VG Ansbach, Urteil vom 28.04.2015 - AN 11 K 14.01907
Fundstelle
openJur 2015, 10743
  • Rkr:

Unbegründete Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 4 WKA mit 196,3 m Gesamthöhe;Keine schädlichen Immissionen, kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot;Kein Eingriff in landwirtschaftlichen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist bezüglich Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von vier Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von 196,3 m.

Das Landratsamt ... (Landratsamt) erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier WKA mit einer Gesamthöhe von jeweils 196,3 m auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., Markt ... nach der Maßgabe der im Einzelnen aufgeführten Nebenbestimmungen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Telefax vom 5. Dezember 2014 die vorliegende Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Im mit Telefax der Bevollmächtigten der Klägerin vom 22. Dezember 2014 eingeleiteten Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO (AN 11 S 14.01997) ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, dass sie Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... sowie ..., alle Gemarkung ... sei. Das Grundstück FlNr. ... sei mit einem Wohngebäude bebaut. Landwirtschaftlich genutzte Gebäude befänden sich auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... Bei den Grundstücken der FlNrn. ..., ..., ..., ... und ... handele es sich um Wald, die übrigen Grundstücke würden landwirtschaftlich genutzt. Sie bildeten eine zusammenhängende Fläche von ca. 16 ha und lägen in bzw. am Rand der Gemeinde (gemeint offenbar: des Ortsteils) B... Die Grundstücke lägen in einer Entfernung von wenigen hundert Metern zu den geplanten WKA, das Wohngebäude in einer Entfernung von ca. 880 m. Die Klägerin betreibe mit ihrem Ehemann ... eine Rinderzucht im Rahmen der Vollerwerbslandwirtschaft. Im Betrieb seien seit Generationen 40 Milchkühe mit weiblicher Nachzucht vorhanden. Zudem würden Highland-Rinder zur Fleischgewinnung und Fleckvieh zur Besamung gezüchtet. Mit der Zucht der Highlander sei im Jahr 2010 begonnen worden. Im Zuge der Betriebserweiterung habe die Klägerin bereits von Anfang an die Verlagerung des Betriebs von der Hofstelle in N... nach B... geplant. Dort seien Stallungen vorhanden, die derzeit leer stünden. Die Flächen im Ortsteil B... würden derzeit als Grünlandfläche ohne mineralische Düngung bewirtschaftet. Die Nutzung als Weideland sei bislang nicht zugelassen gewesen, da sie in europäische Förderprogramme, wie das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) sowie das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) einbezogen gewesen seien. Der Verpflichtungszeitraum hierfür habe Ende 2014 geendet (Gemeinsame Richtlinien vom 18.11.2013 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Förderung von „Agrarumweltmaßnahmen“ in Bayern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Ziffer 4.1). Die Viehhaltung sei damit erst ab dem 1. Januar 2015 auf den betreffenden Grünlandflächen möglich gewesen (unter Verweis auf Ziffern 4.1, 4.3 der Richtlinie). In Vorbereitung des Betriebsumzuges seien keine erneuten Förderanträge eingereicht worden. Die Viehzucht umfasse derzeit 40 Zuchtkühe in N... sowie 12 weibliche Jungrinder, die in einem Stall bei A... untergebracht seien, sowie 7 trächtige Zuchtrinder, die in S.../R... untergebracht seien. Die Fremdaufzucht sei erforderlich, da, wie ausgeführt, die Stallungen und Flächen in B... bisher nicht nutzbar gewesen seien. Bei den Zuchttieren der Klägerin handele es sich um sensible Tiere, die panisch bzw. gestresst auf Veränderungen der Umwelt reagierten. Grundsätzlich sähen Rinder 30 bis 60 Bilder je Sekunde. Das Bewegungssehen sei daher besser als bei Menschen. Hektische Bewegungen seien insoweit vom Tier nicht verifizierbar und führten zu panischen Reaktionen wie Ausbruch oder Aggression. Die geplanten WKA verstießen vor allem auf Grund der von ihnen ausgehenden Emissionen, insbesondere dem Lärm, den blinkenden Lichtern sowie des Schattenwurfs gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Klägerin sei in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten verletzt. So sei sie zum einen als Grundstückseigentümerin, insbesondere im Hinblick auf das Wohngebäude, sowie zum andern als Eigentümerin des eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes unzumutbar belastet. Die WKA verursachten allein durch die optische Wirkung, durch den von ihnen ausgehenden Lärm sowie die Licht-Schattenwirkung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Diese Immissionen führten zu einem Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin, der einer Enteignung gleichkomme. Wie dargelegt, beabsichtige die Klägerin bereits seit mehreren Jahren die Flächen in B... zur Weidehaltung des Viehzuchtbetriebes und die landwirtschaftlichen Gebäude zur bereits vorhandenen Viehzucht zu nutzen. Der Bestand der Viehzucht sei maßgeblich von der Möglichkeit, die vorhandenen Gebäude und Flächen zu nutzen, abhängig. Auf der Hofstelle in N... sei die Erweiterung des Betriebs nicht möglich. Deshalb würden bereits jetzt Zuchttiere auswärts untergestellt. Die hierfür notwendigen Kosten beliefen sich jährlich auf ca. 10.000 EUR. Die Nutzung der vorhandenen Gebäude und Flächen in B... sei daher unerlässlich. Durch die WKA werde dies unmöglich gemacht, da, wie ausgeführt, insbesondere die Zuchttiere äußerst sensibel seien und auf geringste Veränderungen im Umfeld nervös und aggressiv reagierten. Zur Bestätigung werde angeregt, eine Stellungnahme der Landwirtschaftlichen Lehranstalten ... einzuholen. Eine Umsiedlung an einen anderen Ort sei ohne finanzielle Einbußen nicht möglich. Daher werde die Klägerin in ihrem Eigentumsgrundrecht unerträglich verletzt. Daneben sei die Genehmigung rechtswidrig, da das Landratsamt die grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Klägerin nicht in die erforderliche Abwägung mit einbezogen habe. Daneben werde auf Grund der von den WKA ausgehenden Emissionen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die festgesetzten Auflagen seien ungeeignet, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die Intensität der entstehenden Immissionen werde letztlich der Beigeladenen übertragen. Würden die Auflagen eingehalten, seien nach der fehlerhaften Auffassung des Landratsamts auch die Immissionen zumutbar. Die Klägerin trage das Überwachungsrisiko, eine kontinuierliche behördliche Kontrolle sei nicht sichergestellt. Damit werde das Risiko der Einhaltung der Auflagen auf die Klägerin übertragen. Zudem seien die schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zwingend erforderlichen Blinkfeuer unberücksichtigt gelassen worden. Weder werde festgestellt, in welchem Umfang die luftverkehrsrechtlich notwendigen Lichtfrequenzen, die 24 Stunden am Tag die WKA kennzeichnen müssten, zu negativen Auswirkungen führten, noch inwieweit diese zumutbar seien. Der offensichtliche Nutzungskonflikt zwischen der Wohnnutzung auf der einen und dem Betrieb der WKA auf der andern Seite könne zudem nicht durch Auflagen behoben werden. Die Flugsicherheit müsse zu einer ununterbrochenen Sichtbarmachung der WKA führen. Ein Abschalten der blinkenden Lichter sei ausgeschlossen. Der Nutzungskonflikt sei auch durch Auflagen nicht zu lösen. Zudem sei der Bescheid rechtswidrig, da es an einer Feststellung fehle, welche Belastungen von den WKA insgesamt zu Lasten der umgehenden Nachbarschaft ausgingen. Im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Belange werde rechtswidrig nicht beachtet, dass die Klägerin zeitgleich verschiedenen Immissionen wie Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rotmarkierten rotierenden Flügelblätter ausgesetzt sei. Zwar würden Auflagen zur Einhaltung der Lärmrichtwerte sowie die Schattenwurfs festgesetzt, wobei bestritten werde, dass diese zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots ausreichend seien. Es fehle jedenfalls aber an einer Berücksichtigung der Belastung, die durch ein zeitgleiches Einwirken der verschiedenen Immissionen auf das Grundstück der Klägerin verursacht werde. Es fehle an der Feststellung, wie ein kumulatives Zusammenwirken verschiedener Immissionen auf die Umwelt wirke. Das Rücksichtnahmegebot sei überdies verletzt, da von den WKA eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe, die nicht hinnehmbar sei. Die streitgegenständlichen Anlagen würden eine Höhe von 196,3 m erreichen. Die Rotorblätter hätten einen Durchmesser von 112,5 m. In einer Entfernung von lediglich ca. 790 m zur nächsten Wohnbebauung sowie 880 m zum Grundstück der Klägerin wirkten die Anlagen massiv und erdrückend. Sie verstiessen auch auf Grund der massiven Kubatur gegen das Rücksichtnahmegebot. Nach ständiger Rechtsprechung werde eine optisch bedrängende Wirkung insbesondere dann angenommen, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und WKA mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der WKA betrage. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster (B. v. 24.6.2010, 8 A 2764/09) sei die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer WKA stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Betrage der Abstand zwischen Wohnhaus und WKA das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedürfe es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Hier sei das Grundstück lediglich 820 m und damit weniger als das Dreifache der Gesamthöhe der WKA von den geplanten WKA entfernt. Vorliegend habe keine besonders intensive Prüfung stattgefunden. Der Bescheid sei auch rechtswidrig, da tatsächlich eine optisch bedrängende Wirkung der WKA auf das Wohngrundstück der Klägerin habe. Daneben sei er auch deswegen rechtswidrig, da die geplanten WKA den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widersprächen, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Ihr stehe das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG (gemeint offenbar: BNatSchG) enthaltene Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten entgegen. Vorliegend bestehe eine über das übliche Maß hinausgehende Gefährdung einer nachgewiesenen Rotmilanpopulation. Es fehle hier an einer fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamts für Umwelt. Die im Verfahren eingeholte Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken sei nicht ausreichend. Die Regierung von Mittelfranken habe sich über das im „Windkrafterlass“ festgestellte Tötungsrisiko des Rotmilans durch WKA hinweggesetzt. Von den im Windkrafterlass getroffenen Feststellungen dürfe auch angesichts der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (so BayVGH, U. v. 18.6.2014, 22 B 13.1358). Die Klägerin könne sich auf diesen Verstoß auch berufen. Denn die Erhöhung des Tötungsrisikos des Rotmilans stelle eine schädliche Umwelteinwirkung dar, auf die die Klägerin sich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB berufen könne. Was unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu verstehen sei, bemesse sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Danach müsse insbesondere ein Rechtsgut des § 1 BImSchG, der neben Menschen explizit auch Tiere und Pflanzen in den Schutzbereich einbeziehe, betroffen sein. Demgemäß sei auch das erhöhte Tötungsrisiko einer vom Aussterben bedrohten Tierart eine erhebliche Umwelteinwirkung, die von den geplanten WKA ausgehe. Hierauf könne die Klägerin sich nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB berufen. Schließlich sei die Genehmigung auch wegen Verstoß gegen die gesetzlich normierten Abstandsflächen rechtswidrig. Die Abstandsflächensatzung des Marktes ... vom 17. Februar 2014 sei unwirksam. Sie verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Markt ... habe hier nur eine Regelung für eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... getroffen. Bei Erlass einer Abstandsflächensatzung sei die erlassende Gemeinde verpflichtet, konkurrierende Nutzungs- und Schutzinteressen gegeneinander abzuwägen. Sinn und Zweck der Abstandsflächenregelung müsse es sein, eine Abstandsflächensatzung für das eigene Gemeindegebiet insgesamt zu erlassen. Die Ausübung des gemeindlichen Ermessens unterliege Einschränkungen durch höherrangiges Recht, die umso schwerer zu überwinden seien, je kleiner der Teil des Gemeindegebiets sei, auf den die Abstandsflächensatzung ihren Geltungsbereich erstrecke (so BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143). Es sei zu berücksichtigen, dass eine bessere Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Satzungsbereich durch eine entsprechende Abstandsflächensatzung erreicht werde. Dies stelle im Hinblick auf andere Grundstücke im Gemeindegebiet eine Ungleichbehandlung dar. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass ausnahmslos zugunsten der Betreiber der WKA eine Erweiterung der Ausnutzbarkeit ihres Baugrundstücks festgesetzt werde. Zugleich würden nur diejenigen Nachbarn von den negativen Wirkungen der heranrückenden Bebauung betroffen, die unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung lägen. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Damit werde unverhältnismäßig in die Rechte der umliegenden Grundstückseigentümer eingegriffen. Der Eingriff sei auch nicht angemessen. Es sei nicht erforderlich, da es ohne weiteres möglich sei, die WKA an anderer Stelle zu realisieren. Daneben böten die bislang bestehenden Abstandsflächen den betroffenen Anwohnern keinen ausreichenden Schutz. Dies habe die Bayerische Staatsregierung dazu veranlasst, die Mindestabstandsflächen für WKA auf 10 H zur angrenzenden Wohnbebauung zu vergrößern. Die entsprechende Änderung der Bayerischen Bauordnung dürfte für das vorliegende Genehmigungsverfahren zu beachten sein. Jedenfalls seien aber die zugrunde liegenden Erwägungen bindend, jedenfalls ermessenslenkend.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 31. Oktober 2014, zugestellt am 5. November 2014, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin im Verfahren nicht als Einzeleinwenderin, sondern als Sprecherin mehrerer Personen im Zusammenhang mit einer Petition aufgetreten sei. Mit dieser habe sich das Landratsamt im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz befasst. Daneben habe sie auch bereits im Vorbescheidsverfahren über die luftrechtlichen Belange, über schall- und schattenwurftechnische Zulässigkeit, über baurechtliche Abstandsflächen sowie die artenschutzrechtliche Zulässigkeit Einwendungen erhoben. Diese seien im Vorbescheidsverfahren geprüft worden, der Vorbescheid sei am 5. Juni 2014 erteilt worden. Der Klägerin sei eine Ausfertigung des Vorbescheids zugestellt worden, eine Klage hiergegen habe sie nicht erhoben. Die im Vorbescheid geregelten Fragen könnten nicht erst zum Gegenstand einer Anfechtung der Vollgenehmigung gemacht werden. Der Vorbescheid treffe eine abschließende Entscheidung über einen Ausschnitt des geplanten Vorhabens. Die Vollgenehmigung baue auf der Feststellungswirkung des Vorbescheids auf und ergänze diese um den gestattenden bzw. verfügenden Teil (unter Verweis auf OVG Lüneburg, B. v. 29.9.1980, 7 D 4/86). Dies bedeute, dass Nachbarn bereits gegen den Vorbescheid vorgehen müssten, soweit dieser nachbarrechtsrelevante Entscheidungen enthalte (unter Verweis auf OVG Lüneburg, U. v. 15.1.2003, 7 K 2785/00; Feldhaus, § 9 BImSchG, Rn. 39). Der Vorbescheid habe daher Bindungswirkung erlangt und die Klägerin könne sich nun im Rahmen der Klage gegen die Vollgenehmigung nicht mehr gegen diejenigen Belange wenden, die bereits Gegenstand des Vorbescheids gewesen seien. Sie habe insoweit ihre Klagebefugnis verwirkt. Dies betreffe insbesondere den Aspekt schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen. Darüber hinaus sei anzuzweifeln, ob die Klägerin hinsichtlich etwaiger Immissionen beim Anwesen B... überhaupt in ihren eigenen Rechten verletzt sein könne, da sie dort gar nicht wohne. Es fehle an der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin. Auch die tatsächlichen Bewohner des Anwesens B... hätten eine Bescheidsausfertigung erhalten. Im Übrigen rufe das Vorhaben aber keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG bzw. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervor. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte für Lärm würden deutlich unterschritten, die zulässige Schattenwurfdauer pro Tag würde ebenfalls eingehalten und die Einhaltung der zulässigen Schattenwurfdauer pro Jahr werde durch Einbau einer entsprechenden Abschalteinrichtung sichergestellt (unter Verweis auf Nebenbestimmungen Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 des streitgegenständlichen Bescheides). Die Feststellungen zu Lärm und Schattenwurf wurden weiter ausgeführt. Hinsichtlich der Einrichtungen zur Flugsicherung wurde unter Bezugnahme auf eine telefonische Rückfrage beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) ausgeführt, dass ab einer gewissen Höhe der WKA eine Befeuerung vorgeschrieben sei. Diese Immissionen seien nach Aussage des LfU hinzunehmen. Von einer erheblichen Belästigung könne nicht ausgegangen werden. Zur Verringerung der Belastung für die Anwohner sei in den streitgegenständlichen Anlagen ein Sichtweitenmessgerät vorgesehen. Die Rotorblätter seien zur Vermeidung von Lichtreflexen mattbeschichtet. Zur Harmonisierung würden die Schaltzeiten und die Blinkfolge aller Feuer untereinander synchronisiert (vgl. Nebenbestimmungen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.3). Damit würde eine mögliche Störwirkung weitestgehend minimiert. Die Flugsicherheitsbefeuerung sei keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und auch nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (unter Verweis auf VGH München, B. v. 22.2.2010, 22 ZB 09.1175; OVG Saarlouis, B. v. 4.5.2010, 3 B 77/10). Hinsichtlich des gerügten Aspekts Auflagenüberwachung wurde ausgeführt, dass die Einhaltung der Anforderungen zum Lärmschutz und zum Schattenwurf in den Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz geregelt sei. So seien beispielsweise die Daten zu Abschalt- und Beschattungszeiträumen sowie zu technischen Störungen der Abschalteinrichtung gemäß Nebenbestimmung Nr. 2.2.2 zu registrieren. Es bestehe eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers, die Genehmigungsauflagen einzuhalten. Die Auflagenverstöße seien gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bußgeldbewehrt. Daneben könne die Einhaltung der Vorgaben mit verwaltungsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden. Auf § 52 BImSchG (Überwachung) sowie auf die für genehmigungsbedürftige Anlagen obligatorische Schlussabnahme werde verwiesen.

