AG Steinfurt, Urteil vom 10.06.2010 - 4 C 17/10
Fundstelle
openJur 2015, 21722
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner € 1.279,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 an die W, zur Vertragsnummer 7777 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner, an den Kläger € 93,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte L, S und S1 in Höhe von € 186,24 freizustellen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 6% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 94%. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in vollem Umfang und die des Klägers zu 92%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 8%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Soweit die Beklagten und die Drittwiderbeklagte wegen der Kosten vollstrecken können, wird dem Kläger und den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.01.2008 geltend, hinsichtlich des Klageantrags zu 1) als Prozessstandschafter für die finanzierende W, in deren Eigentum das klägerische Fahrzeug steht. Der Kläger ist Darlehensnehmer und wurde von der W ermächtigt, die sich aus dem Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Bl. 53 d.A.). Nach § 1 der zwischen dem Kläger und der W bestehenden Darlehensbedingungen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, notwendige Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlehensbedingungen vom 20.03.2004 verwiesen.

Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem PKW des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen T, das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die Cstraße in P. Vor der durch eine Ampel geregelten Kreuzung mit der C1straße teilt sich die Fahrbahn in eine Geradeausspur und eine Linksabbiegerspur. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder Bl. 97 ff. d.A. verwiesen. Im Bereich der Linksabbiegerspur kam es zu einer Kollision mit dem von der Drittwiderbeklagten gefahrenen klägerischen PKW. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Nach eigener erfolgloser Mahnung des Klägers forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten mit Schreiben vom 11.02.2008 unter Fristsetzung zum 20.02.2008 zur Zahlung auf.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte behaupten, der Beklagte zu 2) sei zunächst auf der Geradeausspur gefahren. Als die Drittwiderbeklagte sich bereits auf der Linksabbiegerspur befunden habe, habe der Beklagte zu 2) unvermittelt die Fahrspur über die durchgezogene Linie gewechselt und ebenfalls beabsichtigt, links abzubiegen. Dabei habe er das klägerische Fahrzeug an der gesamten rechten Seitenfront beschädigt. Wegen der Beschädigungen verweist der Kläger auf die Lichtbilder Bl. 56 f. d.A.

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz hinsichtlich des am PKW entstandenen Sachschadens auf Grundlage des Kostenvoranschlags der Fa. S2 vom 01.02.2008 in Höhe von € 1.360,80 zugunsten der W als Eigentümerin des PKW. Er ist der Ansicht, dass dieser Schaden - unabhängig von der Frage der Haftungsverteilung - in voller Höhe zu ersetzen sei, da die W nicht Halterin sei und sich deshalb weder Betriebsgefahr noch Mitverschulden anrechnen lassen müsse.

Weiter macht der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Form von Gutachterkosten in Höhe von € 161,94 laut Rechnung der Fa. S2 vom 01.02.2008 sowie einer allgemeinen Kostenpauschale von € 25,- geltend.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die W, zur Vertragsnummer 7777 € 1.360,80 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen.

2.

a) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn € 186,94 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen.

b) ihn von den Kosten der Rechtsanwälte L, S und S1 in Höhe von € 229,55 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragen die Beklagten im Wege der Widerklage

festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch die Beklagten von der durch das Gericht ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung an die W, zur Vertragsnummer 7777 im Umfang ihrer Haftungsquote freizustellen haben.

Die Widerbeklagten beantragen,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten hinsichtlich des Unfallgeschehens, der Beklagte zu 2) habe ordnungsgemäß und frühzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich in die für den Linksabbiegerverkehr vorgesehene linke Fahrspur eingeordnet. Die Drittwiderbeklagte sei bereits vor Beginn der Linksabbiegerspur auf die linke Fahrbahnseite herübergezogen, weil sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch vor dem Kreuzungsbereich habe überholen wollen. Es handele sich um ein unabwendbares Ereignis. Das Verschulden der Drittwiderbeklagten überwiege derart, dass die eigene Betriebsgefahr dahinter zurücktrete. Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten sowie die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Anrechnung müsse auch für die Ansprüche erfolgen, die der Kläger zugunsten der W1 geltend macht.

