AG Kassel, Beschluss vom 30.01.2013 - 523 F 3703/12 GÜ
Fundstelle
openJur 2015, 10799
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 26.11.2012 wird zurückgewiesen. '

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet, leben aber seit dem 27.07.2012 dauerhaft voneinander getrennt.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 03.09.2012 auf, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum Stichtag 27.07.2012 zu erteilen. Diese teilte am 06.09.2012 durch ihre Bevollmächtigte mit, es müsse zunächst die Richtigkeit des angegebenen Trennungsdatums geklärt werden; am 13.9.2012 bestätigte die Antragsgegnerin die Richtigkeit des Trennungsdatums und kündigte an, die Angaben zum Bestand des Vermögens am Stichtag würden erfolgen. Am 08.11.2012 mahnte der Antragsteller die Auskunft unter Fristsetzung zum 19.11.2012 an. Am 22.11.2012 teilte die Antragsgegnerin mit, die Beantwortung der Vermögensanfrage stehe noch aus, es sei ein Besprechungstermin für den 6.12.2012 vereinbart worden. Mit Schriftsatz vom 26.11.2012, bei Gericht eingegangen am 27.11.2012, beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Am 20.12.2012 erteilte die Antragsgegnerin die begehrte Auskunft.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe sich gemäß § 1385 Ziff. 4 beharrlich geweigert, den Antragsteller über den Bestand des Vermögens zu unterrichten.

Der Antragsteller hat beantragt,

zu erkennen: die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, die Beschaffung der richtigen Unterlagen habe Zeit in Anspruch genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht Kassel ist örtlich zuständig, § 262 Abs.2 FamFG, §§ 12, 13 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 1386, 1385 Nr.4 BGB liegen nicht vor.

§ 1385 Nr.4 BGB setzt voraus, dass der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, den ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Es kann dahinstehen, ob § 1385 Nr.4 BGB auch die Auskunft über das Vermögen bei Trennung gem. § 1379 Abs.2 BGB umfasst oder lediglich die allgemeine Unterrichtungspflicht der Ehegatten aus § 1353 Abs. 1 S. 2. Jedenfalls mangelte es an der beharrlichen Weigerung.

Eine beharrliche Weigerung ist eine solche, die eine Änderung des Verhaltens nicht mehr erwarten lässt. Daher ist erforderlich, dass die Auskunft wiederholt fruchtlos verlangt wird. Ein dreimaliges Verlangen kann grundsätzlich ausreichend sein (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.07.2009, Az. 2 UF 16/09). Ein zweimaliges Verlangen wie hier reicht nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedoch nicht aus. Die Antragsgegnerin hat hier sowohl auf die erstmalige Anforderung als auch auf die Mahnung reagiert und eine Auskunft in Aussicht gestellt. Die Auskunft ist zwar schließlich erst nach etwa drei Monaten erteilt worden; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jede Auskunftsanforderung über das Vermögen zu einem bestimmten Stichtag· zunächst die mitunter zeitaufwändige Sammlung, Sichtung, ggf. Beschaffung und Auswertung von Unterlagen erfordern wird. Eine gewisse Verzögerung ist daher immanent.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs.1, § 91 Abs.1 S.1 ZPO.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 116 Abs.3 S.3 FamFG war nicht veranlasst.

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