Soweit eine Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Immissionen gefordert werde, wurde ausgeführt, dass nach Einschätzung des Landratsamts ein kumulatives Zusammenwirken aus fachtechnischer Sicht schon ausgeschlossen sei, da bei den einzelnen Bereichen (Lärm, Schatten) unterschiedliche Sinnesorgane angesprochen seien. Auch der Gesetzgeber sehe hier offenbar keinen Regelungsbedarf. Eine Regelung bezüglich eines „Zusammenwirkens der Immissionen“ habe er nicht getroffen. Vielmehr gehe er davon aus, dass bei Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu den einzelnen Immissionen insgesamt keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorlägen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung der Nutztiere wurde unter Bezugnahme auf die Quelle www.windenergie-handbuch.de ausgeführt, dass bisher keine konkreten Vorgaben bezüglich der Auswirkungen von Schattenwurf auf Nutztiere vorlägen, so dass im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Abwägung des Gebots der Rücksichtnahme zweier im Außenbereich privilegierter konkurrierender Nutzungen erforderlich sei (unter Bezugnahme auf OVG NRW, 7 B 665/02 v. 17.5.2002). Wissenschaftliche Untersuchungen über die Wirkung von Schattenwurf auf Tierbestände der landwirtschaftlichen Tierhaltung gebe es nicht. Das Veterinäramt am Landratsamt ... habe zum Klagevorbringen mitgeteilt, dass Rinder im Vergleich zu Menschen ein anderes Bewegungssehen hätten. Sie würden etwa 40 bis 60 Bilder pro Sekunde (gegenüber bei Menschen ca. 25 Bildern) erkennen. Durch die seitlich am Kopf liegenden Augen hätten Rinder eine Art „Rundumsicht“, d. h. ihr Sichtbereich betrage ca. 330 Grad. Dadurch seien das räumliche Sehen und die Sehschärfe sehr stark eingeschränkt. Nur ein kleiner Winkel von ca. 50 Grad im vorderen Sichtbereich werde scharf wahrgenommen (unter Bezugnahme auf Nutztierethologie, Prof. Dr. Steffen Hoy, Ulmer Verlag 2009, S. 78). Der restliche Bereich stelle sich als verschwommener Sichtbereich mit unscharfen Konturen dar. Kontraste seien somit für Rinder nur schwer erkennbar (Studie Prof. Dr. Klaus Reiter, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft). Beim Beweiden einer Fläche grasten Rinder mit gesenktem Kopf und rupften das Gras mit der Zunge ab. Hierbei blickten die Tiere auf den Boden und nähmen nur einen kleinen Teil des Umfeldes scharf abgebildet wahr. Aus Sicht des Veterinäramts beeinträchtige der Schattenwurf oder die Lichtreflexion eines Rotors einer WKA nicht das Wohlbefinden der Tiere. Wechsel von Licht und Schatten seien Rinder in Freilandhaltung gewohnt, da sie auch bei bewölktem Himmel und starkem Wind einem Wechsel zwischen Sonne und Schatten ausgesetzt seien. Rinder nähmen diese Veränderungen nicht als störend oder beeinträchtigend wahr. Die Erfahrung habe gezeigt, dass Weideflächen neben befahrenen Straßen und Bewegung von Fahrzeugen von Rindern nach einer kurzen Eingewöhnung ignoriert und nicht störend wahrgenommen würden. Bezüglich der Stallhaltung wurde angemerkt, dass nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung der Stall bei Kälbern mit Lichtöffnungen ausgestattet sein müsse, damit bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lichts eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht werde. Eine WKA in einigen hundert Metern Entfernung führe hierbei zu keiner nachteiligen Beeinflussung der erforderlichen Lichtverhältnisse. Für die Nutzung bestehender Gebäude für eine beabsichtigte Rinderhaltung in B... seien die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu beachten. Eine WKA in der Nähe führe dabei zu keiner Nutzungsbeschränkung. Nach ihren Angaben im Klageverfahren habe die Klägerin im Jahr 2010 mit der Zucht von Highland-Rindern begonnen und bereits von Anfang an die Verlagerung des Betriebs nach B... geplant. Gleichwohl sei dieser Aspekt bei den bereits im Vorbescheidsverfahren vorgebrachten zahlreichen Einwendungen und Bedenken der Klägerin nicht angesprochen worden. Auch in der eingereichten Petition sei dies kein Thema gewesen. Dass die Klägerin diesen Aspekt nun gleichwohl als einen der Kernpunkte ihrer Klage bzw. Antragsbegründung vorbringe, vermittele den Eindruck, dass die Betriebsverlagerung entweder lediglich als Verhinderungsplanung gegen den Windpark dienen solle oder dass diese Thematik eigentlich von der Klägerin selbst nicht als Problem gesehen werde und jetzt im Zuge der Verwaltungsstreitsache als vermeintlicher Problempunkt vorgeschoben werde.

