Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.06.2015 - 5 ZB 14.1919
Fundstelle
openJur 2015, 10696
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Maßnahmen, die die Beklagte in ihrer Funktion als Transplantationszentrum im Zusammenhang mit der Führung der Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) vorgenommen hat. Die Klägerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb seit März 2010 im Transplantationszentrum der Beklagten auf der Warteliste geführt. Bereits 2001 hatte die Klägerin eine gespendete Niere transplantiert bekommen, die jedoch 2002 ausgefallen war. Sie wurde seither in einem Dialysezentrum behandelt. Im Frühjahr 2012 erwog der Ehemann der Klägerin eine Lebendspende für seine Frau. Am 11. Juni 2012 kam es deshalb bei der Beklagten zu einem Untersuchungs- und Besprechungstermin. In diesem Termin lehnte der chirurgische Leiter für Nierentransplantationen bei der Beklagten eine Lebendspende des Ehemanns ab und vertrat die Auffassung, es sei vorzugswürdig, weiter auf die Zuteilung eines postmortal gespendeten Organs zu warten.

Wegen der Umstände des Gesprächs und der dem Gespräch vorausgegangenen Untersuchung (Entnahme von Blutproben, die dann nicht weiter untersucht worden seien) wandte sich der Ehemann mit verschiedenen Auskunftsersuchen an die Beklagte, von der er jedoch keine aus seiner Sicht zufriedenstellende Antwort erhielt. Er wandte sich schließlich am 7. August 2012 mit einer E-Mail an den chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen. In dieser E-Mail verlangte er eine Erklärung, weshalb die Klägerin und er nicht schon im Vorfeld mitgeteilt bekommen hätten, dass eine Lebendspende abgelehnt würde. Sie hätten deswegen die weite Anreise nach München unter falschen Vorstellungen angetreten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb trotzdem Blutproben entnommen worden seien, aber dann nicht einmal festgestellt worden sei, ob er als Spender überhaupt in Frage komme. Die E-Mail schloss mit dem Satz: „Ich nehme an, dass ich mich mit der Beantwortung meiner Fragen nicht an die Klinikleitung bzw. die KV oder ähnliches wenden muss.“.

Der Empfänger der E-Mail bei der Beklagten antwortete dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2012. In diesem Schreiben vertritt er die Auffassung, dass er aufgrund der „unverhohlenen Drohung in ihrer E-Mail vom 7.8.2012“ eine vertrauensvolle Behandlung der Ehefrau bei der Beklagten nicht mehr für möglich halte. Eine Nierentransplantation bei der Klägerin werde deshalb bei der Beklagten definitiv nicht durchgeführt. Aus genannten Gründen werde die Klägerin ab sofort bei Eurotransplant als „nicht transplantabel“ gemeldet. Die Anmeldungsunterlagen der Klägerin seien an das Dialysezentrum der Klägerin zurückgesandt worden.

In der Folgezeit bemühte sich der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten vergeblich um einen Besprechungstermin zur Ausräumung der Unstimmigkeiten. Etwa seit Mitte Dezember 2012 war die Klägerin dann aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr zur Transplantation fähig.

Mit der mit Schriftsatz vom 5. März 2013 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin,

festzustellen, dass die Herausnahme der Klägerin von der Warteliste zur Nierentransplantation und die Meldung an Eurotransplant als nicht transplantabel mit Bescheid vom 8. August 2012 rechtswidrig waren.

Gegenstand des Rechtsstreits sei die erhebliche Schmälerung der Chancen auf Zuteilung eines Organs durch die Beklagte wegen der Meldung als nicht transplantabel. Die Mitteilung dieses Status an Eurotransplant sei gleichbedeutend mit „vorübergehend von der Warteliste genommen“. Die wartelistenrelevante Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als nicht transplantabel zu melden, habe sich rechtswidrig auf ein unzutreffendes Compliance-Urteil gestützt. In den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organallokation werde die mangelnde Compliance zwar als Kontraindikation für eine Organtransplantation bewertet. Damit nehme die Bundesärztekammer auf einen nicht medizinischen Faktor Bezug, während § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG die Kammer aber lediglich dazu ermächtige, „den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ in Richtlinien festzustellen. Die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken; eine illegitime Richtlinienregel könne keineswegs tragfähige Grundlage einer wartelistenrelevanten Entscheidung eines Transplantationszentrums sein.

