Es steht im pflichtgemäßen Ermessen einer Kommune, ob sie im Zusammenhang mit der Erneuerung von Kanalleitungen auch die Straße erneuert. Straßenbeitragsfähig ist diese Maßnahme allerdings nur, wenn der Tatbestand einer schlichten Erneuerung oder einer Verbesserung bezogen auf die Straße vorliegt.
Sind nach ca. 40 Jahren an einer Straße keine Frostschäden aufgetreten, spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen eines ausreichenden Frostschutzes.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2013 - 6 K 3982/11.F - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Aufhebung der Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbeitrag.
Im Rahmen von Arbeiten zur Sanierung des Kanals und von Wasserleitungen führte die Beklagte im Jahr 2007 auch Erneuerungsarbeiten an der T.-M.-Straße durch. Am 4. Dezember 2008 machte der Magistrat der Beklagten amtlich bekannt, dass die Straßenbaumaßnahme "T.-M.-Straße" fertig gestellt sei und der Aufwand der Stadt an den Kosten auf 50 % festgesetzt werde. In einer weiteren amtlichen Bekanntmachung vom 2. Dezember 2010 stellte der Magistrat fest, dass der anteilige Aufwand der Stadt an den Kosten für die Maßnahme auf 25 % festgesetzt werde und der Anliegeranteil 75 % betrage. Die amtliche Bekanntmachung vom 4. Dezember 2008 gelte als geändert.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.-M.-Straße … im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Bescheid vom 8. März 2011 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Straße in Höhe von 6.622,58 € heran. Den Widerspruch der Klägerin vom 23. März 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 zurück.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2011 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. November 2011 - hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Straße sei nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Es habe keine Frost- oder Absenkungsschäden gegeben. Die Fahrbahn und die Gehwege seien eben und ohne jegliche Schäden gewesen. Allein der Ablauf einer kalendarischen Nutzungsdauer rechtfertige keine beitragsfähige Instandsetzung, wenn die Anlage nicht umfassend abgenutzt sei. Es habe auch keine Funktionsverbesserung stattgefunden, insbesondere sei der Frostschutz nicht verbessert worden. Die Straße habe nach 40 Jahren Existenz keinerlei Frostschäden an Gehwegen oder Fahrbahn aufgewiesen. Ursache für die Arbeiten an der Straße sei die Kanalsanierung gewesen. Auch habe die Beklagte mit der ersten amtlichen Bekanntmachung im Jahr 2008 eine verbindliche Zusage getätigt oder dabei einen Abgabeverzicht erklärt. Diese Festlegung sei auch weder offenkundig rechtswidrig noch falsch gewesen, vielmehr sei die T.-M.-Straße als Straße mit innerörtlichen Durchgangsverkehr zu qualifizieren. Sie sei ursprünglich als direkte Anbindungsstraße zum Friedhof der Gemeinde Weilbach gebaut worden und übe diese Funktion noch heute aus. Zwar gebe es inzwischen weitere, später gebaute Straßen, die direkt an das Friedhofsgelände führten. Die T.-M.-Straße führe aber von der Hauptdurchgangsstraße direkt zum Friedhofseingang und werde dementsprechend stark frequentiert. Im Übrigen sei dieser Weg zum Friedhof auch entsprechend ausgeschildert. Sie - die Klägerin - sei dennoch bereit, einen Beitrag zur Straßenerneuerung in Höhe von 60 % des von ihr geforderten Beitrags zu leisten und beschränke ihren Klageantrag deshalb auf die Forderung einer Rückzahlung in Höhe von 2.649,03 €.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 insoweit aufzuheben, als ein den Betrag von 3.973,55 € übersteigender Betrag gefordert wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgebracht, dass aufgrund des Alters der Straße schon eine schlichte Erneuerung gerechtfertigt gewesen sei, unabhängig davon aber auch eine beitragsfähige Verbesserung vorliege, da sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege eine stärkere Frostschutzschicht und damit eine Verbesserung im Schichtenaufbau erhalten hätten. So habe sich der Straßenaufbau um bis zu 30 cm erhöht. Auch die Einstufung als Anliegerstraße sei zutreffend. Nach der Verkehrskonzeption handle es sich um eine Anliegerstraße, der keinerlei Sammel- oder Verbindungsfunktion zukomme. Auch stelle die Bekanntmachung aus dem Jahr 2008 keinen wie auch immer gearteten Abgabenverzicht dar, sondern gebe lediglich die damalige Einschätzung wieder. Im Übrigen wäre ein Abgabeverzicht nichtig gewesen, da er gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragserhebung verstoßen hätte.
