BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04
Fundstelle
openJur 2011, 11811
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1. In Pressesachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich ohne Weiteres gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten, gegebe ...


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