BGH, Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04
Fundstelle
openJur 2011, 7686
  • Rkr:

1. Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR unbeschränkt, wenn ihm mit Blick auf die ihn selbst gegenüber dem Absender treffenden Vertragspflichten der Vorwurf qualifiziert ...


Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Qualifiziertes Verschulden bei weisungswidriger Nutzung eines unbewachten Parkplatzes zur Übernachtung und Diebstahl des Transportguts