LG Köln, Urteil vom 26.02.2013 - 33 O 181/12
Fundstelle
openJur 2016, 4697
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

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- Es folgt eine dreizehnseitige Bilddarstellung. -

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

- Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. -

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2012 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 97 % und der Kläger zu 3 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 24.750,00 EUR (750,00 EUR je Aussage), im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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