Die Beklagte erwiderte auf die Klage und rügte im Rahmen des erstinstanzlichen Schriftverkehrs mehrfach die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Ab 8. Oktober 2013 war die Klägerin bei einem anderen Transplantationszentrum wieder als transpantabel gemeldet, dort wurde schließlich am 18. Dezember 2013 eine Transplantation durchgeführt.

Mit Urteil vom 26. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handle, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sei, § 40 Abs. 1 VwGO. Eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung für das Gebiet des Transplantationswesens fehle. Nachdem keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vorliege, seien jedenfalls die Sozialgerichte nicht zuständig. Die Qualifizierung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit ergebe sich daraus, dass die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts seien. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG überantworte den Transplantationszentren die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Status ein Patient auf der Warteliste geführt werde und berechtige und verpflichte die Transplantationszentren damit als Träger öffentlicher Gewalt. Jede Entscheidung mit Einfluss auf die Chancen eines Empfängers, ein Organ zu erhalten, sei Bestandteil einer Mangelverwaltung. Sie sei maßgeblich dafür, ob der Patient an der Verteilung der knappen Spenderorgane teilhaben könne. Darüber könne der behandelnde Arzt, anders als über seine Bereitschaft zur Behandlung, nicht privatautonom verfügen. Es müsse über die Qualifizierung dieser Vorschrift als öffentlich-rechtlich eine unmittelbare Bindung an Grundrechte bestehen.

Die Klage sei jedoch mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Die Meldung als nicht transplantabel sei ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das Schreiben vom 8. August 2012 an den Ehemann der Klägerin sei rein informatorisch und zeige keine unmittelbare Rechtswirkung. Von der Meldung als nicht transplantabel selbst gingen jedoch unmittelbare Rechtswirkungen für die Klägerin aus. Zwar sei sie trotzdem weiterhin auf der Warteliste gestanden. Jedoch habe der gemeldete Status bewirkt, dass sie in der bei jedem Angebot eines Spenderorgans durch Eurotransplant in der jeweils neu ermittelten verteilungsrelevanten Rangfolge der potentiellen Empfänger nicht aufgetaucht sei. Sie habe also keine Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans gehabt. Die Angelegenheit habe sich aber erledigt; schon im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien von der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin als nicht transplantabel zu melden, keine negativen Wirkungen für die Klägerin mehr ausgegangen. Schon nach eigenem Vortrag sei die Klägerin bei Klageerhebung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Transplantation fähig gewesen und es sei ungewiss gewesen, wann sie wieder transplantationsfähig werden würde. Endgültig sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Erledigung eingetreten gewesen, da die zwischenzeitlich erfolgreich transplantierte Klägerin kein Spenderorgan mehr benötigt habe und daher auf keiner Warteliste mehr gestanden sei. Im Falle der Erledigung vor Klageerhebung finde § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung. Danach spreche das Verwaltungsgericht nur dann durch Urteil die Feststellung aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, ein gegenstandsloses Klagebegehren auf seine ursprüngliche Berechtigung hin zu überprüfen. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse könne die Klägerin aber für sich nicht in Anspruch nehmen. Erforderlich wäre, dass sie selbst mit dem erstrebten Sachurteil noch etwas anfangen könne, es also in irgendeiner Weise geeignet sei, ihre Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern. Hierzu hätten sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis im Wesentlichen drei Hauptgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen sei, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses und das sog. Rehabilitationsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr dürfe im Fall der Klägerin als ausgeschlossen gelten, weil sie nach eigenem Vortrag mangels Vertrauens schon kein Interesse mehr daran habe, im Transplantationszentrum der Beklagten auf der Warteliste geführt oder dort behandelt zu werden. Seit der erfolgreichen Transplantation im Dezember 2013 bestehe hierfür zudem keine Notwendigkeit mehr. Im Falle der Erledigung vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründe die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, weil die Klägerin wegen des von ihr gegebenenfalls erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anrufen könne, das dann gegebenenfalls auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig sei.

Ein ideelles oder Rehabilitierungsinteresse, wie es die Klägerin in erster Linie geltend mache, bestehe ebenfalls nicht. Zwar könne, wenn ein Verwaltungsakt außer seiner belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt habe, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich sei, das Interesse an einer Rehabilitierung, also der Beseitigung dieser Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen. Aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG folge jedoch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte. Ein solches Interesse könne nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des jeweiligen Klägers verbessern könne oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären. Das Interesse, in einer erledigten Streitsache nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichten für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses allein nicht aus. Die beanstandete Meldung als nicht transplantabel habe für sich genommen keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt. Die Gründe für diese Maßnahme beträfen allenfalls den Ehemann der Klägerin, der Klägerin selbst sei kein Verhaltensvorwurf gemacht worden. Durch die Aufnahme in die Warteliste bei einem anderen Transplantationszentrum sei auch widerlegt, dass von der Entscheidung der Beklagten noch negative Wirkungen ausgegangen seien. Die Klägerin sei zwar über vier Monate mit den negativen Auswirkungen der beanstandeten Maßnahme belastet gewesen. Die Erledigung sei aber nicht typischerweise binnen kurzer Zeit eingetreten, sondern wegen der zumindest nicht zwangsläufig zu erwartenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit der Folge der mangelnden Transplantabilität. In der Zwischenzeit habe die Klägerin grundsätzlich Rechtsschutz erlangen können. Wartelistenrelevante Entscheidungen erledigten sich auch generell nicht typischerweise kurzfristig. Sie wirkten fort, solange der jeweilige Status aufrecht erhalten bleibe.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklage ist diesem Antrag entgegengetreten. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt und hält den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht für begründet, stellt jedoch keinen eigenen Antrag.

II.

