AG Euskirchen, Urteil vom 15.04.2011 - 17 C 1330/10
Fundstelle
openJur 2015, 21547
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.002,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien schlossen im Juli 1979 einen Gasversorgungs-Sondervertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück des Klägers mit Gas zu beliefern. In dem Vertrag war neben einem monatlichen Grundpreis ein Nettoarbeitspreis von 2,9 Pfennig je Kilowattstunde vereinbart worden. Es ist weiter die Regelung getroffen worden, dass der vereinbarte Gaspreis sich ändert, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt. Laut Gasversorgungs-Sondervertrag konnte dieser erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn und danach jeweils drei Monate zum Ende eines Abrechnungsjahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden kann. Ferner enthielt der Vertrag einen Verweis auf die jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV)", die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind und für den Fall gelten sollten, dass in dem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erteilte der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung von seinem Konto, so dass die monatlichen Abschlagszahlungen und die sich nach Ablauf des Verbrauchsjahres ergebenden Beträge aus den jeweiligen Schlussrechnungen abgebucht bzw. erstattet werden konnten.

Nachdem andere Kunden der Beklagten Anfang Februar 2005 Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisänderung erhoben haben und der Rechtsstreit über die Berechtigung der Preiserhöhung durch die Instanzen ging, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2008, dass die Erhöhungen der Erdgaspreise ab Januar 2005 unwirksam waren.

Der Kläger forderte deshalb die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2010 zur Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge auf. Nachdem die Beklagte eine Rückzahlung mit Schreiben vom 17.12.2010 abgelehnt hatte, hat der Kläger Klage auf Rückzahlung erhoben. Der Berechnung seines Anspruches legt er den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Arbeitspreis von umgerechnet 1,48 ct/kWh netto zu Grunde. Bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 7 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die BGH-Entscheidung ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.002,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die vorgenommenen Preiserhöhungen für verbindlich.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2008 und 14.07.2010 ergebe sich zwar, dass eine Preisänderung nicht auf die Regelung des Sondervertrages gestützt werden und die vorbehaltlose Zahlung durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung beruhenden Jahresrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung angesehen werden könne.

Ein einseitiges Preisänderungsrecht ergebe sich aber nach Ansicht der Beklagten aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB. Eine solche Beurteilung habe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 unter bestimmten Voraussetzungen für möglich gehalten.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, denn es handele sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis, der Kunde habe den Preiserhöhungen nicht widersprochen und er mache für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit geltend. Ferner ergebe sich aufgrund der gestiegenen Gestehungskosten ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Zudem führe der Wegfall der Klausel zu einem Ergebnis, dass das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dem habe die Beklagte auch nicht durch Kündigung entgegentreten können, da zum Einen die Kündigung nur ex nunc wirke und die in der Vergangenheit liegenden Ungleichheiten nicht beseitigen könne. Zum Anderen sei es ihr aus rechtlichen Gründen verwehrt gewesen, die Vertragsverhältnisse zu kündigen, weil sie bis 2008 in dem Versorgungsgebiet alleiniger Anbieter von Erdgas gewesen sei und quasi eine Monopolstellung im Sinne von § 19 GWB innegehabt habe.

Auch die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung lägen vor, denn ein ansonsten gültiges Rechtsgeschäft weise in einem regelungsbedürftigen Punkt, wie nämlich im Falle der Preiserhöhung zu verfahren sei, eine Lücke auf. Diese Lücke könne nur durch Heranziehen des hypothetischen Parteiwillens und nicht durch Heranziehen des dispositiven Rechtes ergänzt werden.

Auszugehen sei davon, was die Parteien bei einer angemessenen Interessenabwägung nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Dabei sei abzuwägen das Interesse des Klägers als Verbraucher an einer ausreichenden Gasversorgung zu einem angemessenen Preis und das Interesse der Beklagten, ihre Gewinnspanne trotz nachträglicher Kostensteigerung zu sichern. Durch das einseitige Preisänderungsrecht solle im Interesse des Kunden verhindert werden, dass mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigt werden. Andererseits sei die Beklagte unter wirtschaftlichen Aspekten gezwungen, Preiserhöhungen im Rahmen der Verträge mit den Vorlieferanten an den Kunden aufgrund eines einseitigen Preisänderungsrechtes weiterzugeben. Um beiden Seiten gerecht zu werden, hätte man die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. des § 4 der Vorgängerregelung, unverändert in die Sonderverträge übernommen, was nach der Rechtsprechung des BGH keine unangemessene Benachteiligung für den Kunden darstelle.

