LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2015 - 5 Sa 565/14
Fundstelle
openJur 2015, 22338
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.09.2014, Az. 7 Ca 485/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 8.830,90 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.434,40 seit 24.05.2014, aus € 5.774,05 seit 17.06.2014, aus € 6.793,00 seit 07.09.2014, aus € 7.472,30 seit 28.11.2014 und aus € 8.830,90 seit 13.03.2015 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger am 01.04.2015, am 01.05.2015 und am 01.06.2015 jeweils € 339,65 brutto zu zahlen.

c) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 54 %, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 46 % zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen des Entzugs der Privatnutzung des Dienstwagens in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Der 1950 geborene Kläger war seit 1977 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 2) deren Komplementär-GmbH. Im schriftlichen Anstellungsvertrag vom 01.01.1986 ist vereinbart worden, dass dem Kläger ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Beklagte zu 1) stellte dem Kläger ab 01.08.2011 einen Pkw des Typs VW Passat Variant zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises (= € 339,65) versteuert. Zusätzlich wurde die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (42 km) monatlich pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert (= € 427,96). Vom Gesamtbetrag iHv. € 767,61 wurde eine Selbstbeteiligung iHv. € 38,35 abgezogen, der Betrag iHv. € 729,26 dem Steuer-Bruttogehalt des Klägers zugerechnet.

Für die Zeit vom 16.12.2009 bis zum 31.05.2015 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 07.09.2012.

Dem Kläger wurde der Dienstwagen während der Arbeitsphase auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw noch bis zum 31.12.2012 privat nutzen, zum 01.01.2013 musste er ihn herausgeben. Mit seiner Klage, die er mehrfach erweitert hat, verlangt der Kläger eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens iHv. monatlich € 729,26 brutto nebst Zinsen. Für 26 Monate vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 beträgt die Summe € 18.960,76; für drei künftige Monate von März bis Mai 2015 € 2.187,78.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (14.04.2005 - 11 Sa 745/04 - Juris) in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, denn die Beklagte habe ihm in der Arbeitsphase den Entgeltbestandteil "Privatnutzung" - anders als die übrigen Vergütungsbestandteile - nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang gewährt.

Gegen das am 24.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.10.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, er habe nach § 3 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags einen uneingeschränkten Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken. Im Altersteilzeitvertrag sei keine Einschränkung geregelt worden, so dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gelte. Aus dem Umstand, dass er den Dienstwagen in der Arbeitsphase in vollem Umfang genutzt habe, folge nicht, dass er ihn in der Freistellungsphase nicht mehr privat nutzen dürfe. Dies widerspreche den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Aufsplittung des Nutzungsrechts in der Arbeits- und Freistellungsphase sei vertraglich nicht vorgesehen und auch nicht möglich, weil es sich um eine private Nutzung handle, die unabhängig vom Vorliegen aktiver Arbeit zu betrachten sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.11.2014 und vom 18.12.2014 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 11.09.2014, Az. 7 Ca 485/14, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn € 18.960,76 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2014 zu zahlen,

2. an ihn zukünftig am 01.04.2015, am 01.05.2015 und am 01.06.2015 jeweils € 729,26 brutto zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10.12.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist zum Teil begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 28.02.2015 insgesamt € 8.830,90 brutto (26 Mon. x € 339,65) und für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2015 zukünftig weitere € 1.018,95 brutto (3 Mon. x € 339,65) als Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu zahlen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrags ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Kläger seine Klage wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen seine Arbeitgeberin, eine Kommanditgesellschaft, als auch gegen die persönlich haftende Gesellschafterin richtet. Nach § 128 HGB haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nach § 161 Abs. 2 HGB gilt die Vorschrift auch für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft; die Haftung des Komplementärs stimmt mit derjenigen des OHG-Gesellschafters überein.

