ArbG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2013 - 3 Ca 493/12
Fundstelle
openJur 2016, 7542
  • Rkr:

Anwendungsfall zur Darlegungslast, wenn der Arbeitnehmer nur hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten, für die er überlassen war, über eine Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG verfügt; Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum zur Ermittlung der Vergütungsdifferenz.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 7.108,42 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers nach dem Equal-Pay-Grundsatz für den Zeitraum 26.08.2009 bis 29.08.2010 aus einem beendeten Leiharbeitsverhältnis.

Mit Arbeitsvertrag vom 24.08.2009 (AS 37) wurde der am 08.07.1979 geborene Kläger vom Beklagten, der ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als PC-Techniker eingestellt. Zuvor bezog der Kläger vom 01.03.2009 bis Mitte Juli 2009 und vom 02.08.2009 bis 25.08.2009 ALG II. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags wird Bezug genommen. Zur Anwendbarkeit tariflicher Reglungen heißt es darin:

"Tarifliche Regelung

Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynamischen Verweisung folgende von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen und fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen sowie Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbringen, geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:

- Manteltarifvertrag (MTV) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 29.11.2004

- Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 29.11.2004

- Entgelttarifvertrag / West (ETV) für das Gebiet der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig Holstein in der Fassung vom 29.11.2004.

- Entgelttarifvertrag / Ost (ETV) für das Gebiet der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der Fassung vom 29.11.2004.

- Beschäftigungssicherungstarifvertrag für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 29.11.2004.

Die jeweils maßgeblichen Tarifverträge liegen im jeweils zuständigen U-Büro für den Mitarbeiter zur Einsichtnahme bereit.

Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die o. a. Tarifverträge sowie die Regelungen dieses Arbeitsvertrages."

Der Kläger erhielt einen Stundenlohn von 8,36 EUR brutto.

Im Zeitraum 26.08.2009 bis 29.08.2010 war der Kläger bis auf wenige zwischen den Parteien im Einzelnen streitige verleihfreie Zeiträume an die Firma G.L.D., F. (im Folgenden: G) überlassen. Von dieser wurde er an verschiedenen Einsatzorten, u. a. im Repair-Center H. eingesetzt.

Der Kläger führte gegen die Firma G. einen Auskunftsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3 Ca 2436/11 = Hessisches Landesarbeitsgericht 4 Sa 311/12. Mit Urteil vom 23.02.2012 wurde die dortige Beklagte verurteilt, "dem Kläger Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für ihn vergleichbare Stammarbeitnehmer, die diese PC-Techniker mit der Reparatur von Rechnern/Computern im Zeitraum vom 26.08.2009 bis 29.08.2010 im Repair-Center, H. beschäftigt hat, zu erteilen." Die Prozessbevollmächtigten der G. erteilten am 11.07.2012 u. a. die folgend Auskunft:

"1. Ein im Repair Center, H. von G.L.D. GmbH beschäftigter Arbeitnehmer, der gemäß seinem Arbeitsvertrag als PC-Techniker tätig ist, hat im Zeitraum vom 26.08.2009 bis 30.06.2010 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.170,00 erhalten. Im Zeitraum vom 1.7.2010 bis 29.8.2010 betrug das Bruttomonatsgehalt EUR 2.255,00.

2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden."

Auf den weiteren Inhalt des Auskunftsschreibens vom 11.07.2012 (AS 43) wird Bezug genommen. Die Geschäftsführerin der Firma G. versicherte am 17.09.2012 die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt. Auf den Inhalt dieses Schreibens (AS 46) wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Kläger verrichtete jedenfalls die folgenden Tätigkeiten:

•Entladen von LKWs

•Bewegung von Ware mit Hilfe von Hubwagen

•Scannen von Warenetikettierungen

•Auf- und Abbau von PCs inkl. Anschluss an Strom und Internet

•Erfassung von Altware

•Einweisung von Benutzern in die Grundfunktion der aufgebauten Hardware (Wo ist der Einschalter, Besonderheiten bei der Benutzung von Dockingstations, etc.)

•Ausfüllen eines Rollout-Protokolls

•Vergleichbare Tätigkeiten

Diese Tätigkeiten werden vom Beklagten in der von ihm verwendeten "Tätigkeitsbeschreibung Rollout-Techniker" (Anlage B 1 AS 156) aufgeführt.

