BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 121/03
Fundstelle
openJur 2011, 12516
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003, dessen Versäumnisurteil vom 29. November 2002 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2002 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 415.194,42 € (812.049,70 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415.194,42 € (812.049,70 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.

Der Kläger trägt die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2002 entstanden sind. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich bereits im Sommer 1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Im Juli 1999 traf der Geschäftsführer der Beklagten, der die Schuldnerin übernehmen wollte, mit deren Aktionären eine als "Letter of Intent" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch: Vereinbarung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden Gesellschaft 51 % der Aktien der Schuldnerin übertragen werden sollten. Im Gegenzug sollte er zur Stützung des Eigenkapitals der Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige Rücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet:

"Zur Liquiditätssicherung verpflichtet sich der Beteiligte zu 1 (= der Geschäftsführer der Beklagten) oder eine von ihm benannte Gesellschaft, innerhalb der nächsten 6 Monate Waren bei der K. AG zum Anschaffungs-/Selbstkostenpreis im Werte von DM 5 Mio. zzgl. Mehrwertsteuer zu erwerben; wobei mit dem Tage der Übertragung der Aktien DM 3 Mio. als ? conto- Zahlung fällig werden, unter Anrechnung der bis dahin bereits erworbenen Waren."

In den Monaten August und September 1999 bezog die Beklagte Waren im Wert von etwa 3,5 Mio. DM von der Schuldnerin; sie zahlte etwa 2,5 Mio. DM. Am 8./9. September 1999 trafen die Schuldnerin und der Geschäftsführer der Beklagten eine weitere Vereinbarung, nach welcher letzterer unter anderem ein Sanierungskonzept für die Schuldnerin erstellen oder erstellen lassen sollte; die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen sollte die Schuldnerin ersetzen. Den Aufwendungsersatzanspruch aus dieser Vereinbarung trat der Geschäftsführer der Beklagten am 10. September 1999 an diese ab.

Am 29. September 1999 meldete ein Abnehmer der Schuldnerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 15 Mio. DM an. Die Schuldnerin stellte am 6. Oktober 1999 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. Dezember 1999 eröffnet.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gemäß § 130 InsO die Anfechtung der Warenlieferungen vom 25. September 1999 an erklärt und Wertersatz in Höhe von 1.016.349,83 DM verlangt, hilfsweise die Bezahlung noch offener Rechnungen über Warenlieferungen in Höhe von insgesamt 812.049,70 DM. Die Beklagte hat eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor dem 29. September 1999 sowie die Höhe der restlichen Kaufpreisforderung bestritten. Hilfsweise hat sie gegenüber der Kaufpreisforderung mit dem am 10. September 1999 an sie abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er einen Wertersatzanspruch in Höhe von 452.100,77 € (884.232,24 DM), hilfsweise den restlichen Kaufpreisanspruch geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Kaufpreisanspruch in Höhe von 415.194,42 € (812.049, 70 DM) weiter.

Gründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Beklagten war die Berufung des Klägers auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Kaufpreisanspruchs zulässig.

1. Der Kläger hat zwei prozessual selbstständige Ansprüche geltend gemacht. Der auf §§ 130, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB gestützte Anspruch auf Wertersatz für die im Zeitraum 25. bis 27. September 1999 gelieferten Waren ist nicht nur betragsmäßig höher als der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die am 27. September bestellten und gelieferten Waren. Ihm liegt auch ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Die Rechtsfolgebehauptung des Klägers setzt insoweit nicht nur den Abschluss der Kaufverträge voraus, sondern zusätzlich die Lieferung der Kaufsachen, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 InsO (Abschluss der Verträge in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie Kenntnis des Gläubigers davon) und die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs (Unmöglichkeit der Rückgewähr). Grundlage des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung ist demgegenüber nur der Abschluss der betreffenden Verträge (§ 433 Abs. 2 BGB).

2. Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des restlichen Kaufpreises ist die Berufung rechtzeitig, nämlich bereits in der Berufungsbegründung vom 27. September 2002 begründet worden.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist also lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen gibt es nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder auch nur vertretbar sind. Damit wird weitgehend an den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft. Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollten die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722 S. 95; vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533). Dies kommt auch im unterschiedlichen Wortlaut der alten und der neuen Fassung der Vorschrift über die Berufungsbegründung zum Ausdruck. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der "bestimmten" Bezeichnung der Berufungsgründe.

b) Die Berufungsbegründung des Klägers vom 27. September 2002 genügte (noch) diesen Anforderungen. Das Landgericht hatte die Klage im Hauptantrag mit der - näher ausgeführten - Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 129 ff InsO, insbesondere des einzig in Betracht kommenden § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, seien nicht erfüllt. Der hilfsweise geltend gemachte Kaufpreisanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Aufrechnungslage - wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergebe - nicht anfechtbar geschaffen worden sei. In der Berufungsbegründung hat der Kläger gerügt, die vom Landgericht zur Frage der Zahlungsunfähigkeit zitierte Rechtsprechung sei durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung überholt. Er hat ausführlich dazu vorgetragen, warum die Schuldnerin seiner Ansicht nach bereits zu einem früheren Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Diese Ausführungen betrafen in erster Linie den Hauptantrag, waren jedoch - weil das Landgericht die Nichtanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht selbstständig, sondern nur durch Verweisung begründet hatte - auch geeignet, der Abweisung des Hilfsantrags den Boden zu entziehen. In der Berufungsbegründung ist außerdem die Rede davon, die Beklagte habe sich durch die Warenlieferungen aufrechenbare Forderungen gegen die Schuldnerin verschaffen wollen. Auch diese Ausführungen konnten sich auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beziehen, auf die Frage also, ob die Aufrechnungslage anfechtbar herbeigeführt worden war.