Hinsichtlich der Widerklage sind die Beklagten der Ansicht, dass ihnen im Falle einer Zuerkennung des Anspruchs ohne Berücksichtigung von Mitverschulden und Betriebsgefahr Ausgleichsansprüche gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zustünden.

Das Gericht hat die Beklagten zu 1) und zu 2) gem. § 141 ZPO zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Drittwiderbeklagten als Zeugin. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2008, Bl. 54 ff. d.A. verwiesen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 vom 05.01.2010 wird auf Bl. 85 ff. d.A. verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2b) zum großen Teil und hinsichtlich des Antrags zu 2a) in Höhe von 50% begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Hinsichtlich des Antrags zu 1) ist die Klage zulässig. Der Kläger kann den Anspruch der W1 im eigenen Namen geltend machen, da er hierzu ermächtigt worden ist und für ihn ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche besteht. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus § 1 der Darlehensbedingungen, der den Kläger als Darlehensnehmer der Bank gegenüber verpflichtet, das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu halten und die notwendigen Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Die Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Prozessstandschaft ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sich allein hieraus für die Beklagten keine Nachteile materiellrechtlicher oder prozessrechtlicher Art ergeben. Die Tatsache, dass sich der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter ist, die eigene Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (vgl. BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120), ist Folge des materiellen Rechts. Die Folge würde ebenfalls eintreten, wenn die W den Anspruch selbst aus eigenem Recht fordern würde.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) steht der W gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des an dem in ihrem Sicherungseigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Sachschadens zu. Gegen den Beklagten zu 1) ergibt sich dieser Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen den Beklagten zu 2) aus § 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 3) haftet daneben als Gesamtschuldnerin nach den Vorschriften des PflVG.

Die W kann von den Beklagten Regulierung des Sachschadens auf der Basis von 100% beanspruchen. Sie muss sich dabei weder die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs noch ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten anspruchsmindern anrechnen lassen.

Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Nach Durchführung der Beweisaufnahme lässt sich der genaue Hergang des Verkehrsunfalls nicht mehr rekonstruieren. Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Unfall in ihrer Anhörung zwar derart geschildert, dass sie gleich bei Beginn der Linksabbiegerspur auf diese gefahren sind und dass die Drittwiderbeklagte noch versucht habe, die Beklagten vorher zu überholen. Unabhängig von der Frage, ob bei Zugrundelegung dieser Sachlage bereits davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall auch für den nach § 17 Abs. 3 StVG vorausgesetzten Idealfahrer unvermeidbar gewesen wäre, steht dem die ebenso nachvollziehbare und gleichermaßen überzeugende Schilderung durch die Drittwiderbeklagte entgegen. Sie hat ausgesagt, dass sie selbst sich ordnungsgemäß am Beginn auf die Linksabbiegerspur eingeordnet habe und Unfall geschehen sei, als sie den Beklagten zu 2) nebst weiteren Fahrzeugen, die an der roten Ampel auf der Geradeausspur standen, passieren wollte. Das Gericht sieht in Anbetracht der sich widersprechenden Aussagen keinen Anhaltspunkt, der einen Schilderung mehr Glauben zu schenken als der anderen. Beide Schilderungen beruhen auf den Angaben der an dem Unfall Beteiligten und lassen sich mit den objektiven Unfallspuren in Einklang bringen. Weitere - unabhängige - Zeugen sind nicht benannt. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten hat ebenfalls nicht zu einer eindeutigen Klärung der Sachlage beitragen können. Nach Besichtigung der Unfallstelle mit Vermessung der wesentlichen Abstände und Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeugs gelangt der Sachverständige Dipl.-Ing. T1 zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine exakte Rekonstruktion des Unfallhergangs nicht mehr vollzogen werden könne, weil weder die unfallbedingten Endstellungen der Fahrzeuge noch die exakte Lage der Anstoßstelle sowie weitere Spuren auf der Fahrbahn feststehen oder gesichert wurden (vgl. Bl. 93 ff. d.A.). Mit den einzig vorliegenden Fahrzeugschäden ließen sich aber sowohl die klägerische als auch die Schilderung der Beklagten zwanglos und widerspruchsfrei in Einklang bringen. Es ist im Ergebnis folglich von einem sog. "non liquet" auszugehen.

