AG Lemgo, Beschluss vom 18.06.2013 - 9 F 242/12
Fundstelle
openJur 2015, 16999
  • Rkr:

Die betriebliche Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers fällt grundsätzlich auch in den Versorgungsausgleich. Dies gilt dann nicht, wenn auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Grundsätzlich erfolgt dann ein Ausgleich güterrechtlich durch den Zugewinn. Haben die Eheleute aber wirksam den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, findet dieser Ausgleich nicht statt. Hier übt der Ehegatte nur die ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten aus. Das ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

Tenor

1.

Die am 05.05.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts pp. unter der Heiratsregisternummer pp. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vers. Nr. pp.) zugunsten des Antragsgengers ein Anrecht in Höhe von 3,6651 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.05.2012, übertragen.

3.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. pp.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,0296 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2012, übertragen.

4.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. (Scheidung)

Da beide Eheleute die Scheidung begehren und auch auf Rechtsmittel gegen den Beschluss verzichtet haben, ist eine Begründung entbehrlich, § 38 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 4 FamFG.

II. (Versorgungsausgleich)

In der Ehezeit, die vom 01.05.2000 bis zum 31.05.2012 gemäß § 3 VersAusglG dauerte, haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben.

Die Antragstellerin hat laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.08.2012 in dieser Ehezeit einen Ehezeitanteil von 7,3301 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert beträgt 3,6651 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 23.307,90 €.

Darüber hinaus sind zusätzliche Anrechte festzustellen. Bei der Allianz Lebensversicherungs AG hat sie zu Versicherungsnummer pp. einen privaten Altersvorsorgevertrag. Laut Auskunft der Allianz Lebensversicherungs AG vom 17.07.2012 beträgt der Ehezeitanteil 2.057,91 €. Der Ausgleichswert wird mit 998,09 € vorgeschlagen.

Bei der Provinzial besteht ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersvorsorge (Mitgliedsnummer pp.). Die Provinzial hat mit Auskunft vom 25.06.2012 mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil 442,70 € betragen würde. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages soll ein Versorgungsausgleich nach Vorschlag des Versorgungsträgers nicht durchgeführt werden.

Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in der Ehezeit einen Ehezeitanteil von 6,0592 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert beträgt 3,0296 Entgeltpunkte, was einem Kapitalwert von 19.266,49 € entspricht.

Darüber hinaus besteht eine Altersversorgung für ihn beim Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen e. V.. Der Versorgungsträger hat mit Auskunft vom 18.02.2013 mitgeteilt, dass der berechnete Ehezeitanteil 43.487,90 € betragen würde. Als Ausgleichswert wird ein Betrag in Höhe von 21.743,95 e vorgeschlagen haben. Der Versicherungsvertrag für den Antragsgegner besteht bei der Hanse Merkur Versicherung.

In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob diese Versorgung beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der Antragsgegner hat mittlerweile das Kapitalwahlrecht ausgeübt.

Welche rechtlichen Konsequenzen das hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Gemäß §§ 1 ff. VersAusglG sind die Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Zu Gunsten des Antragsgegners ist hinsichtlich der Versorgung der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Ausgleichswert in Höhe von 3,6651 Entgeltpunkten zu bestimmen. Dieser Betrag wird im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Auf der anderen Seite steht die Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen. Hier beträgt der Ausgleichswert zu Gunsten der Antragstellerin 3,0296 Entgeltpunkte. Auch dieser Wert ist im Wege der internen Teilung auszugleichen.

Die übrigen Versicherungen der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs AG und bei der Westfälischen Provinzial Versicherungs AG sind geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG. Insoweit findet ein Ausgleich nicht statt.

Besondere Gründe, die hier einen Ausgleich rechtfertigen würden, sind für das Gericht nicht ersichtlich und werden von den Beteiligten auch nicht dargetan.

Soweit in rechtlicher Hinsicht die Versorgung des Antragsgegners über d e BVW-Unterstützungskasse e. V. streitig ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass diese Versorgung aufgrund des erklärten Kapitalwahlrechts nicht mehr in den Versorgungsausgleich fällt. Ob es sich hier nun um einen Fall der betrieblichen Altersversorgung handelt - wie die Antragstellerin meint - oder um eine rein private Altersversorgung, ist im Ergebnis nicht zu entscheiden. Das Kapitalwahlrecht kann auch nach der Rechtsprechung bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz, mithin auch noch im Beschwerdeverfahren, ausgeübt werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 1039, 1040). Wenn ein solches Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, fällt die Versorgung dann nicht mehr in den Versorgungsausgleich sondern ist güterrechtlich auszugleichen. Hier ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Beteiligten durch Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben. Das hat zur Konsequenz, dass überhaupt kein Ausgleich des Anrechts erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) könnte also insoweit problematisch sein, ob sich der Antragsgegner darauf berufen kann. Das Gericht sieht hier aber keinen Fall von Treuwidrigkeit. Sofern die Möglichkeit eines Kapitalwahlrechts besteht, billigt die Rechtsprechung dem Versicherten ohne weiteres zu, dass auch er dieses ausüben kann, ohne dass das für ihn nachteilige Konsequenzen hat. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, ein Zugewinnausgleichsverfahren keinen angemessenen Ausgleich bringen kann, ist das letztendlich die Folge der Regelungen über den Zugewinnausgleich. Das ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass hier kein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners vorliegt, wenn er von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht. Das hat zur Konsequenz, dass insoweit keine Teilung vorzunehmen ist, wie die Unterstützungskasse vorgeschlagen hat. Im Ergebnis bleibt es also bei dem Ausgleich der Anrechte beider Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

III. (Kosten)

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 150 FamFG.

Danach tragen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Rechtsbehelfsbelehrung

Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

pp.