KG, Beschluss vom 16.03.2015 - 1 Ws 8/15
Fundstelle
openJur 2015, 10318
  • Rkr:

Wird ein bei der Staatsanwaltschaft tätiger Wirtschaftsreferent mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und ihm wegen § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung gezahlt, ist nach Nr. 9005 Abs. 2 Satz 2 KV GKG vom Kostenschuldner der (fiktive) Betrag zu erheben, der nach dem JVEG an einen externen Sachverständigen zu zahlen wäre.

In dem Verfahren nach § 66 GKG ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer mit Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gegeben ist, bei dem mit der die beanstandeten Kosten verursachenden Maßnahme gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen worden ist und die Gesetzesverletzung offen zu Tage tritt.

Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den mit dem Gutachterauftrag gestellten Fragen zu machen und sie mit einer schriftlichen Stellungnahme sachgerecht zu beantworten. Dabei sind der Aktenumfang, die Bedeutung der Sache, der Schwierigkeitsgrad des Beweisthemas und der Umfang des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Stundenzahl sind stets die Angaben des Sachverständigen. Denn es ist in der Regel anzunehmen, dass die angegebene der tatsächlich benötigten Zeit entspricht.

Ob die angegebene Zeit für die Erledigung des Gutachterauftrages erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG war, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch und nicht plausibel erscheint und auf eine überdurchschnittlich langsame Arbeitsweise oder auf eine Beschäftigung mit von dem Auftrag nicht umfassten Fragen hindeutet.

Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG getroffene Entscheidung über die Zuordnung einer in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht genannten Leistung zu einer bestimmten Honorargruppe ist nur auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüfbar.

Die Zuordnung der Leistung eines Wirtschaftreferenten auf dem Gebiet des Insolvenzrechts zur Honorargruppe 10 (Unternehmensbewertung) in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des JVEG (jetzt wohl Honorargruppe 11) ist danach nicht zu beanstanden. Seine Eingruppierung in die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 9 Abs. 2 JVEG kommt nicht in Betracht, da diese Ausnahmebestimmung nur auf den eng begrenzten Prüfauftrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO anwendbar ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG keine Regelungslücke besteht.

Die Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners entsteht erst durch die Kostengrundentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft. Mit der Rechtskraft werden die Kosten auch fällig (§ 8 GKG).

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2014 wird verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer durch Strafbefehl vom 22. Februar 2013 wegen Insolvenzverschleppung in drei Fällen, Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in 56 Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt und ihm zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung ist seit dem 2. Mai 2013 rechtskräftig. Mit Kostenrechnung vom 1. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft den Verurteilten u.a. zur Zahlung von 16.625,-- EUR für zwei im Ermittlungsverfahren erstellte Gutachten ihres Wirtschaftsreferenten herangezogen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7. Juli 2014 zurückgewiesen. Seine Beschwerde hat das Landgericht (in der Besetzung mit drei Richtern) durch Beschluß vom 10. Dezember 2014 verworfen. Die durch das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.

Das nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die angesetzten Kosten für die Tätigkeit des Wirtschaftsreferenten in voller Höhe zu zahlen.

Zu den Kosten des Verfahrens, die dem Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt worden sind, gehören neben den Gebühren die Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO). Darunter fallen nach § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO auch die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage im Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten. Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tat des Beschuldigten aufgewendet worden sind, darunter auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens. Sie sind gemäß den Nrn. 9005, 9015 KV GKG in voller Höhe der an den Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlenden Beträge zu erheben. Wird das Gutachten von dem Sachverständigen einer Behörde in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erstattet und ihm deshalb nach § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung gezahlt, ist nach Nr. 9005 Abs. 2 Satz 2 KV GKG vom Kostenschuldner der (fiktive) Betrag zu erheben, der nach dem JVEG an einen externen Sachverständigen zu zahlen wäre. Dazu zählen auch die fiktiven Kosten für Gutachten eines Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft, wenn er nicht nur als Ermittlungsgehilfe, sondern - wie hier - selbständig und eigenverantwortlich tätig geworden ist und als Sachverständiger eine Stellungnahme zu bestimmten Beweisthemen abgegeben hat (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 190; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 127). Das stellt auch der Beschwerdeführer letztlich nicht in Frage. Er ist allerdings der Auffassung, daß für die Tätigkeit des Wirtschaftsreferenten hier keine Kosten erhoben werden dürfen, weil dessen Beauftragung nicht notwendig gewesen sei. Das trifft nicht zu.

In dem Verfahren nach § 66 GKG ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer mit Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich nicht nachzuprüfen (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12 - bei juris; OLG Koblenz wistra 1986, 121). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gegeben ist, bei dem mit der die beanstandeten Kosten verursachenden Maßnahme gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen worden ist und die Gesetzesverletzung offen zu Tage tritt. Davon kann hier keine Rede sein.

Die Beauftragung des Wirtschaftsreferenten mit der Erstattung eines Gutachtens über den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung bei drei miteinander verflochtenen Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Stellungnahme vom 5. November 2012, die durch die Schutzschrift der Verteidigung vom 11. Januar 2012 veranlaßt war. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthielt die Stellungnahme des Wirtschaftsreferenten nicht nur Ausführungen zu Rechtsfragen, wie etwa zum Begriff der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO oder zu Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, mit denen sich die ermittelnde Staatsanwältin selbst hätte befassen müssen. Der Wirtschaftsreferent hatte vielmehr den umfangreichen Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers und seine dazu eingereichten Unterlagen neu zu bewerten.

Ohne Erfolg wendet sich Beschwerdeführer auch gegen den für beide Gutachten in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand von insgesamt 175 Stunden und die Höhe des auf 95,-- EUR festgesetzten Stundensatzes.

Maßgeblich für die Vergütung eines Sachverständigen, dessen Honorar nach Stundensätzen berechnet wird (§ 9 Abs. 1 JVEG), ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Das ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den mit dem Gutachterauftrag gestellten Fragen zu machen und sie mit einer schriftlichen Stellungnahme sachgerecht zu beantworten (vgl. Senat, Beschluß vom 20. Februar 2012 - 1 Ws 72/09 - mN). Dabei sind der Aktenumfang, die Bedeutung der Sache, der Schwierigkeitsgrad des Beweisthemas und der Umfang des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG JurBüro 2008, 44).

Ausgangpunkt für die Bestimmung der Stundenzahl sind stets die Angaben des Sachverständigen. Denn es ist in der Regel anzunehmen, daß die angegebene der tatsächlich benötigten Zeit entspricht (vgl. Senat aaO; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. September 2008 - 10 W 60/08 - bei juris). Für die Vermutung des Beschwerdeführers, die detaillierten Auflistungen des Zeitaufwandes für konkret bezeichnete Arbeitsschritte durch den Wirtschaftsreferenten seien nicht zuverlässig, weil sie erst im Zusammenhang mit der Rechnungslegung erstellt worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte. Die benötigte Stundenanzahl ist bereits in dem jeweiligen Gutachten vermerkt.

Ob die angegebene Zeit für die Erledigung des Gutachterauftrages erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG war, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch und nicht plausibel erscheint und auf eine überdurchschnittlich langsame Arbeitsweise oder auf eine Beschäftigung mit von dem Auftrag nicht umfaßten Fragen hindeutet (vgl. BGH GRUR-RR 2010, 272; OLG Düsseldorf aaO; LG Dresden NStZ-RR 2012, 327). Das ist hier nicht der Fall.

Der angegebene Zeitaufwand von 120 Stunden für das 61 Seiten umfassende Gutachten vom 1. August 2011 ist in der Auflistung des Wirtschaftsreferenten plausibel dargelegt. Es enthielt keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, nur eine zusammenfassende Auswertung der Insolvenzgutachten. Tatsächlich hat der Sachverständige neben den Insolvenzakten der hier unmittelbar betroffenen Gesellschaften die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (7 Bde.), zahlreiche Bankunterlagen, die Insolvenzakten einer weiteren Gesellschaft, Zivilprozeßakten, Zwangsvollstreckungs-unterlagen und eine Akte des Arbeitsgerichts in seine Untersuchung einbezogen.

Der für die gutachterliche Stellungnahme vom 5. November 2012 in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 55 Stunden ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wirtschaftreferent hatte sich mit der einen Aktenband füllenden Schutzschrift, mit der die Verteidigung anhand von neuem Tatsachenvortrag und des eingereichten Zahlenwerks die Schlußfolgerungen aus dem Gutachten vom 1. August 2011 zu widerlegen suchte, detailliert auseinanderzusetzen. Der Umstand, daß der Wirtschaftreferent nach Eingang der Schutzschrift vom 11. Januar 2012 erst am 21. August 2012 mit einer Stellungnahme beauftragt worden war, führt ebenfalls nicht zum Wegfall oder zu einer Reduzierung der in Rechnung gestellten Stundenzahl. Der Wirtschaftreferent mußte sich zwar infolge des Zeitablaufs, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, neu in die Sache einarbeiten. Das wäre jedoch in annähernd gleichem Umfang auch dann erforderlich gewesen, wenn er auf die erst fünf Monate nach dem ersten Gutachten eingegangene Schutzschrift zeitnah mit einer Stellungnahme beauftragt worden wäre. Hinzu kommt, daß der Sachverständige für die „Sichtung“ der Akten und der eingereichten Schutzschrift lediglich zehn Stunden angesetzt hat.

Die Höhe eines Stundensatzes ergibt sich aus den in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgelisteten Honorargruppen. Die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 dieser Vorschrift (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Erbringt der Sachverständige eine Leistung auf einem Sachgebiet, das - wie hier - in keiner Honorargruppe genannt wird, ist die Tätigkeit unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG).

Nach der auf einen Ermessensfehlgebrauch beschränkten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 4. August 2014 - 2 Ws 419/14 - mwN, bei juris) ist die Zuordnung der Leistung des Wirtschaftsreferenten zu der für Unternehmensbewertungen vorgesehenen Honorargruppe 10 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden und hier gemäß § 24 JVEG maßgeblichen Fassung des JVEG nicht zu beanstanden. Danach beträgt der Stundensatz 95,-- EUR. Mit seiner Berufung auf den Beschluß des Senats vom 23. Dezember 2008, in dem ein Stundensatz von 44,-- EUR als angemessen erachtet worden war, verkennt der Beschwerdeführer, daß diese Entscheidung nach dem alten Recht des ZSEG ergangen ist, wonach die Höhe der Entschädigung des Sachverständigen im Regelfall gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG zwischen 25,-- und 52,-- EUR und nicht nach Honorargruppen zu bemessen war.

Eine Eingruppierung der Leistung des Wirtschaftsreferenten nach § 9 Abs. 2 JVEG aF mit einem Stundensatz von 65,-- EUR kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der als Sachverständiger mit der Prüfung beauftragt wird, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Diese für den eng begrenzten Prüfauftrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO normierte Ausnahmebestimmung ist auf sonstige Tätigkeiten eines Sachverständigen nicht anwendbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. März 2006 - 26 W 80/05 - bei juris; OLG Bamberg NJW-RR 2005, 563; OLG München ZIP 2005, 1329). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet ebenfalls aus. Es besteht keine Regelungslücke, weil nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen, in denen die Leistung des Sachverständigen nicht ausdrücklich in einer bestimmten Honorargruppe genannt wird, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu verfahren ist.

Der Zahlungsverpflichtung steht auch die durch den High Court of Justice (London) mit Wirkung vom 16. Juli 2011 angeordnete Restschuldbefreiung des Verurteilten nicht entgegen. Eine Restschuldbefreiung gilt gemäß den §§ 286, 301 Abs. 1 Satz 1 InsO nur gegenüber dem Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), der bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einen begründeten Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hat. Neugläubigerforderungen, die erst später entstehen, fallen nicht darunter. So liegt es hier. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten des Verfahrens zu tragen, entstand erst durch die Kostengrundentscheidung im Strafbefehl unter der aufschiebenden Bedingung seiner Rechtskraft am 2. Mai 2013. Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer, auf den Zeitpunkt der Leistung des Wirtschaftsreferenten abstellt, wären die Forderungen der Landeskasse mit den Gutachten vom 1. August 2011 und 5. November 2012 erst nach der Restschuldbefreiung entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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