Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 B 15.25
Fundstelle
openJur 2015, 10589
  • Rkr:

Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der Opferentschädigung;Ursachenzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge und geltend gemachtem Bedarf – Theorie der wesentlichen BedingungLeitsatz:Beinhaltet ein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) die Unterbringung eines jungen Menschen in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, besteht mit einer Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII Leistungskongruenz (im Anschluss an BVerwG, Urt. vom 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 [87] unter Aufgabe von BayVGH, Urt. vom 29.3.2010 – 12 BV 08.942 –, JAmt 2011, 96 [98]).

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 – B 3 K 13.931 – wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für der Hilfeempfängerin D... K... (D. K.) gewährte Leistungen in Höhe von 275.754,71 EUR sowie die weiterhin ab dem 1. Dezember 2013 entstandenen und noch entstehenden Jugendhilfekosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf jeweils 335.754,71 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger als Träger der Jugendhilfe begehrt vom Beklagten als Träger der Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Kostenerstattung für seit dem 15. November 2007 gewährte Jugendhilfeleistungen.

1. Mit Bescheid vom 16. November 2007 bewilligte der Kläger der am 4. Oktober 1996 geborenen Hilfeempfängerin D... K... (D. K.), die am 12. November 2007 als eines von acht Kindern aus dem Haushalt der Kindsmutter sowie des Stiefvaters herausgenommen werden musste, nachdem sie dort Vernachlässigungen und Misshandlungen ausgesetzt war, Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 27 i.V.m. § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch Unterbringung in der Einrichtung SOS-Kinderdorf in I... Zum 18. Juli 2008 erfolgte ein Wechsel in das Kinderheim M... in E... (vgl. Bewilligungsbescheid vom 4.8.2008).

2. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und meldete einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Mit Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 17. November 2008 wurde die Mutter der Hilfeempfängerin wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Stiefvater wurde wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Beklagten vom 9. September 2011 wurde bei D. K. als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG eine länger andauernde Anpassungsstörung anerkannt und ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 20 festgesetzt, nachdem bereits zuvor mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 das Vorliegen von Tatbeständen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anerkannt worden war. Auf Widerspruch des Vormunds wurde mit Bescheid vom 14. September 2012 der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) auf 30 angehoben.

3. Mit Bescheid des Klägers vom 27. Dezember 2011 wurde der Hilfeempfängerin unter Einstellung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung mit Ablauf des 20. Dezember 2011 mit Wirkung vom 21. Dezember 2011 Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie N... vom 21. Dezember 2011 stehe fest, dass die seelische Gesundheit der Hilfeempfängerin von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.

4. Nachdem der Beklagte mit Schriftsätzen vom 12. März und 24. April 2013 eine Kostenerstattung ablehnte, weil die gewährten Leistungen der Heimerziehung nicht mit denen nach dem Opferentschädigungsrecht vergleichbar seien und die nachträglich gewährte Hilfeleistung in Form der Eingliederungshilfe lediglich eine „Umetikettierung“ darstelle, erhob der Kläger Klage.

5. Mit Urteil vom 22. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 15. November 2007 bis 20. Dezember 2011 scheitere an der fehlenden Gleichartigkeit der gewährten Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII mit einer Leistung nach dem Leistungskatalog des Opferentschädigungsgesetzes (OEG). Die vom Kläger als geeignet und notwendig festgestellte und auch erbrachte Jugendhilfeleistung in Form der Heimerziehung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 29.3.2010 – 12 BV 08.942 –, JAmt 2011, 96) mit den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 25a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 27d BVG) weder nach Leistungsart noch Zweckbestimmung vergleichbar. Auch für die seit dem 21. Dezember 2011 aufgewandten Kosten bestehe kein Anspruch auf Erstattung. Die Umstellung der Leistungen von Hilfe zur Erziehung auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 stelle eine bloße „Umetikettierung“ dar, um eine Kostenerstattung durch den Beklagten zu erwirken. Auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der Kausalität gemäß § 25a Abs. 1 BVG komme es nicht entscheidungserheblich an.

6. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seit Hilfebeginn lägen miteinander konkurrierende Leistungsverpflichtungen zweier unterschiedlicher Träger, der nachrangig verpflichteten Jugendhilfe einerseits und der vorrangig zuständigen Opferentschädigungshilfe andererseits, vor. Beide Leistungsverpflichtungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85) gleichartig. Das Bundesverwaltungsgericht habe eindeutig festgestellt, dass zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, welche auch die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform umfasse, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F.) Leistungskongruenz bestehe. Darüber hinaus sehe das Bundesverwaltungsgericht für eine Erstattung lediglich die Notwendigkeit eines Anspruchs des Hilfeempfängers gegen beide beteiligte Träger auf Unterbringung und Betreuung in Heimeinrichtungen vor. Ein solcher Anspruch sei zweifelsfrei gegeben. Die Hilfeempfängerin habe sowohl einen Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung wegen der durch die Gewalttaten (Vernachlässigungen und Misshandlungen) erlittenen schweren Nachteile für ihre Gesundheit (kausale Schädigungsfolgen) gegenüber dem Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz als auch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen zur stationären Heimunterbringung und Betreuung gegenüber dem (nachrangig verpflichteten) Träger der Jugendhilfe. Die stationäre Unterbringung sei gerade wegen der anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich geworden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014 zur Erstattung in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandener Kosten in Höhe von 275.754,71 EUR für der Hilfeempfängerin D. K. gewährte Leistungen sowie zur Übernahme der weiterhin ab dem 1. Dezember 2013 entstandenen und noch entstehenden Jugendhilfeleistungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der ab dem 15. November 2007 entstandenen Jugendhilfekosten, da der Bedarf der Hilfeberechtigten nicht auf dem (von der Opferentschädigungshilfe anerkannten) schädigenden Ereignis beruhe (mangelnde wirtschaftliche Kausalität). Zwar werde gemäß § 25a Abs. 2 BVG ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen sei. Eine gleichwertige Mitursächlichkeit der Schädigung für die erbrachten Jugendhilfeleistungen müsse vorliegend jedoch als widerlegt angesehen werden. Die erforderliche Heimerziehung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Eltern zu einer ordnungsgemäßen Erziehung nicht in der Lage gewesen seien. Dasselbe gelte für die anschließend gewährte Eingliederungshilfe. Das eigens für das Berufungsverfahren eingeholte, aufgrund der Aktenlage erstellte (Behörden-) Gutachten des PD Dr. B. K..., Ltd. Medizinaldirektor und Facharzt für Neurologie und Psychiatrische Sozialmedizin vom 23. Januar 2015 komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen keine Teilhabebeeinträchtigungen vorlägen, die eine dauerhafte Heimunterbringung oder stationäre Eingliederungsmaßnahme erforderten. Zur Behandlung der Schädigungsfolgen seien vielmehr ambulante unterstützende Maßnahmen ausreichend. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Hilfeempfängerin aufgrund der in der Folge böswilliger Vernachlässigungen und Misshandlungen durch Mutter und Stiefvater erlittenen Schädigungsfolgen aus der Familie herausgenommen und in einem Heim habe untergebracht werden müssen, sei diese Ursache allenfalls von untergeordneter Bedeutung und keinesfalls als gleichwertig im Verhältnis zu dem Umstand einzustufen, dass die Eltern zu einer ordnungsgemäßen Erziehung nicht in der Lage seien. Wären erziehungsfähige Eltern vorhanden gewesen, wäre eine stationäre Heimerziehung nicht erforderlich geworden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die Berufung des Klägers; er hält diese einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung weder im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers noch wegen des Vorbringens des Beklagten für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 6 C 28.02 –, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 –, BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6.11 –, JAmt 2012, 47 sowie das die Verfahrensbeteiligten bindende Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. November 2007 – IV c 1-46651-8 – abschließend geklärt.

2. Der Kläger hat gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten für die in der Zeit ab dem 15. November 2007 entstandenen und künftig noch entstehenden Jugendhilfekosten, weil er nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich nachrangig zur Leistung verpflichtet war.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger grundsätzlich nachrangig. Hierzu gehören auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 21 c; Meysen, in: Münder/Meysen/ Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Dieser Nachrang wird durch die Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 104 SGB X sichergestellt. § 10 SGB VIII und § 104 SGB X setzen allerdings voraus, dass die streitgegenständlichen Leistungen zeitgleich und von der Leistungsart her sowie der Zweckbestimmung nach vergleichbar sind, mit anderen Worten beide Träger hinsichtlich der geeigneten und erforderlichen Hilfe im Einzelfall zu Leistungen verpflichtet sind; die Leistungsverpflichtungen müssen nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Bayreuth erfüllt. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.3.2010 – 12 BV 08.942 –, JAmt 2011, 96), auf die das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 22. Juli 2014 maßgeblich stützt, ist durch die zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 und U.v. 19.10.2011 – 5 C 6.11 –, JAmt 2012, 47) überholt. Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 29. März 2010 begründeten Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 (87) Rn. 12 ausdrücklich festgestellt, dass im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) Leistungskongruenz besteht. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6.11 –, JAmt 2012, 47 (49) für das Verhältnis der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erneut bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei von der Tatsache leiten lassen, dass sowohl die jungendhilferechtliche Heimunterbringung als auch die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe jeweils den laufenden Unterhalt einschließen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 6.11 –, JAmt 2012, 47 [49] Rn. 16). Dem entspricht die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das von der Hypothese ausgeht, dass die mit der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII zu deckenden Bedarfe sich weder ausschließen noch miteinander identisch sind, sondern sich (weitgehend) überschneiden (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 34). Letzteres reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, um Kongruenz anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 6.11 –, JAmt 2012, 47 [49] Rn. 16; U.v. 22.9.2009 – 5 C 19.08 –, BVerwGE 135, 159 [169]; U.v. 2.3.2006 – 5 C 15.05 –, BVerwGE 125, 95 [96]; U.v. 23.9.1999 – 5 C 26.98 –, BVerwGE 109, 325 [329 f.]).

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2010 – 12 BV 08.942 –, JAmt 2011, 96 berücksichtigt diesen Gesichtspunkt nicht und ist deshalb auf deutliche Kritik gestoßen (vgl. Hoffmann, JAmt 2011, 99; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Der Senat hält – nach Bekanntwerden der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – an seiner Einordnung des Verhältnisses zwischen Heimunterbringung und Eingliederungshilfe nicht mehr fest. Beide lassen sich nicht trennscharf voneinander unterscheiden.

Dem Erstattungsanspruch des Klägers kann daher der Umstand, dass im Zeitraum vom 15. November 2007 bis 20. Dezember 2011 „lediglich“ Hilfe zur Erziehung in der Form der Heimunterbringung (nicht aber Eingliederungshilfe) gewährt wurde, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Ebenso wenig kommt es für den Zeitraum ab dem 21. Dezember 2011 darauf an, ob eine sogenannte „Umetikettierung“ vorliegt. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 allein, dass im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) Leistungskongruenz besteht und demzufolge letzterer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Vorrang zukommt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit eine gleiche, gleichartige, einander entsprechende, kongruente, einander überschneidende oder deckungsgleiche Leistung erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2009 – 5 C 19.08 –, BVerwGE 135, 159 [169]). Einer Einheitlichkeit des Rechtsgrundes (zwischen Heimunterbringung einerseits und Eingliederungshilfe andererseits) bedarf es hingegen nicht (vgl. Roos, in: Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 12). Ebenso wenig ist eine „Einheit des Leistungsgrundes“ erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 5 C 30.12 –, JAmt 2013, 532 [535] Rn. 39).

Demzufolge schadet es vorliegend auch nicht, dass der Leistungskatalog des § 27d Abs. 1 BVG nur die Eingliederungshilfe, nicht aber auch die Heimerziehung ausdrücklich erwähnt. Maßgeblich ist allein, dass beide sich hinsichtlich des laufenden Unterhalts des Betroffenen überschneiden (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f. und U.v. 19.10.2011 – 5 C 6.11 –, JAmt 2012, 47 [49] Rn. 16). Letzteres reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, um den Nachrang der Leistungen des Jugendhilfeträgers zu effektuieren und die Kostenerstattungspflicht des Trägers der Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz zu begründen.

Zum Katalog der „Gewaltopferfürsorgeleistungen“ gehören damit – einen entsprechenden (schädigungsbedingten) Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. §§ 25a, 27d BVG vorausgesetzt – auch die Kosten einer (zunächst nach dem Jugendhilferecht gewährten) Heimunterbringung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG auf Eingliederungshilfe zugleich auch die Kosten einer Heimerziehung (vgl. U.v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen der von ihm kreierten (zumindest) partiellen Deckungsgleichheit allein auf eine Überschneidung nach der „Art der Leistungen“ ab (vgl. eingehend Fleuß, jurisPR-BVerwG 1/2012 Anm. 3, S. 2 zum Urteil v. 19.10.2011 – 5 C 6.11).

Dadurch wird zugleich vermieden, dass Träger der Jugendhilfe entgegen dem Nachranggrundsatz des § 10 Abs. 1 SGB VIII Erstattung der Kosten einer stationären Heimunterbringung vom Träger der Opferentschädigungshilfe nur deshalb nicht erhalten, weil ihnen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1a SGB VIII aufgrund deren hoher formeller Anforderungen regelmäßig nicht sogleich mit der Herausnahme des hilfebedürftigen Kindes oder Jugendlichen aus der Familie gelingen kann, der Bedarf für eine Heimunterbringung aufgrund der erlittenen Gewalteinwirkung und der dadurch hervorgerufenen Schädigungsfolgen aber sogleich entsteht und in den primären Wirkungskreis der Jugendhilfe fällt.

Vorliegend hat der Kläger für D. K. gemäß § 97 SGB VIII einen Antrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gestellt. Der Beklagte hat das Vorliegen schädigungsbedingter Folgen nach dem Opferentschädigungsgesetz mit Bescheiden vom 9. Dezember 2011 und 14. September 2012 für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich anerkannt. Damit besteht – jedenfalls dem Grunde nach – ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in analoger Anwendung von § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG, der zugleich auch die Kosten der Heimerziehung umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f.). Ein entsprechender Bedarf liegt aufgrund der erlittenen Schädigungsfolgen und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung des Kindeswohls vor.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Erstattungsanspruch vorliegend auch nicht mangels wirtschaftlicher Kausalität ausgeschlossen.

a) Gemäß § 25a Abs. 1 BVG, auf den das Opferentschädigungsrecht (vgl. § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz – OEG) verweist, werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nur erbracht, wenn und soweit die Beschädigten „infolge der Beschädigung“ nicht in der Lage sind, ihren anerkannten Bedarf zu decken. Die Schädigung muss mit anderen Worten für den entstandenen Bedarf des Berechtigten ursächlich sein. Unwiderlegbar angenommen wird ein Ursachenzusammenhang nach § 25a Abs. 2 Satz 3 BVG nur bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder bei Beschädigten, die eine Grundrente mit einem Grad der Beschädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder eine Pflegezulage erhalten, was bei der beschädigten Hilfeempfängerin nicht der Fall ist. Bei allen anderen Beschädigten wird das Vorliegen der wirtschaftlichen Kausalität vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 BVG).

Sind mehrere Tatsachen für die eingetretene Bedürftigkeit von Bedeutung, so ist die Theorie der wesentlichen Bedingung heranzuziehen. Diese setzt voraus, dass die Schädigung wesentliche Ursache des Unvermögens des Beschädigten ist, den eigenen Bedarf zu decken, nicht aber, dass sie die alleinige Ursache ist. Sind andere Umstände für das eingetretene Unvermögen, den eigenen Bedarf zu decken, mitverantwortlich, so muss die anerkannte Schädigungsfolge gegenüber den anderen Ursachen zumindest annähernd gleichwertig sein. Kommt den anderen Ursachen die überwiegende Bedeutung für das Unvermögen zu, so ist die erforderliche wirtschaftliche Kausalität nicht gegeben. Leistungen der Kriegsopferfürsorge für minderjährige Beschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz setzen deshalb einen kausalen Bezug zur Schädigung voraus. Insbesondere muss ein Ursachenzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge einerseits und dem geltend gemachten Bedarf andererseits bestehen. Leistungen kommen in diesen Fällen nur, aber eben auch stets dann in Betracht, wenn der eingetretene Bedarf auf der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung beruht (vgl. hierzu ausführlich Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung – BMAS – vom 14.11.2007 – IV c 1-46651-8 –, S. 3 f.).

b) Hiervon ausgehend kann dem Einwand des Beklagten, für einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz fehle es gemäß § 25a Abs. 1 BVG an der wirtschaftlichen Kausalität, nicht gefolgt werden. Die Notwendigkeit der der Hilfeempfängerin seitens des Klägers zuteil gewordenen Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung und sodann in Form der Eingliederungshilfe beruht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein auf dem Umstand, dass die Eltern zu einer ordnungsgemäßen Erziehung nicht in der Lage waren, sondern mindestens in ebensolcher Weise auf der Tatsache, dass die Hilfeempfängerin aufgrund der in Folge der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht durch die Eltern entstandenen und vom Beklagten nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannten Schädigungsfolgen aus der Familie herausgenommen werden musste und nicht mehr nach dort bzw. in eine andere Pflegefamilie zurückkehren kann.

Das vom Beklagten eigens für das Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Ltd. Medizinaldirektors PD Dr. K... vom 23. Januar 2015 stellt ausdrücklich fest, dass es aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen anlässlich der Kontaktaufnahme der Eltern und Schädiger mit der Hilfeempfängerin im Jahre 2011 zu einer emotionalen Belastung mit einer agitiert-depressiven Symptomatik gekommen ist, in deren Konsequenz für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 10. Mai bis 10. Juni 2011 ein Krankenhausaufenthalt in der Jugendpsychiatrie erforderlich wurde (vgl. Gutachten, S. 2). Damit steht aber zugleich auch fest, dass eine dauerhafte Rückkehr der Hilfeempfängerin zu den Eltern und Schädigern und damit eine Vermeidung einer stationären Unterbringung nicht nur aufgrund der in den Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers fallenden Erziehungsunfähigkeit der Eltern, sondern in mindestens ebensolcher Weise aufgrund der vom Beklagten ausdrücklich anerkannten Schädigungsfolgen nicht mehr in Betracht kommt, soll sich die emotionale Störung nicht erneut verschärfen. Die Beziehung der Hilfeempfängerin zu den Eltern und Schädigern ist nach wie vor hochgradig belastet (so ausdrücklich die Stellungnahme des Gruppenleiters Soziale Dienste des Klägers, Dr. M... vom 7.3.2014, Bl. 110 d. Behördenakten).

Nach der Mitteilung der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin ... vom 21. Dezember 2011 (vgl. Bl. 85 d. Behördenakten) weicht die seelische Gesundheit der Hilfeempfängerin nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, wodurch eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Bereits dem Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie R. B... vom 17. Dezember 2010 (vgl. Bl. 130 d. Behördenakten) ist zu entnehmen, dass das Verhalten der Hilfeempfängerin Anlass zu der Sorge gibt, dass diese nicht nur selbst zu ihrer eigenen Integrationseinschränkung beiträgt, sondern auch die Gruppensituation insgesamt massiv nachhaltig negativ beeinflusst. Auch der Erziehungs- und Entwicklungsbericht des Kinderdorfes Marienstein vom 25. Oktober 2012 (vgl. Bl. 120 d. Behördenakten) enthält die Feststellung, die Hilfeempfängerin sei aufgrund ihrer Biographie und den damit einhergehenden frühkindlichen Belastungen eine Kämpferin in eigener Sache geworden, die selbstgesetzte Ziele zum Teil rücksichtslos gegenüber anderen, aber letztlich auch gegen sich selbst verfolge und sich durch ihr Verhalten selbst ausgrenze. Damit aber liegt entgegen der Auffassung des Beklagten eine Teilhabebeeinträchtigung auf der Hand, auch wenn die Hilfeempfängerin im schulischen Bereich als gut integriert gelten mag (vgl. Stellungnahme des Gruppenleiters Soziale Dienste des Klägers, Dr. M... vom 7.3.2014, Bl. 111 d. Behördenakten).