Eine Anrechnung der reinen Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG findet in der vorliegenden Konstellation nicht statt, weil die W im Zeitpunkt des Unfalls nicht Halterin des klägerischen Fahrzeugs gewesen ist. Aus der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 3 S. 3 StVG für das unabwendbare Ereignis folgt als Umkehrschluss, dass sich der Eigentümer, der nicht zugleich Halter des Kraftfahrzeugs ist, die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs nicht anrechnen lassen muss. Der Gesetzgeber hat durch die Normierung in § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gezeigt, dass ihm die mit der Konstellation verbundene Problematik bekannt ist. Dennoch hat er eine entsprechende Erstreckung des Ausschlusses nur für das unabwendbare Ereignis vorgenommen. Eine entsprechende Anwendung des Regelungsgedankens auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG kommt in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts, insbesondere nach der Reform des Schadensersatzrechts im Jahre 2002, nicht mehr in Betracht (vgl. BGH a.a.o.; Geyer, NZV 2005, 565, f.).

Die W muss sich auch kein Mitverschulden durch die Drittwiderbeklagte gem. § 9 StVG iVm. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Das Gericht ist zwar der Ansicht, dass sich der Eigentümer, der nicht zugleich Halter ist, grundsätzlich über § 9 StVG ein Mitverschulden des Fahrers anrechnen lassen muss, wenn er einen Anspruch aus § 7 StVG geltend macht. Dem steht die Entscheidung des BGH a.a.O. nicht entgegen, weil sie sich ausschließlich auf den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bezieht und eine entsprechende Anwendung des § 9 StVG für die verschuldensabhängige Haftung nach den Vorschriften des BGB aus systematischen Gründen ausschließt. Auf den Anspruch aus §§ 7, 18 StVG ist § 9 StVG hingegen sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seiner systematischen Stellung unmittelbar anwendbar (vgl. LG Berlin, NZV 2009, 244). Die Beklagten haben aber - wie bereits ausgeführt - ein Verschulden der Drittwiderbeklagten an dem Unfall nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit nachweisen können. Das non liquet geht zulasten der Beklagten, die für den Einwand des Mitverschuldens nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet sind. Die allgemeine Beweislastverteilung gilt auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 18 Abs. 1 StVG, die für die Haftung des Fahrers ein vermutetes Verschulden normiert. Denn die für das Mitverschulden maßgebliche Vorschrift des § 9 StVG verweist allgemein auf § 254 BGB, ohne auf § 18 Abs. 1 StVG Bezug zu nehmen. Demzufolge gelten auch die allgemeinen Beweislastregeln des § 254 BGB (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 567).

Die W muss sich über § 9 StVG iVm. § 254 BGB auch nicht die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Zwar ist anerkannt, dass sich in erweiternder Auslegung von § 254 BGB die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken kann. Das gilt aber nur dann, wenn sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (BGH a.a.O.). Dies ist in der vorliegenden Konstellation - wie bereits aufgezeigt - gerade nicht der Fall (vgl. auch Geyer, NZV 2005, 565, 566 f.).

Hinsichtlich des Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) hat dieser - wie bereits ausgeführt - den ihm nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft, nicht erbringen können, weil der Unfallhergang nicht mehr aufgeklärt werden kann. In diesem Fall geht das non liquet zu seinen Lasten.

