LG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2012 - 1 O 208/11
Fundstelle
openJur 2015, 9730
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt gemäß § 24 Abs. 3 VOF in Klagehöhe von der Beklagten Honorar für Architekten-/Ingenieursleistungen auf Basis der HOAI.

Die Beklagte führte im Frühsommer 2009 als VOF-Verfahren eine Ausschreibung für die Vergabe des Auftrags „Planungsleistungen Eisenbahnüberführung als Süd-West-Erschließung der Innenstadt auf dem ehemaligen […]-Werksgelände“ in A durch. Einer der Bieter war die Klägerin, die damals in Bietergemeinschaft zusammen mit der Firma B handelte; letztere hat alle eventuellen Rechte in diesem Zusammenhang an die Klägerin am 21. April 2011 abgetreten.

Ursprünglich war eine Tunnellösung von der Beklagten den Bietern vorgegeben; später jedoch änderte die Beklagte dies in eine Brückenlösung, ohne jedoch das Verfahren aufzuheben. Als Aufwandsentschädigung war in Ziffer 2.3 des Protokolls für die Erstellung der Projektstudie in einem Nachtrag 6.000,00 € brutto festgelegt; dieser Betrag ist vorprozessual von der Beklagten an die Klägerin bezahlt und in der jetzt noch erfolgten Anspruchshöhe berücksichtigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr in Klagehöhe weitere Zahlung gemäß § 24 Abs. 3 VOF i.V. mit den Vorschriften der HOAI auf Basis der Mindestsätze der HOAI schulde.

Mit Schreiben vom 26.3.2010 (Anlage K 8) an die Bietergemeinschaft, darunter auch die Klägerin, hatte die Beklagte zu verschiedenen Bieterfragen Stellung genommen und dabei u.a. ausgeführt:

„Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass die für die Erstellung der Projektstudie notwendigen Leistungen keinesfalls die Qualität und den Umfang aufweisen sollen, wie dies bei vergleichbaren Planungsleistungen beispielsweise gemäß den Anlagen 3.2 bis 3.5 zum Architekten- und Ingenieurvertrag geschuldet wird. Der Auftraggeber fordert also ausdrücklich nicht, dass Planungsleistungen, die erst mit dem Abschluss des Architekten- und Ingenieurvertrages erbracht werden sollen, bereits im Rahmen der Erstellung der Projektstudie zu leisten sind.“

Mit ihrem E-Mail vom 1. April 2010 an die Beklagte (Anlage K 6) hatte die Bietergemeinschaft die Entschädigung von 6.000,00 € als nicht auskömmlich bezeichnet und auch die von der Beklagten gesetzte Frist zur Erbringung der erwarteten Leistungen als zu kurz bemängelt. Sie verlangte dort zwar eine Verlängerung der Abgabefrist um 4 – 5 Wochen; eine Erhöhung/Veränderung der vorgesehenen Entschädigung verlangte die Bietergemeinschaft in diesem E-Mail jedoch nicht.

In einem weiteren E-Mail der Beklagten vom 9. April 2010 an die Bietergemeinschaft führte sie u.a. aus:

„Dem Grunde nach geben Sie hier die Anforderungen an die Erstellung der Projektstudie zutreffend wieder; jedoch ist die Bezugnahme auf die Leistungsphasen 1 bis 3 der HOAI nicht zutreffend. Es darf nochmals herausgestellt werden, dass die Stadt A weder in Bezug auf den Umfang noch hinsichtlich der Bearbeitungstiefe HOAI-konforme Leistungen einfordert.“

Die Beklagte stellte dort auch darauf ab, dass „keine feingliedrigen Erläuterungen mit hoher Detailtiefe erwartet werden“.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 übersandte die Bietergemeinschaft an die Beklagte die von ihr erstellte Projektstudie; die Beklagte unterzog diese zwar einer Prüfung, erteilte jedoch auf Basis dieser Projektstudie keinen Auftrag. Mit Schreiben vom 15. April 2011 schließlich teilte die Bietergemeinschaft der Beklagten ihre Forderung in Höhe von restlich 259.804,82 € mit; Zahlung dieses Betrages hat die Klägerin ursprünglich mit der nun vorliegenden Klage verlangt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr Zahlung aus § 24 Abs. 2 VOF i.V. mit der HOAI schulde, während die Beklagte der Auffassung ist, dass von ihr lediglich der bereits geleistete Betrag von 6.000,00 € zu zahlen sei.

