BGH, Beschluss vom 04.12.2006 - II ZR 305/05
Fundstelle
openJur 2011, 9793
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Streithelferin geforderte Vorlage an den EuGH erübrigt sich, weil nach der st. Rspr. des Senats die Europarechtskonformität der Judikatur zur verdeckten Sacheinlage außer Zweifel steht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 820.000,00 €

Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 26.03.2004 - 82 O 168/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2005 - 18 U 76/04 -