1. Der erkennende Senat prüft entsprechend § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Allerdings hat es das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, über den von ihm in seinem Urteil bejahten Verwaltungsrechtsweg vorab gesondert durch Beschluss zu entscheiden. Dazu war es verpflichtet, nachdem die Beklagte in ihren Schriftsätzen mehrfach die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt hatte; auch rügeloses mündliches Verhandeln zur Hauptsache entband das Verwaltungsgericht nicht von seiner Pflicht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 295 Rn. 47). Folge einer fehlenden Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ist grundsätzlich, dass das Rechtsmittelgericht bei seiner Sachentscheidung nach § 17a Abs. 5 VwGO an die Entscheidung über die Rechtswegfrage nicht gebunden ist und sie demgemäß inhaltlich zu prüfen hat (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 33; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 17a GVG, Rn. 17). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Rechtsmittelführer die Rüge des nicht gegebenen Verwaltungsrechtswegs in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter verfolgt, weil er sich ersichtlich mit der abweichenden Ansicht des Erstgerichts zur Rechtswegfrage abgefunden und dementsprechend auch kein Rechtsmittel gegen das gesetzeswidrige Verhalten des Verwaltungsgerichts eingelegt hat (Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17a GVG Rn. 27 und 46; Lückemann in Zöller, ZPO, a.a.O. Rn. 17). Ein solcher Fall ist hinsichtlich der Interessenlage des Betroffenen nämlich demjenigen Fall gleichzustellen, in dem die Rüge des nicht gegebenen Verwaltungsrechtswegs von vornherein nicht erhoben wird und damit eine inhaltliche Überprüfung der Rechtswegfrage wegen § 17a Abs. 5 GVG nicht stattfindet (so auch BayVGH, B.v. 9.7.1996 – 8 CE 96.1986NJW 1997, 1251; BVerwG, B.v. 28.1.1994 – 7 B 198/93NJW 1994, 956: nur bei aufrechterhaltener Rüge; Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O. § 17a GVG Rn. 27, 28 und 46). Im vorliegenden Fall hat die Klägerseite beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und auch später den Rechtsweg nicht gerügt. Die Beklagtenseite hat zwar mehrfach beim Verwaltungsgericht schriftlich die erforderliche Rüge des Rechtswegs erhoben, dann aber im Berufungszulassungsverfahren das Verhalten des Verwaltungsgerichts insoweit nicht kritisiert, sondern im Gegenteil darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht ausführlich erläutert habe, wieso es den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben ansieht. Damit verteidigt die Beklagtenseite nunmehr offensichtlich die den Rechtsweg betreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, so dass entsprechend den genannten Grundsätzen eine Interessenlage vorliegt, die einem Fall entspricht, in dem von vornherein keine Rechtswegrüge erhoben wurde. Ob die Beklagte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen das Urteil wegen der Rechtswegfrage auch hätte Beschwerde einlegen können (so Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 35; Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17a GVG Rn. 28; a.A. Lückemann in Zöller, a.a.O., § 17a GVG Rn. 17), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Feststellungsklage wegen Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig ist. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10NVwZ 2011, 546/547 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ihr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz verweigere. Die vom Verwaltungsgericht hierzu herangezogenen Fallgruppen hätten nur strukturierende Funktion, seien aber nicht abschließend. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12NVwZ 2013, 1481) zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff sei zu scharf. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall gegen die Entscheidung der Beklagten grundsätzlich Rechtsschutz möglich gewesen, verkenne die Unsicherheiten, wo und wie Rechtsschutz gegen wartelistenrelevante Entscheidungen in der Transplantationsmedizin erlangt werden könne. Die Klägerin habe sich mit dem drohenden Rechtsschutzverlust auch nicht abgefunden, wie die Versuche zur gütlichen Einigung mit der Beklagten vor Klageerhebung zeigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Differenzierung zwischen kurzfristig erledigten Maßnahmen und andauernden Belastungen für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht präjudiziell. Im vorliegenden Fall habe ernsthafte Lebensgefahr für die Klägerin bestanden. Es sei auch nicht überzeugend, dass die Meldung als nicht transplantabel für die Klägerin nicht diskriminierend gewesen sein solle. Sie sei ohne ihre Kenntnis für das Verhalten ihres Ehemanns sanktioniert worden. Bei der späteren Aufnahme in dem anderen Transplantationszentrum sei die Klägerin auch direkt auf die Auseinandersetzung mit der Beklagten angesprochen worden, wozu das Verwaltungsgericht Beweis durch Einvernahme ihres Ehemanns hätte erheben können. Zudem seien Wartelistenentscheidungen dokumentationspflichtig; das Verwaltungsgericht hätte daher die Patientenakte der Klägerin anfordern müssen, weil diese sicherlich entsprechende Vermerke enthalten habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen gegeben, dass es der Frage der negativen Wirkung der Meldung als nicht transplantabel als entscheidungserheblich ansieht. Es sei diesbezüglich kein Hinweis an die Klägerin ergangen und das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich keine Sachverhaltsermittlung betrieben.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage vorliegt, zutreffend auseinandergesetzt. Es ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit für die Klägerin durch den weiteren Verlauf zunächst durch die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit dem Ergebnis der fehlenden Transplantationsfähigkeit und später durch die tatsächlich durchgeführte Transplantation bei einem anderen Transplantationszentrum erledigt hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das fragliche Schreiben des chirurgischen Leiters bei der Beklagten vom 8. August 2012 überhaupt als Verwaltungsakt anzusehen ist oder lediglich als Information über eine diesbezügliche Realhandlung der Beklagten. Zulässig ist die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls nur, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldung als nicht transplantabel hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Es ist richtig, wenn die Klägerin den vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses genannten Fallgruppen eine strukturierende Funktion zuerkennt. Sie wurden von der Rechtsprechung entwickelt, um zu verhindern, dass Prozesse nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung geführt werden und die Verwaltungsgerichte gleichsam gutachtlich Vergangenes aufarbeiten, ohne dass die Betroffenen abgesehen von einer etwaigen Genugtuung davon noch einen weitergehenden Nutzen haben. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses und das Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses ausführlich geprüft und abschließend auch die Frage behandelt, unter welchen Umständen etwaige Grundrechtsverletzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen können. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Dass die Klägerin die diesbezüglich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 16.5.2013 a.a.O.), auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen für „zu scharf“ hält, ändert nichts an der Tatsache, dass mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt. Die pauschal bleibende Kritik der Klägerin an dieser Entscheidung rechtfertigt jedenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei grundsätzlich die Ergreifung von Rechtsschutz möglich gewesen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb falsch, weil in der Literatur Unsicherheiten darüber bestünden, wo und wie Rechtsschutz im Transplantationswesen eigentlich zu erlangen sei. Die Abgrenzung zwischen Zivilrechtsweg und Verwaltungsrechtsweg kann durch die Möglichkeiten des § 17a GVG auch in einem eventuellen Eilverfahren – unabhängig vom ursprünglich eingeschlagenen Rechtsweg – zügig geklärt werden (vgl. etwa LG Gießen, B.v. 19.9.2014 – 3 O 290/14BeckRS 2014, 19527).

