Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - Vf. 77-VI-14
Fundstelle
openJur 2015, 10766
  • Rkr:

1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte - soweit möglich - bereits im Ausgangsverfahren bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat.2. Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils, durch das eine Klage auf Beseitigung einer Beeteinfassung und einer Erdaufschüttung an einer Grundstücksgrenze sowie auf Geldzahlung wegen dadurch eingetretener Feuchtigkeit an einer Grenzgarage abgewiesen wurde, am Maßstab des Willkürverbots und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Mai 2014 Az. 3 S 104/13, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 26. Juli 2013 Az. 0120 C 1290/11 zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts die Klage des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer und die Beklagten sind Grundstücksnachbarn. An der Grundstücksgrenze treffen eine Außenwand der Garage des Beschwerdeführers und der Garten der Beklagten unmittelbar aufeinander. Die Beklagten haben in ihrem Garten Beeteinfassungen aus Holzbrettern (im Ausgangsverfahren teilweise als Pflanzkästen bezeichnet) errichtet, die an die Garagenwand heranreichen.

2. Der Beschwerdeführer behauptete, die Beklagten hätten auf ihrem Grundstück eine Erdaufschüttung um mindestens 20 cm vorgenommen. Aus dieser Erdaufschüttung dringe Feuchtigkeit in das Mauerwerk seiner Garage, was bereits zu Feuchtigkeitsschäden geführt habe. Ferner seien die Holzbretter der Beeteinfassung einschließlich einer unmittelbar am Sockelputz der Garage verlaufenden Horizontallatte mitursächlich für die Feuchtigkeitsschäden. Mit seiner beim Amtsgericht Bamberg erhobenen Klage beantragte der Beschwerdeführer, die Beklagten zu verurteilen, die Beeteinfassung aus Holzbrettern sowie die Erdaufschüttung in einer Höhe von 20 cm an der Grundstücksgrenze zu beseitigen und den von einem Sachverständigen zu ermittelnden Schaden zu ersetzen, der durch das Eindringen der Feuchtigkeit vom Grundstück der Beklagten in die Garagenaußenwand des Beschwerdeführers entstanden sei. Hilfsweise beantragte er, die Beklagten zu verurteilen, die Pflanzkästen entlang der Garagenmauer zu entfernen und das Aufstellen von Pflanzkästen in einer Entfernung von weniger als 25 cm bei Meidung von Ordnungsgeld oder -haft zu unterlassen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Sie behaupteten, die Feuchtigkeitsschäden seien in der Bauweise der Garage selbst begründet. Sie hätten keine Erde aufgeschüttet, sondern Rasen abgetragen und durch Humus ersetzt und mit den Holzumrandungen Vorsorge gegen eine Durchfeuchtung der Garage des Beschwerdeführers getroffen.

Mit Urteil vom 26. Juli 2013 verurteilte das Amtsgericht die Beklagten, das Aufstellen von Pflanzkästen entlang der Garagenmauer des Beschwerdeführers in einer Entfernung von weniger als 25 cm zu unterlassen, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel an. Im Übrigen wies es die Klage ab. Aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass es keine Auffüllung mit Erde gegeben habe, die unmittelbar an die Garage heranreiche, sondern dass die Beklagten in einer Entfernung von 2,5 bis 5 cm zur Garagenmauer Pflanzkästen aus Holz errichtet und diese mit Erde aufgefüllt hätten. Über die nicht abgedeckte Fuge zwischen den Pflanzkästen und der Garagenaußenwand könne durch Niederschlagswasser Feuchtigkeit in die Garage des Beschwerdeführers eindringen, die keinen außenseitigen Feuchtigkeitsschutz aufweise. Da somit das Anlegen der Pflanzkästen in unmittelbarer Nähe zur Garage mitursächlich für die Durchfeuchtungserscheinungen sei, sei das Aufstellen von Pflanzkästen in diesem Bereich zu unterlassen. Die Beseitigung der Erdaufschüttung könne nicht verlangt werden, weil die allein in den Pflanzkästen aufgeschüttete Erde die Garage nicht unmittelbar berühre. Der Leistungsantrag auf Schadensersatz sei unzulässig, weil die Schadenshöhe nicht beziffert worden sei.

3. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien des Ausgangsverfahrens Berufung ein. Der Beschwerdeführer bezifferte seinen Leistungsantrag im Lauf des Berufungsverfahrens auf 655 €, wobei er seinen Anspruch zunächst auf § 823 Abs. 1 BGB und später auch auf eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stützte. Ferner beantragte er nach wie vor, die Beklagten zur Beseitigung derBeeteinfassung aus Holzbrettern sowie der Erdaufschüttung in Höhe von 20 cm zu verurteilen. In diesem Zusammenhang wiederholte und vertiefte er seinen Beweisantrag aus erster Instanz, ein Sachverständigengutachten zu seiner Behauptung einzuholen, dass die Erdaufschüttung in Höhe von 20 cm durch die Beklagten tatsächlich erfolgt und mitursächlich für die Feuchtigkeitsschäden an der Garage sei. In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer zudem hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Feuchtigkeit in der Garagenaußenwand zu beseitigen. Die Beklagten verfolgten mit ihrer Berufung das Ziel, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Mai 2014 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück und wies auf die Berufung der Beklagten die (erweiterte) Klage insgesamt ab. Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Beseitigung der streitigen Erdaufschüttung und der Pflanzkästen zu, weil Beeinträchtigung im Sinn des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB allein die Feuchtigkeit, nicht aber die Aufschüttung oder die Pflanzkästen sei, und die Wiederherstellung des früheren Zustands im Rahmen des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verlangt werden könne. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 1004, 907 BGB, weil eine reine Bodenerhöhung keine Anlage im Sinn des § 907 BGB sei. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehe nicht, weil es grundsätzlich dem Störer überlassen bleibe, auf welchem Weg er eine Beeinträchtigung abwende. Dass im vorliegenden Fall nur mit der Beseitigung der Aufschüttung und der Pflanzkästen dem Unterlassungsanspruch Genüge getan werden könne, sei nicht ersichtlich, da sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass mit einer Vertikalabdichtung eine weitere gangbare Lösung zur Verfügung stehe. Für einen Anspruch auf Zahlung von 655 € aus § 823 BGB fehle es am Verschulden. Da der Beschwerdeführer mit dieser Summe einen Vorschuss zur Beseitigung der Beeinträchtigung verlange und nicht einen angemessenen Ausgleich dafür, dass er eine Beeinträchtigung zu dulden habe, könne er seinen Zahlungsanspruch nicht auf eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stützen. Der Hilfsantrag auf Beseitigung der Feuchtigkeit aus der Garagenwand sei unzulässig, da nicht genau dargelegt sei, welche Feuchtigkeitswerte herbeizuführen seien. Die Revision ließ das Landgericht nicht zu.

4. Mit seiner Anhörungsrüge vom 30. Mai 2014 rügte der Beschwerdeführer, das Landgericht habe durch die Nichtzulassung der Revision den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu klären sei die Rechtsfrage, was eine Beeinträchtigung im Sinn des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, wobei richtigerweise vorliegend auf die Erdaufschüttung und die Pflanzkästen als Störquellen abgestellt werden müsse, deren Beseitigung der Beschwerdeführer verlangen dürfe. Die Abgrenzung des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs vom verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch sei ein in der Rechtsprechung ungelöstes Problem. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei ferner dadurch verletzt, dass das Landgericht nicht vorab darauf hingewiesen habe, dass aus seiner Sicht eine Vertikalabdichtung eine weitere gangbare Lösung darstelle. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte der Beschwerdeführer nämlich vorgetragen, dass eine solche Lösung, die mit einem Eingriff in sein Eigentum verbunden sei, nicht akzeptiert werden müsse. Schließlich habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass der Hilfsantrag ohne Angabe der zu erreichenden Feuchtigkeitswerte unzulässig sei, was im Übrigen nicht zutreffe. Im Fall eines Hinweises hätte der Beschwerdeführer den Hilfsantrag dahingehend formuliert, dass die Feuchtigkeit insoweit zu beseitigen sei, als sie auf die Pflanzkästen sowie die Erdaufschüttung zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer meinte abschließend unter anderem, dass bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Endentscheidung nicht ergangen wäre, sondern Beweis über die Ursächlichkeit der Erdaufschüttung erhoben worden wäre.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 wies das Landgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der Zulassung der Revision habe es nicht bedurft, die abweichende Beurteilung des Beschwerdeführers begründe keine Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer habe trotz eines erteilten Hinweises und in Kenntnis der gutachterlichen Stellungnahmen nichts dazu vorgetragen, dass es nur eine Möglichkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung gebe. Auch in der Fassung, die der Beschwerdeführer dem Hilfsantrag bei Gewährung rechtlichen Gehörs ausweislich der Anhörungsrüge gegeben hätte, wäre der Hilfsantrag nicht vollstreckungsfähig und damit unzulässig, sodass das Urteil jedenfalls nicht auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruhe.

