BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 285/04
Fundstelle
openJur 2011, 11343
  • Rkr:

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen l ...


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6, 576 ZPO