Darüber hinaus führte der Kläger während seiner Einsätze im Repair Center in H. die folgenden, in der vom Beklagten verwendeten "Tätigkeitsbeschreibung PC-Techniker" (Anlage B 2, AS 180) aufgeführten Arbeiten aus:

•Notebooks, Desktops, Server auf Komponententauschbasis reparieren

•Diagnose von Defekten

•Vergleichbare Tätigkeiten: Testlauf nach Reparatur, Installation nach Reparatur, Back-up nach Kundenwunsch

Auf den Inhalt der Anlagen B 1 und B 2 wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor,

er sei seit dem 26.08.2009 als PC-Techniker an G. überlassen worden. Dies ergebe sich aus dem zwischen dem Beklagten und der Entleiherin geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Der Kläger legt hierzu einen nicht unterzeichneten und hinsichtlich des Überlassungsentgelts nicht ausgefüllten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma G. (AS 115) vor.

Es habe kein Gespräch stattgefunden, in dem ein vom Arbeitsvertrag abweichender Einsatz als Roll-out-Logistiker mitgeteilt worden sei. Dieser Begriff sei eine Wortschöpfung des Beklagten. Der Kläger bestreitet, dass die - fehlende - Anlage 1 zum Arbeitsvertrag identisch sei mit der als Anlage B 2 vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung PC-Techniker und dass es diese Tätigkeitsbeschreibung bei Abschluss des Arbeitsvertrages schon gegeben habe.

Soweit der Beklagte auf unterschiedliche Tätigkeitsprofile für Roll-out-Techniker und PC-Techniker abstellt, trägt der Kläger vor: Er sei für beide Tätigkeitsfelder im August/September 2009 bei der G. in H. angelernt worden. Beide Tätigkeitsbereiche seien einfacher Natur und seien die eines PC-Technikers.

Im Einzelnen habe der Kläger folgende Aufgaben gehabt:

- Installation von Hardware- und Softwarekomponenten- Daten- und Profilsicherung der User- Unterstützung der Endbenutzer vor Ort- Umzüge- Rollouts- Reparatur von PCs/Notebooks

Der Kläger trägt vor, dass er nach seiner Erinnerung

1.zum 26.08.2009 bis Mitte September 2009

2.im Zeitraum von Ende September 2009 bis Ende Juli 2010 insgesamt etwa zwei weitere Wochen sowie

3.von Ende Juli 2010 bis Ende August 2010

im Repair-Center H. eingesetzt gewesen sei.

Der Kläger berechnet seine Klageforderung wie folgt:

Für den Zeitraum 26.08.2009 bis 30.06.2010 errechne sich aus der von der Entleiherin genannten Bruttomonatsvergütung i. H. v. 2.170,-- EUR ein Bruttostundenlohn i. H. v. 12,53 EUR. Für den Zeitraum 01.07.2010 bis 29.08.2010 errechne sich aus dem von der Entleiherin genannten Bruttomonatsentgelt i. H. v. 2.255,-- EUR ein Bruttostundenlohn i. H. v. 13,01 EUR. Für den Zeitraum 26.08.2009 bis 30.06.2010 errechne sich daher eine Bruttolohndifferenz i. H. v. 4,17 EUR pro Stunde und für den Zeitraum 01.07.2010 bis 29.08.2010 i. H. v. 4.65 EUR brutto.

Von August 2009 bis 30.06.2010 habe der Kläger insgesamt 1.386 Stunden gearbeitet. der Beklagte schulde ihm danach weiteren Lohn i. H. v. (1.386 x 4,17 EUR =) 5.779,62 EUR brutto. Hinzu komme die Lohndifferenz von 4,17 EUR/h für 77 Urlaubsstunden mit 321,09 EUR brutto, für 57,86 Feiertagsstunden mit 241,28 EUR brutto und für 28 Krankheitsstunden mit 116,76 EUR brutto. Vom 01.07.2010 bis 29.08.2010 habe der Kläger weitere 308 Stunden gearbeitet, so dass der Beklagte ihm weitere (308 x 4,65 EUR =) 1.432,20 EUR brutto schulde.