II.

Die Abweisung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Der Kaufpreisanspruch sei gemäß §§ 389 BGB, 94 InsO durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Aufwendungsersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers erloschen. Die Aufrechnung sei nicht durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erfüllt. Die Aufrechnungslage sei nicht in inkongruenter Weise herbeigeführt worden, weil die Insolvenzschuldnerin aufgrund des "Letter of Intent" zum Abschluss der Kaufverträge verpflichtet gewesen sei. Die Abtretung der Aufwendungsersatzansprüche an die Beklagte am 10. September 1999 habe lediglich einen Gläubigerwechsel bewirkt und deshalb nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO) geführt.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch mit Aufwendungsersatzansprüchen aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Verknüpfung der ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und die spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar, die unter den in §§ 129 ff InsO bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGHZ 147, 233, 236; 159, 388, 393). Ob die Begründung der Aufrechnungslage zu einer kongruenten oder einer inkongruenten Deckung führt, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ 147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). Die Vorschrift des § 131 InsO bezeichnet jede Rechtshandlung als inkongruent, die dem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, auf die er keinen Anspruch hatte. Deshalb ist die Herstellung einer Aufrechnungslage inkongruent, soweit die Aufrechnungsbefugnis sich nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt.

2. Der Aufwendungsersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen die Kaufpreisforderungen aufrechnen möchte, stammt aus einer Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Schuldnerin vom 8./9. September 1999. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte ihn am 10. September 1999 im Wege der Abtretung erworben. Die Aufrechnungslage ist später durch den Abschluss der Kaufverträge vom 27. September 1999 über Waren im Wert von insgesamt 812.049,70 DM entstanden. Anspruch auf diese Art der Erfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers hatte die Beklagte nicht. Ein derartiger Anspruch folgte insbesondere nicht aus der als "Letter of Intent" bezeichneten Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Die Vereinbarung mag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht nur eine Verpflichtung des Geschäftsführers der Beklagten oder der Beklagten selbst begründet haben, von der Schuldnerin Waren in einer Größenordnung von 5 Mio. DM zu erwerben, sondern umgekehrt auch eine Verpflichtung der Schuldnerin, die entsprechenden Verträge zu schließen. Die Schuldnerin durfte dann die aufgrund der Vereinbarung eingehenden Bestellungen der Beklagten nicht zurückweisen; sie war vielmehr zum Abschluss der entsprechenden Verträge verpflichtet. Eine die Aufrechnungsbefugnis begründende Verknüpfung zwischen der Forderung aus den Kaufverträgen und dem Anspruch des Geschäftsführers der Beklagten auf Aufwendungsersatz war jedoch in der Rechtsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor Herstellung der Aufrechnungslage nicht vorgenommen worden. Die durch den späteren Abschluss der Kaufverträge bewirkte Deckung des Anspruchs war deshalb inkongruent.

3. Die übrigen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind ebenfalls erfüllt. Die Aufrechnungslage bedeutete eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Sie ermöglichte eine vollständige Befriedigung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten, der andernfalls zur Tabelle angemeldet und nur in Höhe der Quote befriedigt worden wäre. Der den Insolvenzgläubigern dadurch entstandene Nachteil liegt regelmäßig in der Differenz zwischen der bloßen Quote und dem Nennwert des Kaufpreisanspruchs, um die sich die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse verringert (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003, aaO S. 2459; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1713). Dass im vorliegenden Fall eine Globalabtretung zugunsten eines Bankenpools vorgelegen haben soll, ändert im Ergebnis nichts. Eine Sicherungsabtretung begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, während der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Forderung berechtigt bleibt und Anspruch auf Kostenbeiträge hat (§ 166 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1, 171 InsO). Der darin liegende selbstständige, von der Insolvenzordnung geschützte Vermögenswert ist durch die Schaffung der Aufrechnungslage verloren gegangen (vgl. BGHZ 147, 233, 239). Die Aufrechnungslage ist schließlich erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Weitere Voraussetzungen enthält der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Rechtsfolge der Anfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage ist die Unwirksamkeit der Aufrechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderungen, die ohne die Anfechtung durch Aufrechnung erloschen wären, bestehen fort. Der Insolvenzverwalter kann die Forderung der Masse gegen den Gläubiger durchsetzen; dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966, 1967; Urt. v. 2. Juni 2005, aaO S. 1713; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574).

2. Der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 2 BGB a.F. auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 415.194,42 € (812.049,70 DM) steht nach Grund und Höhe fest. Das Landgericht hat die Klage insoweit allein wegen der (Hilfs-) Aufrechnung abgewiesen. Nur der Kläger hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Wegen des Verbotes einer reformatio in peius war dem Berufungsgericht die erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt (vgl. BGHZ 109, 179, 188 ff). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2002 - 5 O 3547/01 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 6 U 116/02 -