Mit Urteil vom 21. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid insoweit aufgehoben, als er einen höheren Betrag als 4.415,06 € festgesetzt hat und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Thomas- Mann-Straße diene überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, so dass mindestens 50 % des getätigten Aufwands bei der Bemessung des Beitrags außer Ansatz bleiben müssten. Der Verkehr zum Friedhof erfolge überwiegend über diese Straße und es entspreche der Verkehrsplanung der Beklagten, den Zugangsverkehr zum Friedhof allein darüber zu leiten, was durch entsprechende Richtzeichen ausgewiesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Ausbaumaßnahme allerdings grundsätzlich beitragsfähig. Es liege eine verkehrstechnische Verbesserung vor, da sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege eine stärkere Frostschutzschicht und damit eine Verbesserung im Schichtenaufbau erhalten hätten.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 5 A 1237/13.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.
Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Auffassung, dass die T.-M.-Straße dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Zwar sei der durch die Straße verlaufende Verkehr zum Friedhof innerörtlicher Durchgangsverkehr. Das Verwaltungsgericht schließe jedoch allein aus der Tatsache, dass aus seiner Sicht der überwiegende Verkehr des Friedhofs über die T.-M.-Straße verlaufe, da zugleich der überwiegende Verkehr dieser Straße innerörtlicher Durchgangsverkehr sei. Diese Schlussfolgerung sei allerdings durch nichts gerechtfertigt, denn der Verkehr zum Friedhof sei im Verhältnis zum sonstigen Verkehr, den die Straße aufnehme, als gering einzustufen. Die Festsetzung des Gemeindeanteils sei ein Akt der gemeindlichen Rechtssetzung, die nur daraufhin überprüft werden dürfe, ob die Gemeinde den durch das Kommunalabgabengesetz und das dadurch begründete Vorteilsprinzip gesetzten Rahmen ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens überschritten habe. So habe der Magistrat der Beklagten, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Bedeutung der Gemeindestraßen im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut sei, die maßgeblichen Umstände hier hinreichend zuverlässig gewürdigt und die Straße als Anliegerstraße eingeschätzt. Der T.-M.-Straße komme eine Sammelfunktion für den innerörtlichen Durchgangsverkehr gerade nicht zu. An der K...straße erzeuge ausschließlich das Friedhofsanwesen Ziel- und Quellverkehr, der dann über insgesamt fünf Straßen, nämlich die F...straße, die Straße "Am S.", die T.-M.-Straße, die J.-T.-Straße und die S...straße, von und zu der R…er Straße (L …) zu- und abfließe. Die dem Friedhof zugeordneten Stellplätze fänden sich entlang der K...straße zwischen den Einmündungen der T.-M.-Straße und der Straße "Am S.". Bei Beisetzungen würden zusätzlich Fahrzeuge entlang der gesamten K...straße abgestellt. Aus den südlichen Wohnquartieren des Stadtteils Weilbach und aus Eddersheim werde der Friedhof als erste Möglichkeit über die S...straße angefahren. Aus den übrigen Teilen des Stadtteils Weilbach sei die erste Gelegenheit zum Erreichen der K...straße von der Kreuzung der Frankfurter Straße mit H…er/R…er Straße her die Zufahrt über die F…straße oder die Straße "Am S.". Folglich messe das Verkehrskonzept der Beklagten der T.-M.-Straße die Funktion einer Anliegerstraße zu, da dort der Anliegerverkehr überwiege. Dem Friedhof könne eine erhebliche Verkehrsbedeutung insoweit beigemessen werden, als er höher von Verkehrsteilnehmern frequentiert werde als ein privates Wohnhaus, also ein höheres Verkehrsaufkommen verursache. Dieses übersteige allerdings nicht den Anteil des Anliegerverkehrs in der T.-M.