Von der sich hieraus ergebenden Summe i. H. v. 7.890,95 EUR brutto seien vom Beklagten gezahlte Überstundenzuschläge i. H. v. insgesamt 647,54 EUR brutto und Nachtzuschläge i. H. v. insgesamt 134,99 EUR brutto abzuziehen, woraus sich die Klageforderung i. H. v. 7.108,42 EUR brutto errechne.

Zur Berechnung der Höhe seiner Klageforderung nimmt der Kläger Bezug auf die Lohnabrechnungen für den Zeitraum August 2009 bis August 2010 (AS 49 bis 61) sowie auf eine von ihm gefertigte Übersicht (AS 62).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.108,42 EUR brutto nebst Jahreszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Hintergrund für die Einstellung des Klägers sei ein erwarteter Großauftrag der G. in L. gewesen. Dieser habe sich nicht realisiert, weshalb auch der vom Kläger vorgelegte Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte sei gezwungen gewesen, den Kläger von Anfang an mit anderen Aufgaben zu betrauen.

Würde er bei der Einstellung des Klägers schon gewusst haben, dass sich das von G. geplante Projekt zerschlagen würde, würde er den Kläger von vornherein als Roll-out-Techniker eingestellt haben und nicht als PC-Techniker. Die Berufsbezeichnung Roll-out-Techniker habe es damals schon gegeben. Es handele sich dabei um eine einfache Anlerntätigkeit.

Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Hardware- und Softwarekomponenten installiert. Die Software werde zentral betankt, so dass die Mitarbeiter im "Außendienst" hiermit nichts zu tun hätten. Der Kläger habe auch nicht die Daten- und Profilsicherung der User durchgeführt. Er habe den Endnutzer lediglich zu fragen gehabt, ob jener eine Sicherung vorgenommen habe. Irreführend sei die Behauptung des Klägers, er habe die Endbenutzer vor Ort unterstützt. Er habe lediglich eine simple Einweisung in die Grundfunktionen der aufgebauten Hardware zu geben gehabt. Der Kläger habe allenfalls im Monat August 2010 PCs repariert, als er für die PC-Reparatur eingelernt worden sei. Im August/September 2009 habe der Kläger eine Schulung für die für ihn zunächst im L. Projekt der G. vorgesehene Tätigkeit als PC-Techniker in H. erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht der Entleiherin überlassen gewesen.

Der Beklagte legt verschiedene Arbeitnehmerüberlassungsverträge vor (AS 209 bis 215 und 226 bis 229), aus denen sich Verleihzeiten wie folgt ergeben:

- 14.09.2009 bis 18.09.2009 als Roll-out-Techniker- 19.10.2009 bis 30.10.2009 als PC-Service-Techniker- 01.11.2009 bis 23.12.2009 als Roll-out-Techniker- 20.01.2010 bis 22.01.2010 als PC-Repair-Techniker- 24.01.2010 bis 01.07.2010 als Roll-out-Techniker- 21.07.2010 bis 23.07.2010 als Roll-out-Techniker- 26.07.2010 bis 27.07.2010 als Roll-out-Techniker- 02.08.2010 bis 05.08.2010 als PC-Repair-Techniker- 06.08.2010 bis 13.08.2010 als PC-Techniker- 16.08.2010 bis 27.08.2010 als PC-Techniker.

Die übrigen Zeiten des Arbeitsverhältnisses seien "verleihfreie" Zeiträume gewesen.

Für den Zeitraum bis zum 10.09.2009 beruft sich der Beklagte auf § 9 Nr. 2 1. Halbsatz AÜG a. F.:

Der Kläger sei vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitslos gewesen und der Beklagte habe ihm mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages gezahlt, den der Kläger zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten habe.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger seiner Darlegungslast nicht genüge, weil er nicht zwischen den Stunden unterscheide, während derer er in H. tätig gewesen sei und denen, die auf seine Tätigkeiten als Roll-out-Techniker entfielen.

Von der Klageforderung seien jedenfalls weitere 769,12 EUR brutto für vom Beklagten dem Kläger vergütete 92 Stunden Fahrtzeit sowie weitere 620,-- EUR vom Beklagten gezahlter Verpflegungsmehraufwand abzusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 07.01.2013, 15.03.2013 und 17.05.2013 Bezug genommen.

Die Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3 Ca 2436/11 = Hessisches LAG 4 Sa 311/12 waren zur Informationszwecken beigezogen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch nach dem Equal-Pay-Grundsatz. Der Anspruch besteht schon dem Grunde nach nur für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums. Insoweit ist jedoch die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig dargelegt.