II.

1. Mit seiner am 22. August 2014 eingegangenen und mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 ergänzten Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

a) Das Landgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Sachvortrag des Beschwerdeführers zur Erdaufschüttung nicht gewürdigt habe und, wie schon das Amtsgericht, den diesbezüglichen Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Erstellung eines Höhennivellements und zur Kausalität nicht nachgegangen sei. Eine Gehörsverletzung liege ferner darin, dass das Landgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Feuchtigkeit in der Garagenwand ohne vorherigen Hinweis aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht als unzulässig erachtet habe; tatsächlich bedürfe es der Angabe von Feuchtigkeitswerten nicht. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 trug der Beschwerdeführer hierzu nach, dass die Notwendigkeit, Feuchtigkeitswerte anzugeben, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angesprochen worden sei. Das Gericht hätte ihm daher eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Da er in erster Instanz teilweise obsiegt habe und bis zur Berufungsverhandlung weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht Sachvortrag zu den Feuchtigkeitswerten verlangt worden sei, stelle sich die Abweisung des Hilfsantrags als Überraschungsentscheidung dar.

b) Willkürlich sei die Entscheidung des Landgerichts insoweit, als dem Beschwerdeführer trotz seines anderslautenden Vortrags unterstellt worden sei, er verfolge mit seinem Leistungsantrag auf Zahlung von 655 € die Zahlung eines Vorschusses für die Schadensbeseitigung, mit der Folge, dass der von ihm in der Berufungsinstanz angeführte Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unter floskelhafter Übernahme der Gründe eines Urteils des Landgerichts Karlsruhe abgelehnt worden sei. Mit der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB solle gerade ein Ausgleich für die bereits entstandenen Schäden gewährt werden, die vor Kenntnis von den Feuchtigkeitseinwirkungen nicht über § 1004 BGB hätten abgewehrt werden können. Der Beschwerdeführer sei für die Beschädigung seines Eigentums, welche jedenfalls durch die Pflanzkästen verursacht sei, zwingend zu entschädigen; diese Entschädigungspflicht korrespondiere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 103 BV.

Willkürlich sei ferner die Auffassung des Landgerichts, es bestehe kein Anspruch auf Entfernung der Pflanzkästen bzw. darauf, die Aufstellung der Pflanzkästen zu unterlassen, weil alternativ eine Vertikalabdichtung in Betracht komme. Dies sei nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer nicht dulden müsse, dass die Beklagten als Störer eine Änderung an seinem Eigentum vornähmen, vielmehr hätten sie Maßnahmen an der Störquelle vorzunehmen. Auch insoweit verkenne das Landgericht die Grenzen des Art. 103 BV und setze sich willkürlich über Inhalt und Reichweite der Rechtsfolgen des § 1004 BGB hinweg. Tatsächlich verbleibe als einzige Möglichkeit die Beseitigung der Pflanzkästen als Störquelle.