Der ebenfalls pauschale Hinweis der Klägerin „auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ bezüglich der Differenzierung zwischen kurzfristig sich erledigenden Maßnahmen und andauernden Belastungen ist untauglich, weil sie die von ihr gemeinten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht benennt und damit den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht hinreichend darlegt. Die Hinweis der Klägerseite, dass hier womöglich ernsthafte Lebensgefahr bestanden habe, rechtfertigt für sich allein noch nicht die gleichsam automatische Annahme eines späteren Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, wird vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Dies gilt nach dieser Rechtsprechung unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Auch das Bundesverfassungsgericht hebt bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen auf die Umstände des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 – juris Rn. 40: zur besonderen diskriminierenden Wirkung einer Inhaftierung). Die von der Klägerin jetzt geschilderte Lebensgefahr hätte vielmehr zusätzlicher Anlass sein können, statt monatelangem fruchtlosem Streit um eine Terminvereinbarung mit der Beklagten zügigen Rechtsschutz auch im Eilverfahren zu suchen (vgl. etwa LG Gießen, B.v. 19.9.2014 – 3 O 290/14BeckRS 2014, 19527: Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, einstweilige Verfügung aber abgelehnt, vgl. OLG Frankfurt, B.v. 5.3.2015 – 16 U 192/14 – juris Rn. 7; LG Essen, U.v. 21.11.2007 – 1 O 312/07 – juris: erfolgreiche einstweilige Verfügung auf Wiederaufnahme in die Warteliste; auch das Bundesverfassungsgericht hält fachgerichtlichen Rechtsschutz in der Transplantationsmedizin für möglich: B.v. 18.8.2014 – 1 BvR 2271/14 – juris Rn. 2). Ein bloß möglicher tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht lässt daher für sich allein noch kein berechtigtes Feststellungsinteresse aufscheinen (so BVerwG, a.a.O. Rn. 29). Denn Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können, eine nachträgliche richterliche Überprüfungsmöglichkeit. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich typischerweise aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG a.a.O. Rn. 32; BayVGH, B.v. 26.2.2015 – 5 ZB 14.2742 – juris Rn. 10; Unterreitmeier, NVwZ 2015, 25/28). Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvor kommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG im Grundsatz nicht (BVerwG a.a.O. Rn. 34). Die sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit der sich daraus ergebenden prozessualen Konsequenzen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass eine großzügigere Handhabung der Klägerin mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Eine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall oder gar ein vollständiger Instanzenzug wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Meldungen als „nicht transplantabel“ erledigen sich aber, wie gerade auch der vorliegende Fall der Klägerin zeigt, nicht typischerweise so kurzfristig, dass Rechtsschutz auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu erlangen wäre. Die Krankengeschichte der Klägerin reicht viele Jahre zurück, spätestens seit 2002 stand sie wegen des damaligen Organverlustes auf der Warteliste für eine Organzuteilung. Ihr Zustand ist nicht nur einmal von transplantabel zu nicht transplantabel geändert worden (etwa auch im Mai 2012 wegen einer Operation). Nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 8. August 2012 an Ihren Ehemann hat sich die Klägerseite zunächst monatelang um eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit mit der Beklagten bemüht, dann war die Klägerin ab Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Transplantation fähig und hat sich noch bis zum März 2013 mit der Klageerhebung Zeit gelassen. Ein gerichtliches Eilverfahren hat sie nicht angestrengt. Erst im Oktober 2013 wurde sie bei einem anderen Transplantationszentrum wieder als transplantabel gemeldet, wo dann im Dezember 2013 erfolgreich eine Transplantation durchgeführt worden ist. Es ist also nach dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Maßstab gerade nicht davon auszugehen, dass sich Meldungen als „nicht transplantabel“ in ihren Auswirkungen typischerweise so schnell erledigen, dass gerichtlicher Rechtsschutz auch in der Hauptsache nicht mehr zu erlangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der diskriminierenden Wirkung der Meldung als nicht transplantabel auch überzeugend ausgeführt, dass die beanstandete Meldung als solche für sich genommen keinen ehrenrührigen Inhalt hat. Ihr haftet keinerlei Makel an. Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags erstmals darauf verweist, dass sie von dem anderen Transplantationszentrum bei der Annahme als Patientin direkt auf die Auseinandersetzung mit der Beklagten angesprochen worden sei, zeigt dies keine diskriminierende Wirkung der Meldung als nicht transplantabel auf. Der Klägervertreter führt hierzu selbst aus, dass bis heute nicht habe geklärt werden können, wie das andere Transplantationszentrum Kenntnis von der Angelegenheit erlangt habe. Irgendwelche Indiskretionen durch die Beklagte über die Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Klägerin sind aber nicht Gegenstand des Klageverfahrens, so dass es auch nicht mehr auf die Frage ankommen kann, ob zu diesem neuen Sachvortrag der Schwierigkeiten bei der Annahme durch ein anderes Transplantationszentrum Beweis durch Einvernahme des Ehemanns der Klägerin hätte erhoben werden können. Soweit die Klägerseite noch darauf hinweist, das Verwaltungsgericht hätte die Patientenakte der Klägerin zur Sichtung der dortigen Inhalte anfordern müssen, rechtfertigen auch diesbezügliche Vermutungen eines abträglichen Inhalts in der Patientenakte nicht die Annahme einer diskriminierenden Wirkung der allein von der Klägerin angegriffenen Meldung als nicht transplantabel.