Die geltend gemachten Belange des Natur- und Artenschutzes stellten keine, dem Schutz von Nachbarn geltenden Rechtsnormen dar. Daher bestehe insoweit nicht die Möglichkeit der Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten. Daneben habe die Klägerin jedenfalls die Klagebefugnis zur Frage der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit verwirkt, da dieser Belang bereits Gegenstand des Vorbescheids vom 5. Juni 2014 gewesen ist. Im Übrigen stünden Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen (wird im Einzelnen ausgeführt).

Was das baurechtliche Rücksichtnahmegebot angehe, so werde angezweifelt, dass die Klägerin diesbezüglich hinsichtlich des Anwesens B... überhaupt in eigenen Rechten verletzt werden könne, da sie dort gar nicht wohne. Es fehle an der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin. Abgesehen davon verstoße das Vorhaben nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als unbenannter öffentlicher Belang verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Zum Immissionsort B... betrage der Abstand der nächstliegenden WKA (WKA 4) 885 m. Die anderen drei WKA lägen in über 950 m Entfernung (WKA 1: 1149 m, WKA 2: 1030 m. WKA 3: 963 m). Bei einer Gesamtanlagenhöhe von 196,3 m betrage der geringste Abstand einer WKA zum Anwesen der Klägerin deutlich mehr als die vierfache Anlagenhöhe. Wie die Klägervertreterin unter Nr. 2.2.2 der Antragsschrift auf einen Abstand von weniger als dem Dreifachen der Anlagenhöhe komme, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei nicht die Grundstücksgrenze, sondern das Wohngebäude maßgeblich. Damit sei der Abstand, der eine optisch bedrängende Wirkung indiziere, deutlich überschritten. Tatsächlich habe das Landratsamt eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die ergeben habe, dass hier keine besonderen Standortverhältnisse vorlägen. Insoweit werde auf Blatt 324 bis 329 des Aktenordners „Schriftverkehr“ Bezug genommen. Durch die topographische Situation werde keine besonders dominante Wirkung der WKA hervorgerufen. So lägen das Wohngebäude B... und die WKA auf nahezu gleicher Meereshöhe (wird ausgeführt). Eine umzingelnde Wirkung sei zudem nicht gegeben, da vom Anwesen der Klägerin aus WKA nur in eine Blickrichtung zu sehen seien. Hinzu komme, dass die Standorte der geplanten WKA im Wald lägen und daher der untere Bereich der Anlagen bis in Baumhöhe nicht zu sehen sei, was zusätzlich die Höhenwirkung vermindere. Die Hauptwohnräume des Wohngebäudes seien nach Süden bzw. Norden und nicht in Richtung der im Osten geplanten WKA ausgerichtet. Wie auf dem im oben genannten Vermerk enthaltenen Fotos Nrn. 1 und 5 gut zu erkennen sei, sei das im Eigentum der Klägerin befindliche Wohngebäude giebelseitig zum Windkraftprojekt ausgerichtet und der Blick zum Windpark sei von den wenigen Fenstern aus durch Bäume, Hecken und Nebengebäude weitgehend verdeckt. Konkrete Umstände, die im Einzelfall eine optische Bedrängung begründen würden, seien weder ersichtlich noch substantiell vorgetragen.

Zu der in der Klagebegründung angesprochenen „10 H-Regelung“ sei festzuhalten, dass die entsprechende Änderung des Art. 82 BayBO erst zum 21. November 2014 in Kraft getreten sei. Maßgeblich sei jedoch die zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltende Rechtslage. Für das immissionsschutzrechtliche Verfahren gelte, dass der Antragsteller bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Genehmigung habe. Die Behörde habe in diesem Fall keinen Ermessensspielraum, die Genehmigung abzulehnen. Auf Grund des Rechtsstaatsprinzips sei es ihr verwehrt, eine mögliche künftige Rechtslage zu antizipieren. Folglich habe eine beabsichtigte Gesetzesänderung auch keine ermessenslenkende Wirkung.

Bezüglich des Aspekts baurechtliche Abstandsflächen habe die Klägerin ihre Klagebefugnis wiederum verwirkt, da dies bereits Gegenstand des Vorbescheids vom 5. Juni 2014 gewesen sei. Die Satzung des Marktes ... sei einer Prüfung durch die Genehmigungsbehörde mangels Normverwerfungskompetenz nicht zugänglich. Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken würden seitens der Beklagten jedoch nicht geteilt. Von den baurechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei von den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken lediglich die FlNr. ... der Gemarkung ... betroffen (südwestlich WKA 4). Es handele sich um ein Waldgrundstück ohne Bebauung. Die per Satzung des Marktes ... auf 0,4 h reduzierte Abstandsfläche erstrecke sich nicht auf dieses Grundstück. Selbst beim Ansatz eines Abstandes von 1 h werde das betreffende Grundstück nur geringfügig im Randbereich (Nordosten) tangiert. Im Ergebnis hätte auch ohne Satzung eine entsprechende Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werden können, da dies mit Sinn und Zweck von Art. 6 BayBO vereinbar gewesen sei. Daher liege auch keine Entscheidungserheblichkeit vor.

