LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2003 - 13 O 215/03
Fundstelle
openJur 2015, 21522
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. ^

Gründe

Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 13. Februar und 25. Februar 2003 mit Schreinerarbeiten.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2003, auf das im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 4 GA), bestätigte die Klägerin den Auftrag unter Hinweis auf bestimmte Zahlungsbedingungen.

Die Klägerin begann mit den Vorarbeiten und führte Montagearbeiten an dem vereinbarten Ort durch.

Der Beklagte bezahlte die Rechnung der Klägerin vom 3. April 2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 5-6 GA)»nicht.

Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf 60 % der Rechnungssumme von 3.552,21 Euro zusteht.

Die Klägerin führt insoweit aus, es handele sich um einen vertraglichen Anspruch nach Maßgabe ihrer Zahlungsbedingungen laut Schreiben vom 28. Februar 2003, eine dem Erfordernis des § 632 a Satz 1 BGB genügende Teilleistung liege im Übrigen vor, da bis auf die einzubauenden Türen das Werk fertiggestellt sei, die eingebauten Materialien seien Kraft Gesetzes in das Eigentum des Bestellers übergegangen, sollte der Beklagte kündigen, werde die Klage auf eine Schlusszahlungsklage umgestellt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, a^n^ie 8.131,33 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank seit dem 13. Mai 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Klägerin wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidunqsqründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der erhobene Vergütungsanspruch nach ihrem eigenen Vortrag nicht zu.

Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin wurde sie von dem Beklagten mit Schreinerarbeiten beauftragt.

Den Auftragsumfang hat die Klägerin nicht dargelegt, es kann aber wohl angenommen werden, dass der Umfang der beiden Aufträge vom 25. Februar und 13. Februar 2003 sich der Rechnung vom 3. April 2003 entnehmen lässt.

Zu den getroffenen Vergütungsvereinbarungen hat die Klägerin ebenfalls nichts vorgebracht, so dass schon nicht überprüft werden kann, ob die aus der Rechnung vom 3. April 2003 ersichtlichen Einheitspreise den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entsprechen.

Dass die "Zahlungsbedingungen" gemäß Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 1 = Bl. 4 GA) Vertragsbestandteil geworden sind, behauptet die Klägerin jedenfalls nicht ausdrücklich. Insoweit könnten durchaus Bedenken bestehen, zumal sich die Klägerin mit dem in Bezug genommenen Schreiben für die Auftragserteilung bedankt und daher ersichtlich von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgeht. Streng genommen dürfte es sich daher um eine "Auftragsbestätigung" handeln, d.h. eine schriftliche Annahme eines Vertragsangebotes unter gleichzeitiger Erklärung von Änderungen im Sinne des§ 150 BGBn.F..

Dass der Beklagte mit den Zahlungsbedingungen gemäß Schreiben vom 28. Februar 2003 einverstanden war, trägt die Klägerin ebenfalls nicht vor, kann aber letztlich problemlos unterstellt werden.

Festzustellen ist auch, dass es sich bei der Zahlungsvereinbarung "30 % bei Auftragserteilung" nicht um eine Abschlagszahlung im Sinne von § 632 a BGB handelt, sondern tatsächlich um eine Vorauszahlung. Denn der Beklagte musste seine Leistung schon vor Erbringung der entsprechenden Gegenleistung der Klägerin erbringen, also entgegen den allgemeinen Grundsätzen des Werkvertragsrechtes musste der Besteller, nicht aber der Werkunternehmer in Vorleistung treten.

Tatsächlich hat der Beklagte wohl eine solche Vorauszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme nicht geleistet, jedenfalls schweigt die Rechnung der Klägerin vom 3. April 2003 hierzu.

Ob die Klägerin tatsächlich zur Forderung von Abschlagszahlungen gemäß § 632 a BGB berechtigtende Leistungen erbracht hat, wenn ja, welche, vermag das Gericht angesichts des teilweise widersprüchlichen Vorbringens der Klägerin nicht festzustellen.

In der Klageschrift hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe mit Vorarbeiten begonnen und Montagearbeiten an dem vereinbarten Ort durchgeführt, nicht aber welche Vorarbeiten und welche Montagearbeiten nach Maßgabe ihrer Rechnung vom 3. April 2003, auf die sie im Übrigen ersichtlich ihre Ansprüche stützt, ausgeführt wurden. Mit Schriftsatz vom 12. September 2003 hat die Klägerin ihren bisherigen Vortrag dahin ergänzt, sie habe ihr Werk bis auf die einzubauende Türen fertiggestellt, diese seien lediglich fertiggestellt, nicht aber eingebaut.