Die Hilfeplanfortschreibung vom 23. Juli 2013 (vgl. Bl. 126 d. Behördenakten) sieht als Zielplanung denn u.a. auch die Schaffung eines positiven Lebensraumes mit verlässlichen Beziehungen, die Begleitung beim Einstieg in das Berufsleben, die Aufarbeitung der Vergangenheit und Bearbeitung von Zukunftsängsten, die emotionale Stabilisierung der Hilfeempfängerin, den Aufbau von Vertrauen und den Abbau von Ängsten, den Aufbau von Frustrationstoleranz, Kritikfähigkeit und angemessener Konfliktbewältigung sowie die Reduzierung des enormen Konkurrenzdenkens der Hilfeempfängerin vor. All diese Defizite sind Ausdruck der vom Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen (Anpassungsstörung; emotionale Störung), die die Teilhabe der Hilfeempfängerin am gesellschaftlichen Leben bis in die Gegenwart hinein massiv beeinträchtigen.

Angesichts dessen käme eine Rückführung der Geschädigten in die eigene Familie, deren Erziehungsfähigkeit einmal unterstellt, von vornherein nicht in Betracht. Der Teilhabebeeinträchtigung der Hilfeempfängerin kann vielmehr ausschließlich im Rahmen einer stationären Maßnahme der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) erfolgversprechend entgegen getreten werden und zwar nicht etwa nur deshalb, weil die Eltern und Schädiger erziehungsunfähig sind, sondern weil die erlittenen Vernachlässigungen und Misshandlungen zu einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit der Hilfeempfängerin geführt haben, der aufgrund der eingetretenen, vom Beklagten ausdrücklich anerkannten Schädigungsfolgen nur noch außerhalb der Familie begegnet werden kann. Nicht allein die Erziehungsunfähigkeit der Eltern und Schädiger, sondern die als direkte Schädigungsfolge nachgewiesenen und anerkannten Störungen verhindern die Rückführung der Hilfeempfängerin in eine „Normalfamilie“ oder sonstige Pflegestelle (vgl. Stellungnahme des Gruppenleiters Soziale Dienste des Klägers, Dr. M... vom 7.3.2014, Bl. 109 d. Behördenakten). Dass die Aufgabenerfüllung des Jugendhilfeträgers nicht den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen würde (vgl. § 89f Abs. 1 SGB VIII), macht der Beklagte im Berufungsverfahren weder geltend, noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Erziehungsunfähigkeit der Eltern einerseits und die aufgrund der Fürsorgepflichtverletzung eingetretenen Schädigungsfolgen andererseits stehen einander folglich mindestens annähernd gleichwertig gegenüber; sie sind gleichsam zwei Seiten ein und derselben Medaille. Damit liegt wirtschaftliche Kausalität im Sinne des den Beklagten bindenden Rundschreibens des BMAS vom 14. November 2007 vor.

Ungeachtet dessen wird das Vorliegen wirtschaftlicher Kausalität vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist (vgl. § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG). Letzteres ist hier nach den vorliegenden therapeutischen und fachärztlichen Stellungnahmen eindeutig nicht der Fall. Die Annahme des Ltd. Medizinaldirektors PD Dr. K... im Gutachten vom 23. Januar 2015, den Schädigungsfolgen komme für die Notwendigkeit der stationären Unterbringung keine wesentliche Bedeutung zu, abgesehen von dem bereits erwähnten Krankenhausaufenthalt vom 10. Mai bis 10. Juni 2011 seien ausschließlich ambulante unterstützende Maßnahmen begründet (vgl. dort S. 3), entbehrt angesichts der dargelegten Teilhabebeeinträchtigung und der zu ihrer Beseitigung festgelegten Ziele der Hilfeplanung jeder Grundlage.

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht deshalb zu Recht. Demzufolge ist der Berufung unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts stattzugeben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Sie beruht auf einer Addition des bezifferten Antrags auf Geldleistungen in Höhe von 275.754,71 EUR und einem Jahresbetrag der anfallenden Kosten für die Hilfeleistungen (lt. Schreiben des Klägers vom 18.12.2013 in Höhe von 5.000,-- EUR monatlich = 60.000,-- EUR jährlich).

7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. U.v. 27.5.2010 – 5 C 7.09 –, BVerwGE 137, 85 und U.v. 19.10.2011 – 5 C 6.11 –, JAmt 2012, 47).