Die mit Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2014 (notwendig) Beigeladene beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Begründung erfolgte im vorliegenden Klageverfahren nicht, allerdings im klägerseits anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (AN 11 S 14.01997). Die Klägerin könne mit Erfolg lediglich die Verletzung solcher Rechte geltend machen, welche drittschützend seien und gerade ihren Schutz bezweckten. Eine Beeinträchtigung drittschützender Belange im Sinne des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG scheide vorliegend aus. Diesbezüglich werde auf die Schallimmissionsprognose vom 5. Oktober 2013 verwiesen. Diese sei ausweislich Ziffer 2.1.2 des Bescheides zum Gegenstand desselben gemacht worden. Darüber hinaus enthalte der Bescheid unter Ziffer 2.1 Lärmschutz umfassende Nebenbestimmungen zum Nachbarschutz durch Lärm. Wie sich aus dem Bescheid ergebe, treffe die Behauptung der Klägerin, wonach ein lediglich lärmreduzierter Betrieb „genehmigt“ worden sei, nicht zu. Der relevante Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 45 dB(A) in einem Dorfgebiet werde deutlich unterschritten. Der Beurteilungspegel (Nacht) am Grundstück der Klägerin betrage 41,8 dB(A). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Frage der Einhaltung der Immissionsrichtwerte eine Frage der rechtmäßigen Ausnutzung der Genehmigung. Die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids werde dadurch nicht tangiert. Auch das weitere Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen durch die erforderlichen Blinkfeuer sowie einer Summenwirkung sämtlicher Immissionen seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheids in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sei die vorgetragene Summenwirkung nicht ersichtlich. Vielmehr seien die jeweiligen Immissionen am Anwesen der Klägerin gesondert zu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung erfolge lediglich im Rahmen der optisch bedrängenden Wirkung im Hinblick auf die Gesamtheit der optischen Wirkungen der WKA. Was die im Rahmen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu prüfende optisch bedrängende Wirkung angehe, so verkenne die Klägerin die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach sei in einem Fall wie hier, wo bei einem Abstand von ca. 880 m sowie einer Anlagengesamthöhe von 196,30 m der dreifache Anlagenabstand deutlich überschritten werde, eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls gerade nicht vorzunehmen. Die Grenze, ab welcher im Regelfall von keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen sei, werde um das Einfache überschritten. Es würden auch keine Gründe vorgetragen, weswegen hier eine derart krasse Abweichung von dem in der Rechtsprechung anerkannten Regelfall erfolgen solle. Soweit entgegenstehende Belange des Naturschutzes vorgetragen würden, fehle es diesbezüglich am drittschützenden Charakter (wird ausgeführt). Darüber hinaus entspreche die durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) vom Dezember 2013 vollumfänglich den Vorgaben des bayerischen Windkrafterlasses. Die vorgebrachten Behauptungen der Klägerseite seien weder fachlich nachvollziehbar noch substantiiert (wird ausgeführt). Eine rechtswidrige Verringerung der Abstandsflächen scheide vorliegend bereits mangels Betroffenheit der Klägerin aus. Ausweislich der Gründe des Vorbescheids sei der Antrag auf Abweichung von den baurechtlichen Abstandsflächen mit Schreiben der Beigeladenen vom 15. April 2014 zurückgenommen worden. Eine Entscheidung über die Abstandsflächen sei dann anhand der Abstandsflächensatzung des Marktes ... vom 17. Februar 2014 getroffen worden. Hieraus entstehe jedoch keine drittschützende Rechtsposition für die Klägerin, da die entsprechende Reduzierung keine Auswirkung auf sich in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke habe. Die künftige Änderung der Bayerischen Bauordnung sei irrelevant, da maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei. Zudem verkenne die Bevollmächtigte der Klägerin den Inhalt dieser Änderung nach Art. 82 BayBO n.F. Schließlich scheide auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG auf Grund der behaupteten Beeinträchtigung der Vollerwerbslandwirtschaft der Klägerin aus. Die Betriebsumsiedlung sei bislang lediglich behauptet. Alleine die Nichtbeantragung einer weiteren Förderung sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Soweit die Einschränkung der Nutzbarkeit der in Frage stehenden Flächen behauptet werde, würden schlüssige Aussagen oder Begründungen für die Unmöglichmachung der Nutzung der Grünflächen und Stallungen nicht erbracht. Auch scheide eine Berücksichtigung der Befindlichkeiten der Zuchttiere der Klägerin aus. Gegenstand der Drittanfechtungsklage könnten nur drittschützende Rechte der Klägerin sein. Die jeweiligen Regelungen der TA Lärm und der Schattenwurfrichtlinien des LAI seien lediglich auf die Beeinträchtigung von Menschen anwendbar. Ein darüber hinausgehendes Schutzniveau gegenüber Tieren sei jedoch nicht gegeben. Hierzu habe bereits das VG Augsburg in seinem Beschluss vom 15. Februar 2002 (Au 4 S 02.59) ausgeführt, dass es keine Veranlassung gebe, für Tiere andere Grenzwerte anzusetzen, als dies bei Menschen der Fall sei. Im Ergebnis sei festzustellen, dass eine Beeinträchtigung von Art. 14 GG weder ausreichend dargelegt noch inhaltlich gegeben sei. Vielmehr handele es sich bei dem Vorbringen der Klägerin bestenfalls um vage Zukunftsplanungen, welche allein aus Gründen der Priorität hinter dem Vorhaben der Beigeladenen zurückstehen müssten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2015 vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Die Klage sei zulässig. Wie der streitgegenständlichen Genehmigung zu entnehmen sei, sei vom Landratsamt die gesamte Sach- und Rechtslage vollumfänglich zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemacht worden. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen seien neu geprüft worden. Die Vollgenehmigung nehme nicht auf den Vorbescheid Bezug, sondern schaffe eine eigene Grundlage zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten WKA. Eine Verwirkung der Klagebefugnis sei somit nicht zu erkennen. Die Klägerin sei klagebefugt. In baurechtlicher Hinsicht sei grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer klagebefugt, bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auch ein vor Ort wohnhafter Dritter. Die Klägerin sei damit jedenfalls als Eigentümerin benachbarter Grundstücke in ihren eigenen Rechten, dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt. Durch die Genehmigung werde unzumutbar in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb eingegriffen, da insbesondere der Fortbestand und auch die Erweiterung desselben massiv beeinträchtigt und gefährdet würden. Wie ausgeführt seien die gehaltenen Zuchttiere äußerst sensibel. Entgegen der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes (gemeint wohl: Veterinäramtes) sei davon auszugehen, dass insbesondere im Hinblick auf die Massivität der Anlagen sowie die rotierenden Flügel gravierende Auswirkungen auf die Tiere zu erwarten seien. Zum Beweis für die massiven Beeinträchtigungen werde in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werden. Entgegen der Auffassung des Landratsamts ... sei im Rahmen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auch die Gesamtbelastung der Klägerin durch alle von den streitgegenständlichen WKA verursachten Immissionen zu beachten. Die Schädlichkeit im Sinne des § 5 BImSchG beurteile sich durch die Gesamtheit der durch die Anlagen verursachten Immissionen sowie anderer, bereits vorhandener emittierender Betriebe am Einwirkungsort. Ungeachtet der Tatsache, dass jeweils unterschiedliche Sinnesorgane beeinträchtigt würden, führten diese unterschiedlichen Belastungen zu einer Gesamtbelastung. Selbst wenn im Hinblick auf die jeweilige Immissionsart etwaige Grenzwerte nicht erreicht sein sollten, was bestritten werde, sei die Belastbarkeitsgrenze jeweils (nahezu) erreicht. Kämen weitere Belastungen durch eine andere Immissionsart hinzu, verstärke sich die Belastung insgesamt. Dies müsse zu einer Berücksichtigung durch Herabsetzen der Grenzwerte führen. Jedenfalls sei eine Feststellung erforderlich, inwieweit jedenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Belastbarkeit überschritten werde. Daneben wurden die Ausführungen zur Beeinträchtigung durch die aus Gründen der Luftsicherheit erforderlichen Kennzeichnungen der Anlagen vertieft. Schließlich sei die Genehmigung aufzuheben, da sie bereits formell rechtswidrig sei. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 UVPG sei fehlerhaft. Es läge daher ein Verfahrensmangel vor, der gemäß § 4 Abs. 1, 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten (UmwRG) zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen müsse. Die Frage, ob eine UVP für Vorhaben erforderlich sei, sei eine wertende Beurteilung der zuständigen Behörde, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Überprüfbar sei jedenfalls, ob Verfahrensbestimmungen eingehalten worden seien und ob insbesondere die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe (st.Rspr., u.a. BVerwG v. 16.5.2007, 3 C 8.06, juris). Gemäß § 3a Satz 4 UVPG müsse das Ergebnis jedenfalls nachvollziehbar sein. Hieran fehle es hier. Die hier durch die ... GmbH mit Bericht vom 13. Dezember 2014 durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 UVPG sei fehlerhaft. Darin werde nämlich lediglich pauschal ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der vorhandenen Fauna bei Errichtung von WKA möglich sei. Zudem seien durch die nächtliche Befeuerung der WKA Stresseffekte bei Anwohnern der umgebenden Wohnnutzung möglich. Ausführungen über konkret betroffene Anwohner oder bedrohte Tierarten seien nicht vorhanden. Wie sich aus dem zugrunde liegenden saP-Gutachten sowie der ergänzend vorgelegten Stellungnahme ergebe, sei unstreitig ein Rotmilanvorkommen im streitgegenständlichen Bereich um die geplanten WKA vorhanden. Darüber hinaus seien Fledermausvorkommen festgestellt worden, die auch zu einer artenschutzrechtlichen Auflage im Hinblick auf ein Monitoring zur Ermittlung der Fledermausaktivität geführt hätten. Gerade im Hinblick auf die aufgeführten negativen Auswirkungen auf Anwohner und die Feststellungen der saP wäre eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Auswirkungen am jeweiligen Standort erforderlich gewesen. Weder das Rotmilan- noch die Fledermausvorkommen seien jedoch in der Vorprüfung aufgeführt worden. Insoweit fehle es an einer ausreichenden Darstellung des Sachverhalts. Überdies sei die Empfehlung, eine UVP nicht durchzuführen, nicht nachvollziehbar. Die Genehmigungsbehörde selbst gehe offensichtlich davon aus, dass die streitgegenständlichen WKA negative Auswirkungen auf die festgestellten Fledermausaktivitäten hätten. Dies sei der Grund für umweltbezogene Auflagen im Genehmigungsbescheid gewesen. Umweltbezogene Nebenbestimmungen im Rahmen der Genehmigung seien grundsätzlich ein deutliches Indiz dafür, dass von dem Vorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen könnten (unter Verweis auf OVG NRW v. 25.2.2015, 8 A 959/10, juris, Rn. 172). Auf die Verletzung dieser Verfahrensbestimmung könne die Klägerin sich auch berufen. Dies folge aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Auf den Beschluss des VG Würzburg vom 27. März 2015 (W 4 S 15.155) werde verwiesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. Oktober 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aus diesem Grund kann eine Anfechtungsklage der Klägerin als sog. Nachbar nur dann Erfolg haben, wenn die Verletzung drittschützenden Rechts gegeben ist (vgl. BVerwG v. 30.9.1983 – 4 C 55/80 – Rn 15 = NJW 1984, 2174). Ob eine Rechtsnorm drittschützenden und somit subjektiv-rechtlichen Charakter hat, ist wesentlich dadurch zu bestimmen, ob diese Norm wenigstens auch dem Schutz des Nachbarn und nicht nur der Allgemeinheit als solcher dient. Nachbar im Sinne des Immissionsschutzrechts ist dabei derjenige, der eine besondere sachliche oder persönliche Beziehung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat und somit eine qualifizierte Betroffenheit darlegen kann (Jarass BImSchG § 3 Rn 34; BVerwG v. 7.5.1996 – 1 C 10/95 – Rn 34 = BVerwGE 101, 157). Hierzu zählen Eigentümer der im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke sowie Personen, die sich in diesem Einwirkungsbereich regelmäßig – etwa weil sie dort wohnen oder arbeiten – aufhalten.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG v. 11.1.1991 – 7 B 102/90 – = BayVBl 1991, 375).