-Straße. Mit dem Pfeilwegweiser würden faktisch nur ortsunkundige Kraftfahrer durch diese Straße zum Friedhof geleitet. Mit den ca. 24 Beisetzungen pro Jahr (dazu legte Beklagte eine Statistik für die Jahre 2008 bis 2013 vor) sowie dem Verkehrsfluss zum Friedhof zur Grabpflege trete dieser Verkehr insgesamt gegenüber den täglichen Fahrten von und zu den 22 Anliegergrundstücken mit insgesamt 60 Einwohnern bei der T.-M.-Straße eindeutig in den Hintergrund. Die von der Klägerin vorgelegte Fahrzeugzählung sei von den Anliegern der Straße durchgeführt worden und könne somit in der vorgelegten Form nicht anerkannt werden. Das Verkehrskonzept zeige sich auch an dem gleichen Ausbauzustand der fünf parallel verlaufenden Wohnstraßen. Die Erneuerung der Straße und der Gehwege seien im Jahr 2007 gemeinsam mit einer Kanal- und Wasserleitungsbaumaßnahme durchgeführt worden. Fahrbahn und Gehwege hätten dabei eine stärkere Frostschutzschicht und somit eine Verbesserung im Schichtenausbau erhalten. Aus der gutachtlichen Beurteilung der KAT-Umweltberatung GmbH ergebe sich, dass sich bei den Sondierungsbohrungen vor Durchführung der Maßnahme gezeigt habe, dass eine Eignung der Tragschichten als Frostschutzschicht im Straßenbau zumindest in Teilbereichen der Straße nicht gegeben gewesen sei. Es handele sich somit gerade nicht um eine infolge der Kanalerneuerung notwendig gewordene Aufbruch- und Wiederherstellungsmaßnahme, sondern um eine verbessernde Erneuerung, die aus wirtschaftlichen Gründen gemeinsam mit den Leitungsbaumaßnahmen vorgenommen worden sei. Das bestätige auch die Prüfung der Bauleistung durch ein Ingenieurbüro vom 3. April 2007. Zur Ermittlung des Anteils der Kanal- und der Straßenbaumaßnahmen sei ebenso ein Gutachten eines Ingenieurbüros eingeholt worden, wie zu den fiktiven Straßenentwässerungskanalkosten. Auf diese werde verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihr Bevollmächtigter trägt vor, zu Recht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die T.-M.-Straße überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Dementsprechend weise die Verkehrsplanung der Beklagten die Straße aus, wie sich bereits aus der Hinweisbeschilderung zum Friedhof ergebe. Im Übrigen führe die T.-M.-Straße als einzige direkt auf den Eingang des Friedhofs hin. Ob Ortskundige durch die Anfahrt über andere Straßen ein paar wenige Meter einsparen könnten, sei unerheblich und zu vernachlässigen. Nach der Rechtsprechung entspreche die Straße überwiegend dem Verkehrslenkungswillen der Kommune, wenn sie im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen müsse. Diese Funktion werde auch durch den Ausbauzustand der Straße bestätigt, mit einer Gesamtbreite von 10 m und einer Fahrbahnbreite von 7,20 m. Wenn die Beklagte geltend mache, dass das Verkehrsaufkommen zum Friedhof den Anliegerverkehr nicht übersteige und auf eine von ihr vorgenommene Zählung verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es auf ein alleiniges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs nicht entscheidend ankomme, da die Kommune mit ihrer Einstufungsentscheidung klargestellt habe, wo nach ihrem Willen der Verkehr fließen solle. Nach einer von den Anwohnern vorgenommenen Zählung überwiege der Durchgangsverkehr den Anliegerverkehr um das Doppelte. Dazu legt der Bevollmächtigte der Klägerin die Ergebnisse der Zählungen vor. Unstreitig sei allein die notwendige Kanalerneuerung der auslösende Umstand für den Aufbruch und die Wiederherstellung der Straße gewesen. Wie eine Straße, die über 40 Jahre keinerlei Frostschäden aufgewiesen habe, angeblich ohne jeden Frostschutz dennoch frostsicher sein könne, vermöge die Beklagte nicht zu erklären. Der für die Kanalerneuerung von den Herstellungskosten abgezogene Betrag sei viel zu gering angesetzt. Auch die Ersparnisrechnung sei zulasten der Anleger zu gering ausgefallen. Die Schachtbreiten für diese Flächenberechnung seien dem Angebot entnommen worden. Dieses habe eine zu geringe Schachtbreite vorgesehen und bei der Ausführung sei eine größere Breite erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Hauptwasserleitung und die Hauptgasleitung und die jeweils zugehörigen Hausanschlüsse. Insofern trägt der Bevollmächtigte eigene Berechnungen vor.