LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 - 8 Sa 30/13
Fundstelle
openJur 2015, 22279
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2012 - 4 Ca 4364/11 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Zugänglichmachung eines im Auftrag der Beklagten hergestellten Videos, auf welchem der Kläger zu sehen ist, sowie über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik betreibt, vom 16.07.2007 bis zum 31.01.2011 als Monteur beschäftigt.

Zur Vorbereitung eines neuen Internetauftritts ließ die Beklagte im Jahre 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wird. Am Anfang des Videos sieht man kurz einen vom Kläger gesteuerten PKW, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger in dieser Sequenz zu erkennen ist. Am Ende des Videos ist der Kläger für etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenbild, zusammen mit etwa 30 weiteren Mitarbeitern der Beklagten, zu sehen.

Insoweit hatte der Kläger - ebenso wie 31 weitere Arbeitnehmer der Beklagten - am 30.10.2008 eine Anlage zu einer "Einverständniserklärung" unterzeichnet. Zur Darstellung von Form und Inhalt der betreffenden Schriftstücke wird auf Blatt 44 - 46 d.A. Bezug genommen.

Das betreffende Video wurde zunächst auf der Homepage der Beklagten eingestellt und konnte dort eingesehen werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2011 ließ der Kläger eine möglicherweise erteilte Einwilligung betreffend die Verwendung seines Bildes auf den Filmaufnahmen widerrufen und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 08.12.2011 auf, das Video von der Homepage zu entfernen. Diesem Ansinnen hat die Beklagte am 26.01.2012 entsprochen. Die Beklagte behält sich jedoch vor, das Video zukünftig erneut auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Mit seiner am 08.12.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 18.06.2012 geänderten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des Videos sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2012 (Bl. 98 - 102 d.A.).

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt:

Der Beklagten wird untersagt, die Videoaufnahme, auf der der Kläger zu sehen ist, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

hilfsweise

Der Beklagten wird untersagt, die Videoaufnahme, auf der der Kläger zu sehen ist, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

hilfsweise

Der Beklagten wird untersagt, die Videoaufnahme, auf der der Kläger zu sehen ist und die im Internet über "http://www.b.de" veröffentlicht ist/war, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

hilfsweise

Der Beklagten wird untersagt, die Videoaufnahme, auf denen das Bildnis des Klägers zu sehen ist und die auf der Homepage "http://www. b.de" durch nacheinander Anklicken der Links "Über uns" und " B Firmenpräsentation-Video" zu sehen ist/war, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 2 wird der Beklagten ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht, ersatzweise Ordnungshaft des Geschäftsführers der Beklagten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dass der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.845,50 Euro betragen sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem über dem Basiszinssatz ab 1. April 2011.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.12.2012 den Klageantrag zu 1 in der Fassung des zweiten Hilfsantrages stattgegeben und den Klageantrag zu 1 im Übrigen als unzulässig abgewiesen. Den auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Klageantrag zu 2 hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 12 des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 102 - 108 d.A.) verwiesen.

Gegen das beiden Parteien am 27.12.2012 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 18.01.2013 und der Kläger am 24.01.2013 Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung am 26.02.2013, die Beklagte ihre Berufung innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.02.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.03.2013 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Veröffentlichung des Videos verstoße nicht gegen die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG. Es sei bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich der Gruppenaufnahme, auf welcher der Kläger zu sehen sei, von einem "Bildnis" im Sinne von § 22 KUG ausgegangen werden könne. Jedenfalls jedoch liege der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG vor, da der Kläger nur als Teil der Belegschaft des Unternehmens und damit lediglich als "Beiwerk" in dem Video erscheine. Mit der Unterzeichnung der Einverständniserklärung vom 30.10.2008 habe der Kläger auch wirksam in die Veröffentlichung des Videos eingewilligt. Diese Einwilligung sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch erloschen. Insofern enthalte die vom Kläger abgegebene Einverständniserklärung keine zeitliche, auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogene Begrenzung. Letztlich habe der Kläger seine Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Einwilligung nach § 22 KUG erfordere zumindest eine gewichtige Änderung der Umstände, eine empfindliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes in analoger Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB. Keine dieser Voraussetzungen sei vorliegend erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit seiner Klage stattgegeben wurde und macht zur Begründung seiner eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil sei insoweit fehlerhaft, als das Arbeitsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung verneint habe. Auch wenn die Beklagte das Video am 26.01.2012 von ihrer Homepage entfernt habe, so habe sie jedoch nahezu ein Jahr lang nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Bild genutzt. In dem Video werde er - der Kläger - als Teil der Belegschaft dargestellt, obwohl dies nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zutreffe. Damit werde eine unwahre Tatsache im Internet verbreitet. Dies könne zu Problemen mit einem neuen Arbeitgeber führe, der nicht hinnehmen möchte, dass er noch Werbung für ein Konkurrenzunternehmen mache. Nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beklagte mit einer Veröffentlichung des Videos Werbung mit seiner Person betreibe, ergebe sich die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.845,50 Euro betragen solle, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2011.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

I.

Die statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg.

II.

1. Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der im Jahre 2008 gefertigten Video- bzw. Bildaufnahmen, auf denen er zu sehen ist, nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Der Kläger hat die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung der betreffenden Filmaufnahmen erteilt. Nach dem Wortlaut der Erklärung vom 30.10.2008 hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass Filmaufnahmen seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Zwar befindet sich die Unterschrift des Klägers nicht direkt unter dieser Einverständniserklärung. Dieser war jedoch unstreitig, wie auch auf der Einverständniserklärung selbst vermerkt, eine Anlage mit der Überschrift "Thema: Filmaufnahmen" beigefügt, auf welcher der Kläger - ebenso wie 31 weitere Arbeitnehmer der Beklagten - seine Unterschrift geleistet hat. Dass sich diese Anlage seinerzeit erkennbar auf die betreffende Einverständniserklärung bezog, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger (erstinstanzlich) geltend gemacht hat, er habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse den Inhalt der Erklärung nicht verstanden, so steht dies der Wirksamkeit seiner Einwilligung nicht entgegen. Wählen die Vertragsparteien - wie vorliegend - die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache, so akzeptiert der ausländische Partner damit den Inhalt eines deutschsprachigen Vertragsinhalts. Es ist ihm daher zuzumuten, sich vor Abschluss eines Vertrages bzw. vor Unterzeichnung einer vorformulierten Einwilligungserklärung selbst die erforderliche Übersetzung zu beschaffen. Andernfalls muss er den nicht zur Kenntnis genommenen Text gegen sich gelten lassen (vgl. BGH v. 10.03.1983 - VII ZR 302/82 - BGHZ 87, 112).

Die Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung der Bildaufnahmen ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht gegenstandslos geworden. Insbesondere war die Einverständniserklärung des Klägers nicht von vornherein auf die Zeit der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Zwar enthält die Erklärung unter der Rubrik "hiermit erkläre ich" den handschriftlichen Vermerk "Belegschaft" sowie unter der Rubrik "Vorname/Zuname" lediglich den weiteren Vermerk "siehe Anlage". Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Einwilligung nur für die Dauer der Belegschaftszugehörigkeit des Klägers Gültigkeit entfalten sollte. Die betreffenden handschriftlichen Vermerke auf der Einverständniserklärung verdeutlichen nämlich lediglich, dass sich die Unterschriften der betroffenen Belegschaftsmitglieder auf der beigefügten Anlage befinden.

Ein Einverständnis des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung seines Bildes auf der Homepage des Arbeitgebers erlischt auch nicht aus sonstigen Gründen ohne weiteres automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bild bzw. der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert (LAG Schleswig-Holstein v. 23.06.2010 - 3 Sa 72/10 -; LAG Köln v. 10.07.2009 - 7 Ta 126/09 -).

Im Streitfall ist ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben. Soweit der Kläger am Anfang des Videos als Fahrer eines PKW erkennbar sein sollte, so wird dabei keineswegs die Persönlichkeit des Klägers in den Vordergrund gestellt; vielmehr dient die betreffende Video-Sequenz reinen Illustrationszwecken, nämlich der Darstellung von Arbeitsabläufen im Betrieb der Beklagten. Nichts anderes gilt letztlich im Hinblick auf das am Ende des Films befindliche Gruppenbild, auf dem der Kläger - zusammen mit weiteren 30 Arbeitnehmern der Beklagten - zu sehen ist. Ein solches Foto zeigt dem Betrachter regelmäßig lediglich die typische Belegschaft des Unternehmens ohne näheren Bezug zu den einzelnen in der Gruppe befindlichen Personen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an der Entfernung der Aufnahmen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es jedem Arbeitnehmer klar sein muss, dass die Erstellung solcher Filmaufnahmen sehr kostenaufwändig ist und diese daher nicht im Rahmen einer üblichen Personalfluktuation ständig geändert bzw. neu erstellt werden können. Auch von daher ist die Einwilligung des Klägers nicht dahingehend zu verstehen, dass sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischst.

Der Kläger hat seine Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann, ist umstritten. Teilweise wird ein gewichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Zum Teil wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss. Nach anderer Auffassung werden "gewichtige Gründe" verlangt, die den Widerruf rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt v. 24.02.2011 - 16 U 172/10 -, m.w.N.). Nach keiner dieser Auffassungen war im Streitfall der Widerruf gerechtfertigt. Aus dem Umstand allein, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr besteht, ergibt sich noch nicht, dass sich die Einstellung des Klägers hinsichtlich des Aussagegehalts der betreffenden Videosequenzen geändert hat. Auch ein den Widerruf der Einwilligung rechtfertigender gewichtiger Grund ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Veröffentlichung des Videos nicht etwa deshalb die Verbreitung unwahrer Tatsachen dar, weil er der Belegschaft der Beklagten nicht mehr angehört. Vielmehr kann der Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Internetseite der Beklagten als Teil einer typischen Belegschaft der Beklagten noch wahrheitsgemäß erscheinen. Ein Betrachter des Videos geht regelmäßig nicht davon aus, dass die auf einem Werbefilm abgebildete Belegschaft eines Unternehmens unverändert bleibt und daher auch noch mit der im Zeitpunkt der Betrachtung des Videos tatsächlich vorhandenen Belegschaft identisch ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 30.11.2012 - 6 Sa 271/12 - unter A. II. 2. a bb (3 (c) (aa) der Entscheidungsgründe). Es trifft von daher auch nicht zu, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung des Videos mit der Person des Klägers Werbung für ihr Unternehmen betreibt; vielmehr wirbt die Beklagte allenfalls durch die Darstellung ihrer typischen Belegschaft, ohne dass dabei zugleich auf die individuelle Person des Klägers Bezug genommen wird. Der vorliegende Falls ist von daher auch nicht vergleichbar mit dem der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidung des LAG Hessen vom 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11 - zugrunde liegenden Sachverhalt.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen fehlt es infolge des rechtswirksamen und über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden und nicht wirksam widerrufenen Einverständnisses des Klägers in die Veröffentlichung der Videoaufnahmen an einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Ein Schmerzensgeld - bzw. Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht somit nicht.

III.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen. Die Berufung des Klägers unterlag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.