Die nach diesen Grundsätzen zu bewertende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der vier Windkraftanlagen (WKA) ist – soweit sie drittschützende Belange betrifft – sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

I.

Der Erteilung der Genehmigung begegnen im Hinblick auf deren formelle Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG – keine Bedenken.

a)

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9.BImSchV i.V.m. §§ 3a Satz 1; 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es für die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf WKA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach § 3c Sätze 2 und 1 UVPG ist eine UVP durchzuführen, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der Formulierung „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG verweist das Gesetz (zunächst) ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien (BayVGH v. 12.3.2008 – 22 CS 07.2027 – Rn 12 = ZUR 2008, 432), welche insbesondere durch die fachrechtliche Ausweisung als Schutzgebiete näher konkretisiert werden (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn 33). Letztlich sind also die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.

Durch diesen gebietsbezogenen Maßstab ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den – im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG – erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn 34). Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn 34). Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. In diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn 35).

Die Einschätzung der Behörde, dass aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung nach § 3c UVPG eine UVP unterbleibt, ist nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist nach § 4a Abs. 4 UmwRG auf den Katalog von § 4a Abs. 2 UmwRG abzustellen (so auch OVG Münster v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – Rn 123, juris).

b)

Das Vorbringen der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben, da die hier vorgenommene standortbezogene Vorprüfung vom 16. September 2014 (Bl. 245 d. SV-Akte) und das dieser Prüfung zugrundeliegende Gutachten vom 13. Februar 2014 (Bl. 414 ff. d. PU-Akte) unter Beachtung des oben dargestellten Prüfungsumfangs nachvollziehbar sind und keine Verstöße gegen § 3c UVPG festgestellt werden können.

Die Klägerbevollmächtigte bemängelt insoweit, dass der Sachverhalt bereits unzureichend festgestellt worden sei, da das Gutachten lediglich pauschal ausführe, dass eine Beeinträchtigung der Fauna durch die Errichtung der Windkraftanlagen möglich sei und Stresseffekte durch die nächtliche Warnbefeuerung bei Anwohnern hervorgerufen werden könnten. Eine Darlegung der Betroffenheit konkreter Anwohner oder Tierarten fehle.

Diese Argumentation lässt zumindest vermuten, dass die Klägerbevollmächtigte den unter a) dargelegten gebietsbezogenen Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung verkennt. Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG erfolgt zweistufig und beginnt mit der Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Insofern ist allerdings nicht ersichtlich, dass das entsprechende Gutachten diese gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Dies gilt insbesondere deswegen, da das im Gutachten selbst (Bl. 424 ff. d. PU-Akte) noch nur in Aussicht gestellte – aber bereits zugrunde gelegte – neue Zonierungskonzept des betroffenen Landschaftsschutzgebiets schon am 1. Januar 2014 in Kraft getreten war (Mittelfränkisches Amtsblatt 2013, S. 202 f.). Insofern hat die Klägerbevollmächtigte nicht dargelegt, inwiefern ein Sachverhaltsdefizit hinsichtlich der Schutzkriterien vorliegt. Die Frage der Betroffenheit konkreter Anwohner oder Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.

Auch soweit vorgebracht wird, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung – also der Verzicht auf die Durchführung der UVP – nicht nachvollziehbar sei, weil die Behörde trotzdem umweltbezogene Nebenbestimmungen aufgenommen hat, kann sich das Gericht diesem Vorbringen nicht anschließen. Aus der bloßen Tatsache, dass umweltbezogene Nebenbestimmungen aufgenommen werden, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Vorprüfung fehlerhaft ist. Es ist vielmehr das wesensimmanente Risiko der Vorprüfung, dass sie (vertretbar) zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine UVP nicht erforderlich ist, obwohl sich im Nachhinein herausstellen mag, dass erhebliche Umwelteinwirkungen bestehen. Der Gesetzgeber hat dieses Risiko offensichtlich als hinzunehmen qualifiziert, denn sonst hätte er UVP-Vorhaben nicht in generell UVP-pflichtig, UVP-pflichtig nach Vorprüfung (§ 3c UVPG) und generell nicht UVP-pflichtig einteilen dürfen. Vielmehr hätte es dann bei generell UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben bleiben müssen. Genau dieses Risiko hat sich hier realisiert, da die Klägerbevollmächtigte selbst vorbringt, dass die aufgrund naturschutzrechtlicher Vorgaben erforderliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) eine eventuelle Betroffenheit von Fledermäusen ergeben hat (Bl. 255 d. PU-Akte).

Soweit die Klägerbevollmächtigte für ihre Rechtsauffassung das Urteil des OVG Münster (OVG Münster v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – Rn 172, juris) für den hiesigen Fall in Anspruch nimmt, so liegt dieser Auffassung in mehrfacher Hinsicht ein Irrtum zugrunde. Zum einen handelte es sich in dem dort entschiedenen Fall nicht um eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG, sondern um eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG. Zum anderen hat das OVG Münster lediglich ausgeführt, dass nachträgliche Nebenbestimmungen dann ein Indiz für eine nicht nachvollziehbare Vorprüfung sein können, wenn das Ergebnis der Vorprüfung der Anlass für die Implementierung dieser Nebenbestimmungen war (OVG Münster v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – Rn 169 und 172, juris). So liegt der Fall hier gerade nicht, denn maßgeblich für die Nebenbestimmungen war nicht das Ergebnis der Vorprüfung, sondern das Ergebnis der saP.

Im Wesentlichen das Gleiche gilt, soweit sie sich auf den Beschluss des VG Würzburg vom 27. März 2015 (W 4 S 15.155, zu finden auf den Internet-Seiten des VG Würzburg unter http://www.vgh.bayern.de/internet/media/vgwuerzburg/presse/15-00155b.pdf) beruft. Denn auch dieser Entscheidung lag nicht wie hier eine standortbezogene Vorprüfung, sondern eine allgemeine Vorprüfung zugrunde. Denn dort ging es anders als im vorliegenden Fall um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks von insgesamt 10 WKA, für die nach Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Auch diese Entscheidung ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit „nur“ eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist, nicht vergleichbar.

Da also ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht vorliegt, kann die weitere zwischen den Beteiligten erörterte Frage, ob sich die Klägerin hierauf überhaupt berufen kann, dahingestellt bleiben, da sie rechtlich unerheblich ist.

II.

Der Erteilung der Genehmigung begegnen auch im Hinblick auf deren materielle Voraussetzungen keine Bedenken. Materielle Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG, dass das Vorhaben sowohl immissionsschutzrechtliche als auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt dabei nach § 13 BImSchG formelle Konzentrationswirkung hinsichtlich eventuell bestehender Genehmigungserfordernisse (u.a.) des Bau- und Naturschutzrechts zu.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin hier, obwohl sie gegen den Vorbescheid vom 5. Juni 2014 keine Klage erhoben hat, entgegen der vom Beklagten vertretenen Argumentation nicht nach § 11 BImSchG präkludiert ist. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass der Beklagte ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Oktober 2014 (dort Seiten 26/27) im Rahmen des Vollgenehmigungsverfahrens alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen umfassend geprüft hat, insbesondere auch nochmals diejenigen, die bereits Gegenstand des Vorbescheids waren. Der Beklagte wollte damit also dem Vorbescheid vom 5. Juni 2014 erkennbar keine materielle Wirkung zukommen lassen, insbesondere auch nicht die in § 11 BImSchG geregelte.

