LG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2013 - 13 O 465/11
Fundstelle
openJur 2015, 21523
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K GmbH (im Folgenden: "Insolvenzschuldnerin") von der Beklagten Zinszahlungen zurück, welche von der Insolvenzschuldnerin an diese im Zeitraum Januar bis März 2008 auf der Grundlage zweier Darlehensverträge geleistet worden waren. Am 11.04.2006 schloss die Insolvenzschuldnerin mit der H Trinkhaus & C KGaA (im Folgenden: "H KGaA") im Rahmen einer sog. Mezzanine-Finanzierung eine Genussrechtsvereinbarung über eine Nominaldarlehensvaluta von 6 Mio. € (im Folgenden: "Genussrechtsvereinbarung") und am 20.02.2007 ein nachrangiges Darlehen mit der H Trinkhaus & C AG (im Folgenden: "H AG") über eine Nominaldarlehensvaluta in Höhe von 2 Mio. € ab (im Folgenden: "nachrangiges Darlehen"); beide Verträge enthalten zulasten der beiden H KGaA bzw. H AG einen Rangrücktritt (vgl. Ziff. 13.1 f. bzw. 14.1 f. der Anlagen K 1 bzw. K 3), der wie folgt formuliert ist:

13.1 / 14.1

Die Gläubigerin tritt nach Maßgabe der Ziffer 13.2 [14.2] mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf Zinszahlung nach dieser Vereinbarung dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin [Schuldnerin] (jeweils ein "Vorrangiger Gläubiger") zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin [Schuldnerin] Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren.

13.2 / 14.2

Der in Ziffer 13.1 [14.1] erklärte Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurückgetretenen Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Emittentin [Schuldnerin] entsteht oder zu entstehen droht.

Außerdem enthalten beide Vereinbarungen folgende Gerichtsstandsvereinbarung:

18.4 / 19.4

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Düsseldorf.

Wegen weiterer Einzelheiten beider Vereinbarungen wird auf die Anlangen K 1 und K 3 verwiesen. Die Beklagte übernahm am Tag des Vertragsschlusses beide Verträge im Wege einer (vertraglich zugelassenen) Vertragsübernahme. Bis zum 3. Quartal 2007 kam die Insolvenzschuldnerin ihren vertraglichen Zinszahlungsverpflichtungen rechtzeitig nach; am 20.12.2007 blieben fällige Zahlungen erstmalig aus, wurden aber im Mitte Januar 2008 nach Mahnungen der Beklagten nachgezahlt. Die hierdurch verursachten Strafzinsen wurden von der Beklagten bis auf eine Höhe von insgesamt 15.000,00 € (10.000,00 € für die Genussrechtsvereinbarung sowie 5.000,00 € für das nachrangige Darlehen) erlassen, wobei 10.000,00 € am 28.02.2008 durch die Beklagte erfolgreich vom Konto der Insolvenzschuldnerin abgebucht werden konnten, die übrigen 5.000,00 € aufgrund einer Rückbelastung vom Konto der Beklagten nachträglich von der Insolvenzschuldnerin am 25.03.2008 an die Beklagte überwiesen wurden. Die Zinszahlungen für das 1. Quartal 2008 erfolgten wieder fristgerecht am 20.03.2008. Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14.10.2008 wurde aufgrund eines Gläubigerantrags vom 26.06.2008 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen Zinszahlungen im Zeitraum Januar bis März 2008 seien an die Beklagte in einem Zeitraum erfolgt, in welchem die Insolvenzschuldnerin ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 (Anlage K 8) sowohl bilanziell als auch im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO in seiner bis zum 17.10.2008 gültigen Fassung (sog. zweistufiger Überschuldungsbegriff) überschuldet gewesen sei. Durch den vertraglich vereinbarten Rangrücktritt seien die Zinsforderungen der Beklagten aufgrund des durchgehenden Fortdauerns der Überschuldungssituation bis zur Insolvenzeröffnung dauerhaft nicht durchsetzbar gewesen, weshalb diese gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i. V. m § 813 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden könnten. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf Entreicherung berufen. Das Landgericht Düsseldorf sei wegen der in beiden Verträgen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen (Ziff. 18.4 bzw. 19.4 der Anlagen K 1 bzw. K 3) örtlich zuständig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 341.180,49 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 176.687,09 € seit dem 30.05.2009 sowie aus 164.493,40 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwidert, die Insolvenzschuldnerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum schon nicht überschuldet gewesen, weder bilanziell noch im insolvenzrechtlichen Sinne; insbesondere der vom Kläger vorgebrachte Jahresabschluss nehme eine unzulässige ex post Bewertung von Aktiva vor, die erst durch einen Kaufvertrag vom 23.04.2008 veräußert worden seien bzw. erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren als wertlos einzustufen gewesen seien. Im Übrigen befänden sich aufgrund der Ausschüttungspolitik der Beklagten die streitgegenständlichen Beträge nicht mehr in ihrem Vermögen. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 813 Abs. 1 BGB berufen, weil durch den vertraglichen Rangrücktritt, der eindeutig nur eingreife, "solange und soweit" eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne entstanden sei oder drohe, gerade kein dauerhaftes Leistungshindernis, sondern nur eine vorübergehende Durchsetzungssperre geschaffen werde. Das Landgericht Düsseldorf sei unzuständig, weil die entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen von Streitigkeiten "aus diese[n] Vereinbarung[en]" sprächen, gesetzliche Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht also nicht erfassten.

Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere auch im Hinblick auf die rechtlichen Ausführungen der Parteien, wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Zinszahlungen in Höhe von 341.180,49 aus § 813 Abs. 1 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage.

1.

Das Landgericht Düsseldorf ist aufgrund entsprechender Gerichtsstandsvereinbarungen örtlich zuständig. Beide streitgegenständlichen Verträge enthalten in Ziff. 18.4 bzw. 19.4 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO. Der vom Kläger geltend gemachte Bereichungsanspruch ist eine "Rechtsstreitigkeit aus dieser Vereinbarung", da entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nach dem Sinn und Zweck der Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur unmittelbare vertragliche Ansprüche, sondern sämtliche im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Vereinbarungen stehenden Streitigkeiten erfasst werden sollen; insoweit ist nicht am buchstäblichen Ausdruck "aus" haften zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen (§ 133 BGB), die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Konzentration aller Streitigkeiten, die aufgrund der streitgegenständlichen Vereinbarungen entstehen könnten, am Gerichtsstand Düsseldorf erreichen wollten.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB, weil der in den Ziff. 13.1 f. bzw. 14.1 f. vertraglich konstituierte (qualifizierte) Rangrücktritt keine dauerhafte Einrede in diesem Sinne schafft. Es muss vorliegend nicht geklärt werden, ob § 813 Abs. 1 BGB überhaupt auf Fälle vertraglich geschaffener Leistungshindernisse anwendbar ist; denn vorliegend fehlt es jedenfalls schon an dem Merkmal der Dauerhaftigkeit.

a) Es ist allgemein anerkannt und z. B. in § 39 Abs. 2 InsO vorausgesetzt, dass Rangrücktrittsvereinbarungen der vorliegenden Art wirksam abgeschlossen werden können, wobei die Rechtsnatur dieser Vereinbarungen umstritten ist; so wird vertreten, dass diese zu einem Forderungserlass führen, andere sehen in ihr einen schuldrechtlichen Vertrag mit dinglicher Wirkung, während sie nach einer dritten Ansicht Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) darstellen (vgl. hierzu z. B. Hirte, in: Uhlenbruck, 13. Aufl., § 39 Rn. 53; Leithaus/Schaefer, NZI 2010, 844, 847). Die Rechtsnatur der Rangrücktrittsvereinbarung muss vorliegend nicht geklärt werden, denn alle Theorien führen im Ergebnis dazu, dass der Gläubiger bei Eingreifen des Rangrücktritts seine Ansprüche nicht durchsetzen wird können.

b) Allerdings lässt sich diese Frage der Durchsetzbarkeit vorliegend erst ex post beurteilen, weil die Parteien in der Rangrücktrittsvereinbarung durch die Formulierung "solange und soweit" die Möglichkeit einer Überwindung der ohne der Rangrücktritt sonst eintretenden Insolvenzreife in Betracht gezogen haben. Daher kann nach der vertraglichen Konzeption von einer Dauerhaftigkeit erst dann gesprochen werden, wenn die Überschuldung oder die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners auch in der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens münden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann aufgrund dieser notwendigen ex post-Beurteilung aber § 813 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog Anwendung finden (a. A. Martinek/Omlor, WM 2008, 665).

(1) § 813 Abs. 1 BGB findet unmittelbar keine Anwendung, weil aufgrund der vertraglichen Gestaltung des Rangrücktritts nicht von einem dauerhaften Durchsetzungshindernis ausgegangen werden kann. Die Ansicht des Klägers, die Forderungen der Beklagten seien seit dem 31.12.2007 nur noch "formal bestehende - wirtschaftlich entwertete - Forderungshüllen" überzeugt nicht, da aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Rangrücktritts von einer dauerhaft entwerteten Forderung erst dann ausgegangen werden kann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vor diesem Zeitpunkt besteht nach der vertraglichen Ausgestaltung des Abs. 2 der Ziff. 13 bzw. 14 beider streitgegenständlichen Verträge die Möglichkeit der Überwindung der Insolvenzreife und damit des Wegfalls des Rangrücktritts. Damit "produziert" der Rangrücktritt seiner Konzeption nach gerade keine dauerhaften Einreden, sondern ist flexibel ausgestaltet. Es würde die Wortsinngrenze (vgl. zur Theorie der Wortsinngrenze: BVerfG, NJW 1986, 1671, 1672; BGH, NJW 1967, 343, 346) des § 813 Abs. 1 BGB sprengen, diesen im Wege der Auslegung auf solche Konstellationen zu übertragen, bei denen erst im Nachhinein geklärt werden kann, ob der Rangrücktritt dauerhaft, d. h. bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung Bestand hat oder nur vorübergehend bestand. Ob die Überwindung einer Insolvenzreife regelmäßig als realistisch erscheint oder nicht ändert nichts daran, dass beide Parteien dies bei Vertragsschluss zumindest als möglich angesehen haben.

(2) Aber auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil die ratio der Vorschrift überdehnt würde, wenn man deren Anwendungsbereich auch auf die vorliegende Konstellation ausdehnen würde. Der hinter der Vorschrift des § 813 Abs. 1 BGB stehende Sinn und Zweck liegt darin, dem Gläubiger einen Kondiktionsanspruch für solche Forderungen zu ermöglichen, die aufgrund einer dauerhaften Einrede so anzusehen sind, als ob sie rechtlich nie bestanden hätten, weil diese Fälle vergleichbar sind mit den Fällen des anfänglichen Nichtbestehens einer Schuld oder dem späteren Erlöschen einer Schuld (vgl. Lorenz, in: Staudinger, 2007, § 813 Rn. 1). Diese Vorstellung hatten beide Parteien beim Vertragsschluss aber nicht, weil ansonsten die Regelung der Ziff. 13.2 bzw. 14.2 überflüssig wäre. Gerade wenn man sich die vom Kläger betonte Insolvenzunabhängigkeit des bereichungsrechtlichen Anspruchs vor Augen führt, wird deutlich, dass es sich bei dem vertraglichen Rangrücktritt eben nicht um eine dauerhafte Einrede handelt, weil im Zeitpunkt der Leistung noch nicht absehbar ist, ob der Rangrücktritt dauerhaft greift oder nicht, sondern erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die erforderliche Klarheit schafft. So hätte die Insolvenzschuldnerin vorliegend (bei unterstellter Überschuldung im Zahlungszeitpunkt) eine logische Sekunde nach den Zinszahlungen auch nach der Rechtsansicht des Klägers keinen Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB geltend machen können, weil zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war, ob die Insolvenzreife dauerhaft fortbesteht oder nicht. Dies wäre aber für die Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB notwendig, weil dieser davon ausgeht, dass schon im Zeitpunkt der Leistung auf eine wirtschaftlich nicht bestehende Schuld geleistet wird; dies lässt sich vorliegend aber erst expost beurteilen, weshalb auch eine analoge Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB ausscheidet.

3.

Insolvenzanfechtungsansprüche, die das Gericht auch unabhängig ihrer Geltendmachung zu prüfen hat (BGH, NJW-RR 2004, 696), sind nicht einschlägig, weil die Beklagte aufgrund der wiederaufgenommenen Zahlungen für das 1. Quartal 2008 von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen durfte, es mithin an der subjektiven Komponente der Ansprüche aus den §§ 129 ff. InsO fehlt.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 341.180,49 EUR festgesetzt.