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die vom Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 5 A 1237/13.Z - zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 im Ergebnis zu Recht (teilweise) aufgehoben.
18Rechtsgrundlage für die Heranziehung von Anliegern wie der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag ist § 11 Abs. 1 und 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 2. November 2009. Das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und/oder Ausbau im Sinne von § 11 Abs. 3 Hess KAG darstellt, rechtfertigt für sich allein die Erhebung von Beiträgen allerdings noch nicht. Hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser kann bei einem Umbau, der lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient (so genannte "schlichte" Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Anlage liegen. Bei dieser genügt die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in ihrer ursprünglichen Qualität. Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist dann allerdings, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste. Anders ist dies bei einer Maßnahme des verbessernden Um- und Ausbaus. Ist dabei der Verbesserungseffekt und ein - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können derartige Maßnahmen auch schon vor Erreichen des Zustandes der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit die Beitragspflicht auslösen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, NVwZ - RR 1992, 100 = HSGZ 1992, 39; Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599 = HSGZ 1995, 459; Lohmann in: HSGZ 1991, 126).
In Bezug auf die streitige Baumaßnahme an der T.-M.-Straße vermag der Senat einen beitragsfähigen Um- oder Ausbau - sei es in der Form einer Erneuerung, sei es in der Form der Verbesserung - nicht festzustellen.
Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Ausbau der T.-M.-Straße im Zusammenhang mit und aus Anlass der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen erfolgt ist. Ob und wann ein “erneuernder“ oder "verbessernder" Um- oder Ausbau erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, OVGE MüLü 53, 123). Entscheidet sich eine Kommune, aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch einen Um- und Ausbau der Straße vorzunehmen, für den ein Erneuerungs- oder ein Verbesserungsbedürfnis vorliegt, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich begrenzt werden.
Hier konnte allerdings der Senat anhand der von Seiten der Beklagten vorgelegten Unterlagen das Vorliegen eines Beitragstatbestandes nicht feststellen.
Zum einen ist nicht erkennbar, dass die T.-M.-Straße nach jahrzehntelanger bestimmungsgemäßer Nutzung bereits tatsächlich so abgenutzt war, dass sie im Sinne des Beitragstatbestandes der schlichten Erneuerung als grundlegend erneuerungsbedürftig angesehen werden konnte. Auf den von der Beklagten vorgelegten Fotografien der Straße vor ihrem Ausbau zeigt sie sich mit einem insgesamt intakten Oberflächenbelag ohne sichtbare Schäden. Verfärbungen des Straßenbelags im Bereich der Rinnsteine oder einzelne Nähte im Anschluss an andere Straßen lassen den Schluss auf eine grundlegende Erneuerungsbedürftigkeit - auf die sich die Beklagte zuerst berufen hatte und mit Bezug auf diese Fotografien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut berufen hat - nicht zu.