Die Klägerin trägt vor, sie habe alle Leistungen wie in ihrer Schlussrechnung vom 15. April 2011 aufgeführt, auch tatsächlich erbracht. Schon durch ihr E-Mail vom 26. März 2010 habe die Beklagte Bezahlung dieser Leistungen gemäß HOAI zugesichert. Eine etwa anzunehmende (seitens der Klägerin jedoch bestrittene) Vereinbarung dahingehend, dass die Entschädigungszahlung von 6.000,00 € als abschließende Vergütung anzusehen wäre, wäre wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.8.2011 die von der Klägerin in der Schlussrechnung vom 15.4.2011 in Ansatz gebrachten Nebenkosten, welche rein prozentual auf einen Anteil von 6 % des Nettorechnungsbetrages beziffert wurden, mit der Begründung als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass die gewählte Abrechnungsweise eine nach § 14 Abs. 3 HOAI 2009 unzulässige Pauschalabrechnung der Nebenkosten darstelle, die zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Die Klägerin hat dieser Beanstandung der Beklagten entsprochen, indem sie die Nebenkosten in der korrigierten Schlussrechnung nicht länger pauschal unter Angabe eines prozentualen Anteils von 6 % an dem Nettogesamtbetrag in Ansatz gebracht, sondern anstelle des Prozentbetrages in Einzelbeträgen abgerechnete Nebenkosten in Höhe von insgesamt 702,00 € in die (korrigierte) Rechnung eingestellt hat. Ferner hat die Klägerin in der überarbeiteten Schlussrechnung die Bewertungstabellen des HOAI-Sachverständigen Siemon als Bewertungsmaßstab für die Gewichtung der von ihr in Rechnung gestellten, als HOAI-Grundleistungen ausgewiesenen Planungsleistungen herangezogen.

Die solchermaßen überarbeitete Schlussrechnung hat die Klägerin der Klageforderung nun zugrunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2011 hat die Klägerin folgerichtig die Klage in Höhe des überschießenden Teilbetrages von 8.848,98 € teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 250.955,84 nebst 6 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Mai 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht für gegeben und vertritt die Auffassung, die Sache müsse vor der Vergabekammer des Landes Hessen verhandelt werden. Dorthin könne sie aber nicht verwiesen werden, weil die Vergabekammer kein Gericht sei. Deshalb sei die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage auch für unbegründet.

Sie trägt hierzu vor, dass die in der von der Klägerin vorgelegten Projektstudie enthaltenen Leistungen nicht der Leistungsbeschreibung der HOAI unterfielen. Die Klägerin habe die Leistungen, die in der Rechnung als Grundleistungen und besondere Leistungen der Leistungsbilder Objektplanung, Fachplanung sowie der Tragwerksplanung ausgewiesen seien, nicht erbracht.

Wirtschaftlich betrachtet seien die von den Bietern erstellten Projektstudien für die Beklagte ohnehin wertlos, da die baurechtliche Realisierbarkeit des von der Beklagten verfolgten Bauvorhabens und der in den Vergabeunterlagen zum Angebotsaufforderungsschreiben vom 5. März 2010 enthaltenen Vorgaben zur Erstellung der Projektstudie ungewiss sei.

Die in der Anlage „Fertigung einer Projektstudie: Aufgabenstellung und Anforderungen“ zu dem Angebotsaufforderungsschreiben vom 5. März 2010 enthaltenen Vorgaben für die Erstellung der Projektstudie blieben nach Art und Umfang weit hinter demjenigen zurück, was die Erbringung von Leistungen im Sinne der Leistungsphasen 1 – 3 der HOAI erfordere. Die Beklagte vertritt daher die Auffassung, die von ihr ausgelobte Entschädigung für die Erstellung der Projektstudie sei Bestandteil einer für alle Bieter verbindlichen Verfahrensabsprache geworden. Mit der Entschädigungszahlung in Höhe von 6.000,00 € seien sämtliche von der Bietergemeinschaft zur Erstellung der Projektstudie erbrachten Leistungen seitens der Beklagten vollumfänglich abgegolten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den entsprechenden Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht Darmstadt ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.

Für den mit der Klage verfolgten Anspruch ist nach § 24 Abs. 3 VOF die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 104 Abs. 2 GWB hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs keine Anwendung. Würde § 104 Abs. 2 GWB eine Konzentrationswirkung in Bezug auf den Anspruch nach § 24 Abs. 3 VOF (in der Fassung von 2006) entfalten, so hätte dies zur Folge, dass die Vergabekammer, die kein gerichtlicher Spruchkörper sondern eine Verwaltungsbehörde ist und durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 114 Abs. 3 GWB) anstelle eines Zivilgerichts, jedoch wie ein solches, über einen originär zivilrechtlichen Erfüllungsanspruch, d.h. einen Primäranspruch, entscheiden würde. Dies ist zum einen mit dem durch die Verfassung garantierten Anspruch auf den gesetzlichen Richter unvereinbar, zum anderen stellt es auch eine grundsätzlich unzulässige Beschränkung des Rechtsprechungsmonopols der ordentlichen Gerichte (Artikel 42 GG) dar. Unverständlich wäre bei einer solch weitreichenden Auslegung des § 104 Abs. 2 GWB auch, warum Schadensersatzansprüche nach § 104 Abs. 2 Satz 2 GWB (2005) ausdrücklich ausgenommen sind, Primäranspruche wie der vorliegende Vergütungsanspruch nach § 24 Abs. 3 VOF 2006 dagegen von der Konzentrationswirkung erfasst und den Vergabekammern zugewiesen sein sollten. Es liegt vielmehr nahe, im Wege des Erst-Recht-Schlusses Erfüllungsansprüche gleichfalls dem für Schadensersatzansprüche geltenden Vorbehalt zu unterstellen. Hiernach ist das Landgericht Darmstadt zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

Die teilweise Rücknahme der Klage in Höhe von 8.848,98 € im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2011 war ohne Einwilligung der Beklagten zulässig, da diese teilweise Klagerücknahme vor der Stellung der Anträge seitens der Klägerin erklärt worden ist. Zu entscheiden ist daher nun nur noch über den jetzt geltend gemachten Betrag von 250.955,84 € nebst Zinsen.

Die Klage ist unbegründet.

Es mag dahinstehen, ob der Klägerin dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch zusteht oder nicht. Zweifel hieran können sich ergeben deshalb, weil entsprechend dem Vortrag der Beklagten eine Einigung der Parteien auf eine Gesamtabgeltung der klägerischen Tätigkeit durch die (erfolgte) Bezahlung der Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € in Betracht kommt. Immerhin hat die Klägerin in dem E-Mail vom 1. April 2010 (Anlage K 6) zwei Reklamationen gegenüber der Beklagten erhoben: Die als zu kurz reklamierte Abgabefrist einerseits und die als nicht auskömmlich bezeichnete, vorgesehene Entschädigung andererseits. Nur für die Länge der Abgabefrist aber hat die Klägerin dort ein Begehr auf deren Verlängerung um 4 – 5 Wochen formuliert; für die Höhe der Entschädigung hat sie keine vergleichbare Konsequenz in Worte gefasst. Hinzukommt, dass die Klägerin auf das Antwort-Mail der Beklagten vom 9. April 2010 (Anlage B 2), mit dem eine Erhöhung der vorgesehenen Entschädigung zurückgewiesen worden ist und der Umfang der durch die Beklagte von der Klägerin erwarteten Tätigkeit als sehr eingeschränkt dargestellt worden ist, geschwiegen hat. Eine Entgegnung der Klägerin auf diese Position der Beklagten betreffend die Höhe des Entgeltes ist jedenfalls nicht zu den Akten gereicht worden. Es kommt deshalb durchaus in Betracht, dass hierin ein zumindest stillschweigendes Übereinkommen dahingehend zu sehen ist, dass die Klägerin sich mit dem Betrag von 6.000,00 € zufrieden geben wolle – etwa im Hinblick auf Akquise-Überlegungen für den Fortgang dieser Angelegenheit nach Abschluss des VOF-Verfahrens.

Dies alles mag aber letztlich dahinstehen. Denn die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Berechnung des in der überarbeiteten Schlussrechnung vom 15.4.2011 ausgewiesenen Bruttobetrages von 250.955,84 €, den die Klägerin nach der Teilrücknahme nunmehr verfolgt, ist nicht genügend nachvollziehbar. Die zur Gesamtforderung summierten einzelnen Honoraransprüche wurden auf Basis von prozentual bezifferten Grundleistungen kalkuliert, deren rechnerische Bestimmung sich aufgrund der Schlussrechnung nicht erschließt. Die Schlussrechnung lässt nicht erkennen, wie die anteilige Gewichtung der einzelnen Grundleistungen, d.h. die Ermittlung der für diese jeweils aufgeführten Vom-Hundert-Sätze, vorgenommen wurde. Die Bewertungen der Leistungsphasen 1 und 2 sowie 3 in den Tabellen auf Seite 3 und 4 der Schlussrechnung stellen Ergebnisse dar, die sich ohne nähere Ausführung zur Berechnungsmethode nicht erschließen. Die Siemon-Tabellen dienen in erster Linie als Bewertungsmaßstab, sie vermögen ohne nähere Erläuterungen des Rechengangs nicht die auf ihrer Grundlage durchgeführte Bewertung zu erklären.

Überdies ist im Rahmen der Einzelaufstellungen der Grundleistungen (Seite 2 – 3 der Rechnung, Bl. 175 – 176 d. GA), die die Klägerin nach eigenen Angaben den Unterlagen A) - D) der Aufgabenstellung sowie der Wertungsmatrix entnommen hat, nicht ersichtlich, welche Teilleistungen der in Bezug genommenen HOAI-Leistungsphasen, denen die auf Seite 2 und 3 der Rechnung aufgelisteten Planungsleistungen jeweils zugeordnet wurden, im Einzelfall einschlägig waren; d.h. welche dieser Leistungen von der Bietergemeinschaft im Rahmen der Erstellung der Projektstudie tatsächlich erbracht worden sind. Vereinfacht formuliert ist die Schwäche der Aufstellung, dass sie nur die Zuordnung der Planungsleistungen zu den Leistungsphasen, aber nicht zu den darin enthaltenen konkreten Teilleistungen wiedergibt und deshalb zu unkonkret bleibt. Die Klägerin beschränkt sich auf die Benennung der HOAI-Leistungsphasen, obwohl ihr nach den in der HOAI enthaltenen Anlagen zu den Leistungsbildern eine Zuordnung zu den Leistungsphasen möglich war.

Von der Klägerin ist ebenfalls nicht ausgeführt, warum sie sich hinsichtlich der Auflistung der Grundleistungen an der Wertungsmatrix orientiert hat, die dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten zufolge gerade keine Leistungsanforderung bzw. – Vorgaben für Erstellung der Projektstudie beinhaltet, sondern dem Aufforderungsschreiben ausschließlich zu dem Zweck beigefügt wurde, die Bewertung der Bieterleistungen durch die Beklagte zu erläutern. Insoweit bleibt unklar, ob aus der Wertungsmatrix einzelne Grundleistungen abgeleitet worden sind, die in den in der Anlage „Fertigung einer Projektstudie: Aufgabenstellung und Anforderungen“ unter Ziffer 2 geforderten Unterlagen A) - D) möglicherweise nicht enthalten sind.

Für das Gericht bestand keine Anlass auf die Unschlüssigkeit der Klage zur Höhe der geltend gemachten Forderung hinzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2011 hat die Beklagte dies ausdrücklich thematisiert; damit stand dieser Aspekt im Fokus des Streites der Parteien. Einer „Überraschungsentscheidung“ des Gerichts durch das Abstellen auf diesen Aspekt als streitentscheidend kommt daher nicht in Betracht. Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24. November 2011 hat die Klägerin nicht erbeten. Sie wurde ihr daher nicht gewährt. Vorgetragen hat die Klägerin hierzu (auch ohne Schriftsatzfrist) nichts.

Nach allem war die Klage daher abzuweisen.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 28.11.2011danach        259.804,82 € 250.955,84 €.

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