AG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 12.02.2013 - 1 K 44/11
Fundstelle
openJur 2015, 23405
  • Rkr:
Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von :

Eigentümer und Schuldner:

blieb in dem Versteigerungstermin am 6. Februar 2013 für den oben bezeichneten Grundbesitz Meistbietende:

Der Grundbesitz wird daher unter folgenden Bedingungen dem Meistbietenden für den Betrag von 108.000,00 EUR zugeschlagen:1. Das Bargebot in Höhe von 108.000,00 EUR ist von heute ab mit 4 % p. a. zu verzinsen und mit den Zinsen vom Ersteher so rechtzeitig vor dem Verteilungstermin an die Landesoberkasse zu überweisen, dass ein Nachweis über die Zahlung im Termin vorliegt.

2. Die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags trägt der Ersteher.

3. An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleibt folgendes eingetragene Recht bestehen:

Abt. III Nr. 1 Grundschuld i.H.v. 50.000,00 EUR mit 15 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung für Volksbank

Gründe

Durch Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 5. Dezember 2012 wurde im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren Termin bestimmt auf den 6. Februar 2013.

Im Termin blieb Meistbietender, mit einem Gebot von 108.000,00 EUR.

Nachdem der Schuldner kurz vor dem Termin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 einen Antrag auf Aufhebung des Termins gestellt hat, wurde im Versteigerungstermin Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag gemäß § 87 Abs. 1 ZVG bestimmt auf den 12. Februar 2013.

Mit diversen weiteren Schreiben vom 8. Februar, 11. Februar und 12. Februar 2013 beantragte der Schuldner mit verschiedenen neuen Begründungen, den Verkündungstermin nochmals zu verlegen bzw. den Zuschlag zu versagen. Hierbei legte er allerdings keinerlei Unterlagen zu den behaupteten Vorgängen vor.

Er wendet im Wesentlichen Folgendes ein:

- Die Bezeichnung des Versteigerungsobjektes in der Terminsbestimmung zum 6. Februar 2013 sei unzureichend gewesen.- Außerdem sei der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag nicht korrekt verkündet worden.- Er wolle gegen die Gläubigerin Bank Vollstreckungsabwehrklage erheben, da er das Verhalten der Bank für sittenwidrig halte.- Im Übrigen wolle er die betreibende Gläubigerin, die Volksbank durch Zahlung eines Betrages von 60.000 EUR ablösen, die Versteigerung könnte also noch verhindert werden.- Schließlich macht er im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO geltend, dass er schwerwiegend erkrankt sei. Er benötige das versteigerte Haus zu seiner Persönlichkeitsentfaltung, außerdem enthalte dieses Haus Kunstwerke, die bei einer Entfernung zerstört wären.

Der Zuschlag wird erteilt, wenn ein wirksames Meistgebot vorliegt, bei dem Verfahren keine der Vorschriften verletzt worden sind, die den Schutz der Beteiligten bezwecken (§ 83 ZVG), und sonst kein Versagungsgrund (§§ 74a, 85, 85a ZVG) besteht.

Keiner der Zuschlagsversagungsgründe des §§ 83 ZVG liegt vor.

Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Beschreibung des Versteigerungsobjektes in der Veröffentlichung der Terminsbestimmung zum 6. Februar 1013 ausreichend.

Der Schuldner trägt vor, dass die Bezeichnung "Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage" in der Terminsbestimmung vom 5. Dezember 2012 unzureichend und irreführend sei. Seines Erachtens hätte die korrekte Bezeichnung lauten müssen: "Dreifamilien Büro- und Wohnhaus mit Gewerbebetrieb (Vertriebsagentur) und Garage".

Außerdem sei die im Portal "www.versteigerungsportal.de" genannte Wohnfläche falsch, statt der dort genannten 221 m² habe das Haus eine Wohnfläche von ca. 251 m².

Bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags ist gemäß § 83 Ziff. 7 ZVG auf die amtliche Bekanntmachung gemäß § 37 ZVG abzustellen. Die Veröffentlichung über das Portal "www.versteigerungsportal.de" ist nicht verpflichtend und spielt in diesem Rahmen deswegen keine Rolle. Weitere Veröffentlichungen im Internet erfolgen nicht durch das Vollstreckungsgericht und sind deshalb in diesem Zusammenhang ebenfalls unwesentlich.

Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung muss so genau wie möglich erfolgen. Nach herrschender Meinung ist dabei im wesentlichen auf die Bezeichnung im Grundbuch abzustellen. Zusätzlich soll bei bebauten Grundstücken die konkrete Nutzungsart angegeben werden. Laut Gutachten wird das von der Zwangslage umfasste Grundstück nur vom Eigentümer als Wohnhaus genutzt, die nun angeführte Nutzung als Vertriebsagentur wurde im Verfahren zur Verkehrswertfestsetzung trotz umfangreichem Schriftverkehr nicht vorgebracht. Substanziell ändert dies nichts an der Struktur des Hauses, da lediglich eine Büronutzung vorliegen soll.

Ein etwaiger Interessent hatte im Übrigen die Möglichkeit, sich über genaue Details des zu versteigernden Grundstücks durch Einsicht in das Verkehrswertgutachten zu informieren.

Im vorliegenden Fall wurde in der Terminsbestimmung der genaue Grundbuchbeschrieb übernommen, die zusätzliche Beschreibung "Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage" ist ausreichend und jedenfalls nicht irreführend. Im übrigen wird in der Terminsbestimmung ausdrücklich darauf hingewiesen dass diese Beschreibung unverbindlich ist.

Auch ist der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag korrekt und wie aus dem Protokoll ersichtlich verkündet worden.

Das Verfahren kann auch nicht im Rahmen des § 765 a ZPO eingestellt oder aufgehoben werden, da die erforderliche sittenwidrige Härte nicht vorliegt. Die Einwendungen gegenüber dem Anspruch der Bank sind materiell-rechtlicher Natur und können lediglich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 765 a ZPO sind Sie unbeachtlich.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden durch ein Gutachten vom 18. Dezember 2006 belegt, weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Danach leidet der Schuldner an einem Schlafapnoesyndrom.

§ 765 a ZPO regelt den Schuldnerschutz in Fällen untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härten. Jede Zwangsversteigerung bringt für den Schuldner Härten mit sich die dieser in Kauf nehmen muss. Auch gesundheitliche Beeinträchtigung gehören dazu. Besondere Härten wurden vom Schuldner nicht belegt.

Somit war der Zuschlag, wie geschehen, dem Meistbietenden zu erteilen.

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