Für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe nicht zu erkennen gegeben, dass es der Frage der diskriminierenden Wirkung der Meldung als nicht transplantabel entscheidungserhebliche Bedeutung zumesse. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vielmehr bereits in ihrer Klageschrift vom 5. März 2013 ausführlich dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein soll. Dort wurde ausdrücklich auf ein Rehabilitationsinteresse und die aus Sicht der Klägerin diskriminierende Wirkung des Handelns der Beklagten abgestellt. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Zulässigkeitsfrage war der Klägerseite daher von Anfang an sehr wohl bewusst, sie musste schon aufgrund ihrer eigenen Ausführungen mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierzu rechnen. Warum dann noch ein gesonderter Hinweis an die Klägerin hätte erfolgen müssen, erschließt sich dem Senat nicht. Sollte die diesbezügliche Rüge der Klägerin kritisieren wollen, dass das Verwaltungsgericht vor Fällung des Urteils seine Rechtsauffassung zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht kommuniziert habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Rechtsauffassung, die es nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung zu einer Entscheidung bündelt, den Parteien vor der eigentlichen Entscheidung mitzuteilen. Eine unzulässige so genannte Überraschungsentscheidung läge nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Das ist aber nach den Ausführungen der Klägerseite schon in der Klageschrift nicht anzunehmen.

b) Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten werden im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Mit dem Vortrag, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei inkonsistent und offenbare kategoriale Unsicherheiten, werden auch keine rechtlichen Schwierigkeiten aufgeworfen, auf die es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch entscheidungserheblich angekommen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses abgewiesen, das unabhängig von der Frage zu prüfen war, ob man das Handeln der Beklagten (unstreitige Meldung als nicht transplantabel oder eine – von der Beklagten bestrittene – Herausnahme aus der zentrumsinternen Warteliste) wie das Verwaltungsgericht als Verwaltungsakt auffasst oder als bloße Realhandlung, die der Klägerin erst auf Umwegen bekannt geworden ist. Die von der Klägerin aufgezeigten „kategorialen Unsicherheiten“, die Fragen der Bekanntgabe der wartelistenrelevanten Entscheidung der Beklagten, aber auch die weiter von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis zwischen Herausnahme aus der Warteliste oder der schlichten Meldung als „nicht transplantabel“ zur (konkludenten?) Aufkündigung des Behandlungsvertrages, sind daher nicht entscheidungserheblich geworden. Wie die Landesanwaltschaft Bayern insoweit in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 zu Recht ausführt, würden sich die von der Klägerin weiterführend aufgeworfenen Rechtsfragen erst zur Prüfung stellen, wenn ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu bejahen wäre.

c) Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3). Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass der Rechtsschutz im Rahmen der Transplantationsmedizin strukturell defizitär und unklar sei, was durch die Richtlinientätigkeit der Bundesärztekammer insbesondere in Bezug auf die so genannte Compliance noch zugespitzt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. August 2014 (Az. 1 BvR 2271/14) entschieden, dass die Fachgerichte diese Richtlinien zu überprüfen hätten. Dem sei das Verwaltungsgericht wegen unzutreffender Zulässigkeitserwägungen ausgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch die Möglichkeit, den zulässigen Rechtsweg für Wartelistenentscheidungen zu klären.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit nicht dargetan. Zur Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofs, den zulässigen Rechtsweg zu klären, wird auf die einleitenden Ausführungen (oben 1.) verwiesen. Die Klägerin selbst hielt den Rechtsweg ausweislich ihrer Ausführungen in der Klageschrift für gegeben und wurde vom Verwaltungsgericht in ihrer Auffassung bestätigt. Die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen mögen zwar durchaus von grundsätzlicher Bedeutung sein, waren aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil sie erst bei einer Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Blick genommen werden müssten.

d) Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.

Die Klägerin lässt hierzu vortragen, dass das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen kein Sachurteil, sondern ein Prozessurteil erlassen habe, weil es fehlerhaft das berechtigte Rehabilitierungsinteresse der Klägerin verkannt habe. Damit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben unter 2.a) dargestellt, nicht zu beanstanden sind.

Weitere Verstöße gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf regeln, sind den Darlegungen im Zulassungsantrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dass das Verwaltungsgericht die Patientenakte der Klägerin hätte anfordern müssen und es zur Frage der negativen Wirkung der Meldung als nicht transplantabel an hinreichender Sachverhaltsermittlung fehle, macht sie zwar der Sache nach einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dazu hätte im Zulassungsantrag und der Begründung des Zulassungsantrags aber ausgeführt werden müssen, dass entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden war, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung durch eine anwaltlich vertretene Partei zu kompensieren (BVerwG v. 3.7.1998 – 6 B 67.98 – juris). Einen Beweisantrag zu den jetzt von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfragen hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Obwohl der Klägerseite, wie oben bereits ausgeführt, die Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses und insbesondere auch eines Rehabilitierungsinteresses schon bei Klageerhebung bewusst war, fehlte in der ersten Instanz jeglicher Vortrag zu den jetzt in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umständen. Die Klägerin hat es in der ersten Instanz noch nicht einmal für nötig befunden, dem Verwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014 mitzuteilen, dass sie schon seit Oktober 2013 bei einer anderen Klinik als transpantabel gemeldet und im Dezember 2013 auch tatsächlich transplantiert worden war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs . 5 Satz 4 VwGO).