VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2015 - W 4 K 13.951
Fundstelle
openJur 2015, 10431
  • Rkr:

Untersagung einer Sammlung;Gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Altschuhen;Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen;Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht dargelegt;Zulässigkeit der Klage einer Personengesellschaft

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin (umfirmiert am 28.6.2013 von A... T... in A... T... GmbH Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main) wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Würzburg, mit dem ihr die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushalten untersagt wurde.

1.

Die A... T... führt nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2011 gewerbliche Sammlungen von Alttextilien durch Altkleidercontainer im Landkreis Würzburg durch.

Mit Schreiben vom 28. August 2012, eingegangen am 29. August 2012, zeigte die A... T... beim Landratsamt Würzburg die gewerbliche Sammlung nach § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 KrWG an. Als verantwortliche Person für die Sammlung wurde Herr V... N... genannt. Es würden „flächendeckend“ Altkleider und Altschuhe gesammelt, wobei eine maximale Sammelmenge von 6 Tonnen pro Monat angegeben wurde. Die Sammlung erfolge mittels Containern. Die Sammlungen fänden wöchentlich statt. Als Anlage legte die Klägerin ein in spanischer und deutscher Sprache verfasstes Schreiben der Fa. O..., Alicante/Spanien, vom 20. August 2012 sowie ein in polnischer und deutscher Sprache verfasstes Schreiben der Fa. V..., Kielce/Polen, vom 20. Juni 2012 vor. Mit Schreiben vom 5. September 2012 forderte das Landratsamt Würzburg von der Klägerin weitere Unterlagen sowie Erläuterungen zu der Sammlung. Mit Schreiben vom 20. September 2012 erfolgte eine Anhörung zum Erlass einer Untersagungsverfügung. Auf ein weiteres Schreiben vom 21. November 2012 erfolgte wiederum keine Reaktion. Auf ein Schreiben des Landratsamts vom 30. April 2013 legte die Klägerin mit E-Mail vom 27. Mai 2013 lediglich einen „Kooperationsvertrag“ vor. Auf eine E-Mail des Landratsamts vom 19. Juni 2013 erläuterte die Klägerin mit E-Mail vom 14. August 2013, dass sie umfirmiert habe, legte hierfür die Kopie eines Handelsregisterauszugs vor und erklärte, dass alle weiteren Unterlagen zur Vervollständigung der Anzeige vorgelegt würden.

2.

Mit Bescheid vom 20. August 2013, der Klägerin zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 23. August 2013, untersagte das Landratsamt Würzburg der Klägerin die angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Würzburg (Ziffer I).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Untersagungsverfügung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Die Klägerin sei mit verschiedenen Schreiben aufgefordert worden, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um eine Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle durchführen zu können. Die bisher von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien aber weder hierfür noch für den Nachweis der Zuverlässigkeit geeignet und aussagekräftig. Es seien Tatsachen erkennbar, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der anzeigenden Firma des Prokuristen Herrn V... N... ergäben. Diese ergäben sich zunächst daraus, dass Herr N... auch für die B... GmbH tätig sei, gegen die ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit laufe. Sie ergäben sich auch daraus, dass die Klägerin in der Gemeinde Waldbüttelbrunn einen Altkleidercontainer „illegal“ aufgestellt habe. Weitere Bedenken ergäben sich aus einer Internetrecherche, die ergeben habe, dass die Klägerin wegen „illegalen“ Aufstellens von Sammelcontainern auffällig geworden sei. Für die angezeigten und zu sammelnden Abfälle sei auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht umfassend dargelegt worden. Auch dies sei geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Darüber hinaus stünden der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde, die wiederum anzunehmen sei, wenn die dortige Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung liege hier vor, weil durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowohl ein haushaltsnahes als auch ein sehr hochwertiges, insbesondere flächendeckendes Erfassungs- und Verwertungssystem der Abfälle durchführe. Außerdem würde durch die angezeigte Sammlung die Stabilität der Gebühren im Landkreis Würzburg gefährdet. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen, da den vorgelegten Unterlagen kein bereits vor dem 1. Juni 2012 im Gebiet des Landkreises Würzburg bestehendes System entnommen werden könne. Die Untersagung sei verhältnismäßig; ein milderes Mittel komme nicht in Betracht.

3.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. September 2013 Klage mit dem Antrag,

die Untersagungsverfügung vom 20. August 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei nicht zuständig für die Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, denn dies widerspreche dem Neutralitätsgebot der Verwaltung. Der Beklagte begründe Bedenken gegen die Zuverlässigkeit damit, dass die Klägerin ihre Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen habe und verkenne dabei vollständig, dass diese nicht die Nachweispflicht treffe. Es treffe auch nicht zu, dass Herr V... N... auch bei der B... GmbH als verantwortliche Person tätig sei; ebenso unzutreffend sei, dass gegen diese ein Gewerbeuntersagungsverfahren laufe. Das Regierungspräsidium Gießen sei im Rahmen eines Vergleichs zu einer positiven Prognose gekommen, so dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu bejahen sei. Diese positive Bewertung müsse vom Beklagten übernommen werden, wenn er seine Entscheidung auf das gewerberechtliche Verfahren stützen wolle. Es treffe auch nicht zu, dass „illegale“ Aufstellungen stattgefunden hätten. Eigene Ermittlungen fehlten fast vollständig. Die Behörde dürfe ihre Untersagung aber nicht auf Informationen Dritter, vor allem nicht auf Aussagen aus Zeitungsartikeln stützen. Der Beklagte versuche, die Unzuverlässigkeit auf „bundesweite“ Verstöße zu stützen, die aber keine Aussage über die Sammeltätigkeit der Klägerin im Landkreis Würzburg erlaubten. Der Beklagte könne die Untersagung auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung nur unzureichende weitere Unterlagen nachgereicht habe. Sie habe die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bereits in ihrer Anzeige klar und nachvollziehbar dargelegt. Der Sammlung stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Der Beklagte unterhalte durch das „Team Orange“ kein flächendeckendes System von Containersammlungen für Alttextilien. Die K... GmbH, die die Sammlungen durchführe, sei kein beauftragter Dritter i.S.d. § 22 KrWG, da eine wirksame Beauftragung nicht ersichtlich sei. Ebenso wenig gefährde die Sammlung die Gebührenstabilität. Die Untersagung sei auch unverhältnismäßig, da der Beklagte sein Ermessen nicht angewendet habe, soweit die Einschränkungsmöglichkeiten des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG betroffen seien.

4.

Das Landratsamt Würzburg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verwies auf die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Gründe.

5.

Der Beigeladene beantragte durch seinen Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen.

Die Untersagungsverfügung erweise sich als formell und materiell rechtmäßig. Sie könne sowohl auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden. Wegen Unvollständigkeit der Anzeigeunterlagen sei die gewerbliche Sammlung bereits formell rechtswidrig. Die gesetzlich normierte Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht des gewerblichen Sammlers fordere von diesem, dass eine detaillierte, transparente und nachvollziehbare Anzeige der jeweils konkret durchgeführten Tätigkeiten nach Maßgabe der inhaltlichen Kriterien des § 18 Abs. 2 KrWG eingereicht werde. Eine inhaltlich unvollständige Sammlungsanzeige stehe im Ergebnis einer Nichtanzeige gleich und sei zu untersagen. Die Klägerin sei ihrer Anzeigeverpflichtung bis zuletzt nur selektiv, lückenhaft und nicht in dem gesetzlich geforderten und im Einzelfall gebotenen Umfang nachgekommen. Die zuständige Behörde sei berechtigt, entsprechende für sie nach pflichtgemäßer Ermessensausübung als entscheidungserheblich eingestufte Nachweise anzufordern, die geeignet seien, die der Klägerin angelasteten Tatbestände des ungenehmigten Aufstellens von Altkleidercontainern im Gebiet des Landkreises Würzburg zu entkräften. Ergebe sich demnach auf Grundlage gesicherter Erkenntnisse ein derart negatives Gesamtbild, sei der gewerbliche Sammler im Wege einer gesteigerten Bringschuld verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der konkret angezeigten und bereits durchgeführten gewerblichen Sammlung substanziiert darzulegen. Darüber hinaus seien aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes ganz besondere Anforderungen an die Darlegung durch den gewerblichen Sammler anzulegen. Auch ergäben sich vorliegend erhebliche Bedenken sowohl gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin, der Fa. B... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, Herrn V... N... und Herrn J... N... Diese seien bundesweit und wiederholt wegen systematischer illegaler Depotcontainergestellungen aufgefallen, wie der Verfahrensakte zu entnehmen sei. Bezüglich der Firma B... GmbH und Herrn V... N... habe bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erhebliche Bedenken an der berufsbezogenen Zuverlässigkeit geäußert.

Der gewerblichen Sammlung stünden zudem überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen, weil die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung sowie im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Die Erfüllung der dem Beigeladenen nach § 20 KrWG obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen werde verhindert (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Neben dem Bereich der Alttextilverwertung würden weitere werthaltige Abfallfraktionen durch gewerbliche Sammlungen erfasst, wodurch die zu erzielenden Verwertungserlöse einer zulässigen Quersubventionierung entzogen würden. Maßgeblich sei die Gesamtheit der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Finanzierung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Hausmüllentsorgung entzogenen herkunftsspezifischen Wertstoffe. Eine zusätzliche Marktöffnung sei daher unter spezifischen abfallrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten nicht mehr hinnehmbar. Eine darüber hinausgehende einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 3 KrWG sei nicht angebracht, da das europäische Recht gerade keinen Vorrang der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit vor staatlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge anordne. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung beeinträchtige außerdem die Planungssicherheit sowie Organisationsverantwortung des Beigeladenen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, da Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe und sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung im Rahmen eines flächendeckenden Erfassungssystems bereits durchführe. Es bestünden 14 über den gesamten Landkreis verteilte Wertstoff- und Recyclinghöfe sowie eine Vielzahl von Depotcontainern im Bringsystem. An Standorten für Glascontainer befänden sich auch Depotcontainer für Alttextilien, welche fortlaufend aufgestockt würden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bediente sich der Beigeladene in zulässiger Weise gemäß § 3 Abs. 2 AbfwS i.V.m. §§ 22 und 20 KrWG der K... GmbH. Da die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt seien, werde eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nach dem Willen des Gesetzgebers de jure vermutet. Aus der stoffstromspezifischen Gesamtsammelmenge aller angezeigten gewerblichen Alttextil- und Schuhsammlungen im Gebiet des Landkreises Würzburg ergebe sich auch die Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Die Klägerin könne sich nicht auf § 18 Abs. 7 KrWG und den dort geregelten Vertrauensschutz berufen, da sich dieser nur auf bereits durchgeführte rechtmäßige Sammlungen beziehe. Die Klägerin habe aber nie dargelegt, dass sie tatsächlich bereits vor dem 1. Juni 2012 im Gebiet des Landkreises Würzburg gesetzes- und ordnungsgemäß in dem angezeigten Umfang gesammelt habe. Die Untersagung sei auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zulässig und angemessen, da das Interesse der Klägerin an einer möglichst hohen Gewinnerzielung angesichts des Ziels der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallwirtschaft zurücktreten müsse.

6.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 wies der Berichterstatter die Parteien darauf hin, dass die Gerichtsakten W 4 K 13.468 und W 4 S 13.704 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der D... GmbH gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 6. Mai 2013, mit der die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde), die Gerichtsakten W 4 K 13.622 und W 4 S 13.623 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der D... GmbH gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 18. Juni 2013, mit der die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde), die Gerichtsakten W 4 K 13.486 und W 4 S 13.600 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der B... GmbH gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 15. Mai 2013, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde) sowie die Gerichtsakten W 4 K 12.1129 und W 4 S 12.1130 (Klage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der B... GmbH gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 29. November 2012, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von Alttextilien untersagt wurde) beigezogen und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (W 4 S 13.952) hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 22. Oktober 2013 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Untersagungsbescheid des Beklagten vom 20. August 2013 ist zulässig, da die Klägerin durch den Bescheid beschwert und gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da es der Klägerin als Anzeigeführerin im Verfahren nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) möglich sein muss, den sie belastenden Verwaltungsakt, der unter anderem die Tragung von Verwaltungskosten regelt, einer gerichtlichen Prüfung zugänglich zu machen. Die Problematik, ob der Adressat der Untersagungsverfügung Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG ist und ob Personengesellschaften unter den Begriff der juristischen Person im Sinne dieser Vorschrift zu subsumieren sind (verneinend BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516, Rn. 24 – juris), stellt keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern allenfalls der Begründetheit dar.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständliche Untersagungsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1

Die Kammer hat keine Bedenken im Hinblick auf die Zuständigkeit des Landratsamts Würzburg betreffend den Bescheid vom 20. August 2013.

In § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ist ausdrücklich die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und für alle mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen normiert. Kreisverwaltungsbehörde ist hier das Landratsamt Würzburg (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO).

Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, kann die Kammer nicht erkennen (so auch: VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 und OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013, 20 B 530/13 – beide juris). Die Klägerin verkennt, dass mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV nicht der Landkreis, also der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, ermächtigt wurde, sondern die Kreisverwaltungsbehörde, also die untere staatliche Verwaltungsbehörde des Freistaats Bayern. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Behörde mit Doppelzuständigkeit als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen hat. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht (BVerwG, U.v. 18.3.2009, 9 A 39/07, NVwZ 2010, 44 f.). Auch wird eine organisatorische und personelle Trennung dadurch gewährleistet, dass die Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde dem Umweltamt des Landratsamts Würzburg zugeordnet ist, während die Aufgabenwahrnehmung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger dem als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg obliegt. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.

Aufgrund dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV gesichert.

2.2

Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis gegenüber § 62 KrWG. Danach hat die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn (1) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder (2) die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

Die Kammer geht hierbei von einer weiten Auslegung des Begriffs des „Sammlers von Abfällen“ gemäß § 3 Abs. 10 KrWG aus (vgl. etwa Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 197; a.A. BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516 – juris; Revisionszulassung durch das BVerwG, B.v. 16.4.2014, 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14) – juris).

2.2.1

Nach der im Hauptsacheverfahren durchgeführten umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung des Landratsamts Würzburg zu Recht jedenfalls auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt werden konnte. Denn die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die Abfälle, die von ihr gesammelt werden sollen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG zugeführt werden. Im Einzelnen:

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG ist unter Verwertung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verfahren zu verstehen, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Zur Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG ist erforderlich, dass sichergestellt ist, dass aufgrund der Darlegungen des gewerblichen Abfallsammlers im Anzeigeverfahren von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden kann (so auch Queitsch, AbfallR 2012, 290/291). Darlegungspflichtig dafür, dass die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, ist nicht die Abfallrechtsbehörde oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, sondern der gewerbliche Sammler. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, wonach der Anzeige einer gewerblichen Sammlung eine Darlegung beizufügen ist, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Hiernach ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege beizufügen. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient der Offenlegung der Verwertungswege. Diese sind vom Sammler transparent und nachvollziehbar darzulegen (VG Würzburg, B.v. 16.10.2012, W 4 S 12.833 und B.v. 15.4.2013, W 4 S 13.145 – beide juris). Die Informationsanforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG sind auf die Frage auszurichten, ob die jeweilige Sammlung dem Gesetzeszweck und den Zielvorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes widerspricht (Dieckmann/Ingerowski, AbfallR 2013, 12). Die Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen (Gesetzentwurf der BReg., BT-Drucks. 17/6052, S. 88).

Hierbei wird teilweise von der Rechtsprechung gefordert (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2012, 20 CS 12.841 – unter Verweis auf VG Ansbach, B.v. 30.3.2012, AN 11 S 12.00357 – zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG; VG Ansbach, U.v. 16.1.2013, AN 11 K 12.00358, Rn. 34 – alle juris), dass dies durch Vorlage eines Vertrags mit dem Verwerter, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiert, nachzuweisen ist. Demgegenüber wird es nach einer anderen Ansicht (vgl. Beckmann in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, 73. Erg.Lief. 2014, § 18 KrWG Rn. 13 und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechung v. 9.1.2013, S. 6) zumindest bei klassischen Verwertungsabfällen, die werthaltig sind und für die etablierte Verwertungswege bestehen (z.B. Altglas, Altpapier, Altmetall, Alttextilien) als ausreichend erachtet, wenn grundsätzlich die pauschale und plausible Angabe eines Verwertungswegs erfolgt.

Selbst diesen reduzierten Anforderungen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht hinreichend Rechnung getragen:

Die Klägerin hat in einer E-Mail an das Landratsamt Würzburg vom 18. September 2013 (vgl. Anlage K2 zum Klageschriftsatz vom 19.9.2013) erstmals vorgebracht, dass sie einen neuen Vertragspartner habe, der die Ware abnehme. Dies sei die Firma ... E... in Litauen, die die Ware in Deutschland abhole. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang einen zwischen ihr und der Firma E... AG in Litauen geschlossenen „Vertrag über die Verbringung und Verwertung der Abfälle gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates“ vorgelegt. Diese Erklärung wie auch der Vertrag enthalten aber keine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG). Vielmehr enthält der im Juli 2013 geschlossene Vertrag in seinem § 1 lediglich die Verpflichtung der Klägerin, dass diese für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen ist. Darüber hinausgehende Aussagen, insbesondere irgendwelche Angaben zur Verwertung der Abfälle enthält der Vertrag nicht. Genauso wenig enthält die von der Klägerin vorgelegte Anlage zu der o.g. E-Mail „Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3, Absätze 2 und 3 genannten Abfälle“ irgendwelche Angaben zu deren Verwertung. Auch der „Anzeige nach § 53 KrWG für Sammler und Beförderer von Abfällen“, die ebenfalls mit der E-Mail vom 18. September 2013 im Anhang versandt wurde, sind nicht die geringsten Anhaltspunkte zur Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe zu entnehmen. Schließlich wird auch in der Klagebegründung vom 19. September 2013 nur erklärt, dass die Klägerin einen neuen Vertragspartner habe und der Verwertungsweg verändert worden sei. In der E-Mail vom 18. September 2013 führt Herr J... N... aus, dass die Altkleidercontainer in regelmäßigen Abständen geleert würden, die Ware dann unsortiert vom litauischen Abnehmer entgegengenommen und abtransportiert werde, so dass die Klägerin nicht mehr für den Transport zuständig sei.

Damit hat die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe nicht dargelegt. Aus ihren Angaben ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung und die Schuhe wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werden und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, Art. 6 KrWG) Beachtung finden. Gerade dies hat aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. November 2013 (20 CS 13.1945 – juris) und vom 18. November 2013 (20 CS 13.1625) explizit verlangt. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG muss in der Anzeige der gewerblichen Sammlung dargelegt werden, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe im Rahmen der Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) gewährleistet wird. Die hier zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BT-Drucksache 216/11, S. 209), so dass die von der Klägerin gemachten Angaben nicht ausreichend sind, vielmehr eine konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge erfolgen muss. Selbst wenn in diesem Zusammenhang die Abfallverbringung nach Litauen nicht zu beanstanden sein sollte, sagt dies nichts darüber aus, ob die eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2013, 20 CS 13.1945 und 20 CS 13.1704 – beide juris, und B.v. 18.11.2013, 20 CS 13.1625).

2.2.2

Daneben findet die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ihre Rechtsgrundlage auch in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach hat die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit hängt davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften der angezeigten Sammlung, also insbesondere die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und das sonstige relevante Recht, einzuhalten (VG Bremen, B.v. 25.6.2013, 5 V 2112/12 – juris). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist mithin betriebsbezogen zu sehen. Andererseits können aber zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigenden nicht nur solche Verstöße gegen das Fachrecht herangezogen werden, die mit der Durchführung der Verwertung der Abfälle zu tun haben. Vielmehr können hierfür sämtliche betriebsbezogene Verstöße gegen geltendes Recht und damit auch solche Verstöße zu Grunde gelegt werden, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Containern für die Durchführung der Sammlung und der Anmeldung der Sammlung erfolgt sind. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 8. April 2013 (20 CS 13.377 - juris) und die Kammer mehrfach (vgl. U.v. 25.6.2013, W 4 K 12.1129; B.v. 5.7.2013, W 4 S 13.540 und B.v. 18.7.2013, W 4 S 13.600) entschieden. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen also nicht nur, wenn gegen das in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG verankerte Gebot der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung verstoßen wird. Anders als die Klägerin meint, können hierbei durch die Behörde – wie auch durch das Gericht – nicht nur solche Verstöße zugrunde gelegt werden, die im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde erfolgt sind, sondern auch solche, die außerhalb liegen.

Bei dieser Prüfung ist zunächst zu ermitteln, ob dem jeweiligen Sachverhalt Anhaltspunkte für eine mögliche Unzuverlässigkeit zu entnehmen sind. Anschließend ist zu ermitteln, ob diese in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in der Zukunft zu begründen. Somit ist zu beurteilen, ob aufgrund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalls und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen begründeter Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, 2012, § 18 Rn. 23; VG München, U.v. 26.1.2012, M 17 K 11.3422 – juris, zu § 49 KrW-/AbfG). Bereits eine negative Prognose ist für eine Untersagung ausreichend, es bedarf keiner konkreten Feststellungen der Unzuverlässigkeit (BayVGH, B.v. 28.9.2009, 20 ZB 09.1562 – juris; Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23). Solche Tatsachen können auch Vorstrafen aufgrund von Tatbeständen – oder sonstige Verfahren (z.B. Bußgeldverfahren) – sein, die einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit ordnungsgemäßer Abfallentsorgung rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die vorzunehmende Prognose nicht auf eine einzige gewerbebezogene Straftat stützen, sie kann sich vielmehr auch auf eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die – jeweils für sich betrachtet – zwar noch keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg.Lief. 2014, zu § 35 GewO Rn. 38 m.w.N. zur Rspr.). Dies ist hier beim Prokuristen V... N... als für die Leitung und Beaufsichtigung der von der Klägerin angezeigten Sammlung verantwortliche Person der Fall; ebenso ist dies bei der B... GmbH als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin gegeben. Im Einzelnen:

2.2.3

Erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen sind vorliegend gegeben. Der Begriff der „verantwortlichen Person“ ist weit zu verstehen. Erfasst sind diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben (Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75 m.w.N.). Es ist daher gerechtfertigt, die Betätigung sowohl von V... als auch J... N... einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen. Herr V... N... ist als Prokurist für die Klägerin tätig und insofern „verantwortliche Person“ gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Des Weiteren fungiert Herr V... N... als Inhaber der N... e.K. (umfirmiert zur D... GmbH), welche ursprünglich als Vertreterin für die Klägerin (Träger der angezeigten Sammlung) aufgetreten ist und jetzt als Kommanditistin der Klägerin im Handelsregister eingetragen ist. Herr J... N... ist als Geschäftsführer der B... GmbH (jetzt E... GmbH) verantwortlich, da die B... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin besonders eng mit dieser verbunden ist.

Insofern kann die Bewertung der Zuverlässigkeit auf einer breiten Grundlage erfolgen, wie die Kammer dies bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat (B.v. 22.10.2013, W 4 S 13.952):

„Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat erst vor wenigen Monaten in dem gegen den Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2013 (W 4 S 12.1130 – juris) gerichteten Beschwerdeverfahren (B.v. 8.4. 2013 - 20 CS 13.377 - juris) erhebliche Bedenken gegen die betriebsbezogene Zuverlässigkeit der B... GmbH geäußert und insoweit Folgendes ausgeführt:

„Für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Variante KrWG spricht, dass den Angaben der Antragstellerin und dem Vorbringen und den Feststellungen der Antragsgegnerin erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu entnehmen sind. Im Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 6. Dezember 2012 wird der Antragstellerin (und einem ihrer Geschäftsführer) vorgeworfen, bundesweit in verschiedenen Kommunen (u.a. ist von 549 Containern in 105 Städten die Rede) Altkleidersammelcontainer ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholung behördlicher oder privater Erlaubnisse sowohl auf öffentlichen Flächen als auch auf privaten Grundstücken teilweise verkehrsbehindernd abgestellt zu haben. Im Gewerbezentralregister seien für den Geschäftsführer W. B. mehrere Bußgelder wegen verbotswidrigen Abstellens von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum bzw. widerrechtlicher Sondernutzung einer öffentlichen Straße eingetragen. Zu diesem Beschwerdebild passen die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen und der Antragstellerin angelasteten Tatbestände des ungenehmigten Aufstellens von Altkleidercontainern auf öffentlichem und auf privatem Grund im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nunmehr auch verständlich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufforderte, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG („Ausmaß“) weitere Angaben zu machen, insbesondere auch dazu, an welchen Standorten und in welcher Anzahl im Stadtgebiet die stationären Container („flächendeckend“) aufgestellt werden sollen (vgl. Schreiben vom 25.10. und 5.9.2012), um die Einhaltung normativer Grundlagen gewährleisten zu können. Dazu war die Antragsgegnerin nach § 18 Abs. 2 KrWG berechtigt und verpflichtet, ohne dass sie dabei die ihr gesetzlich eingeräumten Kompetenzen überschritten hätte. Da die Antragstellerin diesbezügliche Angaben ohne rechtfertigenden Grund verweigerte, musste die Antragsgegnerin davon absehen, Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu verfügen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG). Angesichts der bekannt gewordenen Tatsachen ergaben und ergeben sich für die Antragsgegnerin nachvollziehbar betriebsbezogene erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin, wobei – soweit in diesem summarischen Verfahren ersichtlich – nicht mehr erwartet werden konnte, dass die Antragstellerin ihre Sammlung so ausführen wird, dass normative Grundlagen eingehalten werden.“

Mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 25. Juni 2013 hat die Kammer im Verfahren W 4 K 12.1129 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der B... GmbH geltend gemacht und hierzu ausgeführt:

„Darüber hinaus hat die Kammer die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gießen in den Verfahren 8 K 3488/12, 8 K 3514/12 und 8 K 3516/12 sowie die Behördenakten des Regierungspräsidiums Gießen in den Verfahren der Gewerbeuntersagungen gegen die Klägerin wie auch gegen deren Geschäftsführer beigezogen und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Hieraus lassen sich eine Vielzahl von Verstößen entnehmen, die unzweifelhaft erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG begründen. So finden sich in den vg. Behördenakten zahllose Mitteilungen von Kommunen aus dem ganzen Bundesgebiet an das Regierungspräsidium Gießen. Bereits dem das Verfahren einleitenden Aktenvermerk vom 8. August 2011 lässt sich beispielsweise entnehmen, dass am 27. Juli 2011 eine telefonische Beschwerde der Stadtverwaltung Worms eingegangen ist, wonach die Klägerin dort widerrechtlich Altkleidercontainer aufgestellt hat. Am 1. Februar 2011 teilte die Stadt Warburg mit, dass auch dort mehrere Container an verschiedenen Standorten ohne Genehmigung aufgestellt worden waren. Am 17. Mai 2011 wies die Stadt Wülfrath darauf hin, dass in ihrem Gebiet sowohl auf privatem wie auch auf öffentlichem Grund Altkleidercontainer der Klägerin ohne Genehmigung aufgestellt worden waren. Dem Aktenvermerk vom 8. August 2011 sind noch 9 Beschwerden anderer Kommunen zu vergleichbaren Tatbeständen zu entnehmen. Nach Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens am 17. November 2011 gingen zahlreiche Mitteilungen beim Regierungspräsidium Gießen ein, in denen Kommunen über die ungenehmigte Aufstellung von Altkleidercontainern durch die Klägerin Bericht erstatteten. So teilte beispielsweise die Stadt Grünberg mit, dass bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2011 die Klägerin aufgefordert worden sei, die auf öffentlichen städtischen Flächen abgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, dass aber auch weiterer Schriftverkehr völlig unberücksichtigt geblieben und bis heute nichts geschehen sei. Sämtliche Versuche mit der Klägerin telefonisch in Kontakt zu treten, seien erfolglos geblieben, weil sich niemand gemeldet habe. Die Stadt Bürstadt teilte am 14. Februar 2012 mit, dass von der Klägerin ungenehmigt auf öffentlichem Grund ein Altkleidercontainer aufgestellt und hierfür ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden sei, wobei das Bußgeld im Wege der Kontopfändung vollstreckt worden sei. Die Stadt Melsungen wies am 20. Februar 2012 darauf hin, dass dort durch die Klägerin insgesamt 9 Container ohne Genehmigung auf öffentlichem Grund aufgestellt worden waren, die teilweise vom städtischen Bauhof hätten entfernt werden müssen. Es seien hier 5 Bußgeldbescheide erlassen worden, die teilweise rechtskräftig geworden seien. Auch die Stadt Suhl meldete am 22. Februar 2012, dass dort sechs Altkleidercontainer der Klägerin festgestellt worden seien, die ohne Genehmigung teilweise auf öffentlichem Grund abgestellt worden waren. Die Klägerin habe die Container trotz mehrfacher Aufforderung nicht entfernt, so dass sie von der Stadt vom öffentlichen Grund hätten abtransportiert werden müssen. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sei abgeschlossen, das verhängte Bußgeld bezahlt worden. Die Stadt Georgsmarienhütte berichtete am 22. Februar 2012 ebenfalls von mehreren auf öffentlichem Grund ungenehmigt aufgestellten Containern und der Entfernung im Wege der Ersatzvornahme sowie der Verhängung eines Bußgelds. Die Stadt Bonn teilte am 27. Februar 2012 mit, dass dort auf öffentlicher Verkehrsfläche 28 Altkleidercontainer der Klägerin vorgefunden worden seien, ohne dass hierfür eine Genehmigung erteilt worden wäre. Es seien drei Untersagungsverfügungen erlassen worden, erst nach Zwangsgeldfestsetzungen und Ersatzvornahmeandrohung seien die Container entfernt worden; vier Ordnungswidrigkeitenverfahren seien durchgeführt worden, die Bescheide teilweise nach Entscheidung des Amtsgerichts Bonn mit einem Bußgeld von 2.800,00 EUR bestandskräftig.

Alle diese und noch zahlreiche weitere in der Behördenakte des Regierungspräsidiums Gießen vorhandenen Meldungen zeigen gerade in ihrer massiven Häufung, dass die Klägerin und ihre Geschäftsführer nicht gewillt sind, die einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Aufstellung von Altkleidercontainern einzuhalten. Sie lassen unzweifelhaft einen Rückschluss in dem Sinn zu, dass erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der von ihr mit der Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung beauftragten Personen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung angebracht sind.“

Des Weiteren hat die Kammer im Beschluss vom 18. Juli 2013 im Verfahren W 4 S 13.600 erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der B... GmbH und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen geäußert und diese darauf gestützt, dass diese nach Inkrafttreten des KrWG auf die Anzeige vom 27. August 2012 trotz der Aufforderung des Antragsgegners vom 5. September 2012 und nochmals mit Schreiben vom 21. November 2012 die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt haben. Die Kammer hat hierzu ausgeführt:

„Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 18 KrWG bisher nicht in dem rechtlich gebotenen Maß nachgekommen ist. Die Anzeige vom 27. August 2012 wie auch die Angaben in dem e-mail vom 22. Oktober 2012 genügen wohl nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG. So enthalten diese nämlich nur ungenaue und völlig rudimentäre und damit ungenügende Angaben zur Dauer, insbesondere dem größtmöglichen Umfang und der Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2), über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3) sowie der Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird (Nr. 5). Die fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Abgabe der Anzeige stellt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG kann auch bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein. Ob eine unvollständige Anzeige allein ausreichend ist, um eine Untersagung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu rechtfertigen (so ausdrücklich VG Bremen – B.v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 - juris), muss hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls im Zusammenwirken mit den og. Gegebenheiten reichen sie hier aus, um Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu rechtfertigen.“

Nach alldem bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin sowie ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. ihres Prokuristen V... N... als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person, zumal die in den o.g. Entscheidungen geäußerten Bedenken auch im vorliegenden Verfahren seitens der Klägerin nicht ausgeräumt wurden.

Soweit die Klägerin vorbringt, dass das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die B... GmbH durch einen Vergleich mit dem Regierungspräsidium Gießen beendet worden sei, weil dieses eine positive Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit getroffen habe, die nun auch in die im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu treffende Prognoseentscheidung einzufließen habe, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO und der Überprüfung der Zuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG handelt es sich um zwei eigenständige Regelungen. Die nach Abfallrecht zuständige Behörde wie auch das Gericht haben dabei auf der Basis vergangener und gegenwärtiger Tatsachen auf eine zukünftige Entwicklung zu schließen (Klement in GK-KrWG, 2013, § 18 KrWG Rn. 44). Dies bedeutet, dass die zuständige Abfallrechtsbehörde wie auch die Kammer auf der Basis aller verfügbaren und relevanten Informationen, auch wenn sie einem Gewerbeuntersagungsverfahren zugrunde liegen, das nicht mit einer Gewerbeuntersagung geendet hat, eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen haben und sich nicht einer von einer anderen Behörde getroffenen Prognoseentscheidung anschließen.

Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass angesichts des Umstands, dass durch die Untersagung gewerblicher Sammlungen der Schutzbereich der Art. 12 und 14 GG berührt sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2013, 20 AS 13.700 – juris), einiges dafür spricht, dass geringfügige oder völlig beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen, vielmehr diese Bedenken ein so starkes Gewicht haben müssen, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (so OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013, 20 B 607/13 – juris). Denn nach den og. Ausführungen ist hier von einem systematischen und massiven Fehlverhalten der Verantwortlichen gegen normative Grundlagen, insbesondere auch gegen straßenrechtliche Vorschriften auszugehen. Dies ergibt sich u.a. aus der Vielzahl gleichgelagerter Verstöße sowie aus dem langen Zeitraum, in dem diese begangen wurden. Alle diese vg. Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Vorgaben zeigen gerade in ihrer Häufung, dass die verantwortlichen Personen nicht gewillt sind, die Vorschriften im Zusammenhang mit der Aufstellung von Altkleidercontainern einzuhalten. Sie lassen einen Rückschluss in dem Sinn zu, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der von ihr mit der Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung beauftragten Person hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung angebracht sind.

2.2.4

Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin im vorliegenden Fall darauf stützen konnte, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nur unvollständige Angaben zu ihrer Organisation wie auch zu ihren Containerstandorten gemacht habe. Ob eine unvollständige Anzeige allein ausreichend ist, um eine Untersagung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu rechtfertigen (so ausdrücklich VG Bremen, B.v. 25.6.2013, 5 V 2112/12 – juris, a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013, 20 B 607/13 – juris), muss mithin nicht entschieden werden.

Ebenso wenig kommt es hier darauf an, ob der Beklagte die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin auch auf bloße Artikel in einer Tageszeitung oder allgemein gehaltene „Internet-Recherchen“ über die Klägerin (u.a. „Erst illegal aufstellen, dann gegen Abschlepper klagen“, „Wieder Ärger wegen illegaler Container“ „Altkleider für keinen guten Zweck“, vgl. Bl. 31 – 46 der Behördenakte), aus denen sich ergeben habe, dass die Klägerin in mehreren Städten und Gemeinden wegen „wilden“ und „illegalen“ Aufstellens von Containern vermehrt auffällig geworden sei, stützen konnte.

Offen bleiben kann auch, ob das ungenehmigte Aufstellen eines Altkleidercontainers in der Gemeinde Waldbüttelbrunn auf privatem Grund geeignet ist, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin zur rechtfertigen.

Vieles spricht jedoch dafür, auch diese Anhaltspunkte als Indizien im Rahmen der Prognoseentscheidung zur Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Personen zuzulassen.

Nach allem kommt es auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Untersagungsverfügung auch auf die der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG) gestützt werden konnte, nicht mehr an.

2.3

Die Untersagung der Sammlung durch das Landratsamt Würzburg ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht unverhältnismäßig.

Die Kammer verkennt nicht, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG der stärkste Eingriff in die Rechte des gewerblichen Abfallsammlers ist. Sie ist mithin im Hinblick auf den sich nach verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ultima ratio anzusehen (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 24). Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Eine Untersagung scheidet danach aus, wenn mit Hilfe von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Die vorgenannte Rangfolge als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, wonach die Behörde die Sammlung (nur dann) zu untersagen hat, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Unabhängig von der Frage, ob § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG – entgegen dem Wortlaut der Vorschrift – auch im Falle der Untersagung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, spricht hier angesichts der zahlreichen Verstöße gegen einschlägige rechtliche Vorgaben und des über längere Zeit andauernden Verhaltens vieles dafür, dass ein milderes Mittel als die Untersagung nicht in Betracht kommt. Die Kammer kommt abschließend zu der Einschätzung, dass angesichts der vg. zahlreichen Verstöße nicht mehr erwartet werden konnte, dass die Klägerin ihre Sammlung so ausführen wird, dass normative Grundlagen eingehalten werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.4.2013, 20 CS 13.377 – juris).

2.4

Der Klägerin steht kein Vertrauensschutz i.S.v. § 18 Abs. 7 KrWG zu. Zum einen sind hier von Seiten der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst wie ersichtlich, die dafür sprächen, dass die Klägerin im Landkreis Würzburg schon vor dem 1. Juni 2012 eine gewerbliche Sammlung durchgeführt hätte. Zum anderen bleibt in den Fällen, in denen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen bestehen, kein Raum für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG. Denn wie sich aus der Systematik und dem Wortlaut ergibt, stellt § 18 Abs. 7 KrWG nur eine Sonderregelung gegenüber § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG dar. Hier liegt aber der Untersagungsgrund des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen an der weiteren Durchführung der Sammlung kann auch dann nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck dieser materiell-rechtlichen Sonderregelung nicht bestehen, wenn sich der Träger der Sammlung bzw. die verantwortlichen Personen als unzuverlässig erwiesen haben.

3.

Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4.

Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Die Kammer geht grundsätzlich von der Zulässigkeit der Klage einer Personengesellschaft gegen einen Untersagungsbescheid nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aus, soweit die Personengesellschaft eine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 KrWG angezeigt hat und die formalen Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung gegeben sind. Darüber hinaus legt die Kammer der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Begründetheit eine weite Auslegung des Begriffs des „Sammlers von Abfällen“ gemäß § 3 Abs. 10 KrWG zugrunde (hierzu vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2013, 20 BV 13.516 – juris).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).