c) Durch die Nichtzulassung der Revision habe das Landgericht das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt und zugleich willkürlich gehandelt. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ferner sei aufgrund der Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu klären, was eine Beeinträchtigung im Sinn des § 1004 Abs. 1 BGB sei. Das Landgericht habe nämlich verkannt, dass die Störquellen selbst, hier also die Erdaufschüttung und die Beeteinfassungen aus Holzbrettern als Mitverursacher der Feuchtigkeitseinwirkungen, die Beeinträchtigung seien. Die Beseitigung derselben sei sehr wohl von einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB erfasst; der Beschwerdeführer verlange nur diese und nicht etwa die Herstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der Folgen der Beeinträchtigung. Ferner habe das Reichsgericht mit Urteil vom 9. Februar 1905 Az. VI 168/04 entschieden, dass eine Erdaufschüttung eine Anlage im Sinn des § 907 BGB sei. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 trug der Beschwerdeführer nach, dass ferner der Inhalt des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs bei fehlenden Handlungsalternativen zu klären sei, weil ein solcher Fall hier vorliege und die vom Landgericht angesprochene Vertikalabdichtung die Störquelle nicht beseitige. Mit Annahme dieser Abdichtung als denkbare Lösung habe das Landgericht den Rechtsinhalt des § 1004 BGBohne höchstrichterliche Klärung erweitert.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei ohne Aussicht auf Erfolg.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist allein das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Mai 2014. Zwar bezeichnet die Verfassungsbeschwerde auf Seite 1 auch das Urteil des Amtsgerichts Bamberg als Angriffsgegenstand. Der Antrag auf Seite 2 der Verfassungsbeschwerde geht aber ausschließlich dahin, das Endurteil des Landgerichts Bamberg wegen Verstoßes gegen die vom Beschwerdeführer im Einzelnen aufgezählten Grundrechte aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückzuverweisen. Auch die Begründung der Verfassungsbeschwerde befasst sich ganz überwiegend mit der Entscheidungsfindung und Entscheidungsbegründung des Landgerichts. Lediglich im Rahmen der Rüge, dass kein Sachverständigengutachten zur Erdaufschüttung durch Erstellung eines Höhennivellements eingeholt worden sei, wird angeführt, dass dies ein Versäumnis sowohl des Amtsgerichts als auch des Landgerichts gewesen sei. Ausgehend von dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen, ist aber anzunehmen, dass das Urteil des Amtsgerichts nicht zusätzlich angegriffen wird, zumal die aus Sicht des Beschwerdeführers gebotene Einholung des Gutachtens bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde durch das Landgericht nachgeholt werden könnte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Vortrag und seine Beweisangebote zum Vorhandensein der Erdaufschüttung und zu deren Ursächlichkeit für die Feuchtigkeitsschäden nicht berücksichtigt worden seien, ist diese Rüge unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dieser Grundsatz verlangt über das formelle Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte – soweit dies möglich war – bereits bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat; wird dies versäumt, ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, die entsprechende Rüge nachträglich im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757 m. w. N.).

In seiner Anhörungsrüge vom 30. Mai 2014 ließ der Beschwerdeführer drei Gesichtspunkte vortragen, unter denen aus seiner Sicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt sein soll. Diese betrafen die Nichtzulassung der Revision, die Annahme einer Vertikalabdichtung als alternative Lösung und „schließlich“ die Behandlung des Hilfsantrags als unzulässig. Die Unterlassung der Beweisaufnahme über die Erdaufschüttung wurde nicht zur Begründung einer weiteren Gehörsverletzung herangezogen. Es wurde stattdessen am Ende des Schriftsatzes angeführt, dass ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den drei zuvor genannten Gesichtspunkten eine Endentscheidung ohne vorherige Beweisaufnahme über die Erdaufschüttung nicht hätte ergehen dürfen. Damit wurde nicht in der gebotenen Weise vorgetragen, dass und weshalb in der Unterlassung dieser Beweisaufnahme eine eigenständige Gehörsverletzung liegen soll. Dem entsprechend ging das Landgericht in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 10. Juni 2014 auf diesen Punkt nicht ein.

b) Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, eine Gehörsverletzung herleiten möchte, ist sein Vortrag widersprüchlich und teilweise nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG erfolgt.

Es gehört gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG zum Inhalt einer Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer die konkreten Handlungen oder Unterlassungen, durch die er in seinen Grundrechten verletzt sein soll, bezeichnet und hierzu den wesentlichen Sachverhalt vorträgt, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.3.1983 VerfGHE 36, 44/45; vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/98). Eine Verletzung des bezeichneten verfassungsmäßigen Rechts muss danach zumindest als möglich erscheinen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1995 – Vf. 88-VI-93 – juris Rn. 15; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 48). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zwar noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber die Verfassungsbeschwerde nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92; vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 16.5.2011 –Vf. 60-VI-10 – juris Rn. 17).