Auf der Grundlage einer vollen Haftung der Beklagten für die an dem PKW entstandenen Sachschäden kann der Kläger gem. § 249 Abs. 1 BGB Zahlung an die W in Höhe von € 1.279,20 verlangen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf der rechten Fahrzeugseite entstandenen Schäden - mit Ausnahme der Materialantragungen auf Lichtbild 30 (Bl. 111 d.A.) - auf den Unfall zurückzuführen sind. Dass zwischen den Fahrzeugen eine Kollision stattgefunden hat, ist unstreitig. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich die Schäden aus technischer Sicht zwanglos mit dem übereinstimmend geschilderten streifenden Anstoß in Einklang bringen lassen. Die Höhe des Schadensersatzes ergibt sich auf der Grundlage des Kostenvoranschlags als Nettoschaden abzüglich der darin enthaltenen Verbringungskosten. Zur Höhe des Schadens hat der Kläger durch Vorlage des Kostenvoranschlages substantiiert vorgetragen. Das einfache Bestreiten der Angemessenheit durch die Beklagten genügt demgegenüber nicht. Verbringungskosten auf fiktiver Abrechnungsbasis werden nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Steinfurt nicht ersetzt, weil diese nicht notwendige Folge des schädigenden Ereignisses sind, sondern ihr Entstehen von der tatsächlichen Gestaltung der Schadensbeseitigung abhängig ist.

Der Kläger hat aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm. PflVG darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 161,94 und der Unkostenpauschale in Höhe von € 25,-. Hinsichtlich dieser Ansprüche, die er als Halter aus eigenem Recht geltend macht, muss er sich aber gem. §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs mit 50% anspruchsmindernd anrechnen lassen. Er kann daher nur einen Betrag von insgesamt € 93,47 beanspruchen.

Auf der Grundlage einer berechtigten Forderung von insgesamt € 1.372,67 hat der Kläger zudem einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 186,24.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagten nach erfolgter Fristsetzung bis zum 20.02.2008 ab dem 21.02.2008 in Verzug befunden haben.

Die Widerklage der Beklagten ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Eine Leistungsklage war nicht vorrangig zu erheben, da eine genaue Bezifferung des geltend gemachten Freistellungsanspruchs im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht möglich war.

Die Widerklage ist aber unbegründet, weil den Beklagten gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte kein Freistellungsanspruch zusteht.

Ein entsprechender Anspruch aus § 426 BGB auf Rückgriff im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs besteht nicht. Der Anspruch setzt nämlich voraus, dass zwischen den Beklagten einerseits sowie dem Kläger und der Drittwiderbeklagten andererseits ein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Forderung der W besteht. Das wiederum setzt voraus, dass - neben den Beklagten - auch der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte der W hinsichtlich des Schadens am eigenen Fahrzeug - als Gesamtschuldner - zum Schadensersatz verpflichtet wären. Das kann als Verletzung des Darlehensvertrags aber nur bei einem nachgewiesenen Verschulden angenommen werden. Den Verschuldensnachweis haben die Beklagten aber nicht erbringen können. Ein solches Gesamtschuldverhältnis besteht aber regelmäßig nicht, wenn auf Seiten des Klägers lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist (vgl. Diehl, Anmerkung zu BGH NJW 2007, 3120 in ZfS 2007, 678, 681; Geyer, NZV 2005, 565, 568).

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass Kläger und Drittwiderbeklagte den Beklagten gegenüber gesamtschuldnerisch aus §§ 7, 17, StVG iVm. §§ 421 ff BGB haften, ist dies für den geltend gemachten Anspruch nicht relevant. Aus dieser angeführten Haftung ergibt sich nämlich - wie bereits aufgezeigt - kein Gesamtschuldverhältnis der Parteien hinsichtlich des Anspruchs der W, auf den es allein ankommt. Diese Haftung würde nur Ansprüche der Beklagten wegen der Schäden an ihrem Fahrzeug begründen, für den Kläger und Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner haften. Diese sind aber nicht Gegenstand des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO. Dabei wurde die Widerklage mit einem Streitwert von € 639,60 berücksichtigt. Das entspricht unter Berücksichtigung der Haftungsquote dem Wert, den die Beklagten nach dem Urteil an die W zu leisten verpflichtet sind. Daraus ergibt sich für die Gerichtskosten ein fiktiver Gesamtstreitwert von 2.826,94 (€ 1.547,74 + € 639,60 + € 639,60), an dem der Kläger mit einem Wert von € 175,07 und die Beklagten mit einem Wert von € 2651,87 beteiligt sind. Für die außergerichtlichen Kosten ergibt sich im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Gesamtstreitwert von € 2.187,34, an dem der Kläger wiederum mit € 175,07 und die Beklagten mit € 2.012,27 beteiligt sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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