ArbG Paderborn, Urteil vom 29.07.2004 - 1 Ca 623/04
Fundstelle
openJur 2015, 22020
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 3.555,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers und um Vergütungsansprüche.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1990 als Maschinenbediener bei der Beklagten beschäftigt.

Der Kläger war eingruppiert in die Lohngruppe 6 gemäß § 3 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen. Mit einem Schreiben vorn 16. Januar 2003 (BI. 9 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte ab 1. Februar 2003 ein Monatsentgelt entsprechend der Lohngruppe 4 nebst einer tariflichen Zulage (insgesamt 1.709,50 € brutto monatlich). Der Kläger wandte sich schriftlich gegen eine Umgruppierung und machte eine Gehaltssicherung für sieben Monate nach dem Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1979 geltend. Die Beklagte erfüllte bis einschließlich August 2003 die Ansprüche des Klägers auf Gehaltssicherung. Seit dem September 2003 erhält der Kläger das Grundgehalt der Lohngruppe 4 nebst der dazugehörenden Tarifzulage.

Mit seiner Klageschrift vom 6. April 2004 und einem klageerweiternden Schriftsatz vom 26. Juli 2004 (BI. 47, 48 d. A.) hat der Kläger nunmehr die Lohndifferenzen zwischen der Lohngruppe 6 und der Lohngruppe 4 für die Zeit vom September 2003 bis einschließlich Juni 2004 gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen folgendes vor:

Er könne weiterhin die Bezahlung nach der Lohngruppe 6 verlangen. Die Beklagte habe ihn zu Unrecht umgruppiert. Es sei unrichtig, wenn die Beklagte meine, sie habe ihm per Direktionsrecht einen neuen Arbeitsplatz zuweisen können. Vielmehr wäre hier eine Änderungskündigung erforderlich gewesen. Er bestreite die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Die Umsetzung sei auch nicht dringend betriebsbedingt notwendig gewesen.

Für die Zeit vom September 2003 bis einschließlich Februar 2004 betrage die von der Beklagten nachzuzahlende monatlich Lohndifferenz 156,04 € brutto, für die Monate März und April 2004 jeweils 181,92 € brutto, für den Monat Mai 2004 158,19 € brutto sowie für den Monat Juni 2004 225,08 € brutto.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 1. Februar 2003 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe 6 der Altersklasse ab 21 Jahren des Tarifvertrages über Lohn- und Gehaltssicherung für die Arbeitnehmer der Eisen-, Metall-, Elektround Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung in Höhe von zurzeit 1.751,22 € Grundgehalt nebst der tariflichen Leistungszulage gemäß § 9 Lohnrahmenabkommen in der jeweiligen Fassung derzeit vom 19. Februar 1975 der Lohngruppe 6 von zurzeit 313,04 € zu zahlen und die Bruttoverdienstvergütung mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu verzinsen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.300,08 € brutto und auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2003, auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2003, auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2003, auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2004, auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2004, auf den Betrag von 181,92 E 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2004 und auf den Betrag in Höhe von 181,92 E 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2004 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 383,27 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 158,19 € brutto seit dem 3. Juni 2004 und auf den Betrag in Höhe von 225,08 E brutto seit dem 3. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt folgendes vor:

Der Kläger sei ursprünglich im Metallbereich an einer Blechschere tätig gewesen. Das Schneiden der Bleche mittels einer Schere sei dann ersetzt worden durch das Schneiden mit einem Laserstrahl. Der Arbeitsplatz des Klägers sei also weggefallen. Es sei dann aber ein Einsatz des Klägers im Kunststoffbereich möglich geworden, verbunden indes mit einer Abgruppierung. Dem Betriebsrat sei das auch bekannt gewesen. Kollektivrechtlich könne der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch nicht begründen. Entsprechendes gelte auch für die individualrechtliche Beurteilung. Man könne sich hier auf ein uneingeschränktes Direktionsrecht des Arbeitgebers berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.

Gründe

Die Klage ist mit ihren Anträgen zu 2) und 3) zulässig. Unzulässig ist der Klageantrag zu 1). Es fehlt das notwendige Feststellungsinteresse, da der Kläger — wie mit den folgenden Klageanträgen ja auch geschehen — die von ihm behaupteten Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.

Die Klage ist in vollem Umfange unbegründet. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Zahlung von Lohndifferenzen zwischen den Lohngruppen 6 und 4 nicht zu.

Der Kläger ist ursprünglich an der Blechschere eingesetzt worden. Er hat nicht bestritten, dass die Schneidevorgänge heute mittels eines Laserstrahls durchgeführt werden. Der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers ist also weggefallen. Die Beklagte hat ihm daraufhin einen Arbeitsplatz im Kunststoffbereich zugewiesen. Diese Zuweisung ist gerechtfertigt aufgrund des dem Arbeitgeber zustehenden erweiterten Direktionsrechts. Nach § 8 des Tarifvertrages über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1979 ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, andere ihm zugewiesene zumutbare Arbeiten und Tätigkeiten zu übernehmen. Der Ausspruch einer Änderungskündigung seitens der Beklagten dem Kläger gegenüber war hier also nicht erforderlich. Nach § 2 des Tarifvertrages musste die Beklagte dem Kläger für sieben Monate die tarifvertraglich vorgesehene Gehaltssicherung gewähren. Sodann richtet sich die Vergütung des Klägers nach der für die neue Tätigkeit im Kunststoffbereich maßgebliche Lohngruppe 4.

Dem Kläger steht also individualrechtlich ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Lohngruppe 6 über den Monat August 2003 hinaus nicht zu.

Auch kollektivrechtlich ist die Vorgehensweise der Beklagten nicht zu beanstanden. Da keine Änderungskündigung erforderlich gewesen ist, war es auch nicht notwendig, den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anzuhören.

Auch § 99 BetrVG ist hier seitens der Beklagten nicht verletzt worden. Hätte hier eine Versetzung vorgelegen und wäre diese entgegen dem Vortrag der Beklagten ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, so hätte der Betriebsrat Maßnahmen nach § 101 Satz 1 BetrVG einleiten können. Nur im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte das Arbeitsgericht eine Versetzung bzw. Umgruppierung des Klägers aufheben können. Ein derartiges Verfahren ist hier aber nicht eingeleitet worden.

Das Gericht geht hier somit davon aus, dass die Beklagte den Kläger zu Recht nach der Lohngruppe 4 vergütet. Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung von Lohndifferenzen sind damit nicht gegeben. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen.

Den Streitwert hat das Gericht in Höhe von 3.555,95 € festgesetzt. Dabei hat das Gericht als Streitwert für den Klageantrag zu 1) einen Betrag von 1.872,60 € (12 x 156,05 €) angenommen. Der Streitwert für die Klageanträge zu 2) und 3) ergibt sich aus der Höhe der dort geltend gemachten Beträge (1.300,08 € bzw. 383,27 €).

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