Dementsprechend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 zum Verfahren AN 11 K 14.01263 (in dem es um die Klage eines anderen Anwohners gegen den Vorbescheid vom 5. Juni 2014 ging) auch erklärt, dass er diesen im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG als erledigt betrachte, d. h. dass er von der inhaltlichen Erledigung des Vorbescheids ausgehe. Der gleichen Auffassung war offenbar auch die Beigeladene, deren Vertreter ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass seiner Ansicht nach die Themen des Vorbescheids erledigt seien, da dieser überholt sei durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Bescheid. Auf Grund der materiellen Erledigung des Vorbescheids kann daher die Wirkung des § 11 BImSchG entgegen der zunächst vorgetragenen Argumentation der Beklagtenseite nicht eingreifen.

1.

Die Windkraftanlagen halten die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben – insbesondere die durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG statuierte Pflicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren für die Nachbarschaft hervorzurufen – ein. Die Klägerin kann sich bereits als Eigentümerin eines Hauses im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen auf einen Verstoß gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen – sie ist insofern Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne. Dass sie das Haus derzeit nicht selbst bewohnt, ist immissionsschutzrechtlich irrelevant (Jarass BImSchG, § 3 Rn. 35).

a)

Von den WKA gehen allerdings keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen aus. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hervorzurufen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WKA ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Sinne dieser Norm die Schwelle zur Schädlichkeit überschreiten, wird durch die aufgrund von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 bestimmt (BVerwG v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – Rn 11 = BVerwGE 129, 209). Den gemäß § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen definieren, aufgrund ihrer vom Gesetzgeber beabsichtigten Funktion als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu (BVerwG v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – Rn 12 m.w.N. = BVerwGE 129, 209).

Vorliegend wurden gemäß Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort (IO A) des klägerischen Anwesens im Genehmigungsbescheid auf 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tagsüber festgelegt. Die Festlegung des klägerischen Anwesens als Teil eines Dorfgebiets begegnet dabei keinen Bedenken. Die Schallimmissionsprognose vom 5. Dezember 2013 kommt für das klägerische Anwesen auf einen Beurteilungspegel von 41,8 dB(A). Damit liegt der prognostizierte Lärmwert um 3 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nacht, die Richtwerte werden damit sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bereits bei der Berechnung des Schallleistungspegels (am Standort der WKA) ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) einbezogen wurde (Bl. 214 f. d. PU-Akte). Das Gericht erlaubt sich zur Verdeutlichung den Hinweis, dass ein Gespräch zwischen Menschen mit normaler Lautstärke in einem Meter Entfernung eine Lautstärke zwischen 40 dB(A) und 60 dB (A) erreicht. Eine Erhöhung von 10 dB(A) entspricht dabei in etwa der Verdoppelung der Lautstärke.

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der soeben dargelegten Feststellungen begründen, wurden nicht vorgetragen. Der Vortrag der Klägerbevollmächtigten erschöpft sich diesbezüglich in pauschalen Vorwürfen und unsubstantiierten Behauptungen. Die Klägerseite setzt sich nirgends konkret mit den vorgenommenen Messungen oder Festsetzungen auseinander.

Auch soweit sich die Klägerseite auf schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall beruft, bleibt das Vorbringen vage. Gemäß Nr. 8.2.8 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Windkrafterlass Bayern) vom 20. Dezember 2011 liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass durch Infraschall von WKA tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Hiernach haben Messungen ergeben, dass nur ein Bruchteil des erzeugten Infraschalls von den WKA selbst hervorgerufen wird und überwiegend der Wind selbst – unabhängig von der Existenz der WKA – den Großteil des Infraschalls verursacht. Eine Gefährdung von Menschen ist hiernach bei einem Abstand von 500 m zur WKA nicht anzunehmen. Dieser Abstand ist vorliegend deutlich eingehalten. Das Gericht sieht keinen Grund von diesen – seitens obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannten (BayVGH v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – Rn 20 ff.; BayVGH v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – Rn 12 = BayVBl 2010, 112; BayVGH v. 31.10.2008 – 22 CS 08.2369 – Rn 20 = NVwZ 2009, 338) – Richtlinien abzurücken.

b)

Von den WKA sind auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf zu erwarten. Dabei ist jedenfalls das durch die Drehbewegung von Rotoren erzeugte Wechselspiel aus Licht und Schatten als Immission anerkannt (Jarass BImSchG § 3 Rn 7a; Thiel in: Landmann/Rohmer BImSchG § 3 Rn 69). Insofern existieren im Gegensatz zu der für Lärmimmissionen geltenden TA-Lärm keine vergleichbaren und Bindungswirkung beanspruchenden normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Ein bindender Grenzwert für die Beurteilung der Schädlichkeit von Schattenwurf fehlt. Allerdings können nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Grenzwerte, die auf den „Hinweisen zur Beurteilung von optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ vom 13. März 2002 der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Richtlinie Schattenwurf) beruhen, insofern als Richtwerte herangezogen werden (OVG Münster v. 23.1.2008 – 8 B 237/07 – Rn 61 ff.; OVG Münster v. 19.9.2012 – 8 A 339/12 – Rn 20 ff.). Danach sind die dort geregelten Richtwerte (Nr. 3.1 und 3.2 der LAI-Richtlinie Schattenwurf; vgl. auch Nr. 8.2.9 Windkrafterlass Bayern), wonach die kalenderjährliche Beschattungsdauer von 30 Stunden und die tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten nicht überschritten werden darf, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings dürfen diese Richtwerte mangels Verbindlichkeit nicht als starrer Rechtssatz angewendet werden, sondern sind durch eine zusätzliche Abwägung des Einzelfalls zu ergänzen (OVG Münster a.a.O.). In diesem Rahmen darf auch auf die Frage einer baurechtlichen Privilegierung sowie auf zumutbare (Eigen-)Schutzmaßnahmen abgestellt werden (OVG Münster v. 19.9.2012 – 8 A 339/12 – Rn 22; vgl. hierzu auch BayVGH v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – Rn 20 = NVwZ-RR 2015, 284).

Vorliegend wurden im Genehmigungsbescheid unter Ziffer IV.2.2.1 verbindliche Grenzwerte, die teilweise sogar unter den soeben genannten LAI-Vorgaben liegen, u.a. für den Immissionsort A, das im Eigentum der Klägerin stehende Wohnhaus B..., festgesetzt. Eine entsprechende Abschaltautomatik ist zu installieren. Ergänzend ist zu beachten, dass sich sämtliche WKA östlich des klägerischen Anwesens befinden und somit eine Beschattung nur in den Morgenstunden verursacht werden kann. Auch war zu bedenken, dass der Schattenwurfprognose vom 5. Dezember 2013 eine „worst-case-Betrachtung“ zugrunde liegt, die davon ausgeht, dass die Sonne den gesamten Tag über scheint, die Rotorfläche stets senkrecht zur Einstrahlungsrichtung steht und die WKA konstant in Betrieb ist.

Im Hinblick darauf konnte die Klägerseite wiederum keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringen, die eine Unzumutbarkeit des Schattenwurfs begründen. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.

c)

Von den WKA sind schließlich auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen durch die luftverkehrsrechtlich vorgeschriebene Warnbefeuerung zu erwarten. Dabei sind Lichtimmissionen als mögliche Form schädlicher Umwelteinwirkungen anerkannt. (Jarass BImSchG § 3 Rn 6; Thiel in: Landmann/Rohmer BImSchG § 3 Rn 65). Auch diesbezüglich existieren im Gegensatz zu der für Lärmimmissionen geltenden TA-Lärm keine vergleichbaren und Bindungswirkung beanspruchenden normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Ein bindender Grenzwert für die Beurteilung der Schädlichkeit von Lichtimmissionen fehlt. Allerdings können nach obergerichtlicher Rechtsprechung insoweit die Vorgaben, die auf den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen vom 13. September 2012 der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Richtlinie Licht) als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (VGH Mannheim v. 29.2.2012 – 3 S 2658/10 – Rn 39 ff. = NVwZ-RR 2012, 636; BayVGH v. 1.7.2010 – 15 ZB 09.2465 – Rn 20). Mangels Allgemeinverbindlichkeit dieser Vorgaben sind die in der LAI-Richtlinie festgesetzten Grenzwerte ebenfalls durch eine Abwägung des Einzelfalls zu ergänzen, in deren Rahmen Aspekte wie zumutbare Eigenschutzmaßnahmen, aber auch die generell höhere Akzeptanz von Lichtimmissionen als Ausdruck menschlicher Wohnformen eine Rolle spielen (VGH Mannheim a.a.O.).

