BGH, Beschluss vom 16.05.2006 - X ZR 122/05
Fundstelle
openJur 2011, 11472
  • Rkr:
Tenor

Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.

Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen:

AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -