ArbG Detmold, Beschluss vom 10.12.2007 - 3 BV 88/07
Fundstelle
openJur 2015, 22037
  • Rkr:
Tenor

1. Der Richter T, wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Überstunden in den Abteilungen Fahrzeugbau, Behälterbau und Elektromontage bestellt.

2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Überstunden in den Abteilungen Fahrzeugbau, Behälterbau und Elektromontage" einzusetzen ist.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit Umwelttechnik beschäftigt. Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin gewählte Betriebsrat.

Die Betriebspartner schlossen am 31.05.1996 eine Rahmen-Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zur Gestaltung der Dauer, Lage und Verteilung der tariflichen Arbeitszeit. Ziffer 9 dieser Rahmen-Betriebsvereinbarung lautet:

"9 Beilegung von Differenzen

9.1 Ergeben sich bei der Anwendung und Auslegung dieser Rahmen-Betriebsvereinbarung oder deren Anlagen (Module) zu dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten, so sind diese zunächst zwischen Unternehmenleitung und Betriebsrat beizulegen. Dazu wird eine paritätische Kommission mit je 2 von der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat zu benennenden Mitgliedern eingesetzt.

9.2 Falls keine Einigung erfolgt, wird das Einigungsverfahren nach § 24 des derzeit geltenden Manteltarifvertrages durchgeführt."

Wegen des weiteren Inhalts dieser Rahmen-Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 7 - 11 der Beiakte 2 BV 7/06 verwiesen.

Am selben Tag vereinbarten die Betriebspartner das "Modul V zur Rahmen-Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit"-Betriebsvereinbarung über die Anordnung von notwendiger Mehrarbeit". Ziffer 5.4 dieses Modul V lautet:

"Lehnt der Betriebsrat die Genehmigung von Mehrarbeitsstunden ganz oder teilweise ab, so bringt er dieses auf dem Formular zum Ausdruck. In diesem Fall hat zunächst eine Erörterung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber stattzufinden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, kann die Einigungsstelle angerufen werden."

Wegen des weiteren Inhalt des "Moduls V" wird auf Bl. 10 - 12 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.11.2007 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Zustimmung zu Überstunden in den Abteilungen Fahrzeugbau, Behälterbau und Elektromontage für einen Zeitraum von 4 Monaten. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 4 - 9 d. A. verwiesen.

Nachdem der Antragsgegner mit E-Mail vom 21.11.2007 mitgeteilt hatte, er benötige noch einige Informationen, teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin, N dem Betriebsrat mit E-Mail vom selben Tage unter anderem folgendes mit:

"Betreff:"Projekt innerbetriebliche Logistik", sowie Begründung Mehrarbeitsantrag vom 09.11.2007

Sehr geehrter Betriebsrat,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass solche Anträge der Nutzungsänderung bisher noch nicht gestellt worden sind (wobei geprüft werden müsste, ob tatsächlich eine Nutzungsänderung nach behördlicher Auffassung vorliegt). Dieses aus folgenden zwei Gründen:

Um Bauanträge stellen zu können, sind vorher noch weitere Detailplanungen erforderlich, die bisher noch nicht abgeschlossen sind. Die Neugestaltung des Lagers beispielsweise befindet sich noch in der Grobplanung, welche für eine Antragstellung wohl nicht ausreichend wäre.

Sinnvollerweise werden Bauanträge erst dann erstellt und schließlich gestellt, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung dieser Vorhaben gegeben sind. Wie im Mehrarbeitsantrag vom 09.11.2007 erwähnt, ist die finanzielle Situation absolut entscheidend für dieses Projekt. Die Überstunden sind notwendig, um die weiteren Investitionen finanzieren zu können. Es besteht also ein direkter Zusammenhang zwischen der Zustimmung des Mehrarbeitsantrages und dem Erfolg des Projektes. Wir sollten also nicht den zweiten vor dem ersten Schritt machen.

Das das o.g. Projekt und die Nutzung der Überstunden bis Geschäftsjahresende für das Unternehmen und damit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enorm wichtig ist, schlage ich vor, diese Thematik nicht per eMail, sondern in einem gemeinsamen Gespräch heute 21.11.2007, um 14.30 Uhr in einem der Besprechungsräume zu erörtern und bitte um kurze Bestätigung.

Mit freundlichen Grüßen

..."

Der Betriebsrat erwiderte hierauf mit E-Mail ebenfalls vom selben Tage:

"Betreff:Re:"Projekt innerbetriebliche Logistik", sowie Begründung Mehrarbeitsantrag vom 09.11.2007

Geehrter Herr N,

den vorgeschlagenen Gesprächstermin kann der Betriebsrat Ihnen nicht bestätigen.

Kurzfristige Gesprächstermine, ohne Mitteilung des Betriebsrat über die Themen unter vorheriger Vorlage der erforderlichen Unterlagen und ohne ausreichende Möglichkeit des Betriebsrats zur Vorbereitung, sind nicht möglich.

Aufgrund der gemachten Erfahrungen des Betriebsrat anlässlich geführter Gespräche in letzter Zeit, in denen dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden Äußerungen unterstellt werden die so nicht getroffen wurden, hat der Betriebsrat entschieden Gespräche mit der Geschäftsleitung nur noch im Beisein des Kollegen T von der IG Metall mit Ihnen zu führen.

Dieses werden Sie so zu akzeptieren haben.

Sie können gerne direkt einen Gesprächstermin mit dem Kollegen T von der IG Metall versuchen zu vereinbaren.

Mit Gruß

..."

Mit Schreiben vom 21.11.2007 teilte daraufhin die Antragstellerin dem Betriebsrat folgendes mit:

"Unser Mehrarbeitsantrag vom 09.11.2007

Sehr geehrte Herren,

wir nehmen Bezug auf Ihre heutige Email und weisen Sie darauf hin, dass im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbare Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat ohne Einschaltung der Gewerkschaft möglich sein müssen.

Da Sie dies in o.g. Email ausdrücklich ablehnen, sehen wir die Verhandlungen zu unserem Mehrarbeitsantrag vom 09.11.2007 als gescheitert an.

Damit ist die Einsetzung einer Einigungsstelle erforderlich. Diesbezüglich schlagen wir folgende Besetzung der Einigungsstelle vor:

? Vorsitzender Richter: Herr C

? 3 Beisitzer von jeder Seite

Zur Vermeidung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sehen wir Ihrer Stellungnahme zur Besetzung der Einigungsstelle bis zum 23.11.2007 entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

..."

Mit Email vom selben Tage erwiderte der Betriebsrat hierauf wie folgt:

"Betreff: Mehrarbeitsantrag vom 09.11.2007

Geehrter Herr N,

am 21.11.2007 erhielt der Betriebsrat um 12.24 Uhr ein Schreiben von Ihnen, überreicht durch die Herren F und S, dass Sie aufgrund der heutigen E-Mail der Betriebsrat von 11.13 Uhr "Projekt innerbetriebliche Logistik", sowie Begründung Mehrarbeitsantrag vom 09.11.07, die Verhandlungen darüber als gescheitert erklären wollen.

Diese Erklärung verwundert den Betriebsrat nun allerdings sehr, da wir Ihnen um 12.04 Uhr bereits eine Stellungnahme des Betriebsrat zu dem Mehrarbeitsantrag übergeben haben. Sowie Ihnen in dieser E-Mail erklärten mir Ihnen reden zu wollen. Lediglich unter welchen Voraussetzungen ein solches Gespräch erfolgen wird, haben wir Ihnen zudem mitgeteilt. Daraus allerdings nunmehr schließen zu wollen, dass der Betriebsrat nicht bereit ist mit der Geschäftsführung über betriebliche Angelegenheiten auch dem Mehrarbeitsantrag reden zu wollen, entbehrt jeglicher Grundlage. In dieser Stellungnahme die Ihnen vorliegt, fordert der Betriebsrat Sie auf, zunächst Ihren Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 31.05.96, insbesondere dem Modul II Absatz 5 nach zu kommen. Diese Verpflichtung nach Abs. 5 Modul II, haben Sie vor einem Mehrarbeitsantrag zu erfüllen. Bisher ist dieser nicht geschehen. Auch haben Sie den Betriebsrat umfassend zu unterrichten und mit diesem die Angelegenheit zu erörtern. Auch dieses ist bisher unterblieben. Somit besteht bei weitem noch kein Anlass irgendwelche Verhandlungen, die noch gar nicht vorgesehen bzw. erfolgt sind, als gescheitert zu erklären. Sie scheinen hier einige wesentliche Verpflichtungen gegenüber dem Betriebsrat zu vernachlässigen. Ebenso gegenüber dem bei N Umwelttechnik bestehenden Wirtschaftsausschuss. Wir haben Sie nochmals aufzufordern Ihren Unterrichtungs- und Beratungspflichten nachzukommen, bevor Sie derartiges als gescheitert erklären möchten. Für entsprechende Terminabsprachen, zu Unterrichtung und Beratung Ihres Antrages, stehen wir Ihnen selbstverständlich unter den mitgeteilten Bedingungen gerne zur Verfügung.

Mit Grüßen

..."

Mit ihrem am 26.11.2007 bei Gericht eingegangenem Antrag begehrt die Antragstellerin:

1. Der Richter T, wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle, die über den Antrag des Arbeitgebers an den Betriebsrat auf Zustimmung zu Überstunden in den Abteilungen Fahrzeugbau, Behälterbau und Elektromontage vom 09.11.2007 entscheiden soll, bestellt.

2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Akten Arbeitsgericht Detmold 2 BV 7/06 sind beigezogen worden.

II.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

1.

Die Anträge sind zulässig. Es fehlt ihnen nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

a.

Den Anträgen fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil die Beteiligten verpflichtet gewesen wären, gemäß Ziffer 9.1 der Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 eine paritätische Kommission zur Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten einzusetzen und unter Umständen - falls keine Einigung erfolgt - das Einigungsverfahren nach § 24 MTV gemäß Ziffer 9.2 der Rahmen-Betriebsvereinbarung durchzuführen. Ziffer 5.4 des Moduls V zur Rahmen-Betriebsvereinbarung enthält eine gegenüber Ziffer 9.1 der Rahmen-Betriebsvereinbarung eigenständige Regelung. Zwar nimmt Ziffer 9.1 der Rahmen-Betriebsvereinbarung das Modul V nicht ausdrücklich von der Regelung über die "Beilegung von Differenzen" aus. Es dürfte sich hierbei jedoch nur um ein Redaktionsversehen handeln. Zum einen: Ziffer 9.1 der Rahmen-Betriebsvereinbarung unterscheidet sich bereits dem Wortlaut nach von der Regelung der Ziffer 5.4 des Moduls V. Die paritätische Kommission dient der Beilegung von Differenzen. Ziffer 5.4 des Moduls V sieht lediglich eine Erörterung zwischen den Betriebspartnern vor. Das Einigungsverfahren nach § 24 MTV wird in Ziffer 5.4 des Moduls V nicht erwähnt. Zum anderen: Im Falle von Differenzen über die Anordnung notwendiger Mehrarbeit wäre das in Ziffer 9.1 der Rahmen-Betriebsvereinbarung vorgesehene Verfahren (Einsetzen einer paritätischen Kommission) unter Umständen zu zeitaufwendig, so dass die Betriebspartner durch die abweichende Regelung in Ziffer 5.4 des Moduls V gerade der unter Umständen gebotenen Eilbedürftigkeit Rechnung tragen wollten. Damit ist davon auszugehen, dass in Ziffer 5.4 des Moduls V aus guten Grunde eine von Ziffer 9.1 und 9.2 der Rahmen-Betriebsvereinbarung abweichende Regelung getroffen wurde: Die gesetzliche Einigungsstelle soll dann angerufen werden können, wenn eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

b.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG besteht der wechselseitige Anspruch der Betriebspartner, über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln. Jedoch gilt: Die Betriebspartner können autonom darüber entscheiden, ob sie es für sinnvoll erachten, Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen bzw. weiterzuführen oder diese auf die Einigungsstelle zu delegieren. Ein Mangel der Einigung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Betriebspartner vergeblich um eine Lösung des Sachproblems gerungen haben. Es reicht vielmehr aus, wenn ein von beiden Seiten erkannter Regelungsgegenstand nach der subjektiven Einschätzung einer Seite nicht "ohne fremde Hilfe" einer möglichst einvernehmlichen Lösung zugeführt werden kann (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - Juris -). Das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dient dazu, in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten die "stockende" vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) unter Zuhilfenahme eines unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden schnell wieder in Gang zu bringen. Insoweit verlagert § 98 ArbGG den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Das gerichtliche Bestellungsverfahren ist deshalb darauf angelegt, bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden.

Hieran hat sich auch die Verhandlungspflicht der Betriebspartner vor Anrufung der Einigungsstelle oder Einleitung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens zu orientieren. Die förmliche Aufnahme von Verhandlungen vor Anrufung des Gerichts nach § 98 ArbGG ist deshalb dann nicht erforderlich, wenn eine Seite davon ausgehen kann, dass man aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Diese Situation kann sich ergeben, wenn schon längere Zeit ergebnislos verhandelt worden ist, aber auch dann, wenn die Umstände, z.B. das schlechte Verhandlungsklima, eine Seite zu der Überzeugung gelangen lassen, dass man sich außerhalb des Einigungsstellenverfahrens nicht mehr verständigen kann. Unter diesen Voraussetzungen handelt die das Bestellungsverfahren betreibende Betriebspartei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich (weiteren) Verhandlungen verweigert. Es gilt nicht nur: "Wer Verhandlungen blockiert, kann die Einigungsstelle nicht verhindern", es gilt ebenso: "Wer Verhandlungen für aussichtslos hält, kann die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen". Nur eine solche Sicht wird dem das ganze Betriebsverfassungsrecht bestimmenden "Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit" gerecht (so LAG Niedersachsen Beschluss vom 25.10.2005 - 1 TaBV 48/05 - juris -). Es hier nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin auf die Einrichtung einer Einigungsstelle setzt. Zumindest musste die Antragstellerin auf die Forderung des Betriebsrates, nur in Gegenwart eines Gewerkschaftssekretärs verhandeln zu wollen, solange nicht eingehen, wie der Antragsgegner den Termin von der Teilnahme des Gewerkschaftsvertreters abhängig machte und es der Antragstellerin überließ, einen entsprechenden Termin mit dem Gewerkschaftssekretär zu vereinbaren. Von dem Antragsgegner konnte nämlich zumindest verlangt werden, dass er sich um die Teilnahme des Gewerkschaftssekretärs an einem zwischen den Betriebspartnern zu vereinbarenden Termin selbst kümmerte. Welche Informationen der Betriebsrat noch benötigte, hätte zwischen den Betriebspartnern in einem mündlichen Gespräch ("Erörterung" gemäß Ziffer 5.4 des Moduls V) durchaus geklärt werden können. Die Antragstellerin durfte durchaus den Eindruck gewinnen, dass der Antragsgegner die Verhandlung über die Anordnung von Überstunden zumindest verzögern wollte. Dem konnte sie mit dem gestellten Antrag entgegen wirken.

2.

Der Antrag ist auch begründet.

a.

Dass es sich um ein dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfallenden Regelungsgegenstand nach § 87 I BetrVG handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann somit nicht vorliegen.

b.

Gegen die Fachkompetenz und Unparteilichkeit der von der Antragstellerin zum Vorsitzenden vorgeschlagenen Person bestehen offensichtlich auch seitens des Antragsgegners keine Bedenken.

c.

Die Zahl der Beisitzer war antragsgemäß auf drei für jede Seite festzusetzen. Bedenken hiergegen hat der Antragsgegner ebenfalls nicht erhoben.