2. Die Klage ist zulässig.

a) Hinsichtlich der Zahlungsansprüche bis einschließlich Februar 2015 war die Umstellung des Antrags (Klageantrag zu 1) in der Berufungsinstanz zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Am 12. März 2015, dem Termin der Berufungsverhandlung, war die Klage auf Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens bis einschließlich Februar 2015 nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet.

b) Für die ab März 2015 bis einschließlich Mai 2015 verlangte Nutzungsausfallentschädigung (Klageantrag zu 2) sind die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistungen erfüllt. Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistungen erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Altersteilzeitverhältnis endet am 31.05.2015. Es ist auch die Besorgnis begründet, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger bis 31.05.2015 weiterhin keinen Dienstwagen zur Verfügung stellt oder bei Fälligkeit künftige Nutzungsentschädigungen freiwillig leistet. Eine Gegenleistung schuldet der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht, weil er in der Arbeitsphase vorgeleistet hat.

3. Die Klage ist teilweise begründet.

a) Der Kläger hat dem Grunde nach gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 und zukünftig bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31.05.2015. Die Beklagte zu 1) war nicht berechtigt, ihm in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die Möglichkeit zu entziehen, den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen für Privatfahrten zu nutzen.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.01.1986 ist in § 3 Abs. 2 ein Anspruch des Klägers auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Kraftwagens angemessenen Typs vereinbart worden. Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Kläger den Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen darf. Einen gesonderten Dienstwagenvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Im schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag findet sich keine Regelung zum Dienstwagen, insbesondere ist dort nicht geregelt worden, dass der Kläger den Dienstwagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit herausgeben muss. Ein Widerrufsrecht findet sich weder im ursprünglichen Arbeitsvertrag noch im Altersteilzeitarbeitsvertrag.

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchs-überlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es - wie im Fall von Krankheit und Beschäftigungsverboten nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 MuSchG - ohne Erhalt einer Gegenleistung (BAG 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 15 mwN, NZA 2012, 616).

Daraus, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, folgt nicht notwendig, dass der Arbeitgeber ihm keinen Dienstwagen mehr zum privaten Gebrauch überlassen muss. Auch aus dem Umstand, dass dem Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung stand, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner Arbeitsvergütung schuldet, folgt nicht notwendig, dass ihm die Privatnutzung in der Freistellungsphase entzogen werden darf (entgegen LAG Rheinland-Pfalz 14.04.2005 - 11 Sa 745/04 - Rn. 110-113, Juris).

Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung und erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Die Vorleistung führt zu einem Zeitguthaben.

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit "nicht schlechter" behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die Teilzeitarbeit ist proportional entsprechend der Teilzeitquote zu vergüten.

Die Gestellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist eine unteilbare geldwerte Leistung, so dass sie bei Teilzeitbeschäftigten im Grundsatz voll zu erbringen ist. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Gleichbehandlungsgrundsatz erlaube, den "überhöhten" Vergütungssatz anderweitig zu kompensieren (MüKoBGB/Müller-Glöge 12. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 8 mwN). Eine derartige Regelung, bspw. einen Widerrufsvorbehalt, haben die Parteien im Streitfall jedoch nicht getroffen. Vereinbaren die Parteien die Privatnutzung des Dienstwagens, ohne - wie hier - einen Widerrufsvorbehalt oder eine anderweitige Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Teilzeitsituation anzupassen, so gilt die Dienstwagenvereinbarung grundsätzlich bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Ob die Reduzierung der Arbeitszeit bei einer Dienstwagenvereinbarung einen Widerrufsgrund darstellt, kann vorliegend dahinstehen.

b) Die Klage ist der Höhe nach nur zum Teil begründet. Der Kläger kann von den Beklagten keine Nutzungsausfallentschädigung iHv. monatlich € 729,26 verlangen, sondern lediglich iHv. € 339,65. Die darüber hinausgehende Forderung ist unbegründet.

Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (BAG 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 24 mwN, NZA 2012, 616).

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Beklagte zu 1) den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt (BAG 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 26 mwN). Das sind im Streitfall monatlich € 339,65.

Der Kläger kann darüber hinaus keine weitere Entschädigung iHv. € 427,96 monatlich verlangen, weil er den Dienstwagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hätte. Die 0,03 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (BFH 22.09.2010 - VI R 57/09 - Juris).

Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zu. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln (BAG 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 27 mwN).

4. Die geltend gemachten Zinsen sind nur zum Teil begründet. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Rückstände aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2014 in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann, war die Laufzeit der Zinsen - wie tenoriert - zu staffeln.

III.

Der Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.