Vorliegend ist dem Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die Warnbefeuerung einer etwa 800 m entfernten und entsprechend hohen WKA zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen soll (so auch BayVGH v. 23.4.2014 – 22 CS 15.484 – Rn 5). Die Intensität der Lichtimmission einer so weit entfernten Befeuerung dürfte unterhalb der Intensität einer jeden Straßenlaterne liegen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Befeuerung vorliegend (Ziffer IV.2.3.3 des Bescheids) mit einem Sichtweitenmessgerät gekoppelt ist. Dies bewirkt, dass die Nennlichtstärke bei Sichtweiten über 5.000 m auf 30 % und bei Sichtweiten von mehr als 10 km auf 10 % reduziert wird (Ordner Planunterlagen Bl. 153) Zudem darf danach die Abstrahlungswirkung in einem negativen Winkel von mehr als 5° (also in Richtung Boden) nur 5 % der Nennleistung erreichen. Schließlich sind die Blinkfrequenzen sämtlicher Befeuerungseinrichtungen der WKA nach Ziff. IV. 2.3.1 des Bescheids zur Vermeidung der Belästigungswirkung untereinander zu synchronisieren. Durch diese Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die störende Wirkung der Warnbefeuerung soweit als möglich reduziert wird. In Anbetracht der Tatsache, dass das klägerische Anwesen nur giebelseitig nach Osten in Richtung der WKA ausgerichtet ist, sind Maßnahmen zum Eigenschutz gerade auf dieser Seite nicht unzumutbar, falls die Warnbefeuerung als störend empfunden wird.

d)

Schließlich kann das klägerseitige Argument, es fehle eine Feststellung zur Gesamtbelastung des Klägers durch die Kumulation der qualitativ unterschiedlichen Immissionsarten (Lärm, Schattenwurf und Blinkfeuer), nicht durchdringen. Insofern ist schon nicht ersichtlich, wieso das Landratsamt eine Feststellung hierzu hätte treffen müssen. In tatsächlicher Hinsicht wurden die Auswirkungen der einzelnen Immissionsarten festgestellt. Welcher Sachverhalt zusätzlich noch festzustellen ist, wenn es um die Kumulation dieser Einzelimmissionen geht, ist nicht begreiflich.

Aber auch soweit sich die Klägerbevollmächtigte mit ihrem Vorbringen auf eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Immissionen berufen möchte, dringt ihr Vorbringen nicht durch. Es sind schon schlichtweg keine Kriterien oder Maßgaben, geschweige denn messbare Faktoren denkbar, aufgrund derer etwa die Belastung mit Lärm in eine Abwägung oder Quantifizierung mit Licht, Gerüchen oder Luftverschmutzung gebracht werden könnten. Auch die klägerischen Schriftsätze erschöpfen sich in der – unbestrittenen – Feststellung, dass die Klägerin einzelnen Immissionsarten ausgesetzt ist, und einer daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Kumulation nicht festgestellt/bewertet worden sei bzw. unzumutbar sei. Welche Kriterien die Unzumutbarkeit der Kumulation herbeiführen, verbleibt im nebulösen Raum. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die unbestrittenen Einzelimmissionen nach Überzeugung des Gerichts jeweils nicht die Schwelle zur Verursachung von schädlichen Umweltweinwirkungen überschreiten. Aufgrund dieser Wertung erscheint auch keine weitergehende Bewertung der Kumulation geboten.

Der von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als „Beweisantrag Nr. 2“ gestellte Antrag mit dem Ziel der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu obigem Komplex konnte aufgrund der soeben dargelegten Erwägungen als rechtlich unbeachtlich abgelehnt werden. Es bestehen auch Bedenken, ob dieser Antrag tatsächlich ein Beweisantrag im eigentlichen Sinne ist. Dem Gericht erschließt sich insofern schon nicht, welche Tatsache ein Gutachter ermitteln hätte sollen. Die Kumulation ist nur eine Bewertungsfrage der in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellten Einzelimmissionen. Wie bereits ausgeführt, existieren auch keine tatsächlichen Kennzahlen oder Maßeinheiten für eine Kumulation von qualitativ unterschiedlichen Immissionen, die in tatsächlicher Hinsicht von einem Sachverständigen hätten ermittelt werden können. Die rechtliche Bewertung festgestellter Tatsachen ist wiederum originäre Aufgabe des Gerichts und nicht eines Gutachters.

e)

Schließlich gehen auch die Ausführungen zur Ungeeignetheit der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Auflagen und Nebenbestimmungen fehl.

Soweit die Klägerbevollmächtigte ausführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei, weil nicht sichergestellt sei, dass diese Auflagen auch eingehalten bzw. überwacht würden, ist dem Gericht schon nicht klar, inwiefern diese Fragen die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Genehmigung berühren können. Nebenbestimmungen werden nach § 12 BImSchG gerade im Interesse der Einhaltung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen auferlegt. Sie dienen damit in erheblichem Maße auch dem Schutz der Klägerin selbst. Die Frage der Einhaltung der Nebenbestimmungen ist eine Frage der Durchsetzung bzw. des Vollzugs des Immissionsschutzrechts, die grundsätzlich unabhängig von der Erteilung der Genehmigung ist. Eine andere Sichtweise würde nicht mehr und nicht weniger als die gesamte Rechtsordnung an sich in Frage stellen, denn das Argument, eine rechtliche Anordnung sei rechtswidrig, weil nicht garantiert werden könne, dass die Anordnung befolgt werde, müsste gleichermaßen auch für alle Gesetze gelten. Der Staat hat vielerlei Regeln installiert, die tagtäglich gebrochen werden, ohne dass deswegen diese Regeln nichtig wären. Das Risiko eines Rechtsbruchs ist dem Recht immanent. Daneben sei darauf hingewiesen, dass die Genehmigung durchaus Auflagen enthält, die der Durchsetzung der Nebenbestimmungen dienen – so etwa die Dokumentationspflichten unter Ziffer IV.2.1.8 des Genehmigungsbescheids oder vor allem auch die in den Ziffern VI.1 bis 14 angedrohten Zwangsgelder. Darüber hinaus ist es auch der Klägerin möglich, eventuelle Verstöße gegen Nebenbestimmungen dem Landratsamt als zuständiger Überwachungsbehörde zu melden.

2.

Die Windkraftanlagen halten auch sonstige öffentlich rechtliche Vorgaben – insbesondere des öffentlichen Baurechts – ein.

a)

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die maßgebliche Tiefe der Abstandsflächen grundsätzlich 1 H. Die Regelungen über Abstandsflächen sind dabei allgemein als drittschützend anerkannt (Dhom in: Simon/Busse BayBO Art. 6 Rn 607 ff. m.w.N.). Dieser Schutz kann in einem örtlichen Zusammenhang jedoch nur bis zur Tiefe der Abstandsfläche selbst reichen, denn der Nachbar kann nicht verlangen, dass die Abstandsfläche mehr als 1 H beträgt. Im Umkreis von 1 H um die Anlagen liegt allein das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... im Eigentum der Klägerin. Im Ergebnis ist die Klägerin aber auch nicht aufgrund der Lage dieses Grundstücks in eigenen Rechten verletzt, da die einzuhaltende Abstandsfläche in zulässiger Weise durch die Abstandsflächensatzung des Marktes ... vom 17. Februar 2014 auf 0,4 H verkürzt wurde.

Formelle Fehler der Abstandsflächensatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber auch inhaltlich hält sich die Satzung in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der klägerseits angeführten Entscheidung vom 15. Dezember 2008 (22 B 07.143, BayVBl 2009, 530 ff.) gezogenen Rahmen: Der VGH führt dort aus, dass der Gesetzgeber durch die Möglichkeit in Art. 6 Abs. 7 BayBO, nur für Teile des Gemeindegebiets eine Abstandsflächensatzung zu erlassen, bereits die Grundentscheidung getroffen habe, dass eine Ungleichbehandlung der im Gemeindebereich gelegenen Grundstücke hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen zulässig ist. Allerdings muss diese Differenzierung durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sein. Dies ist hier der Fall. Denn die Verkürzung der Abstandsflächen im Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung dient hier letztlich der Umsetzung der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgesehenen Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Im konkreten Fall wird durch diese Abstandsflächensatzung der Abstand der WKA zur vorhandenen Wohnbebauung nicht berührt, es erfolgt also keine unverhältnismäßige Belastung der Wohnbebauung, da auch im Umkreis von 1 H um die vier WKA kein Wohngebäude betroffen ist. Daran ändert auch nichts, dass das im Eigentum der Klägerin liegende Grundstück FlNr. ... innerhalb dieses Radius liegt (jedenfalls mit einer Teilfläche), da es sich dabei gerade nicht um ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück, sondern um ein Waldgrundstück handelt. Die Abstandsflächensatzung ist daher materiell rechtmäßig.

Soweit sich die Klägerbevollmächtigte auf eine ermessenslenkende Wirkung des Art. 82 BayBO in der Fassung und Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) vom 17. November 2014 (GVBl 2014, S. 478 ff.; sog. „10-H-Regelung“) beruft, sei zum einen darauf hingewiesen, dass es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. um eine Frage der Privilegierung im Außenbereich und nicht um eine Frage der Abstandsflächen handelt und zum anderen, dass diese Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 31. Oktober 2014 noch nicht in Kraft war und somit außer Betracht bleiben musste (so auch BayVGH v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – Rn 27; BayVGH v. 23.4.2015 – 22 CS 15.484 – Rn 4). Schließlich scheidet eine ermessenslenkende Wirkung auch aus dem Grunde aus, als die hier streitgegenständliche Genehmigung eine gebundene und keine Ermessensentscheidung darstellt.

b)

Von den Windkraftanlagen geht auch keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber dem im Eigentum der Klägerin stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. ... aus.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Verbot einer optisch bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen gegenüber einer benachbarten Wohnbebauung als besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme anerkannt (BVerwG v. 11.12.2006 – 4 B 72/06 – Rn 4 = NVwZ 2007, 336). Das Gebot der Rücksichtnahme findet dabei auch seinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, welcher festlegt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft. Hierzu zählt neben den schon nach Immissionsschutzrecht beurteilten Immissionen auch eine optisch bedrängende Wirkung des Baukörpers, der Höhe oder eventueller Drehbewegungen der Anlagen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Privilegierung der WKA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Maßstab ein „Entgegenstehen“ und nicht nur eine bloße „Beeinträchtigung“ hinsichtlich des Grads der Tangierung des Rücksichtnahmegebots anzulegen ist.