Bei Übernahme der Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV hätte eine Billigkeitsprüfung der Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB zu erfolgen. Die Überprüfung würde dann ergeben, dass die Erhöhungen billig sind, soweit die gestiegenen Bezugskosten nicht durch rückläufige andere Kosten ausgeglichen würden.

Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gasversorgungs-Sondervertrag insgesamt gemäß § 306 Abs. 3 nichtig sei, da der Wegfall der Preisanpassungsklausel zu einer unzumutbaren Härte für die Beklagte führe. Die Kosten der Beklagten zur Beschaffung des Erdgases und zur Belieferung des Klägers seien durch den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis nicht mehr gedeckt, so dass sich ein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ergebe. Der Vertrag wäre in der Form nicht geschlossen worden, wenn er keine Anpassungsklausel enthalten hätte. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden zahlreichen Rückforderungen sei von einer Unzumutbarkeit und damit verbundenen Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Die Rechtsfolge des § 306 Abs. 3 BGB sei eine Rückabwicklung des Vertrages, wobei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der Saldotheorie zu berechnen sei. Der Wert der Leistung der Beklagten bestehe in der Lieferung des Erdgases nach dem jeweils abgerechneten Preisen. Sämtliche Aufwendungen, die von Seiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Belieferung des Klägers getätigt wurden, seien bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vorliege, da der Kläger über Jahre hinweg die Jahresrechnungen vorbehalt- und widerspruchslos beglichen habe.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Entreicherung, da alles, was sie von dem Kläger erlangt habe, im Wesentlichen aufgewandt worden sei, um die Kunden auch weiterhin mit Erdgas beliefern zu können.

Hinsichtlich der für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 geltend gemachten Rückzahlungsansprüche erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der Beträge, die über dem vereinbarten Arbeitspreis von 1,48 ct/kWh hinaus aufgrund der Preiserhöhungen vom 06.04.2006 bis 31.03.2009 gezahlt wurden, da die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommenen Gaspreiserhöhungen für diesen Zeitraum unwirksam sind.

Es fehlt insoweit an einem Rechtsgrund.

Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen ergeben sich weder aus der Regelung des zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungs- Sondervertrages, noch sind die Erhöhungen später zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden.

Die im Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisänderungsregelung ist unwirksam.

Auf den Gasversorgungs-Sondervertrag finden zwar die §§ 308 und 309 BGB gemä? § 310 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Die Preisanpassungsregelung in einem Sondervertrag unterliegt jedoch als Nebenabrede der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und ist insoweit unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06).

Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass aufgrund der Preisänderungsklausel nur das "ob" und nicht das "wie" geregelt ist und für den Verbraucher nicht ersichtlich wird, in welcher Relation zum Tarifpreis sich auch der Preis für Sonderkunden verändert.

Da der Kunde die Berechtigung der Gaspreisveränderung nicht hinreichend nachprüfen kann, weil nicht klar geregelt ist, wie sich der vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung des Tarifpreises entwickelt, liegt darin auch zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.Diese Benachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kunde ein Kündigungsrecht hat, denn dieses gilt - mit Ausnahme des Wohnungswechsels - nur zum Ende des Abrechnungsjahres und ist an eine Frist von drei Monaten gebunden. Das Recht zu kündigen, kann praktisch als Reaktion auf die Preiserhöhung nicht ausgeübt werden, da die Mitteilungen der Beklagten über bevorstehende Erhöhungen des Gaspreises kurzfristig erfolgen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verweisung auf die AVBGasV und damit auf die Kündigungsmöglichkeit bei Tarifänderungen gemäß § 32 Abs. 2 AVBGasV. Insoweit ist unklar im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, ob diese Regelung im Hinblick auf das im Sondervertrag geregelte Kündigungsrecht anwendbar und im Falle der Preisänderung einschlägig ist (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 23).

Ein Recht, die Gaspreise aufgrund der Klausel des Sondervertrages einseitig zu erhöhen, hat die Beklagte nicht, mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht wirksam sind.

Anstelle der unwirksamen Preisänderungsklausel tritt auch nicht ein Preisänderungsrecht der Beklagten gemäß § 4 AVBGasV bzw. aufgrund der Nachfolgeregelung des § 5 GasGVV.

Eine unmittelbare Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, weil diese Vorschrift nur für Tarifkunden und nicht für den Bereich der Sonderkunden gilt.

Eine entsprechende Anwendung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zum Tragen.

Der Gasverordnung kommt zwar eine gewisse Leitbildfunktion zu, weil sie eine Wertentscheidung verkörpert, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat und sie damit auch Hinweise enthält, was im Verhältnis zu Sondervertragskunden als angemessen gilt (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 20). Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass sich der vorliegenden Preisanpassungsklausel eine entsprechende Übernahme der Regelung des § 4 AVBGasV bzw. des § 5 GasGVV schon deshalb nicht entnehmen lässt, weil nicht klar ist, wie die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben (BGH aaO Rz. 21).

