OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2013 - 22 U 152/12
Fundstelle
openJur 2016, 4502
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.07.2012 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 168/12 - wird zurückgewiesen. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines früher zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis auf Nutzungsentschädigung in Anspruch.

Der Beklagte hat die Angemessenheit der Nutzungsentschädigung in Abrede gestellt (Minderung wegen aufgetretener Wasserschäden) und die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2012 - 22 O 168/12 - sowie auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 10.12.2012 (Bl. 189 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte erwidert auf die Hinweise des Senats, nach Sinn und Zweck des § 546 a BGB müsse die Nutzungsentschädigung auch dann gemindert sein, wenn sich Mängel des Objekts erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und fortdauernder Nutzung des früheren Mieters Zeit finden (Schriftsatz 08.01.2013, Bl. 200 ff. d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten ist offensichtlich unbegründet.

Weil die Rechtssache entgegen der Auffassung des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluß zurückzuweisen.

Der Beklagte ist durch den bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 10.12.2012 auf die Unbegründetheit seines Rechtsmittels und die in diesem Zusammenhang anzuführenden Argumente hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 08. Januar 2013 (Bl. 200 ff. d. A.) geben Anlaß nur zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Nach § 546 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter, dem das Mietobjekt in der Zeit nach Ende des Mietvertrages vorenthalten wird, als Mindestentschädigung die vereinbarte Miete verlangen, also den Betrag, der zur Zeit der Beendigung des Mietvertrages zu entrichten war (vgl. Staudinger-Rolfs, § 546 a, Rn. 40; Schmidt-Futterer-Streyl, § 546 a, Rn. 1, 54; Palandt-Weidenkaff, § 546 a, Rn. 7; alle m. N.). § 546 a Abs. 1 BGB regelt zwar keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen vertraglichen Anspruch eigener Art (vgl. BGH VIII ZR 96/87, Rn. 17 m. N.). Dieser Anspruch ist aber gleichwohl nicht von einer Gegenleistung abhängig, insbesondere nicht von einer Gebrauchsüberlassung seitens des früheren Vermieters; denn diese schuldet der frühere Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses nicht mehr. Es schuldet vielmehr der frühere Mieter die Herausgabe des ehemaligen Mietobjekts. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 201 d. A.) nicht widersprüchlich, wenn der frühere Vermieter auf der Fortzahlung des ungekürzten Nutzungsentschädigungsbetrages in Höhe der früheren Miete besteht, obwohl sich nach der Behauptung des früheren Mieters - wie hier - am Mietobjekt nach Ende des Mietverhältnisses Mängel gezeigt haben sollen. Aus diesem Grund folgt der Senat weiterhin der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, wonach solche nachträglich auftretenden Mängel auf die Höhe der Nutzungsentschädigung keinen Einfluß mehr haben können (vgl. Staudinger-Rolfs, a. a. O., 42; Palandt-Weidenkaff, a. a. O., Rn. 11; a. M. Schmidt-Futterer-Streyl, § 546 a, Rn. 68).

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 202 d. A.) kann nach dem Ergebnis des Vorprozesses 37 O 223/10 LG Köln von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht die Rede sein. In jenem Prozeß hat der Kläger gegen den Widerstand des Beklagten einen Räumungstitel erstritten. Wenn er diesen in der Folge nicht alsbald durchgesetzt und sich stattdessen -bei fortbestehenden Rücknahmewillen- eine zeitlang mit dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung zufrieden gegeben hat, bedeutet das nicht, daß er sich mit einer "Fortsetzung", also rechtlich mit einer Neubegründung des beendeten Mietverhältnisses einverstanden hat erklären wollen.

3. Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, es sei von einem "Minderungsfall" bereits "während der Beendigung des Mietverhältnisses" auszugehen. Der erste vom Beklagten behauptete Schadensfall soll sich am 24.09.2011 ereignet haben, also etwa ein Jahr und vier Monate nach Mietende. Daß ein Mietmangel schon während der Mietzeit vorhanden gewesen ist, ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht mit Substanz behauptet.

4. Nach dem Vorstehenden findet weder eine Minderung der Nutzungsentschädigung statt, noch steht dem Beklagten der hilfsweise im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu. Auf den Hinweisbeschluß des Senats wird ergänzend Bezug genommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

1. Klage 10.308,00 €

2. Hilfsaufrechnungen 10.308,00 €

20.616,00 €.