1. Gemäß § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag verweist auf die zwischen der CGZP und der AMP abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Das BAG hat die fehlende Tariffähigkeit der CGZP mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) rechtskräftig festgestellt. Die Rechtskraftwirkung dieses Beschlusses besteht in zeitlicher Hinsicht ab dem 08.10.2009 (BAG 1 AZB 67/11 vom 23.05.2012) und erstreckt sich damit auch auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Der Beklagte kann sich daher nicht gem. § 9 Nr. 2 AÜG auf abweichende tarifvertragliche Regelungen berufen. Er ist dem Grunde nach zur Zahlung nach dem Equal-Pay-Grundsatz verpflichtet.

b) Der Kläger ist grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer. Es handelt sich hierbei um für ihn günstige Tatsachen. Trägt er allerdings den Inhalt einer ihm nach § 13 AÜG vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung seines Anspruchs vor, kann darüber hinaus jedenfalls zunächst keine weitere Darlegung verlangt werden. Insbesondere ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Vergleichbarkeit der Tätigkeit näher darzulegen. Diese war bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher. Der Arbeitnehmer kann in der Regel die Vergleichbarkeit schlechter beurteilen als das Unternehmen, bei welchem er eingesetzt ist. Dem entleihenden Arbeitgeber ist es - jedenfalls zunächst - vorbehalten, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind. Für einen schlüssigen Vortrag reicht damit die Wiedergabe der Auskunft aus. (BAG 4 AZR 656/06 vom 19.09.2007). Bestreitet der Verleiher die maßgeblichen Umstände der Auskunft jedoch in erheblicher Art und im Einzelnen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG 5 AZR 7/10 vom 23.03.2011).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger schon dem Grunde nach einen Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG nur für diejenigen Zeiträume schlüssig dargelegt, in denen er im Repair-Center in H. eingesetzt war:

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Anspruchs allein auf die von der Firma G. erteilte Auskunft vom 11.07.2012. Er trägt darüber hinaus nicht zur Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer vor. Weder benennt er konkret vergleichbare Stammarbeitnehmer der Firma G. noch beschreibt er deren Tätigkeit oder behauptet eine konkrete Vergütungshöhe.

Die erleichterte Darlegungslast nach der BAG-Rechtsprechung kommt dem Kläger nur für diejenigen Zeiträume zugute, in denen er im Repair-Center in H. gesetzt war. Nur auf die Tätigkeit im Repair-Center in H. und die dort beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmer bezieht sich die von der Firma G. erteilte Auskunft vom 11.07.2012. Nur insoweit war die Firma G. mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2012 verurteilt worden. Der - im Einzelnen missverständliche - Tenor dieses Urteils beschränkt sich sogar auf PC-Techniker, die mit der Reparatur von Rechnern/Computern beschäftigt waren. Insoweit hat auch der Kläger im Kammertermin am 15.03.2013 zu Protokoll erklärt, dass er derartige Tätigkeiten nur ausgeübt hat, während er im Repair-Center in H. tätig war.

Hinsichtlich dieser Einsätze in H. hat der Kläger nur sehr vage vorgetragen, dass er nach seiner Erinnerung vom 26.08.2009 bis Mitte September 2009, im Zeitraum von Ende September 2009 bis Ende Juli 2010 insgesamt etwa zwei weitere Wochen sowie von Ende Juli 2010 bis Ende August 2010 im Repair-Center H. beschäftigt gewesen sei. Der Kläger bestreitet aber den konkreten und anhand der Arbeitnehmerüberlassungsverträge belegten Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Einsatzzeiträumen zuletzt nicht mehr. Dieser Vortrag gilt damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Dem Grunde nach besteht daher ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG für folgende Zeiträume:

19.10.2009 bis 30.10.200920.01.2020 bis 22.01.201002.08.2010 bis 05.08.201006.08.2010 bis 13.08.201016.08.2010 bis 27.08.2010.

Darüber hinaus kommt ein Anspruch des Klägers für diejenigen Zeiträume in Betracht, für die zwischen den Parteien streitig ist, ob sie "verleihfrei" waren, also die Zeiträume

19.09.2009 bis 18.10.200924.12.2009 bis 19.01.2010 und02.07.2010 bis 20.07.2010.

Allerdings behauptet der - darlegungs- und beweisbelastete - Kläger insoweit nicht, in H. tätig gewesen zu sein. Dies kann im Ergebnis offenbleiben.

d) Der Höhe nach sind die Equal Pay-Ansprüche auf die Differenz zwischen der erhaltenen Bruttovergütung und der Bruttovergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer beschränkt. Der Vortrag des Klägers erlaubt die Feststellung dieser Differenz nicht.

Der Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gem. §§ 10 Abs. 4 und 9 Nr. 2 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung. Es ist daher ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen.

Hierunter fallen nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch alle Zuschläge und Zulagen, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Prämien und Mietzuschüsse sowie weitere Vergütungsbestandteile (BAG 5 AZR 7/10 vom 23.03.2011). Davon ausgehend kann der Kläger zwar die Bruttovergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer der Firma G. verlangen. Die vom Beklagten bereits erhaltene (Ge-samt-)Bruttovergütung inklusive aller Zulagen und Zuschläge ist allerdings in Abzug zu bringen. Der Equal-Pay-Anspruch besteht auch nicht für Zeiträume des Arbeitsausfalles wegen Krankheit und Feiertagen und bei Urlaubsgewährung. Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt nur für die Zeiträume vor, während derer der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten (vgl. BAG a. a. O.).

Der Kläger bezieht sich zur Begründung seines Anspruchs auf die vom Beklagten erteilten Lohnabrechnungen und legt seiner Berechnung jeweils die dort abgerechnete Gesamtstundenzahl zugrunde. Es steht aber - zwischenzeitlich unstreitig - fest, dass es in jedem der abgerechneten Monate auch Zeiten gab, in denen der Kläger nicht im Repair-Center in H. eingesetzt war. Es wäre daher erforderlich zunächst festzustellen, an welchen Tagen und für wieviele Stunden der Kläger dort eingesetzt war, für diese Zeiten unter Zugrundelegung der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer der Firma G. einen Vergütungsanspruch zu errechnen und sodann hiervon sämtliche vom Beklagten gezahlte Vergütungsbestandteile abzuziehen. Eine derartige Berechnung ist anhand der vorgelegten Lohnabrechnungen nicht möglich. Eine konkrete Berechnung wäre aber schon deshalb erforderlich, weil nach der Auskunft der Firma G. für vergleichbare Stammarbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden galt, während der Kläger gegenüber dem Beklagten zu einer Ableistung von sieben Arbeitsstunden täglich verpflichtet war.

Nachdem die Berechnung der Klageforderung der Höhe nach nicht möglich ist, ist die Klage nicht schlüssig.

e) Dem Kläger war insoweit kein Schriftsatzrecht einzuräumen. Zunächst war der Hinweis des Gerichts in der Kammerverhandlung am 17.05.2013 nicht überraschend, nachdem der Kläger bereits im Kammertermin am 15.03.2013 differenzierend zu den verschiedenen Tätigkeiten angehört worden war und sich auch der hieran anschließende Auflagenbeschluss auf eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Zeiträumen bezog.

Der Kläger war aufgefordert worden, diese Zeiträume nochmals konkret zu benennen, was ihm nach seiner Erinnerung nur vage gelungen ist. Anhand der vom Kläger genannten Zeiträume wäre eine konkrete Berechnung der Klageforderung keinesfalls möglich gewesen. Zudem konnte der Kläger ohne Weiteres erkennen, dass die von ihm vorgelegte Auskunft sich lediglich auf eine Tätigkeit im Repair-Center H. einbezog.

Ebenso wenig war dem Beklagten aufzugeben, etwaige Arbeitszeitkonten vorzulegen. Bei der vom Kläger abgeleisteten Arbeitszeit handelt es sich um Tatsachen, die seiner eigenen Wahrnehmung ohne Weiteres zugänglich sind. Es besteht keinerlei Anlass, dem Prozessgegner aufzugeben, dem Kläger die zur Schlüssigkeit seines Vortrags erforderlichen diesbezüglichen Tatsachen zur Verfügung zu stellen.

Die Klage ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren vom Beklagten gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorgebrachten Einwendungen ankommt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen in Höhe des Nennbetrags der Klageforderung.

4. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten i. S. v. § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG.