Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.05.2015 - 22 ZB 15.630
Fundstelle
openJur 2015, 10516
  • Rkr:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage;Drittanfechtungsklage der Eigentümerin eines Wohngebäudes in einem Dorf-/Mischgebiet; Antrag auf Zulassung der Berufung; Lärmimmissionsprognose; Rücksichtnahmegebot; optisch bedrängende Wirkung

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines in einem Dorf-/Mischgebiet gelegenen Wohngebäudes gegen eine der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb zweier Windkraftanlagen.

Das Anwesen der Klägerin liegt am Ortsrand; westlich davon befinden sich die beiden Standorte der Windkraftanlagen, deren nächst gelegene nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 1.060 m entfernt ist (Urteil S. 32). Die Windkraftanlagen weisen jeweils eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m und eine Gesamthöhe von 199 m auf (Nr. 1.2 des Genehmigungsbescheids vom 23.7.2014). Betriebsregelungen in Nr. 6.2.3 und Nr. 6.2.8 des Genehmigungsbescheids sehen zum Schutz vor Lärmimmissionen und Beschattung vor, dass die von den Windkraftanlagen ausgehende Zusatzbelastung 35 dB(A) bzw. 36 dB(A) nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) an bestimmten Immissionsorten nicht überschreiten darf und eine Abschaltautomatik die maximal mögliche Beschattungsdauer auf 30 Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten/Tag begrenzt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Drittanfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 28. Januar 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

1. Keine ernstlichen Zweifel hat die Klägerin an der Annahme der bauplanungsrechtlichen Privilegierung der genehmigten Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch das Verwaltungsgericht mit ihrem Einwand dargelegt, für die Windkraftanlagen sei während der Nachtzeit eine Leistungsreduzierung vorgesehen, so dass keine Nutzung der Windenergie mehr vorliege und damit die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfalle.

Zum Einen hat die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht eine Ertragsminderung bis zur Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge von Betriebseinschränkungen nur behauptet (Antragsbegründung S. 3 f.), aber nicht substantiiert, dass dies durch die Betriebsregelungen in Nr. 6.2.3 und Nr. 6.2.8 des Genehmigungsbescheids tatsächlich der Fall wäre. Zum Anderen setzt die Privilegierung einer Windkraftanlage in rechtlicher Hinsicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – unabhängig davon, ob sich die Klägerin hierauf überhaupt berufen kann – nur voraus, dass der Standort objektiv nicht völlig ungeeignet ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – Rn. 19; BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.926 u.a. – Rn. 9). Die Eignung der Standorte der Windkraftanlagen ergibt sich bereits aus ihrer Lage im bzw. am Rand eines regionalplanerischen Vorbehaltsgebiets (vgl. Bescheid vom 23.7.2014, S. 22). Dass die Standorte (völlig) ungeeignet wären, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Außerdem liegt die von der Klägerin bestrittene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im Unternehmerrisiko der Betreiberin und ist keine Voraussetzung einer Privilegierung. Für diese genügt, dass ein Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein Rentabilitätsnachweis ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11DVBl 2013, 511/513 Rn. 8 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.926 u.a. – Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Nutzung der Windenergie objektiv lediglich voraus, dass die Anlage unter Ausnutzung von natürlichen Luftbewegungen betrieben wird. Dass die Anlage wirtschaftlich für den Betreiber einen „Nutzen“ hat, ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB („Nutzung“, nicht: „Nutzen“) keine Voraussetzung einer Privilegierung (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.926 u.a. – Rn. 11).

2. Mit ihren Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Windkraftanlage setze die Klägerin an ihrem Wohnanwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus, hat sie ebenso wenig ernstliche Zweifel dargelegt.

a) Soweit die Klägerin zur Zulassungsbegründung pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen verweist (Antragsbegründung S. 2), verfehlt sie damit die Anforderungen an eine Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – Rn. 26 unter Verweis auf Happ in: Eyermann, VwGO, a.a.O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m.w.N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird von der Klägerin nicht dargetan und ist auch im von ihr aufgezeigten Zusammenhang nicht ersichtlich.

b) Auch ihr Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) im „Normalbetrieb“ von den Windkraftanlagen nicht eingehalten (Antragsbegründung S. 2), zieht die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht ernstlich in Zweifel.

Ausgehend von der durch die Beigeladene vorgelegten, fachbehördlich geprüften immissionsfachlichen Prognose vom 9. April 2014 (Antragsunterlagen unter 16., dazu Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 24.4.2014, Behördenakte Bl. 787 ff.) ergibt sich unter Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) für rechnerische Unsicherheiten am Wohnanwesen der Klägerin (Immissionsort IO 8b) eine Gesamtbelastung von 41 dB(A) tags und 37 dB(A) nachts, so dass die nach Nr. 6.1 TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – deutlich unterschritten und damit eingehalten werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde dabei auch die Vorbelastung durch bestehende oder geplante Windkraft- und Biogasanlagen in der Umgebung erfasst und für ihr Wohnanwesen mit 35,9 dB(A) tags und 27,7 dB(A) nachts errechnet (Prognose S. 18, 28, 30). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedarf es zur Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte keines eingeschränkten Nachtbetriebs, denn die Einhaltung beruht auf dem im „Normalbetrieb“ zu erwartenden Schallleistungspegel von 105 dB(A) tags und nachts (Prognose S. 19). Die Klägerin legt auch nicht dar, dass für bestimmte andere Immissionsorte geltende Betriebsbeschränkungen sie in ihren Rechten verletzen könnten.

c) Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht habe die tieffrequenten Schallimmissionen nicht ordnungsgemäß gewürdigt (Antragsbegründung S. 4), zieht das Urteil nicht ernstlich in Zweifel.

Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung der Klägerin, durch die Windkraftanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt zu werden, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den sog. Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011, unter 8.2.8) entgegengetreten, wonach schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten seien; das Wohnanwesen der Klägerin sei aber über 1.000 m von der nächst gelegenen Windkraftanlage entfernt. Eine weitergehende Sachaufklärung sei daher nicht geboten (Urteil S. 27 ff.).

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, nach DIN 45680 seien tieffrequente Geräusche gerade bei Windkraftanlagen neueren Typs zu berücksichtigen, die verstärkt tieffrequente Energieanteile aufwiesen. Die entsprechenden Immissionsrichtwerte lägen nach Nr. 6.2 TA Lärm bei max. 25 dB(A) zur Nachtzeit (Antragsbegründung S. 4 f.).

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses werden die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, nicht erreicht, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – Rn. 22). Da hier die Entfernung zwischen dem Wohnanwesen der Klägerin und der nächst gelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber über 1.000 m. beträgt, sind Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen nicht dargelegt.

d) Die Maßgeblichkeit des Außen-Immissionswerts nach Nr. 6.1 TA Lärm und des dort vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen ergibt sich aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Nr. 6.2 TA Lärm hingegen regelt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden, d.h. bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung, so dass eine Anwendung von Nr. 6.2 TA Lärm eine Körperschallübertragung voraussetzt (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Sonderdruck 2014, Nr. 6.2 Rn. 29), die von der Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt wird.

e) Dass die Innenwerte im Wohnanwesen der Klägerin trotz dessen Entfernung vom Standort der nächst gelegenen Windkraftanlagen von ca. 1.060 m mehr als 25 dB(A) zur Nachtzeit betragen könnten, so dass sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.

3. Auch soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen gegenüber ihrem Wohnanwesen und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ohne eine gebotene Einzelfallbetrachtung zu Unrecht verneint (Antragsbegründung S. 5), sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu optisch bedrängende Wirkungen gehören können, wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72/06 – juris Rn. 4, 10). Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – juris Rn. 15, 20 ff. m.w.N.). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (vgl. BayVGH a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von einem Abstand zwischen der Wohnnutzung und der nächst gelegenen Windkraftanlage von über 1.000 m – und damit weit mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlage (597 m) – eine unzumutbare optische Bedrängung verneint (Urteil S. 32 ff.). Dass hier ausnahmsweise Anderes gelten müsste, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Dass vom Wohnanwesen der Klägerin sieben andere bereits bestehende Windkraftanlagen sichtbar seien, ist zwar bei der gebotenen Prüfung zu berücksichtigen und vom Verwaltungsgericht auch berücksichtigt worden. Aber dass durch ihre von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen deutlich abweichende Positionierung und ihre durch unterschiedliche Abstände geprägte Anordnung eine optische Riegelwirkung entstünde, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich verneint und dies hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).