Zur Bemessung einer optisch bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen hat die obergerichtliche Rechtsprechung mittlerweile anerkannte Richtwerte geschaffen. So ist eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen in der Regel nicht mehr anzunehmen, wenn der Abstand zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlage mehr als Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, wobei diese Richtwerte stets durch eine Abwägung des Einzelfalls ergänzt werden müssen (BayVGH v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – Rn 23 = BayVBl 2010, 114; BayVGH v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – Rn 15 = NVwZ-RR 2015, 284). Im Rahmen dieser Abwägung spielen Faktoren wie die Frage nach zumutbaren Schutzmaßnahmen des Betroffenen ebenso eine Rolle wie die Lage bestimmter Räume, die topographische Situation, eventueller Sichtschutz durch Gebäude oder Wälder, die bauplanungsrechtliche Privilegierung oder die Hauptwindrichtung – welche die Rotorstellung determiniert (BayVGH a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben. Das klägerische Anwesen befindet sich nach Angaben des Beklagten in einem Abstand von 885 m zur nächstgelegenen WKA, die Klägerbevollmächtigte gibt den Abstand einmal mit 820 m, einmal mit 880 m an. Damit beträgt der Abstand jedenfalls mehr als das Vierfache der Gesamthöhe. Ergänzend bietet der Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die hier ausnahmsweise eine optisch bedrängende Wirkung hervorruft. Die WKA werden hier in einem auf etwa gleicher Höhe gelegenen Waldstück errichtet, wodurch die wahrnehmbare Höhe der Anlagen bereits gemindert wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die meisten Räume des klägerischen Hauses nach Norden und Süden ausgerichtet sind. Lediglich auf der schmalen, giebelseitigen Ostseite des Hauses ist ein direkter Blick auf die WKA möglich, der zusätzlich durch Nebengebäude und Bäume behindert wird. Vor diesem Hintergrund ist es nach der genannten Rechtsprechung für die Klägerin zumutbar, eine etwaige subjektive Beeinträchtigung durch die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WKA durch Sichtschutzmaßnahmen weiter zu reduzieren.

Daher war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 1 (zu Visualisierung) abzulehnen. Dieser enthält strenggenommen zwei Beweisbegehren. Soweit die Durchführung eines Augenscheins vor Ort zum Beweis der objektiv unzumutbaren Bedrängung durch die WKA beantragt wurde, war ein solcher rechtlich nicht veranlasst, da derzeit durch einen Augenschein optische Wirkungen der WKA mangels Vorhandenseins nicht feststellbar sind. Insoweit liegt daher auch ein ungeeignetes Beweismittel vor. Daneben verfügt das Gericht durch den Aktenvermerk der Beklagten über die Ortseinsicht vom 29. Oktober 2014 auch über ausreichende anderweitige Erkenntnismittel, die es durch eigene Lageeinschätzungen (z. B. über Google Maps und Google Earth) ergänzt hat.

Soweit die Einholung eines Visualisierungsgutachtens beantragt wurde, ist festzuhalten, dass die optisch bedrängende Wirkung nach den dargelegten Grundsätzen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hier rechtlich ausgeschlossen ist. Ein Visualisierungsgutachten würde hierzu angesichts der auch klägerseits nicht substantiiert vorgetragenen besonderen Umstände vor Ort nichts ändern. Ein Visualisierungsgutachten wäre daher rechtlich unerheblich.

c)

Durch die streitgegenständliche Genehmigung wird auch nicht in rechtswidriger Weise in den durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier: landwirtschaftlicher Betrieb) der Klägerin eingegriffen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben festgestellt wurde, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der vorliegenden Klage der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, hier also der 31. Oktober 2014, maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt übte die Klägerin auf den in ihrem Eigentum liegenden Flächen in und um B... keine Landwirtschaft aus. Ein landwirtschaftlicher Betrieb war dort also im maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht vorhanden. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (worunter auch ein landwirtschaftlicher Betrieb fällt) durch Art. 14 GG ist aber nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich nur auf vorhandene konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeiten, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel gründen, von Art. 14 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG Kommentar, Art. 14, Rn. 100 m.w.N.). Die Grundrechtsnorm des Art. 14 GG betrifft nicht bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen. Sind Aufnahme oder Erweiterung eines Betriebes nur geplant oder sonstwie vorbereitet, kommt ein Eigentumsschutz nicht in Betracht (Papier a.a.O.). Da der klägerische Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in B... vorhanden war, ist es auch rechtlich unerheblich, ob die Klägerin und ihr Ehemann eine Betriebsverlagerung vom derzeitigen Betriebsort in N... nach B... geplant haben. Aus diesem Grunde konnte auch der unter Nr. 4 (Betriebsumsiedelung) in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Ehegatten der Klägerin als Zeugen abgelehnt werden, da die behauptete Beweistatsache für den vorliegenden Fall rechtlich unerheblich war, auch konnte sie daher vom Gericht als wahr unterstellt werden.

Aus dem gleichen Grunde, nämlich wegen rechtlicher Irrelevanz, konnte auch der unter Nr. 3 (Tierschutz) gestellte Beweisantrag auf Einholung eines tierökologischen und -psychologischen Sachverständigengutachtens abgelehnt werden, da ein Eingriff in den Gewerbebetrieb im maßgeblichen Zeitpunkt mangels Vorhandenseins vor Ort nicht vorliegen kann. Das Beweisthema war daher rechtlich unbehelflich. Außerdem konnte der Beweisantrag nach § 98 VwGO, § 412 ZPO analog auch im Ermessenswege abgelehnt werden, da mit der vom Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Veterinäramts ... (S. 6 bis 8 der Klageerwiderung) ausreichende, im vorliegenden Verfahren auch verwertbare Erkenntnismittel vorliegen (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 4.1.2007, 10 B 20/06, juris). Die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens wie beantragt konnte hier abgelehnt werden, da sich eine solche dem Gericht nicht aufdrängte. Denn die Klägerseite hat die von Seiten der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramts nur pauschal angegriffen, indem sie vorgetragen hat, dass die WKA auch für die Rinder deutlich wahrnehmbar seien und die ständig wiederkehrenden Bewegungen zu Verunsicherung und Stress bei den Tieren führten. Eine substantiierte Äußerung, die die gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramts hätte in Zweifel ziehen können, zu den maßgeblichen Argumenten des Veterinäramts, dass nämlich der Sichtbereich von Rindern größtenteils, nämlich zu ca. 330 Grad sehr verschwommen sei, dass sich Rinder beim Wiederkäuen in einem dösenden Zustand befänden, dass sie beim Grasen vorwiegend nach unten schauen würden und damit der scharfe Sichtbereich die WKA gar nicht wahrnehmen können, erfolgte ebenso wenig wie eine substantiierte Stellungnahme zu der Argumentation des Veterinäramts, dass Schattenwurf und Reflexionen auch sonst in der Natur und damit in der natürlichen Umgebung von Weiderindern vorkämen. Von daher kann hier keine Rede davon sein, dass die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramts nicht geeignet gewesen wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln (BVerwG a.a.O. Rn. 12).

3.

Schließlich ist es der Klägerin auch verwehrt, sich auf die Verletzung von naturschutzrechtlichen Vorgaben wie das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu berufen. Naturschutzrechtliche Normen dienen nicht dem Schutz der Rechte der Klägerin, sondern dem Schutz des Allgemeininteresses am Naturhaushalt. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht drittschützend (BayVGH v. 16.3.2015 – 22 CS 15.310 – Rn 36; vgl. BayVGH v. 20.6.2011 – 22 CS 11.1012 u.a. – Rn 26). Insofern kommt es auf das Tötungsrisiko für den Rotmilan oder für verschiedene Fledermausarten nicht an. Auch sei darauf hingewiesen, dass das Tötungsrisiko nicht – wie die Klägerbevollmächtigte meint – Folge einer schädlichen Umwelteinwirkung (Immission) der WKA, sondern der Kollisionsgefahr mit dem Baukörper ist.

Schließlich ist die Genehmigung auch nicht nichtig i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Insofern fehlt es schon an der Offenkundigkeit eines eventuellen Fehlers. Ein solcher Fehler ist unter anderem dann anzunehmen, wenn dem Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit quasi „auf die Stirn geschrieben steht“ (vgl. Schemmer in: BeckOK VwVfG § 44 Rn 17 m.w.N.). Schon die Vielzahl der von der Klägerbevollmächtigten gemachten Annahmen zur Begründung der Nichtigkeit zeigen, dass dies keinesfalls offenkundig ist. Im Übrigen wird auf die Klageerwiderung des Landratsamtes vom 22. Januar 2015 und die beigefügte Zusatzauswertung zum Kollisionsrisiko hingewiesen, die sogar ein erheblich reduziertes Kollisionsrisiko im Radius von 250 m um die Anlagen gegenüber dem Gesamtbeobachtungsraum feststellt.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs.

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