OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2011 - 11 U 134/10
Fundstelle
openJur 2016, 4170
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Kläger zu 1. - 3. gegen das am 17.02.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss auf ihre Kosten zurückgewiesen, da sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Berufungen der Kläger zu 1. und 3. entsprechend ihrer in der Klageschrift vom 28.12.2007 gemachten Wertangabe auf jeweils bis 5.500,00 € und für die Berufung des Klägers zu 2. mit Rücksicht auf die geringere Höhe der von ihm mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Geldentschädigung auf bis 4.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1.

Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die von ihnen erhobene Klage aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.03.2011 im einzelnen dargelegten Gründen im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch und geben dem Senat allein Veranlassung zu folgenden -hinsichtlich des Kläger zu 1. mit Rücksicht auf den zum Aktenzeichen I-11 W 139/10 OLG Hamm ergangenen Senatsbeschluss vom 30.03.2011 (Zurückweisung des mit Schreiben vom 20.03.2011 eingelegten und als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelfs gegen den Senatsbeschluss vom 09.03.2011, mit dem die sofortige Beschwerde der Kläger zu 1. und 2. gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11.02.2010 zurückgewiesen wurde) wiederholenden- Hinweisen:

a)

Die Ausführungen der Kläger zum Nichtbestehen eines die durchgeführte Stromsperre rechtfertigenden Zahlungsanspruchs der Beklagten zu 2. sind, was die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach § 393 BGB sowie die Berechtigung des Klägers zu 1. zur Beanspruchung von Prozesszinsen nach § 291 ZPO angeht, nicht frei von Rechtsirrtum, da die Bestimmung des § 393 BGB nur bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eingreift, für die hier jeder tatsächliche Anhalt fehlt, während ein auf § 291 ZPO gestützter Zinsanspruch des Klägers zu 1. im Ausgangsverfahren 7 C 173/03 AG Halle/Westf. weder geltend gemacht noch zuerkannt wurde. Sie vermögen unabhängig davon aber auch (weiterhin) eine Amtspflichtverletzung des Direktors des Amtsgerichts Halle/Westfalen nicht zu begründen. Dessen am 09.02.2004 erlassener Durchsuchungsbeschluss ist aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 09.03.2011 -dort zu Ziffer II. 2. a) bb)- unter Zugrundelegung der damals herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum als rechtmäßig anzusehen, zumal auch die Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, dass und weshalb der Direktor des Amtsgerichts Halle/Westfalen bei Erlass des genannten Beschlusses Kenntnis vom konkreten Inhalt der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11.11.2003 erklärten Aufrechnung der Beklagten zu 2. hatte und danach von sich aus zu der Einschätzung hätte kommen müssen, dass deren Zwangsvollstreckung letztlich nur noch wegen einer Bagatellforderung betrieben werden soll(t)e. Dass eine ernsthafte Erkrankung der Klägerin zu 3. -wie die Kläger geltend machen- vorlag und dem Amtsgericht auch bekannt war, lässt sich demgegenüber aus dem zum Beleg in Bezug genommenen, in der Sache 7 C 173/03 AG Halle/Westf. eingereichten Schreiben des Klägers zu 1. vom 21.08.2003, in dem dieser ohne nähere Angaben Mitteilung von einem ab dem 05.10.2003 stattfindenden stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 3. machte, nicht herleiten, während allein der Umstand, dass zum Haushalt der Kläger zu 1. auch der zur fraglichen Zeit erst wenige Monate alte Kläger zu 2. zählte, das Amtsgericht nicht zwangsläufig zu der Annahme führen musste, die beabsichtigte Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2. stelle sich schon deshalb als unbillige Härte und daher unzulässig dar.

Soweit dagegen seitens der Kläger (Schreiben des Klägers zu 1. vom 20.03.2011) eingewandt wird, das dem Durchsuchungsbeschluss vom 09.02.2004 zugrunde liegende Urteil des Amtsgericht Halle/Westf. vom 07.10.2003 sei nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar gewesen, deren Gestellung durch die Beklagte zu 2. in Abrede gestellt werde, verkennt dies den Unterschied zwischen einer Vollstreckbarkeitserklärung gegen Sicherheitsleistung im Sinne des § 709 ZPO und einer -im Urteil des Amtsgerichts tatsächlich ausgesprochenen- Abwendungsbefugnis nach §§ 708, 711 ZPO.

b)

Unbeachtlich, weil zum einen unsubstantiiert, zum anderen aber auch verspätet ist weiterhin auch der mit Schreiben der Klägerin zu 3. vom 17.03.2011 und Schreiben des Klägers vom 20.03.2011 gehaltene Vortrag zu vermeintlichen Pflichtverletzungen des Gerichtsvollziehers mit der Folge einer sich daraus ergebenden Schadensersatzpflicht des beklagten Landes. Worin diese Pflichtverletzungen genau liegen sollen, wird in den genannten Schreiben nicht nachvollziehbar dargelegt, wobei etwaiger dahingehender Vortrag allerdings ohnehin neu wäre und nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben müsste, nachdem sich der Vortrag der Kläger in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf den Vorwurf eines amtspflichtwidrigen Verhaltens des Direktors des Amtsgerichts Halle/Westf. (neben dem der Beklagten zu 2. angelasteten Fehlverhalten) beschränkte und weder dargetan noch erkennbar ist, dass und weshalb die Kläger ohne eigene Nachlässigkeit gehindert waren, schon in erster Instanz zu vermeintlichem Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers vorzutragen.

c)

Die erhobenen Einwände der Klägers lassen im Übrigen die -die Entscheidung selbständig tragenden- Ausführungen des Senats (Beschluss vom 09.03.2011 zu I-11 U 134/10 OLG Hamm, dort zu Ziffer II. 2.a) cc)) zum Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen einer Gesundheitsschädigung und/oder eines (Geld-)Entschädigungsanspruchs wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unberührt, auf die insoweit verwiesen wird.

2.

Die Rechtssache hat -wie bereits im Senatsbeschluss vom 09.03.2011 festgestellt- keine grundsätzliche Bedeutung. Dass der dort gemäß § 568 S. 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter des Senats das Beschwerdeverfahren I-11 W 139/10 OLG Hamm mit Beschluss vom 09.03.2011 gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen und dies mit dem Hinweis grundsätzlicher Bedeutung der Sache begründet hat, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Übertragung des Einzelrichters nach § 568 S. 1 ZPO für den Senat bindend ist, ohne ihn hinsichtlich der zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung (§ 568 S. 2 Nr. 1 ZPO: "besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art", § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO: "Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung") festzulegen, erfolgte die Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung im Beschluss vom 09.03.2011 ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass im Rahmen des vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahrens I-11 U 134/10 OLG Hamm weitere Entscheidungen -dort in voller kollegialer Besetzung des Senats- zu treffen seien und diente damit erkennbar dem Bestreben, durch eine einheitliche Richterbank in sämtlichen Verfahren auch in der Sache übereinstimmende Entscheidungen zu gewährleisten. Davon zu unterscheiden ist die in § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesprochene grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, die -nicht anders als im Rahmen der Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO- nur dann zu bejahen ist, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2002, 2957; NJW 2003, 65; 2003, 831; 2003, 1943; 2003, 2319, zitiert nach Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 543 Rn. 11), was sich für die im Streitfall relevanten Fragen nicht sagen lässt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.