem Ehemann, Herrn C, abgeschlossen. Zahlungsbelege sind seitens der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Beträge aus ihrem Vermögen gezahlt hat.

Die von ihr weiterhin angeführten Beträge betreffen Unterhaltsansprüche des Sohnes D sowie geringfügige sonstige Zahlungen; es ist nicht erkennbar, dass diese Beträge aus dem Vermögen der Antragsgegnerin abgeflossen sind.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zwar auf Hinweis des Gerichtes ihren Finanzstatus dargelegt hat. Zum Stichtag XX.XX.XXXX hat sie erläutert, über ein Vermögen von 33.729,-€ zu verfügen ( Bl. 52 d.A. ). Zum XX.XX.XXXX soll sich ihr Vermögen noch auf 29.871,70 € belaufen haben ( Bl. 70 d.A.).

Belege hierzu hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgelegt. Auch ist nicht dargelegt worden, in welcher Weise sich das Vermögen der Antragsgegnerin zu welchem Zeitpunkt verändert hat.

Sie hat daher ihre Behauptung, ihr Vermögen sei durch monatliche Zahlungen an den Sohn D um rund 28.000,-€ vermindert worden, nicht bewiesen.

Das verbleibende Barvermögen der Antragsgegnerin von 76.213,- € entstammt auch nicht allein oder überwiegend dem Vermögen des Ehemannes der Antragsgegnerin, wie sie behauptet hat. Zwar hat die Antragsgegnerin den Notarvertrag ihres Ehemannes vom XX.XX.XXXX, Bl. 103 der Akte, vorgelegt, aus dem sich ein von ihrem Ehemann erzielter Kaufpreis von 119.000,- € ergibt. Die Auflage des Gerichts, nachzuweisen, dass hiervon Teilbeträge auf ihr Konto transferiert worden sind, hat sie jedoch nicht erfüllt. Sie hat hierzu lediglich eine Bestätigung der D AG vom XX.XX.XXXX vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass am XX.XX.XXXX ein Geldbetrag in Höhe von 60.000,- € auf dem Einzelkonto des Ehemannes der Antragsgegnerin einging. Eine Überweisung auf ein Konto der Antragsgegnerin oder ein gemeinsames Konto der Beteiligten ist nicht nachgewiesen worden. Der Vortrag der Antragsgegnerin, das von ihr im Vorverfahren deklarierte Barvermögen stamme überwiegend aus Mitteln ihres Ehemannes und sei von ihr an diesen zurückgezahlt worden, ist daher gleichfalls nicht bewiesen worden.

Eine weitere Reduzierung dieses Barvermögens kommt in nicht Betracht; es ist jedoch teilweise nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen, da es der Altersvorsorge der Antragsgegnerin dient.

Der BGH hat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als unterhaltsrechtlich abzugsfähig anerkannt ( BGH FamRZ 2006, 1511, 1514 ), um dem Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder auf sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Die durch eine derartige zusätzliche Altersvorsorge über die gesamte Zeit der Erwerbstätigkeit eines Unterhaltspflichtigen hinweg angesammelten Vermögensbestandteile stellen daher Schonvermögen dar und müssen nicht zu Unterhaltszwecken eingesetzt werden.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin unstreitig nur 4 Jahre als Hebamme gearbeitet hat und in der übrigen Zeit nicht erwerbstätig gewesen ist.

Eine zusätzliche Altersvorsorge in Gestalt der Ansparung eines Prozentsatzes ihres Bruttoeinkommens hat sie daher nicht treffen können. Eine fiktive Berechnung einer derartigen tatsächlich nicht erfolgten Altersvorsorge ist nicht möglich; konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung einer solchen zusätzlichen Altersvorsorge sind nicht erkennbar, sodass eine rechnerische Herleitung eines nicht zu Unterhaltszwecken heranzuziehenden Altersvorsorgevermögens nicht möglich ist.

Dies hindert jedoch nicht, auch der nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin ein Altersvorsorgeschonvermögen zuzubilligen.

Bei der Bemessung der Höhe dieses Schonvermögens ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin lediglich über eine nur geringe eigene Rente wird verfügen können. Sie ist jedoch verheiratet. Neben ihrer eigenen zu erwartenden Rente stehen ihr mithin Ansprüche auf Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann zu; sollte diese Ehe geschieden werden, wird sie durch den Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften ihres Ehemannes erhalten.Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Antragsgegnerin über ein nicht zu Unterhaltszwecken heranzuziehendes Einfamilienhaus verfügt, unabhängig davon, welchen Wert dieses Objekt tatsächlich darstellen mag. Jedenfalls ist der Wohnbedarf der Antragsgegnerin wie auch derjenige ihres Ehemannes gedeckt.

Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann leben zudem nicht in beengten Verhältnissen. Die Antragsgegnerin hat im Vorverfahren für XXXX ein neben dem unbelasteten Wohneigentum vorhandenes Gesamtbarvermögen der Ehegatten von rund 208.000,-€ angegeben. Der Lebensstandard der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes finden zudem Ausdruck in dem von ihr vorgetragenen Kauf eines Neuwagens im Jahre XXXX zum Preis von 31.000,-€, der in Kenntnis der vorhandenen Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter der Antragsgegnerin erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es ausreichend, der Antragsgegnerin ein zusätzliches Schonvermögen von 25.000,-€ zu belassen; ein Schonvermögen in dieser Größe weisen auch die Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe aus, die grundsätzlich ein Schonvermögen in der vorbezeichneten Höhe ausweisen und dieses lediglich auf den Betrag von 75.000,- € erhöhen für den - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht über selbstgenutztes Eigentum verfügt ( FamRZ 2005, 1387, 1394 Nr. 95. 4 und 95. 5 ).

Damit vermindert sich das einzusetzende Vermögen der Antragsgegnerin auf 51.213,- €. Eine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des geforderten Unterhaltsbetrages von 7.296,88 € ist daher in jedem Fall gegeben.

Die Zinspflicht ergibt sich aus Verzug; dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlich angefallenen Kosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim, L-Straße, 50126 Bergheim schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Bergheim eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln - eingegangen sein.

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.