Die Preisanpassungen beruhen auch nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung. Die Preiserhöhungen sind weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden, obwohl der Kläger nach Mitteilung der Preisänderungen weiter Gas von der Beklagten bezogen hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 246/08 Rz. 57) eindeutig klargestellt, dass bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden kann. Es bedurfte danach nicht einmal eines Widerspruches seitens der Kunden.

Auch die Rechtsprechung zu einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht auf die Fälle übertragen, in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht fehlt, weil die Preisanpassungsregelung unwirksam ist (BGH Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 246/10 Rz. 59). Denn anders als bei Sondervertragskunden besteht im Tarifkundenbereich kein Zweifel an der grundsätzlichen Berechtigung zu Preisanpassungen aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Es besteht nur Ungewissheit, ob die Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhält. Damit eine solche gerichtliche Überprüfung stattfindet, muss der Kunde die Initiative ergreifen und Klage erheben.

Nach den allgemeinen Vorschriften fehlt es ebenfalls an einem Rechtsgrund für das einseitige Preisanpassungsrecht der Beklagten.

Sind allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder - wie die hier streitgegenständliche Preisanpassungsklausel - unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam gemäß § 306 Abs. 1 BGB. Der Inhalt richtet sich dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, wozu auch die Regelungen der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§ 157, 133 BGB gehören.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 (BGH Az. VIII ZR 246/08 Rz. 52) offen gelassen, ob sich unter bestimmten Voraussetzungen ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herleiten lässt. Aber diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, auch wenn das Vertragsverhältnis bereits seit längerer Zeit besteht.

Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke nicht durch dispositives Recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 25), was vorliegend nicht der Fall ist.

Der Beklagten steht nämlich das Recht zu, sich nach Ablauf der zweijährigen Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. Ein Festhalten an dem vertraglich vereinbarten Preis bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte zumutbar, zumal sie im Gegensatz zu ihren Kunden, die Preisentwicklung eher vorhersehen und sich entsprechend darauf einrichten kann.

Eine Kündigung des Sondervertrages ist auch nicht gemäß §§ 19, 29 GWB als missbräuchlich ausgeschlossen, selbst wenn die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum für das Versorgungsgebiet quasi eine Monopolstellung innehatte. Sie hätte den Kunden eine Änderungskündigung mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel anbieten können. Die darauf beruhenden Preisänderungen hätten bei einer wirksamen Klausel gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüft werden können. Wenn die Kunden die neuen Verträge nicht akzeptiert hätten, würden sie als Tarifkunden weiter beliefert werden und hätten ebenfalls die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle.

Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert aber jedenfalls daran, dass nicht eindeutig feststeht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten (LG Bonn Urteil vom 03.11.2010, Az. 5 S /09). Zwar entsprach es dem Willen der Parteien mögliche Kostensteigerungen zu berücksichtigen und an den Kunden weiterzugeben, wie die Preisanpassungsklausel zeigt. Solche Klauseln sind - sofern sie wirksam vereinbart wurden - gerade auch bei langfristigen Verträgen ein zulässiges Mittel, um auf Dauer das Gleichgewicht zwischen den Vertragspartnern zu gewährleisten. Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Vertragsverhältnis nicht ermitteln, was die Parteien zur Frage der Preisanpassung vereinbart hätten.

Neben der unwirksamen Preisanpassungsklausel lässt zwar auch die Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in den allgemeinen Tarifen den Willen erkennen, in gewisser Weise die Preisanpassung an die Veränderung der Tarifpreise zu koppeln. In welcher Weise jedoch dies geschehen soll, kann nicht eindeutig festgestellt werden. In welchem Umfang die jeweiligen Preisänderungen erfolgen sollten, war auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht eindeutig zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof hat bei der Frage der Auslegung der umstrittenen Klausel ausgeführt, dass nicht feststellbar sei, welche von mehreren denkbaren Lösungsmöglichkeiten, die im Einzelnen dargestellt wurden, die kundenfreundlichste ist (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 16).

Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Frage, welche Regelungen die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Preisanpassungsregelung bei Vertragsschluss bedacht hätten. Bei Verweisung auf das gesetzliche Preisänderungsrecht bliebe nach wie vor unklar, in welcher Weise der Gaspreis im Sondervertrag vom Gaspreis im Tarifvertrag abhängig sein bzw. sich unterscheiden soll. Dazu müssten die Parteien eine ergänzende Vereinbarung treffen, deren Inhalt nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann (LG Bonn Urteil 03.11.2010 Az. 5 S /09 Rz. 50).