Auch wenn die Parteien, so wie von der Klägerin behauptet, die Zahlungsbedingungen gemäß Schreiben vom 28. Februar 2003 in ihren Vertrag mit einbezogen haben, ist doch ergänzend auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen. Eine Vereinbarung dahingehend, dass der Anspruch auf Abschlagszahlungen entgegen § 632 a Satz 3 BGB auch besteht, wenn dem Besteller Eigentum noch nicht übertragen worden ist, wäre nach der Ansicht des Gerichts jedenfalls nach § 307 BGB unwirksam, da eine solche Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschrift nicht zu vereinbaren wäre, § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB.

Dies verkennt offensichtlich auch die Klägerin nicht, da sie vorgetragen hat, die eingebauten Mateialien seien Kraft Gesetzes in das Eigentum des Bestellers übergegangen, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen. Andererseits trägt sie, wie bereits erwähnt widersprüchlich, vor, dass jedenfalls die fertiggestellten Türen gerade nicht eingebaut worden sind.

Insoweit bleibt offen, hinsichtlich welcher Teile des Werkes, Stoffe oder Bauteile ein Eigentumserwerb des Bestellers stattgefunden hat.

Der Vortrag der Klägerin ist auch insoweit widersprüchlich, als sie ersichtlich ihre Forderung jedenfalls zunächst auf die Rechnung vom 3. April 2003, und zwar in voller Höhe, gestützt hat. Diese Rechnung ist nach dem Vortrag der Klägerin von Seiten des Beklagten nicht beglichen worden, so dass sie nunmehr nach eigenem Vortrag gestützt auf die "Schlussrechnung" vom 3. April 2003 unter Hinweis auf die Zahlungsbedingungen vom 28. Februar 2003 60 % der Rechnungssumme verlangt.

Die Berechjtgung des Werkunternehmers Abschlagszahlungen geltend zu machen ist indessen dann zu verneinen, wenn er seine Gesamtvergütung abschließend berechnen und geltend machen kann. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Abschlagszahlung als bloße Anzahlung ist begriffsnotwendig neben dem eigentlichen und endgültigen Vergütungsanspruch ausgeschlossen (vgl. etwa BGH NJW-RR 87, 724 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 163).

Jedenfalls bietet die Rechnung vom 3. April 2003 für die Geltendmachung von Abschlagszahlungen keine tragfähige Grundlage, da diese nur so verstanden werden kann, dass die endgültige Vergütungsforderung hinsichtlich des Gesamtauftrages verlangt wird, §§ 133, 157 BGB. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass unter Bezugnahme auf die Zahlungsbedingungen vom 28. Februar 2003 60 % nach Vorliegen der dort vereinbarten Voraussetzungen begehrt werden.

Ob der streitgegenständliche Werkvertrag noch besteht oder nicht, kann nicht beurteilt werden, wobei im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Klägerin angenommen werden kann, dass der Werkvertrag von Seiten des Beklagten jedenfalls bislang nicht gekündigt wurde. Warum indessen die streitgegenständlichen Arbeiten nicht fertiggestellt wurden, trägt die Klägerin nicht vor.

Der Klägerin muss es nach der Ansicht des Gerichts verwehrt sein, unter Bezugnahme auf eine Rechnung, die sich über den Gesamtauftrag verhält und die Gesamtwerklohnforderung beinhaltet, gestützt Voraus- und Abschlagszahlungen geltend zu machen.

Es ist zwar für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Abschlagszahlungen nicht erforderlich, dass eine Abnahme oder eine Rechnungsstellung bezüglich der Teilleistungen, auf die das Verlangen gestützt wird, erfolgt ist, wohl aber neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruches als solchem die Bezeichnung der erbrachten Teilleistungen. Insoweit wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen, das Gericht vermag schon nicht zu erkennen, welche Leistungen genau die Klägerin erbracht hat, d.h. worauf sie ihren Anpruch auf Abschlagszahlungen stützt.

Darüber hinaus könnte sie dann, wenn der Beklagte, wofür hier einiges spricht, die Erfüllung endgültig verweigert ohnehin nur noch den eigentlichen Vergütungsanspruch, nicht aber Abschlagszahlungen verlangen, da ihr eine abschließende Berechnung ihrer Forderung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen einerseits und der nicht ausgeführten Arbeiten andererseits möglich ist.

Die Ankündigung, im Falle einer Kündigung durch den Beklagten die Klage auf eine Schlusszahlungsklage umzustellen, verfängt ebenfalls nicht. Auch hierfür würde die Rechnung vom 3. April 2003 zuzüglich der schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin keine tragfähige Grundlage bieten können, da, wie bereits mehrfach erwähnt, schon nicht vorgetragen ist, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welche nicht. Eine Überprüfung des Vergütungsanspruches der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist somit insgesamt nicht möglich.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war demzufolge abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 in Verbindung mit 711, 108 ZPO.