Der Beschwerdeführer hat seinen Vortrag in der Verfassungsbeschwerde, das Landgericht habe ihn vor seiner Entscheidung nicht auf die Notwendigkeit, Feuchtigkeitswerte anzugeben, hingewiesen, in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 selbst revidiert. Denn dort hat er vorgetragen, dass eben diese Notwendigkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der der Hilfsantrag erstmals gestellt wurde, angesprochen worden sei. Damit entfällt aber die tatsächliche Grundlage für die erhobene Rüge, eine Entscheidung sei ohne vorherigen Hinweis ergangen und stelle daher eine Überraschungsentscheidung dar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 betont, dass bis zur Berufungsverhandlung kein Sachvortrag zu Feuchtigkeitswerten verlangt worden sei, übersieht er, dass der Hilfsantrag, der aus Sicht des Landgerichts mit diesem Vortrag hätte unterlegt werden müssen, erst in der Berufungsverhandlung gestellt worden ist.

Was bleibt, ist der an den geänderten Sachvortrag geknüpfte Vorwurf in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2014, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer keine Schriftsatzfrist eingeräumt habe, um auf die „vom Gericht gegebenen Hinweise“ zu reagieren. Dieser neue selbstständige Sachvortrag, der mit dem Vorwurf, ein Hinweis sei nicht erteilt worden, nicht in Einklang zu bringen ist, ist wegen Fristablaufs unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich ferner aus dem Grundsatz der Subsidiarität. Denn weder ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Schriftsatzfrist zur Angabe von Feuchtigkeitswerten beantragt hätte, noch hat der Beschwerdeführer das angebliche Versäumnis des Landgerichts, ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren, zum Inhalt seiner Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO gemacht. Letztere war vielmehr noch darauf gestützt, dass ein Hinweis nicht erteilt worden sei.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 – Vf. 110-VI-13 – juris Rn. 14; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 17; vom 13.4.2015 – Vf. 66-VI-14 – juris Rn. 11).

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann kein Verfassungsverstoß festgestellt werden.

1. Gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) wurde nicht verstoßen.

a) Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 58).

b) Die Auffassung des Landgerichts, der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von 655 € sei nicht auf einen angemessenen Ausgleich, sondern auf einen Vorschuss zur Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet und lasse sich daher nicht auf eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stützen, ist nicht willkürlich.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehende Einwirkungen in Betracht, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGH vom 26.11.1982 BGHZ 85, 375/384; vom 23.2.2001 BGHZ 147, 45/49 f.; vom 17.9.2004 BGHZ 160, 232/236). Ein solcher „faktischer Duldungszwang“ kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der betroffene Eigentümer die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BGH vom 20.11.1998 NJW 1999, 1029/1030). Der Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB schafft also einen Ausgleich für bereits eingetretene Nachteile, die durch erst später veranlasste Abwehrmaßnahmen nicht mehr verhindert werden konnten. Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Er unterscheidet sich von einer Schadensersatzforderung darin, dass nicht, wie es § 249 Abs. 1 BGB fordert, der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße und bedarf einer wertenden Entscheidung (BGHZ 147, 45/53).

Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer wolle keinen Ausgleich für eine faktisch zu duldende Vermögenseinbuße, sondern einen Vorschuss für die Beseitigung der Beeinträchtigung, ist nicht schlechthin unhaltbar. In der Klageschrift hatte der Beschwerdeführer seinen zunächst unbezifferten Leistungsantrag auf Ersatz desjenigen Schadens gerichtet, „der durch die Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens an der Garagenaußenwand entstanden ist“. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass die Beklagten verpflichtet seien, den durch ihr Verhalten an der Garagenaußenmauer entstandenen Schaden zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Gewissheit, „dass die durch entsprechende Reparaturmaßnahmen verursachten Kosten von den Beklagten getragen werden“, bevor er diese Maßnahmen veranlassen könne. Diese Ansicht hat der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung, in der er als Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB heranzog, wiederholt. Im Lauf des Berufungsverfahrens bezifferte er sodann den Leistungsantrag auf 655 €. Zwar benannte er nunmehr als Anspruchsgrundlage eine Analogie zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und führte dazu aus, dass die entstandenen Schäden, zu denen es aufgrund des faktischen Duldungszwangs gekommen sei, mit 655 € das zumutbare Maß bei Weitem überschritten. Der Betrag von 655 € stimmte allerdings, wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde einräumt, bis auf 50 Cent mit dem Betrag überein, den der gerichtlich bestellte Sachverständige in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten als Aufwand für die „Beseitigung der verursachten Schäden“ an der Garagenaußenwand (Malerstunden, Materialaufwand, Schutz- und Reinigungsmaßnahmen und sonstige Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer) mit 654,50 € beziffert hatte. Der Beschwerdeführer räumt weiter ein, dass dieser gutachterlich festgestellte Betrag als Ausgangspunkt für die Bezifferung des Leistungsantrags diente. Es ist angesichts der Prozessgeschichte und des Hintergrunds des vom Beschwerdeführer gewählten Betrags daher nicht schlechthin unhaltbar, dass das Landgericht zu der Annahme gelangte, der Beschwerdeführer wolle nicht wirklich eine Entschädigung, sondern als Vorschuss eben genau den Betrag, der zur Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung nötig ist.

Es kann dahinstehen, ob es einfachrechtlich geboten ist, einen Antrag, der der Sache nach auf Schadensersatz bzw. auf einen Vorschuss zur Schadensbeseitigung gerichtet zu sein scheint, dennoch auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu prüfen (vgl. BGH vom 4.7.1997 NJW-RR 1997, 1374; BGHZ 147, 45/49). Der Umstand, dass sich das Landgericht zu dieser Prüfung nicht veranlasst gesehen hat, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Grenze von einer etwaigen Verletzung einfachen Rechts zur Willkür überschritten ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV. Dieses ist nicht Prüfungsmaßstab für die vorliegende Verfassungsbeschwerde, da es hier um die Anwendung einer bundesrechtlichen Norm geht (s. o. zu IV.; vgl. VerfGH vom 25.11.2014 – Vf. 21-VI-14 – juris Rn. 21 ff.). Abgesehen davon gebietet das Eigentumsgrundrecht keine Entschädigung für Eigentumsbeeinträchtigungen, die wie hier von einer nichthoheitlichen Benutzung eines Grundstücks ausgehen.

c) Es ist ferner nicht willkürlich, dass das Landgericht einen Anspruch auf Beseitigung der Pflanzkästen oder darauf, die Aufstellung von Pflanzkästen unmittelbar an der Garagenaußenwand zu unterlassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es sei nicht ersichtlich, dass dies die einzige Möglichkeit sei, einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen. Dem liegt die in Rechtsprechung (vgl. BGH vom 12.12.2003 NJW 2004, 1035/1037 m. w. N.) und Literatur (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 51; Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 231) wohl einhellig vertretene Auffassung zugrunde, dass die Unterlassungspflicht des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf ein positives Tun gerichtet sein könne, wenn dieses erforderlich sei, um eine weitere Beeinträchtigung zu verhindern, dass es aber grundsätzlich dem Störer überlassen bleibe, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwende. Eine Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme komme nur dann in Betracht, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleiste oder wenn weitere Maßnahmen zwar möglich seien, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könnten.

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es komme neben der Entfernung der Pflanzkästen als weitere gangbare Lösung die vom Sachverständigen in erster Instanz angesprochene Vertikalabdichtung in Betracht, erscheint dies zwar zweifelhaft. Denn es handelt sich dabei um eine Maßnahme an der Garagenwand des Beschwerdeführers, zu der die Beklagten einfachrechtlich nicht ohne Zustimmung des Beschwerdeführers befugt sein dürften. Selbst wenn diese Lösung deshalb ausscheiden sollte, träfe dennoch die Auffassung des Landgerichts im Beschluss vom 10. Juni 2014 zu, dass es nicht nur eine Möglichkeit gäbe, den weiteren Eintritt von Feuchtigkeit in die Garage des Beschwerdeführers zu unterbinden. Gerade dann, wenn, wie vom Sachverständigen und ihm folgend vom Amtsgericht festgestellt, Ursache für den Feuchtigkeitseintritt in die Garagenwand eine nicht abgedeckte Fuge zwischen den Pflanzkästen und der Garagenwand ist, in die Wasser eindringt, liegt beispielsweise die Lösung nahe, diese Fuge abzudecken oder anderweitig abzudichten. So haben auch die Beklagten auf Seite 6 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 17. April 2014 an das Berufungsgericht eine Reihe von aus ihrer Sicht möglichen Abhilfemaßnahmen vorgetragen. Nach alledem ist es nicht offensichtlich sachwidrig, dass das Landgericht in der vom Beschwerdeführer begehrten Entfernung oder Versetzung der Pflanzkästen nicht die einzige ernsthaft in Betracht kommende Lösungsmöglichkeit gesehen hat.

2. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht entzieht weder den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) noch verletzt sie sonstige verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers.

a) Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) kann auch dadurch tangiert sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch den Zugang zum Revisionsgericht versperrt. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 BayVBl 2010, 699; vom 18.11.2014 – Vf. 64-VI-14 – juris Rn. 34).

b) Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO willkürlich verkannt hätte. Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, derentwegen die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist (BGH vom 7.1.2003 NJW 2003, 1125/1126; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 543 Rn. 6 a). Das Landgericht hat in den von ihm in den Urteilsgründen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits eine Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen gesehen und damit eine erneute Klärung für nicht geboten erachtet. Dies ist jedenfalls nicht unhaltbar.

So erscheint es im Hinblick auf das vom Landgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2005 (NJW 2005, 1366/1367) durchaus nachvollziehbar, als Beeinträchtigung, auf deren Beseitigung ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet sein kann, nicht die Quelle auf dem Grundstück des Störers zu sehen, von der aus Stoffe auf das Grundstück des Nachbarn gelangen (hier: Pflanzkästen und die streitige Erdaufschüttung), sondern die Stoffe selbst, die auf das Grundstück des Nachbarn gelangt sind und sich dort störend auswirken (hier: in die Garagenwand dringende Feuchtigkeit). Im Hinblick auf das vom Landgericht weiter zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2003 (NJW 2004, 1035/1037) ist ebenso nachvollziehbar, dass auch im Rahmen des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Pflanzkästen oder auf Unterlassen des Aufstellens derselben im Hinblick auf etwaige Handlungsalternativen verneint wurde (s. o. 1. c). Einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, welchen Inhalt ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB bei fehlender Handlungsalternative hätte, bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil das Landgericht ohne Verletzung des Willkürverbots davon ausgegangen ist, dass ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben sei (s. o. 1. c).

Es ist ferner nicht willkürlich, dass das Landgericht es als bereits höchstrichterlich geklärt angesehen hat, dass eine reine Bodenerhöhung, als die es die streitige Erdaufschüttung ansah, keine Anlage im Sinn des § 907 BGB ist. Das Landgericht hat sich insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1980 (NJW 1980, 2580/2581) berufen. Dort hatte der Bundesgerichtshof „im Anschluss an Entscheidungen des RG (RGZ 51, 251/253 f.; 155, 154/158)“ sowie an im Einzelnen zitierte eigene Entscheidungen erkannt, dass eine bloße Bodenerhöhung nicht unter den Begriff einer Anlage fällt. Davon, dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Reichsgerichts vom 9. Februar 1905 (RGZ 60, 138), das eine Aufschüttung von Schlamm- und Sandmassen betraf, von seiner reine Bodenerhöhungen betreffenden Auffassung abweichen könnte, musste das Landgericht nicht ausgehen.

Die Frage der grundsätzlichen Abgrenzung zwischen verschuldensunabhängigem Beseitigungsanspruch und verschuldensabhängigem Schadensersatzanspruch stellte sich aufgrund der vom Landgericht vertretenen, nicht willkürlichen Rechtsauffassung im vorliegenden Fall nicht und bedurfte mangels Entscheidungserheblichkeit nicht der höchstrichterlichen Klärung.

c) Durch die Nichtzulassung der Revision ist der Beschwerdeführer schließlich nicht in sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Eine Verletzung des Willkürverbots scheidet aus denselben Gründen aus wie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Ob eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV darüber hinaus überhaupt auf eine Verletzung des Anspruchs aufeffektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 m. w. N.). Dies bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung, weil die Gesichtspunkte, die für die Beurteilung einer Verletzung dieses Anspruchs erheblich sind, sich mit denjenigen decken, die für eine Überprüfung anhand des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Willkürverbots maßgeblich sind.

V.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).