23Aber auch ein die Beitragserhebung rechtfertigendes Verbesserungsbedürfnis durch den Einbau einer erstmals ausreichenden Frostschutzschicht im Rahmen des Um- und Ausbaus, auf die das Verwaltungsgericht die Beitragserhebung gestützt hat, konnte der Senat anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Dazu hat der Beklagte eine in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstellte Stellungnahme der KAT-Umweltberatung vom 27. März 2015 vorgelegt. Dieses Sachverständigenbüro hatte die Beklagte vor der Erneuerung der Kanal- und Wasserleitungen in der T.-M.-Straße mit der Erstellung eines Gutachtens über die Schadensbelastung der vorhandenen Straßendecke und des Unterbaus beauftragt. Aus diesem Gutachten aus dem Jahr 2006 ergeben sich für den Senat jedoch keine Aussagen über eine fehlende Frostschutzeignung des ursprünglichen Unterbaus der Straße. Es verhält sich dazu nicht. Die erwähnte Stellungnahme der KAT-Umweltberatung aus dem März 2015 enthält insofern keine neuen Tatsachen oder Belege, sondern eher eine eingeschränkte Ansicht, wenn sie ausführt, unter einer bis 0,3 m Tiefe reichenden Schottertragschicht seien weitere 0,4 bis 0,7 m dicke Auffüllungsschichten unterschiedlicher Mineralzusammensetzung erbohrt worden. An drei dort genannten Sondierpunkten habe es sich um gemischtkörnige bis bindige Bodenmaterialien gehandelt, die aufgrund des zu erwartenden Feinkornanteils als frostempfindlich zu bewerten seien. Aufgrund der gutachtlichen Beurteilung vor Ort sei eine Eignung der Tragschichten als Frostschutzschicht im Straßenbau zumindest in Teilbereichen der Straße nicht gegeben gewesen. Weitergehendes folgt auch nicht aus dem von der Bevollmächtigten der Beklagten erwähnten "6. Baustellenvermerk" des Ingenieurbüros Dieter Müller. Dort ist unter Punkt 06.08 ausgeführt, wegen augenscheinlich nicht ausreichend tragfähigem Straßenplanum werde in Teilbereichen ca. 20 cm tiefer ausgeschachtet und mit geeignetem Austauschmaterial aufgefüllt. Ein Bezug zum Frostschutz ist nicht hergestellt. Für den Senat ist insofern auch von Bedeutung, dass die T.-M.-Straße trotz des Alters ihres Belags von - nach Auskunft der Beteiligten - ca. 40 Jahren auf den von der Beklagten vorgelegten Fotografien vom Zustand vor dem Ausbau keine erkennbaren Frostschutzschäden aufwies. Zwar muss eine Kommune beim Fehlen einer ausreichenden Frostschutzschicht mit dem verbessernden Einbau eines ausreichenden Unterbaus nicht warten, bis erstmals Frostschutzschäden auftreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, OVGE MüLü 53, 123). Allerdings lässt das Fehlen jeglicher Frostschäden nach einem derartig langen Zeitraum zumindest den Beweis des ersten Anscheins annehmen, dass eine ausreichende Frostschutzschicht vorhanden gewesen ist. Da nach dem vor nunmehr neun Jahren erfolgten Umbau konkrete Feststellungen über den früheren Unterbau nicht mehr im Einzelnen zu treffen sind, trägt die Beklagte, die die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Beitragstatbestandes darzulegen hat, die Folgen der Nichterweislichkeit.
Da ein Beitragsanspruch der Beklagten deshalb bereits am Fehlen eines Beitragstatbestandes scheitert, erübrigt es sich, auf den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter der T.-M.-Straße einzugehen, das heißt auf die Frage, ob sie überwiegend dem Anliegerverkehr oder überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).