Der Gasversorgungs-Sondervertrag ist auch nicht insgesamt als nichtig anzusehen, obwohl die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Gemäß § 306 Abs. 3 BGB ist nämlich nur dann von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen, wenn das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Da die Unwirksamkeit von einzelnen Klauseln für den Verwender in aller Regel eine Verschlechterung seiner Position bedeutet und in seinen Risikobereich fällt, ist § 306 Abs. 3 BGB eng auszulegen (LG Bonn aaO Rz. 52 mit weiteren Nachweisen). Für den Verwender kann deswegen eine unzumutbare Härte nur dann angenommen werden, wenn durch den Wegfall der unwirksamen Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Dafür reicht nicht jeder wirtschaftliche Nachteil auf Seiten des Verwenders aus (BGH Urteil vom 09.05.1996, Az. III ZR 209/95 NJW RR 1996/1009).

Eine solche einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, selbst wenn die Beklagte in einigen Fällen gezwungen ist, die Kunden zu einem Preis mit Gas zu beliefern, der unter ihren Beschaffungskosten liegt.

Die Beklagte kann sich nämlich zum Einen nach Ablauf der Mindestvertragszeit durch Kündigung von dem Vertrag lösen. Das Festhalten an dem Vertrag für eine gewisse Zeit bis er gekündigt werden kann, stellt für die Beklagte kein unzumutbares Ergebnis dar (BGH Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 Rz. 26). Die Beklagte hätte auch Veranlassung gehabt, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, da bereits ab 2005 die streitgegenständliche Klausel gerichtlich überprüft wurde und sie damit rechnen musste, dass die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel höchstrichterlich festgestellt wird. Die Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, den Vertrag nach Ablauf der zwei Jahre fristgerecht zu kündigen und einen neuen Vertrag mit anderen Konditionen zu vereinbaren, um möglichen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Zum Anderen ist das wirtschaftliche Risiko der Beklagten auf die Zeit begrenzt, in der noch keine Verjährung eingetreten ist. Die wirtschaftlichen Vorteile, die sie aus der unwirksamen Klausel über einen längeren Zeitraum gezogen hat, verbleiben ihr dagegen, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine unzumutbare Härte zu verneinen ist.

Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass sie im Hinblick auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.08.2005 Az. 17 C /05 und des Landgerichts Bonn vom 07.09.2006 Az. 8 S /05 auf die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel vertraut und deswegen von der Kündigung der Verträge abgesehen habe. Das Berufungsgericht hat nämlich die Revision ausdrücklich zugelassen, so dass die Beklagte mit der Möglichkeit einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofes hätte rechnen müssen. Die Beklagte hätte die Sonderverträge vorsorglich kündigen können, um die wirtschaftlichen Nachteile im Falle der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zu minimieren.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie im Fall eines stattgebenden Urteiles mit einer Vielzahl von Rückforderungen rechne und dies für sie wirtschaftlich fatale Folgen habe, hält das Gericht diesen Einwand für nicht durchgreifend.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen konkreten einzelnen Vertrag, dessen Preisänderungsklausel unwirksam ist und nur in diesem Verhältnis ist die Frage der Unzumutbarkeit zu prüfen. Werden viele vergleichbare Fälle bei der Frage der Zumutbarkeit mit einbezogen, so verschiebt sich die Rechtslage von einer individuellen Betrachtung hin zu einer kollektiven, was grundsätzlich dem Zivilrecht - von einigen Ausnahmen abgesehen - fremd ist (Prof. Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3128). Der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse verbietet es, bei der Frage der Unwirksamkeit einzelner Verträge auf die Verträge der Beklagten mit Dritten abzustellen (OLG Koblenz Urteil vom 02.09.2010, U 1200/09 Kart.).

Im Übrigen haben bislang nur wenige Kunden gemessen an der Vielzahl der betroffenen Verträge - der Geschäftsführer der Beklagten sprach in den Medien von ungefähr 52.000 Verträgen - Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht. Die wirtschaftliche Belastung der Beklagten wird auch dadurch begrenzt, dass die jeweiligen Ansprüche verjähren und im Laufe des Jahres 2009 neue Verträge mit den Kunden geschlossen wurden. Der Zeitraum, für den Rückzahlungen zu leisten sind, wird demzufolge immer kürzer.

Soweit ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB besteht, kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

Das ergibt sich zwar nicht aus §§ 820 Abs. 1 analog, 818 Abs. 4 BGB, da der Kläger den Preiserhöhungen nicht widersprochen und sowohl die Abschlagszahlungen als auch die Schlusszahlungen vorbehaltlos erbracht hat.

Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist jedoch nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen. Inwieweit der Bereicherungsschuldner Erwerbskosten mindernd geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäftes das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (OLG Köln Urteil vom 19.02.2010, Az. 19 U 143/09 mit weiteren Nachweisen). Das wirtschaftliche Beschaffungsrisiko liegt bei Lieferverträgen und damit auch bei dem Gaslieferungs-Sondervertrag beim Lieferanten (LG Bonn Urteil vom 03.11.2010, Az. 5 S /09 Rz. 63 mit weiteren Nachweisen). Da der Gasversorger bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel grundsätzlich an den ursprünglich vereinbarten Preis für eine gewisse Zeit gebunden bleibt bis er den Vertrag kündigen kann, würde dieses Ergebnis unterlaufen, wenn der Kunde über § 818 Abs. 3 BGB die gestiegenen Kosten doch noch zu tragen hätte.

Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass Verwirkung dadurch eingetreten sei, dass über einen längeren Zeitraum widerspruchslos die erhöhten Gaspreise gezahlt worden seien.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist darin nämlich nicht zu sehen.

Treue bedeutet eine auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme beruhende innere und äußere Haltung einem Anderen gegenüber, der auf eine solche Haltung vertraut (Palandt 62. Aufl. § 242 Rdnr. 3). Auch wenn die auf Grund des § 242 BGB entstehenden Rechtsnachteile kein Verschulden voraussetzen, so sind doch bei der Interessenabwägung subjektive Elemente zu berücksichtigen. Der Kläger hat im vorliegenden Fall zunächst auf die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel vertrauen dürfen. Es handelt sich bei dem Gasversorgungs-Sondervertrag nicht um einen frei ausgehandelten Vertrag, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen eines aus Sicht des Kunden mächtigen Vertragspartners. Für den Kunden bestand keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Beklagte zu Recht von ihrem vertraglich eingeräumten einseitigen Preisanpassungsrecht Gebrauch machte, zumal auch die Schreiben der Beklagten, mit denen sie die Preiserhöhungen ankündigte, dies so zum Ausdruck brachten. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass sich durch den widerspruchslosen Weiterbezug des Gases nach den angekündigten Preiserhöhungen auf Seiten der Beklagten ein Vertrauenstatbestand entwickelt hat. Das Vertrauen der Beklagten ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes weniger schützenswert, da sie die Verwenderin einer unwirksamen Klausel ist und damit auch die daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile zu tragen hat. Macht der Gläubiger wegen einer vom Schuldner pflichtwidrig verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingung seinen Anspruch zunächst nicht geltend, so ist das Vertrauen des Verwenders in dieses Verhalten nicht schützenswert (BGH NJW 2008, 2254 ff).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ab 2005 aufgrund der zahlreichen Widersprüche ihrer Kunden und aufgrund des ersten Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen in Erwägung ziehen musste, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam sind.

Die Beklagte kann sich auch nicht hinsichtlich der für den Zeitraum vom 06.04.2006 bis 31.12.2006 geltend gemachten Ansprüche auf Verjährung berufen.

Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört nach Ansicht des Gerichtes auch, dass der Anspruch nachvollziehbar berechnet werden kann. Dies ist jedoch erst mit Erteilung der Jahresabrechnung möglich, da allein aufgrund der Aufschlüsselung des Gasverbrauches für die einzelnen Zeitabschnitte und die dafür ermittelten Entgelte für den Kunden feststeht, wie hoch sein Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung des berechtigten Arbeitspreises ist. Die Abschlagszahlungen für die einzelnen Monate basieren nur auf einer Schätzung und berücksichtigen den Verbrauch im Jahresdurchschnitt. Sie stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung und können deswegen noch nicht Grundlage eines möglichen Erstattungsanspruches sein.

Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch, der sich erst aufgrund der Jahresrechnung aus dem Jahr 2007 ergibt, beginnt Ende 2007 und endet mit Ablauf des 31.12.2010. Diese Frist ist gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Rechtshängigkeit ist zwar erst zum 11.01.2011 eingetreten. Da der Kläger aber bereits am 27.12.2010 die Klage eingereicht hat und diese der Beklagten demnächst zugestellt wurde, wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages zurück, § 167 ZPO.

Der vom Kläger errechnete Erstattungsanspruch war in voller Höhe zuzusprechen, weil der Kläger die Berechnung seiner Ansprüche schlüssig dargelegt hat und die Beklagte dem nicht entgegengetreten ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2, Nr. 3 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2010 eine Rückerstattung endgültig abgelehnt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.