BGH, Urteil vom 14.02.2006 - X ZR 185/03
Fundstelle
openJur 2011, 12285
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2003 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das am 31. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, im Weg gewillkürter Prozessstandschaft den Beklagten, der unter Beistellung von Bedienpersonal Maschinen vermietet, mit denen Körnerfrucht aufbereitet werden kann, als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen für die Aufbereitung und damit als Aufbereiter von Erntegut nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht geschützter Pflanzensorten zum Zweck des Nachbaus auf Auskunft über die Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1988/1999, 1999/2000, 2000/2001 und auf Unterlassung der Aufbereitung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist mit der "klarstellenden Maßgabe" des Berufungsgerichts, dass die Verpflichtung zur Auskunft über die Sortenbezeichnung nur bestehe, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben worden oder ihm auf andere Weise bekannt wird, erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Die Revision macht geltend, für die dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Klägerin stütze, habe das Berufungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2004, 587 - STV./.Jäger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin durch ihre Mitglieder nicht festgestellt. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung ergibt sich für den gemeinschaftlichen Sortenschutz aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl EG Nr. L 173/14 vom 25.7.1995; nachfolgend: NachbauV). Fehlte es an ihr, wäre die Klage, soweit sie auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestützt ist, mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. zur Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters Senat BGHZ 149, 165, 167 ff. - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). Dies stände einer Entscheidung in der Sache grundsätzlich entgegen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, dem in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachzugehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005 Rdn. 9 vor § 253).

II. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Aufbereiter im Sinn des nationalen Sortenschutzrechts wie als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn des europäischen Sortenschutzrechts angesehen. Der Beklagte untersuche das Saatgut auf Anforderung der Landwirte gegen Entgelt und gebe eine Empfehlung zur Verwendung handelsüblicher Beizmittel ab. Er stelle dem Landwirt die komplexe Aufbereitungsanlage zur Verfügung und baue sie am Aufbereitungsort auf. Mitarbeiter des Beklagten, ein Agrotechniker und ein Elektriker, blieben während der Aufbereitung vor Ort, um Störungen im technischen bzw. elektrischen Bereich sofort beheben zu können. Sie stellten die Anlage ein und sorgten für deren funktionsfähigen Zustand. Daraus folge eine Auskunftspflicht des Beklagten sowohl nach nationalem wie nach Gemeinschaftsrecht.

III. 1. Der Beklagte greift die Annahme des Berufungsgerichts, das deutsche wie das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht stimmten in den hier maßgeblichen Fragen überein, nicht an. Rechtsfehler treten insoweit auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Terminologie in den beiden maßgeblichen Rechtsordnungen nicht hervor. Der Begriff der Aufbereiters hat im nationalen Sortenschutzrecht ersichtlich einen Inhalt, der den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen des Gemeinschaftsrechts ebenfalls umfasst; das Gleiche gilt auch umgekehrt.

2. a) Die Revision meint allerdings, der Beklagte sei nicht als Aufbereiter bzw. als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen in diesem Sinn anzusehen. Die Begriffe würden weder im nationalen Recht noch gemeinschaftsrechtlich näher definiert. Unternehmen, die lediglich Maschinen an Landwirte vermieteten, seien nicht in der Lage, für das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren. Sie verfügten auch nicht über die zu übermittelnden Informationen. Die Begriffe seien am maßgeblichen Schutzzweck zu messen, wobei es auf die gesetzlich geregelten Informationspflichten ankomme. Sie erfassten daher diejenigen, die diese Informationspflichten erfüllen könnten. Danach sei aber nicht auf die Herrschaft über die Aufbereitungsmaschine abzustellen, sondern es sei die Herrschaft über das Aufbereitungsgut maßgeblich, das nach dem nicht widerlegten Vorbringen des Beklagten während des Aufbereitungsvorgangs bei deren Auftraggebern verbleibe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Sachen Schulin ./. STV (C-305/00; Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868) komme es für die Auskunftspflicht darauf an, ob der um Auskunft Ersuchte in die das geschützte Saatgut betreffende Handelskette eingegliedert sei. Für dieses Ergebnis sprächen auch praktische Erwägungen. Auskunft könne nämlich nur erteilen, wer die Einzelheiten des betreffenden Guts kenne. Das treffe aber regelmäßig nur für den zu, der in die Absatzkette integriert sei. Der Aufbereiter sei nur auskunftspflichtig, wenn er wisse, dass er eine geschützte Sorte aufbereite. Als erfasst könne daher nur derjenige angesehen werden, der eigenständige Verfügungsgewalt über das aufzubereitende Saatgut erlangt habe.

Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, Aufbereiter sei, wer die Arbeiten durchführe, die zur optimalen Verwendung von Erntegut als Saatgut erforderlich seien.

b) Der Auffassung der Revision, die im wesentlichen der von Leßmann (Aufbereitung von Nachbausaatgut und Aufbereiterpflichten, AUR 2005, 313 ff.) vertretenen entspricht, kann nicht beigetreten werden. Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (ABl. EG Nr. L 227/1 vom 1.9.1994; nachfolgend GemSortV), wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können. Auf eine Eingliederung in die Absatzkette kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch ein im Absatzvorgang Außenstehender kann durchaus und auch typischerweise zu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend für den Begriff des Aufbereiters nach § 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SortG. Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht, wer sich auf die bloße - entgeltliche oder unentgeltliche - Überlassung von Maschinen für die Aufbereitung beschränkt (vgl. zu dieser Einschränkung die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-336/02 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) oder wer bei Gelegenheit der Aufbereitung Tätigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als solcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung hat dabei immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Gesichtspunkte, aus denen sich eine Einschaltung des Beklagten in den Prozess der Aufbereitung ergibt, hat das Berufungsgericht hier rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen geht die Tätigkeit des Beklagten deutlich über den demnach nicht relevanten Bereich hinaus. Damit ist der Beklagte nicht nur nach Gemeinschaftsrecht passivlegitimiert, sondern auch zugleich Aufbereiter im Sinn der nationalen Bestimmungen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision schon nach Sinn und Zweck der Regelungen, die dem Sortenschutzberechtigten eine weitere Erkenntnisquelle für seine Ansprüche gegenüber dem nachbauenden Landwirt eröffnen sollen, nicht darauf an, ob die Verfügungsgewalt über das Erntegut auf ihn übergeht.

c) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden (Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das "Landwirteprivileg") nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42). Das Recht zur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab (EuGH, aaO Rdn. 44). Das Recht des Sortenschutzinhabers, Informationen von einem Aufbereiter zu verlangen, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt (EuGH, aaO Rdn. 46). Dies nimmt die Fälle, in denen es von vornherein nicht um zulässigen Nachbau durch den Landwirt geht, oder in denen Ernteerzeugnisse von Arten aufbereitet werden, deren Nachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und unterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zulässigen Nachbau verknüpften Regeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Auskunftspflicht des Aufbereiters im Bereich des zulässigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung der Ansprüche des Sortenschutzberechtigten gegenüber dem nachbauenden Landwirt dient.

d) Für das Argument der Revision, Aufbereiter könne nur sein, wer eigenständige Verfügungsgewalt über das Saatgut erlangt habe, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt in den maßgeblichen Normen.

3. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen die Annahme nicht, dass der Klägerin Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zustehen.

a) Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers, den die Klägerin wahrnimmt, ist (wie der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt) auch gegenüber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen sortenbezogen. Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, von diesem Auskünfte über die Sorten zu verlangen, bei denen er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass durch Anbau von Vermehrungsgut gewonnene Ernteerzeugnisse dieser Sorte zum Zweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt ist (EuGH, aaO Rdn. 53; Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I). Der Auskunftsanspruch betrifft zwar Informationen über Dienstleistungen für alle Landwirte, beschränkt sich aber auf die jeweilige Sorte, für die Anhaltspunkte vorliegen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Im Übrigen ist es auch der Klägerin nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als in der Sortenbezogenheit der Auskunftsansprüche eine sinnvolle Abgrenzung der Auskunftspflichten vorgenommen werden sollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dann, wenn keine Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer (bestimmten) geschützten Sorte vorliegen, eine Auskunft bezüglich dieser nicht verlangt werden kann (EuGH, aaO Rdn. 54).

b) Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt, wie der Senat bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 30.3.3005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I), im Ergebnis nichts anderes.

c) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs sind bisher hinsichtlich keiner Sorte festgestellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass den Sortenschutzinhabern, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, Anhaltspunkte für einen Nachbau einer bestimmten geschützten Sorte vorlagen. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, dass derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Das Berufungsgericht hat deshalb Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Frage, ob sortenspezifische Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft bestehen, erneut zu prüfen.

III. Nach dem vorstehend Aufgeführten kann auch die Zuerkennung der Unterlassungsansprüche keinen Bestand haben.

Unterlassungsansprüche gegen den Aufbereiter national geschützter Sorten kommen allenfalls insoweit in Betracht, als der Landwirt, für den die Aufbereitung erfolgt, seinen in § 10a Abs. 3 und Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt (auch insoweit ablehnend allerdings OLG München, Urt. v. 23.6.2005 - 6 U 3737/04, OLG-Report München 2005, 722; Revision vor dem Senat anhängig unter dem Az. X ZR 110/05). Aber auch hier ist die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs nicht ohne Bedenken, zum einen, weil sein Bestehen in einer nur schwer in das System der Auskunftsansprüche einzufügenden Weise von dem späteren Willensentschluss des Landwirts, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und dessen Betätigung abhängig gemacht würde, zum anderen deshalb, weil damit auch auf das Verhalten eines Dritten, nämlich des Landwirts, zurückgegriffen werden müsste, auf das der Aufbereiter nicht ohne weiteres Einfluss haben wird. Ob dem durch eine entsprechende Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs oder, wie das Oberlandesgericht München mit beachtlichen Argumenten meint, nur durch dessen Versagung insgesamt Rechnung getragen werden kann, bedarf im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls wird hinsichtlich der national geschützten Sorten ein Unterlassungsanspruch allein deshalb, weil der Aufbereiter seinen eigenen Auskunftspflichten gegenüber dem Berechtigten nicht nachgekommen ist, zu verneinen sein (so auch Edgar Krieger, Der Nachbau von geschützten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, mit dem Argument, dass § 10a Abs. 2 SortG die Zulässigkeit des Nachbaus allein von der Erfüllung der Verpflichtungen des Landwirts abhängig macht). Hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten mögen die Verhältnisse im rechtlichen Ansatz anders liegen. Allerdings erscheint es durchaus denkbar, wenn auch nicht zwingend, im Bereich der "Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz" nach Art. 14 GemSortV, also im Bereich des sogenannten Landwirteprivilegs, Art. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NachbauV in dem Sinn zu verstehen, dass dort nur Pflichten des nachbauenden Landwirts, nicht aber auch des Fremdaufbereiters normiert werden (im Ergebnis a. A. allerdings Edgar Krieger, aaO, S. 48 f.). Art. 9 NachbauV könnte dann eine abschließende Regelung der Pflichten des Fremdaufbereiters darstellen, die den an sich aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV auch gegen diesen folgenden Unterlassungsanspruch entsprechend einschränkte oder ausschlösse. Einer Entscheidung bedarf es aber auch insoweit derzeit noch nicht; insbesondere ist die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die angesichts der mangelnden Liquidität der Frage des Unterlassungsanspruchs gegen den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen an sich geboten wäre, wegen der fehlenden Klärung der Frage, ob Ansprüche insoweit überhaupt in Betracht kommen, derzeit nicht angezeigt. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls selbst zu entscheiden haben, ob es von der auch ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG einzuholen, Gebrauch macht.

IV. Weil die Zulässigkeit der Klage bisher nicht umfassend geklärt ist und weil die Feststellungen, ob hinsichtlich bestimmter Sorten Anlasstatsachen vorliegen, nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden können, ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insgesamt geboten.

Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2003 - 5 O 6785/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 792/03 -