BGH, Beschluss vom 29.05.2006 - II ZR 330/04
Fundstelle
openJur 2011, 11552
  • Rkr:
Tenor

Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 5. April 2006 gegen den Beschluß des Senats vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Rechtsbehelf des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegründet.

a) Der Beklagte legt schon nicht dar, welches Vorbringen aus der für die revisionsrechtliche Prüfung allein maßgeblichen, fristgebundenen (§ 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Revisionsbegründung der Senat nicht beachtet haben soll. In seiner Revisionsbegründung ist der Beklagte der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, wonach der nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG entsprechende Treuhandvertrag jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als gültig zu erachten ist, mit verschiedenen Rügen entgegengetreten. Die - in dessen gegenteiliger Würdigung - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte Zurückweisung der Revision durch den Senat beruht ersichtlich nicht auf einer für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht vorhersehbaren Rechtsanwendung. Es entspricht ständiger, den am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bekannter Praxis aller Senate, bei der Prüfung der materiellen Begründetheit einer Klage Haupt- und Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils zu verwerten (vgl. etwa kürzlich BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04 Rdn. 9 z.V.b.). Aus denselben Gründen kann auch von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein.

b) Es kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gehalten war, den Beklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der formungültige Treuhandvertrag wegen einer unzulässigen Rechtsausübung als wirksam zu behandeln sein könnte. Eine entsprechende Verfahrensrüge hat der Beklagte in der Revisionsbegründung nicht erhoben. Dies wird in dem zuletzt vorgelegten verfassungsrechtlichen Gutachten, das im Ansatz im Übrigen mit dem zuerst eingereichten Gutachten in unauflösbarem Widerspruch steht, nicht berücksichtigt.

2. Der Senat kann sich einer abschließenden Stellungnahme enthalten, ob die von dem Beklagten geltend gemachten weiteren Grundrechtsverstöße im Verfahren des § 321 a ZPO überhaupt berücksichtigt werden können. Diese Rügen sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) als auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) scheidet aus.

Der Beklagte will nicht wahrhaben, dass die Frage, ob einem Prozessbeteiligten die Berufung auf einen Formmangel ausnahmsweise verwehrt werden kann, nur nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann. Auf dieser rechtlich gesicherten Grundlage hat der Senat in Übereinstimmung mit anderen höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. die bereits im Beschluss vom 12. Dezember 2005 zitierte Entscheidung BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.; ebenso etwa BGHZ 92, 164, 173; 29, 6, 12; BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, NJW 1996, 1467, 1469) in Verwertung des unstreitigen und des festgestellten Sachverhalts angenommen, dass es dem Beklagten in dem vorliegenden Fall wegen seines in hohem Maße widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, sich auf den Formmangel des Treuhandvertrages zu berufen.

Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -