VG Berlin, Beschluss vom 03.06.2015 - 7 L 458.15
Fundstelle
openJur 2015, 9596
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.

Der 1968 geborene Antragsteller wurde 1998 zum Richter am Landgericht Berlin ernannt. Für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. April 2011 wurde er mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ beurteilt (Regelbeurteilung vom 25. September 2014). In den Beurteilungszeitraum fällt die einjährige Erprobungszeit des Antragstellers beim Kammergericht, für den er eine Anlassbeurteilung der Präsidentin des Kammergerichts vom 10. Juni 2011 mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erhalten hatte. Am 24. Januar 2012 wurde er für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 15. Januar 2012 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ beurteilt und für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht als „gut geeignet“ befunden. Mit Anlassbeurteilung vom 5. Juni 2013 beurteilte der Präsident des Landgerichts den Antragsteller für den Zeitraum 16. Januar 2012 bis 31. Januar 2013 weiterhin mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ und hielt ihn aufgrund der in der dienstlichen Beurteilung vom 24. Januar 2012 beschriebenen Qualitäten weiterhin für „gut geeignet“ für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht. Am 1. Februar 2013 wurde der Antragsteller an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz – BMJV – abgeordnet und dort als Referent dienstlich verwendet. Aus Anlass einer Bewerbung für eine Stelle als Richter am Kammergericht beurteilte der Präsident des Landgerichts ihn aufgrund eines Beurteilungsbeitrags des BMJV am 16. April 2014 für den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“. Für das angestrebte Amt eines Richters am Kammergericht wurde er in der vorausschauenden Eignungsbewertung als „gut geeignet“ befunden.

Im April 2014 bewarb der Antragsteller sich um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus Anlass dieser Bewerbung beurteilte das BMJV den Antragsteller am 26. November 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2014 mit der Gesamtnote „A1“ (= „übertrifft die Anforderungen immer wieder“). Der Beurteilung lag eine Bewertung von sieben Einzelmerkmalen mit „A1“ und von fünf Einzelmerkmalen mit „A2“ (= „erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“) zugrunde. Unter dem 13. Januar 2015 erstellte der Präsident des Landgerichts für den Antragsteller eine vorausschauende Eignungsbewertung des Inhalts, dass dieser für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht „gut geeignet“ sei. Mit seiner am 10. Februar 2015 erhobenen Klage (VG 7 K 179.15), über die die Kammer noch nicht entschieden hat, wendet sich der Antragsteller gegen diese vorausschauende Eignungsbewertung und begehrt die die Bewertung mit „besonders geeignet“.

Die 1963 geborene Beigeladene zu 1 wurde im Jahr 2001 zur Richterin am Landgericht Berlin ernannt. In ihrer Regelbeurteilung vom 29. Dezember 2014 wurde sie vom Präsidenten des Landgerichts für den Beurteilungszeitraum vom 29. März 2007 bis 31. Oktober 2013 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ beurteilt. Dieser Beurteilung lag die Bewertung von drei Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ und sechs weiteren Merkmalen mit „gut ausgeprägt“ zugrunde, wobei das Merkmal „Führungskompetenz“ mit der Begründung, sie habe im Beurteilungszeitraum keine Führungsaufgaben wahrgenommen, nicht bewertet wurde. In dem Beurteilungszeitraum war ein Erprobungszeitraum beim Kammergericht enthalten, für den die Beigeladene zu 1 zwei Anlassbeurteilungen der Präsidentin des Kammergerichts vom 3. Juni 2013 und 11. April 2014 mit den Gesamturteilen „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erhalten hatte. Im April 2014 bewarb die Beigeladene zu 1 sich ebenfalls um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus diesem Anlass beurteilte der Präsident des Landgerichts sie am 29. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. November 2013 bis 30. November 2014 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“; für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht sei sie „besonders geeignet“. Dem lag die Bewertung von fünf Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“, von vier Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ und einem Einzelmerkmal mit „ausgeprägt“ zugrunde.

Die 1962 geborene Beigeladene zu 2 wurde 1994 zur Richterin am Amtsgericht ernannt. Im Oktober 2013 wurde sie an das Landgericht versetzt. Am 28. Mai 2013 beurteilte der Präsident des Landgerichts sie für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2013 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ und stellte eine besondere Eignung für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht fest. Der Beurteilung lag die Bewertung von drei Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“, sechs weiteren Merkmalen mit „gut ausgeprägt“ und einem Merkmal mit „ausgeprägt“ zugrunde, wobei das Merkmal „Führungskompetenz“ mit der Begründung, sie habe im Beurteilungszeitraum keine Führungsaufgaben wahrgenommen, nicht bewertet wurde. In dem Beurteilungszeitraum war ein einjähriger Erprobungszeitraum beim Kammergericht enthalten, für den die Beigeladene zu 2 eine Anlassbeurteilung der Präsidentin des Kammergerichts vom 31. August 2012 mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erhalten hatte. Im April 2014 bewarb die Beigeladene zu 2 sich ebenfalls um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus diesem Anlass beurteilte der Präsident des Landgerichts sie am 29. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 30. November 2014 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“; für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht sei sie „besonders geeignet“. Dem lag die Bewertung von fünf Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“, von drei Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ und zwei Einzelmerkmalen mit „ausgeprägt“ zugrunde.

Der 1965 geborene Beigeladene zu 3 wurde 1998 zum Richter am Landgericht ernannt. Am 22. November 2011 beurteilte der Präsident des Landgerichts ihn für den Beurteilungszeitraum 7. August 2004 bis 30. April 2011 (Regelbeurteilung) mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“. Für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2012 beurteilte der Präsident des Landgerichts den Beigeladenen zu 3 weiterhin mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“. Am 3. März 2014 beurteilte die Präsidentin des Kammergerichts den Beigeladenen zu 3 für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Juli 2013, während dessen er zur Erprobung an das Kammergericht abgeordnet war, mit „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“. Der Gesamtnote lag die Bewertung eines Einzelmerkmals mit „besonders ausgeprägt“, von fünf Merkmalen mit „gut ausgeprägt“ und von einem Merkmal mit „ausgeprägt“ zugrunde. Im April 2014 bewarb auch der Beigeladene zu 3 sich um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus diesem Anlass beurteilte der Präsident des Landgerichts ihn am 29. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. August 2013 bis 30. November 2014 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Die vorausschauende Eignungsprognose lautete auf „besonders geeignet“ für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht. Der Beurteilung lag eine Bewertung von vier Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ und von sechs Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ zugrunde.

Für die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“ gingen noch 22 weitere Bewerbungen beim Antragsgegner ein.

Unter dem 22. Januar 2015 schlug die Präsidentin des Kammergerichts – nach fünf Bewerbungsrücknahmen – von den 21 verbliebenen Bewerbern die Beigeladenen und neun weitere Bewerber vor, wobei sie die drei Beigeladenen an erster bis dritter Stelle einordnete. Vor den Antragsteller ordnete sie außerdem zwei weitere (nicht vorgeschlagene) Bewerber ein. Der Antragsteller wurde nicht vorgeschlagen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beigeladene zu 1 führe das Bewerberfeld an, da sie in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung die weit überdurchschnittliche Note „übertrifft die Anforderungen erheblich“ auf der Grundlage von fünf Einzelnoten mit dem höchsten und vier mit dem zweithöchsten Ausprägungsgrad erhalten habe. Lediglich in dem Einzelmerkmal „Führungskompetenz“ seien ihre Fähigkeiten mit „ausgeprägt“ bewertet worden, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass sie nicht mit Führungsaufgaben im engeren Sinne betraut gewesen sei und nunmehr nach der neuen OVG-Rechtsprechung auch Beurteilungsmerkmale, denen keine entsprechenden Aufgabenwahrnehmungen gegenüberstünden, mit einem Ausprägungsgrad zu versehen seien. Da sie in den Einzelmerkmalen „Rechtskenntnisse“, „Verhandlungskompetenz“, „Entschlusskraft“, „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ sowie „Organisationsfähigkeit“ mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt worden sei, werde sie dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes bereits aufgrund ihrer aktuellen Leistungen und Fähigkeiten in besonderer Weise gerecht. In ihrem Werdegang habe sie durch ihre Fähigkeit und Flexibilität in unterschiedlichen Bereichen des Zivil- und Strafrechts überzeugt. Dank ihrer methodischen Fähigkeiten sei sie auch während ihrer Erprobung ohne Anlaufschwierigkeiten mit dem neuen Gebiet zurechtgekommen, so dass sie dort auch eine überdurchschnittliche Gesamtnote erhalten habe. Insofern bestünde kein Zweifel daran, dass sie für das angestrebte Amt besonders geeignet sei, wie dies auch der Präsident des Landgerichts bescheinigt habe.

Die Beigeladene zu 2 sei dahinter einzuordnen. Sie habe in ihrer letzten Beurteilung zwar dieselbe Gesamtnote und auch in denselben fünf Beurteilungsmerkmalen den höchsten Ausprägungsgrad erhalten, allerdings nur in drei Merkmalen den zweithöchsten und in den Merkmalen „sonstige Kenntnisse“ und „Führungskompetenz“ die Note „ausgeprägt“, wobei allerdings hinsichtlich der „Führungskompetenz“ dasselbe wie bei der Beigeladenen zu 1 gelte und es im Rahmen der richterlichen Tätigkeit wenig Gelegenheit zur Anwendung „sonstiger Kenntnisse“ gebe, so dass dies nicht schwer wiege. Sie sei eine im gesamten materiellen und prozessualen Strafrecht sehr kenntnisreiche, äußerst erfahrene und fachlich-methodisch kompetente Richterin, die umfangreiche Kenntnisse im strafrechtlichen Bereich habe, so dass die Eignungsprognose des Landgerichtspräsidenten geteilt werde.

Der Beigeladene zu 3 sei knapp hinter der Beigeladenen zu 2 einzuordnen, da er in seiner aktuellen Beurteilung zwar dieselbe Gesamtnote, aber im Gegensatz zu ihr nur in vier Untermerkmalen („sonstige Kenntnisse“, „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“, „Organisationsfähigkeit“ und „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“) den höchsten Ausprägungsgrad erhalten habe. Er habe umfangreiche Erfahrungen im Strafrecht beim Land- und Kammergericht. Zudem habe er vertiefte Kenntnisse als richterlicher Mitarbeiter in der Verwaltung des Landgerichts, so dass auch bei ihm keine Zweifel bestünden, dass er den Anforderungen in besonderer Weise gerecht würde, und sich der Eignungsbewertung uneingeschränkt angeschlossen werde.

Die weiteren neun vorgeschlagenen Bewerber seien knapp dahinter einzuordnen, da sie ebenfalls dieselbe Gesamtnote wie die Beigeladenen und auch in vier Einzelmerkmalen den höchsten Ausprägungsgrad erhalten hätten, jedoch in den übrigen Merkmalen etwas schlechter beurteilt seien.

Dahinter seien zwei Bewerber einzuordnen, die beide ebenfalls die Note „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erhalten hätten, in den Teilnoten jedoch etwas schlechtere Ergebnisse hätten als die ausgewählten Bewerber. Zudem habe der Bewerber mit der Rangstelle 14 in seiner vorausschauenden Eignungsbewertung lediglich die Bewertung „gut geeignet“ für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht erhalten.

Erst dahinter seien die übrigen Bewerber (einschließlich des Antragstellers) einzuordnen. Sie erreichten das Leistungs- und Eignungsniveau der vorgeschlagenen Bewerber und der Bewerber mit den Rangstellen 13 und 14 derzeit nicht. Für den Antragsteller ergebe sich dies aus folgenden Erwägungen: Er habe eine Beurteilung des BMJV erhalten. Diese habe vergleichbar gemacht und ein Qualifikationsvergleich zum Anforderungsprofil vorgenommen werden müssen. Die Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers seien durch das BMJV insgesamt mit „A1“ gewürdigt worden, was nach der zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinie das dritthöchste Gesamturteil sei. Es werde an Mitarbeiter vergeben, die den Anforderungen voll und ganz genügen würden, stets anforderungsgerechte Leistungen erbrächten, sich in jeder Hinsicht einwandfrei verhielten und die Anforderungen immer wieder überträfen. Insofern handele es sich um Leistungen, die die Anforderungen nicht in signifikanter Weise und nicht durchgehend überträfen. Demgegenüber stünden die Beurteilungen der anderen Bewerber. Für deren Beurteilung stünden nach der maßgebenden BeurteilungsAV elf Bewertungsstufen für die Gesamtnote zur Verfügung. Die beiden höchsten Bewertungen („herausragend“ und „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“) würden nur äußerst selten vergeben, und zwar wenn die Leistungen während des gesamten Zeitraums ganz erheblich über den Anforderungen lägen, was den Noten „L1“ und „L2“ des BMJV entspreche. Danach sei „A1“ entweder dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ oder „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ gleichzusetzen. Maßgebend für die Einordnung der an den Antragsteller vergebenen Bewertung sei insoweit, ob sie sich eher am oberen oder am unteren Ende der Notenstufe „A1“ befände. Da der Antragsteller in sieben Bereichen mit „A1“ und in fünf mit „A2“ bewertet sei, sei seine Gesamtbeurteilung im unteren Bereich von „A1“ einzuordnen, so dass sie einer Gesamtbeurteilung von „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ gleichzusetzen sei. Damit liege der Antragsteller eine Notenstufe unter den vorgeschlagenen Bewerbern. Im Übrigen habe er auch eine schlechtere Eignungsbewertung.

Im Auswahlvermerk vom 28. Februar 2015 schloss sich die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz dem Vorschlag der Präsidentin des Kammergerichts hinsichtlich elf der Vorgeschlagenen, u.a. der Beigeladenen, an; hinsichtlich eines Bewerbers wurde der Vorschlag für unplausibel erachtet und nicht übernommen.

In seiner Sitzung vom 25. März 2015 wählte der Richterwahlausschuss ausschließlich die Beigeladenen und vertagte sich im Übrigen.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2015 teilte der Präsident des Landgerichts in dem Verfahren VG 7 K 179.15 mit, dass er die Eignungsbewertung des Antragstellers vom 13. Januar 2015 berichtigt habe. In der ursprünglichen Begründung der Eignungsbewertung habe er ausgeführt, der Antragsteller sei in der Beurteilung vom 5. Juni 2013 in den Merkmalen „Entschlusskraft“ und „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ mit „besonders ausgeprägt“ und im Übrigen mit „gut ausgeprägt“ bewertet worden. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers sei die Bewertung der Organisationsfähigkeit des Antragstellers mit „besonders ausgeprägt“ nicht erwähnt und in der Folge diese Fähigkeit auch nicht als besonders herausstechend bezeichnet worden. Dies sei nunmehr nachgeholt worden. An der Einschätzung, der Antragsteller sei für das angestrebte Amt „gut geeignet“, habe dies jedoch nichts geändert.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte der Senator für Justiz und Verbraucherschutz dem Antragsteller mit, dass er nicht ausgewählt worden sei.

Der Antragsteller hat daraufhin am 17. April 2015 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Auswahlentscheidung sei nicht plausibel. Er erhebt Einwendungen gegen seine eigene vorausschauende Eignungsbewertung sowie gegen die der Beigeladenen und gegen deren dienstliche Beurteilungen. Er selbst hätte in der Eignungsbewertung mit „besonders geeignet“ beurteilt werden müssen, da sich bei einem Abgleich mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes ergebe, dass er die dortigen Anforderungen in besonderem Maß erfülle. Zudem sei seine Beurteilung durch das BMJV vom Antragsgegner aufgrund der von ihm angewendeten Methode der pauschalen Übersetzung falsch gewertet worden. Die Note „A1“ stelle für abgeordnete Richter die höchste erreichbare Note dar. Sie entspreche mindestens der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ sowie der Einzelnote „besonders ausgeprägt“. Bei richtiger Wertung habe er daher eine bessere aktuelle Beurteilung als die Beigeladenen erhalten. Darüber hinaus sei die nachträgliche Berichtigung seiner Eignungsbewertung rechtswidrig erfolgt. Es habe kein Darstellungsmangel sondern ein inhaltlicher Fehler vorgelegen. Bei Berücksichtigung seiner ebenfalls besonders ausgeprägten Organisationsfähigkeit und damit eines dritten Merkmals mit diesem Ausprägungsgrad hätte auch seine besondere Eignung für das angestrebte Amt festgestellt werden müssen. Ihm sei mindestens ein weiterer Fall bekannt, in dem bei der Bewertung von drei Merkmalen mit „besonders ausgeprägt“ ein „besonders geeignet“ vergeben worden sei. Seine und die Eignungsbewertungen der Beigeladenen seien zu pauschal erfolgt, da die Ausführungen die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes vermissen ließen. Zudem seien sie deshalb rechtswidrig, weil sie aus Anlass- und nicht aus Regelbeurteilungen hergeleitet seien.

Er beantragt sinngemäß,

dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf drei der im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen/Vorsitzenden Richtern am Landgericht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er insbesondere darauf, dass das Eignungs- und Leistungsniveau des Antragstellers hinter dem der Beigeladenen zurückbleibe. Die Gleichsetzung der Gesamtnote der aktuellen Beurteilung des Antragstellers vom 26. November 2014 durch den Auswahlvermerk mit der Gesamtnote der für die Landesrichter geltenden Beurteilungsvorschrift (BeurteilungsAV) „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ ergebe sich auch aus der Betrachtung der durch das BMJV bewerteten Einzelmerkmale, wobei die Note „A1“ für Einzelmerkmale der Note „gut ausgeprägt“ für Einzelmerkmale nach der BeurteilungsAV gleichzusetzen sei. Denn der nächsthöhere Ausprägungsgrad „besonders ausgeprägt“ stelle bereits die Spitzennote nach der BeurteilungsAV dar und werde nach deren Maßstäben nur für ausgezeichnete Leistungen und Fähigkeiten vergeben. Zudem seien die vor dem Antragsteller an das BMJV abgeordneten Richter überwiegend in mehreren Einzelmerkmalen mit der Note „L2“ bewertet worden, so dass die Beurteilung des Antragstellers auch im Vergleich mit diesen eher zurückbleibe. Angesichts dessen sei der Präsident des Landgerichts bei der Eignungsbewertung von der Vorbeurteilung des Antragstellers für die richterliche Tätigkeit ausgegangen, in dem ihm die Spitzennote in drei Einzelmerkmalen zuerkannt worden war, und habe die Beurteilung des BMJV derart gewürdigt, dass dort kein Anhalt für weitere Leistungen und Fähigkeiten enthalten sei, die mit besser als „gut ausgeprägt“ hätten bewertet werden müssen. Die Beurteilungen der Beigeladenen seien ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Auswahlvorgang (2 Bände), das Zeugnisheft des Antragstellers (1 Band), die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen (4 Bände), die Anlagen für die 21. Sitzung des Richterwahlausschusses (1 Hefter) sowie die beigezogenen Verfahrensakten VG 7 K 179.15 und VG 7 K 223.14 (2 Bände), die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.

II.

Der als Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden. Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung, ihn nicht für die drei streitgegenständlichen Stellen auszuwählen, verletzt ihn nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG.

Die Entscheidung über die Beförderung eines Richters obliegt dem zuständigen Mitglied des Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss (§ 11 Abs. 1 Berliner Richtergesetz – RiGBln –). Ihre Entscheidung haben Senator und Richterwahlausschuss ausschließlich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientieren (§ 10 Satz 1 RiGBln i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes – LBG – und § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – sowie § 22 Abs. 1 S. 1 RiGBln). Dem entspricht ein Anspruch jedes Bewerbers darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet (Bewerbungsverfahrensanspruch). Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer ununterbrochen folgt, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung lediglich dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32) – m.a.W. der festgestellte Rechtsverstoß für die Nichtauswahl auch kausal ist.

Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 102 f.). Beruhen die vorliegenden Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben, obliegt es der Auswahlbehörde, die Beurteilungen in geeigneter Weise miteinander kompatibel zu machen, um die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe herzustellen (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – OVG 4 S 37.10 –).

Dabei sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – BVerfG 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 f.). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Dies gilt – ungeachtet der fehlenden Begründungspflicht des Richterwahlausschusses gemäß § 22 Abs. 5 BlnRiG – auch für die Dokumentation von Entscheidungen im Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung von Richterstellen. Auch in diesen Verfahren wird durch den Auswahlvorgang und insbesondere durch die im Auswahlvermerk dokumentierten Auswahlerwägungen sichergestellt, dass den an der Entscheidung Mitwirkenden – Senator und Richterwahlausschuss nach § 11 Abs. 1 BlnRiG – die Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – OVG 4 S 26.12 – und Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 4 S 8.11 –).

Nach diesen Maßstäben scheidet ein Anordnungsanspruch des Antragstellers aus. Er hat weder dargelegt, dass das Auswahlverfahren generell fehlerhaft ist (dazu unter 1), noch dass seine aktuelle Beurteilung durch das BMJV vom 26. November 2014 Fehler aufweist oder diese Beurteilung von dem Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung falsch gewertet wurde (dazu unter 2), noch dass die Beurteilungen der Beigeladenen fehlerhaft sind (dazu unter 3). Angesichts dessen kann unter Berücksichtigung seiner Gesamtnote und der Zahl der danach vorrangigen Bewerber offen bleiben, ob seine vorausschauende Eignungsbewertung und die der Beigeladenen fehlerhaft sind, da seine Auswahl auch bei Unterstellung solcher Fehler ausgeschlossen erscheint (dazu unter 4).

1. Anhaltspunkte für ein generell fehlerhaftes Beurteilungs- oder Auswahlverfahren sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen in dem Auswahlvermerk hinsichtlich der Einstufung des Antragstellers und der vor ihm gereihten Bewerber sind grundsätzlich nachvollziehbar und in sich stimmig, indem insbesondere auf die Gesamtnote der aktuellen Beurteilung, Anzahl und Art der mit „besonders ausgeprägt“ benoteten Einzelmerkmale und auf das Ergebnis der vorausschauenden Eignungsbewertung der Bewerber abgestellt wird. Soweit der Richterwahlausschuss die Wahl der weiteren vorgeschlagenen Bewerber vertagt hat, lässt sich angesichts der nicht erfolgten und auch nicht erforderlichen Begründung dieser Entscheidung hieraus schon nicht der Schluss ziehen, dass dies wegen einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Beurteilungen der Betroffenen erfolgt ist.

Soweit der Antragsteller den Vorwurf der Manipulation erhebt, indem er unterstellt, er sei gezielt schlechter bewertet worden, um seine Beförderung zu verhindern, hat er hierzu nicht substantiiert vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht, was diesen Vorwurf stützen würde. Soweit er unterstellt, dass die Senatsverwaltung dem Richterwahlausschuss die Korrekturbedürftigkeit seiner Eignungsbewertung verheimlicht habe, ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 25. März 2014, dass der Senator vor der Wahl ausdrücklich auf die durch den Antragsteller gegen seine Beurteilung erhobene Klage hingewiesen hat. Soweit er moniert, dass sich der Besetzungsvorschlag nicht zu der E–Mail des BMJV an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2015 bezüglich der Eignungsbewertung des Antragstellers verhält, kann er hieraus mangels Aussagekraft dieser Nachricht schon nichts herleiten (vgl. hierfür die Ausführungen unter Ziffer 2). Auch aus den Verwaltungsvorgängen ist nichts für eine manipulative Verfahrensweise ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass selbst dann, wenn man von objektiv rechtsfehlerhaft zu schlechten Bewertungen des Antragstellers ausgehen würde, nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf einen subjektiven Manipulationsvorsatz der Auswahlbehörde oder des Beurteilers geschlossen werden könnte. Anhaltspunkte hierfür hat der Antragsteller weder dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Es sind auch keine durchgreifenden Fehler der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers durch das BMJV und ihrer Bewertung durch die Auswahlbehörde erkennbar.

a) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung durch das BMJV vom 26. November 2014 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Bewertung dieser Anlassbeurteilung durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Rahmen der Auswahlentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung des Antragstellers vom 26. November 2014 beruht – im Unterschied zu den Beurteilungen der ausgewählten Bewerber – nicht auf der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 (ABl. für Berlin, S. 2289 ff.), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 29. August 2011 (ABl. für Berlin, S. 2156) – BeurteilungsAV –, sondern auf der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie dem höheren Dienst vergleichbaren Beschäftigten im Bundesministerium der Justiz vom 1. Mai 2013 (abgedruckt in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl. 2014, Band 1) – BeurteilungsRL BMJV – und damit auf anderen Beurteilungsmaßstäben. Daher war der Antragsgegner nach den oben genannten Maßstäben verpflichtet, die Beurteilungen der in die Auswahl einbezogenen Bewerber in geeigneter Weise mit plausiblen Argumenten miteinander kompatibel zu machen, um die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe herzustellen und die Bestenauslese zu ermöglichen.

Diesem rechtlichen Maßstab genügend hat die Präsidentin des Kammergerichts in ihrem Auswahlvermerk vom 22. Januar 2015, den sich die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz insoweit zu Eigen gemacht hat, die Beurteilung des Antragstellers mit nachvollziehbaren Argumenten dahingehend gewertet, dass die im Benotungssystem der BeurteilungsRL BMJV vergebene Gesamtnote „A1“ der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ nach der BeurteilungsAV entspricht. Soweit sie auf den Wortlaut der Definition der Gesamtnote „A1“ abstellt, deckt sich der von ihr zitierte Text mit dem Wortlaut in § 12 Abs. 3 BeurteilungsRL BMJV. Die in dem Auswahlvermerk hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass die mit „A1“ gewürdigten Leistungen die Anforderungen nicht in signifikanter Weise und nicht durchgehend übertreffen, ist von dem Wortlaut („genügt den Anforderungen voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen immer wieder“) gedeckt. Sodann stellt sie dem die Bewertungsstufen § 7 Abs. 4 BeurteilungsAV gegenüber, erläutert plausibel, dass die beiden dortigen Spitzenbewertungen („herausragend“ und „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“) in der dortigen Beurteilungspraxis deutlich hervorgehobene und äußerst selten vergebene Gesamturteile seien, die nur erzielt würden, wenn die Leistungen und Fähigkeiten des Beurteilten nicht nur – wie beim Antragsteller – „immer wieder“, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums ganz erheblich, also signifikant über den Anforderungen lägen, und damit den Spitzennoten L1 und L2 des BMJV entsprächen. Dieser Einstufung als Ausnahmenoten entspricht auch die Formulierung in § 12 Abs. 3 und 4 BeurteilungsRL BMJV, wonach den Leistungen der Beschäftigten in der Regel die Noten „A1“, „A2“ oder „A3“ gerecht würden, wohingegen die besseren Noten „L2“ und „L1“ solchen Leistungen vorbehalten blieben, die sich sehr stark von dem anspruchsvollen Leistungsniveau des BMJV unterschieden. Für diese Einstufung spricht auch, dass die Definition der nächsthöheren Gesamtnote „L2“ in § 12 Abs. 4 BeurteilungsRL BMJV Leistungen verlangt, die die hohen Anforderungen in signifikanter Weise übertreffen sowie besondere Leistungen und Fähigkeiten, die während des gesamten Beurteilungszeitraums deutlich herausragen. Diese Anforderungen sind vergleichbar mit denen, die die Kammergerichtspräsidentin für die beiden Spitzennoten der BeurteilungsAV nennt, so dass an der so vorgenommenen Einstufung keine Zweifel bestehen.

Ausgehend hiervon sind auch die weiteren Ausführungen des Auswahlvermerks plausibel. Entsprechen die Noten „L1“ und „L2“ den Noten „herausragend“ und „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“, ist es nachvollziehbar, dass die Note „A1“ den nächstniedrigen Gesamturteilen der BeurteilungsAV „übertrifft die Anforderungen erheblich“ oder „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ gleichzusetzen ist. Soweit der Auswahlvermerk für diese Abgrenzung schließlich auf die Bewertung der Einzelmerkmale abstellt und feststellt, dass die Gesamtnote des Antragstellers dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ entspreche, ist dies angesichts der Erwägung, dass diese bei einer Beurteilung von sieben Einzelmerkmalen mit „A1“ und fünf mit „A2“ eher im unteren Bereich von „A1“ anzusetzen sei, ebenfalls plausibel.

Soweit der Antragsteller einwendet, bei der vorgenommenen Bewertung sei die Beurteilungspraxis des BMJV außer Acht gelassen worden, ergibt sich daraus nichts anderes. Seine Behauptung, nur für Stammkräfte des BMJV seien die Noten „L1“ und „L2“ erreichbar und „A1“ sei für abgeordnete Beschäftigte daher das „L“ der Stammkräfte, hat er nicht substantiiert und diese findet auch in der BeurteilungsRL BMJV keine Stütze. Für eine solche dem Wortlaut der BeurteilungsRL sogar entgegenstehende und wohl auch rechts- weil gleichheitswidrige Praxis bestehen keine Anhaltspunkte.

Auch mit seiner Behauptung, das BMJV setze die Note „A1“ mindestens der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ oder der Einzelnote „besonders ausgeprägt“ gleich, kann der Antragsteller die Wertung seiner Beurteilung durch die Kammergerichtspräsidentin rechtlich nicht erschüttern. Er hat eine solche Auffassung des BMJV schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er hierfür auf eine E–Mail des BMJV an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2015 verweist, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Die vorgenommene Umwertung seiner Beurteilung wird dort weder direkt noch indirekt für fehlerhaft gehalten. Vielmehr wird lediglich ein Passus der vorausschauenden Eignungsbewertung des Antragstellers als „zumindest missverständlich“ bezeichnet. Zudem darf diese Äußerung des BMJV nicht losgelöst von der vorangegangenen E–Mail des Antragstellers an das BMJV betrachtet werden, in der dieser gegenüber dem BMJV nicht nur einen Satz aus der Eignungsbewertung zitiert („In der Anlassbeurteilung des BMJV […] ist [dem Antragsteller] das Gesamturteil „A1“ (dritthöchste Stufe) erteilt worden.“), sondern auch eine eigene Einschätzung zu der entsprechenden Note in Berlin („Dritthöchste Stufe in Berlin ist die Note „3“ (= „übertrifft die Anforderungen teilweise)“) beigefügt hatte. Vorliegend hat der Antragsgegner die Note „A1“ jedoch mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ bzw. „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ gleichgesetzt, so dass die vom Antragsteller referierte Äußerung des BMJV sich auf eine andere Tatsachengrundlage bezieht. Im Übrigen geht aus der E–Mail auch nur hervor, dass das BMJV den Passus als missverständlich ansieht, dass es die genannte Einstufung für falsch hält oder „A1“ insbesondere für abgeordnete Beschäftigte einen höheren Stellenwert hätte, ergibt sich daraus jedoch nicht. Folgte man dem Antragsteller in seiner Einschätzung des (kritischen) Inhalts der von ihm referierten E–Mail, folgt daraus noch immer nichts zu seinen Gunsten. Denn das BMJV ist für die Umwertung seiner Beurteilungen in andere (Landes–)Beurteilungssysteme unzuständig.

Soweit der Antragsteller schließlich moniert, dass die Notenstufen des BMJV „L“, „A“ und „B“ seien und insoweit eine Bewertung der Note „A1“ als dritthöchste Stufe nicht sachgerecht sei, wird eine solche von dem Auswahlvermerk ersichtlich nicht vorgenommen. Dort wird – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht pauschal von oben abgezählt, sondern eine Wertung aufgrund der in den Beurteilungsrichtlinien aufgestellten inhaltlichen Maßstäbe vorgenommen und im Ergebnis die dritthöchste Gesamtnote des BMJV mit der dritt- und vierthöchsten Gesamtnote der BeurteilungsAV gleichgesetzt.

Dafür, dass der Antragsteller die Gleichsetzung der Note „A1“ für die Einzelmerkmale nach der BeurteilungsRL BMJV mit der Note „besonders ausgeprägt“ für die Einzelmerkmale nach der BeurteilungsAV nicht – und deswegen auch keine höhere Gesamtnote – verlangen kann, spricht zudem, dass es sich bei der letztgenannten Note um den höchsten Ausprägungsgrad für die Einzelmerkmale nach § 7 Abs. 3 BeurteilungsAV handelt, während über „A1“ noch die Noten „ L2“ und „L1“ nach §§ 12 Abs. 4 BeurteilungsRL BMJV zur Verfügung stehen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BeurteilungsRL BMJV sieben Noten für die Einzelmerkmale vorsieht und § 7 Abs. 3 BeurteilungsAV lediglich vier, erscheint es auch aufgrund der Betonung des Ausnahmecharakters der Notenstufen „L“ und „B“ in § 12 Abs. 4 BeurteilungsRL BMJV nicht nachvollziehbar, dass dem durch eine Gleichsetzung der drei Spitzennoten des BMJV mit der Spitzennote der BeurteilungsAV zu begegnen wäre. Demgegenüber erscheint es plausibel, wenn der Antragsgegner die Spitzennote „besonders ausgeprägt“ nach § 7 Abs. 3 BeurteilungsAV auch unter Betonung ihres Ausnahmecharakters für ausgezeichnete Leistungen (allenfalls) mit der Note „L2“ des BMJV gleichsetzt.

Soweit der Antragsteller behauptet, einzelne Anforderungen (z.B. an die Kommunikationsfähigkeit) seien auf seiner Stelle im BMJV höher als im Justizdienst, kann dies die Plausibilität der Wertung seiner Anlassbeurteilung nicht in Frage stellen. Denn der Weg der Kammergerichtspräsidentin zur Umwertung seiner Beurteilung geht nicht über die Umwertung der Einzelmerkmale zu einer daraus zu bildenden Gesamtnote, sondern nimmt sogleich die Gesamtnote und ihre Einstufung im jeweiligen Beurteilungssystem in den Blick. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern, weil bei einer Gesamtbetrachtung von einer Gleichwertigkeit der Anforderungen von Ämtern nach R1 einerseits und mit A13 bis A15 bewerteten Dienstposten mit Referententätigkeit andererseits auszugehen ist.

Im Übrigen spricht auch der Vortrag des Antragsgegners im Verfahren gegen die von dem Antragsteller vorgenommene Wertung und die von diesem behauptete Beurteilungspraxis des BMJV bei abgeordneten Beschäftigten. Denn der Antragsgegner hat substantiiert unter Angabe der Bewertung der Einzelmerkmale dargelegt, dass von den fünf vor dem Antragsteller vom Landgericht Berlin an das BMJV abgeordneten Richtern einer die Gesamtnote „A2“, drei die Gesamtnote „A1“ und einer die Gesamtnote „L2“ erhalten habe. Dabei hätten die insgesamt mit „A1“ benoteten Richter in jeweils zwei, vier und einmal sogar in sechs Einzelmerkmalen die Note „L2“ erhalten, die der Präsident des Landgerichts in ständiger Praxis einem „besonders ausgeprägt“ im Sinne der BeurteilungsAV gleichsetzen würde.

Bei Auswertung der von dem Antragsgegner übersandten Tabelle mit den Beurteilungsergebnissen der abgeordneten Richter wird deutlich, dass, abgesehen von dem insgesamt mit „A2“ benoteten Kollegen, die Beurteilung des Antragstellers im Verhältnis die schlechteste ist. Zudem hat er danach die einzige insgesamt mit „A1“ benotete Beurteilung, die in mehr als einem Einzelmerkmal mit „A2“ und in nicht mindestens zwei Einzelmerkmalen mit „L2“ benotet ist. Daraus ist ersichtlich, dass das BMJV im Einklang mit seiner Beurteilungsrichtlinie auch bei abgeordneten Richtern die Note „L2“ vergibt, und zwar sowohl in (mehreren) Einzelmerkmalen, als auch in der Gesamtnote. Auch dies spricht für eine Gleichsetzung mit den durch den Antragsgegner benannten Notenstufen, da sie zwar ebenfalls einen gewissen Ausnahmecharakter haben, jedoch auch nicht nur in ganz seltenen Einzelfällen vergeben werden. Nach allem ist die vorgenommene Einstufung jedenfalls plausibel.

3. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig sind.

a. Soweit er die Bewertung des Merkmals „Rechtskenntnisse“ bei der Beigeladenen zu 1 rügt, kann die Kammer den von ihm pauschal behaupteten Widerspruch zwischen der Note („besonders ausgeprägt“) und dem Beurteilungstext, der nach seiner Auffassung diese Note nicht trägt, schon nicht erkennen. Die Verwendung der Formulierung „deutlich überdurchschnittlich Rechtskenntnisse“ steht entgegen der Ansicht des Antragstellers für sich genommen einer Bewertung mit „besonders ausgeprägt“ nicht entgegen, und sie darf darüber hinaus auch nicht losgelöst vom Rest des Textes betrachtet werden, der weitere sehr positive Formulierungen enthält („außergewöhnlich vielfältige und sehr tief gehende Rechtskenntnisse“). Soweit der Antragsteller rügt, dass die Anlassbeurteilung sich auf die vorausgegangene Regelbeurteilung für den Zeitraum 29. März 2007 bis 31. Oktober 2013 beziehe und darin in nicht nachvollziehbarer Weise die „Rechtskenntnisse“ ebenfalls mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt worden seien, obwohl die Beigeladene hierfür in den drei in denselben Zeitraum fallenden Anlassbeurteilungen jeweils nur ein „gut ausgeprägt“ erhalten habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Denn der Antragsgegner hat die Beurteilung insoweit jedenfalls hinreichend plausibilisiert. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Präsident des Landgerichts bei der Regelbeurteilung besonders gewürdigt habe, dass die beiden letzten Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1 innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums am R2-Maßstab ausgerichtet waren, und, da diese am Ende des Beurteilungszeitraums lagen, nach der Auffassung des Landgerichtspräsidenten daher die Bewertung in der Regelbeurteilung und in der hieraus abgeleiteten Anlassbeurteilung vom 29. Dezember 2014 mit „besonders ausgeprägt“ gemessen am R1-Maßstab gerechtfertigt hätten. Insoweit sind Beurteilungsfehler nicht zu erkennen.

b. Soweit er die Beurteilung der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Bewertung des Einzelmerkmals der „Organisationsfähigkeit“ angreift, ist ein Beurteilungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. Insoweit verweist er darauf, dass die Beurteilung diesbezüglich nicht entsprechend der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus ihrer letzten Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum 9. Februar 2005 bis 31. Januar 2011) fortentwickelt worden sei. Es kann offen bleiben, ob danach auch im hier anzuwendenden Landesrecht eine Anlassbeurteilung immer nur eine Fortentwicklung der Regelbeurteilung sein kann (so das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 30 zur Beurteilungsrechtslage im Bundesnachrichtendienst). Eine solche Abwertung der Anlassbeurteilung könnte jedenfalls in einem Fall wie diesem, in dem – wie bei der Beigeladenen zu 2 – aufgrund der Vollendung des 50. Lebensjahres Regelbeurteilungen nicht mehr zu erstellen sind (§ 2 Abs. 1 BeurteilungsAV), nicht ohne Weiteres gelten. Selbst wenn man jedoch eine strenge Fortentwicklungsverpflichtung annähme, wäre dieser durch die Plausibilisierung des Beurteilers hier Genüge getan. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht betont in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung, dass das Begründungserfordernis umso bedeutsamer ist, je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen ausfällt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vorliegend liegt zwischen den Beurteilungszeiträumen ein Zeitraum von über zwei Jahren und es handelt sich lediglich um eine Notensteigerung von einer Note, so dass die Anforderungen an die Begründung nicht zu überspannen sind. Angesichts des Beurteilungstextes der Anlassbeurteilung vom 29. Dezember 2014, in dem insbesondere auf die gesteigerten Anforderungen an die Organisationsfähigkeit der Beigeladenen zu 2 im Beurteilungszeitraum (kommissarischer Vorsitz, Vertreterin des Vorsitzenden in einer Schwurgerichtskammer zugleich mit Beisitz in einer Strafvollstreckungskammer) und die „hervorragende“ Bewältigung dieser gesteigerten Anforderungen abgestellt wird, sieht die Kammer in jedem Fall eine hinreichende Plausibilisierung für eine Notensteigerung um eine Note.

c. Hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3 hat der Antragsteller lediglich pauschal gerügt, dass diese nicht aus dessen letzter Regelbeurteilung (7. August 2004 bis 30. April 2011) hergeleitet worden sei. Dabei bleibt schon unklar, welche Bewertungen der Antragsteller insoweit für fehlerhaft hält. Selbst wenn man die Anwendbarkeit der diesbezüglich zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf das Landesrecht bejahte (vgl. hierzu die Ausführungen zu Ziff. 3. b), sähe die Kammer jedenfalls die Begründungsanforderungen vorliegend als erfüllt an. Notensteigerungen ergeben sich insoweit nur hinsichtlich der Merkmale „sonstige Kenntnisse“ sowie „Organisationsfähigkeit“, und zwar jeweils von „gut ausgeprägt“ auf „besonders ausgeprägt“ sowie bei der Gesamtnote von „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ auf „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Angesichts des über zweijährigen Abstandes zwischen den Beurteilungszeiträumen und der Notensteigerungen in nur zwei Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote um jeweils lediglich eine Note, wären auch hier die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen. Angesichts dessen, dass in dem Text der Anlassbeurteilung vom 29. Dezember 2014 zu der „Organisationsfähigkeit“ des Antragstellers eindeutig auf die im Beurteilungszeitraum diesbezüglich gesteigerten Anforderungen durch den Beisitz in einer Schwurgerichtskammer und zeitgleich in einer Strafvollstreckungskammer bzw. am Ende des Beurteilungszeitraums sogar durch den zweitweisen gleichzeitigen kommissarischen Vorsitz in zwei großen Kammern und auf die herausragende Bewältigung dieser Anforderungen abgestellt wird, wird die Notensteigerung hinreichend plausibel. Hinsichtlich der „sonstigen Kenntnisse“ ergibt sich aus dem diesbezüglichen Text der Anlassbeurteilung eine Vertiefung und Verbreiterung der in der Regelbeurteilung bereits genannten Kenntnisse, so dass auch hier die Notensteigerung hinreichend plausibel ist.

4. Angesichts der demzufolge zugrundezulegenden Gesamtnote des Antragstellers aus seiner Beurteilung vom 26. November 2014 und der Zahl der danach vorrangigen Bewerber kann die Frage offen bleiben, ob die vorausschauenden Eignungsbewertungen des Antragstellers und der Beigeladenen fehlerhaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Antragstellers unterstellt, kann sein Antrag keinen Erfolg haben. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann nämlich nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O.).

Dies ist vorliegend ausgeschlossen. Der Antragsteller könnte vorliegend nämlich nur dann ausgewählt werden, wenn er bei einer Auswahl, bei der etwaige, zu seinen Gunsten unterstellte Fehler der aktuellen Auswahlentscheidung (hier: Fehlerhaftigkeit der Eignungsprognosen von Antragsteller und Beigeladenen) hinweg gedacht werden, hinsichtlich Gesamtnote der aktuellen Beurteilung und vorausschauender Eignungsbewertung zumindest gleich gut beurteilt wäre wie alle im Auswahlvermerk vor ihm gereihten Bewerber. Die vom Antragsteller gerügten Fehler seiner und der Eignungsbewertungen der Beigeladenen hinweg gedacht, verbliebe aufgrund der maßgeblichen aktuellen Anlassbeurteilungen jedoch weiterhin ein Leistungsvorsprung der vor ihm im Auswahlvermerk gereihten Bewerber, den er auch mit einer besseren Eignungsbewertung nicht aufholen könnte. Dies gilt jedenfalls für die vor ihm gereihten Bewerber mit den Ranglistenplätzen 4 bis 13, deren Beurteilungen einschließlich Eignungsbewertungen der Antragsteller nicht angegriffen hat. Selbst wenn er im Rahmen einer Neuauswahl eine besondere Eignung für das angestrebte Amt attestiert bekäme, wäre er hinsichtlich der Eignungsbewertung zwar gleich bewertet, könnte damit aber den sich aus den Anlassbeurteilungen ergebenden Leistungsvorsprung dieser Bewerber, die durchgängig die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erhalten haben, nicht aufholen. Dass er im Rahmen einer Neuauswahl eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt – und damit die Spitzenbewertung – attestiert bekäme, kann angesichts seiner Vorbeurteilungen und der aktuellen Beurteilung des BMJV einschließlich der dort vergebenen Einzelbewertungen ausgeschlossen werden. Von der Möglichkeit einer solchen Eignungsbewertung geht der Antragsteller auch selbst nicht aus.

Folgte man den Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen unter Ziffer 3 nicht, ergäbe sich nichts anderes. Denn auch dann verbliebe es bei dem uneinholbaren Leistungsvorsprung der Bewerber mit den Ranglistenplätzen 4 bis 13, deren Beurteilungen der Antragsteller nicht angegriffen hat. Diese Mitbewerber wären ihm im Falle einer Wiederholung der Auswahlentscheidung daher vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist es dann unerheblich, ob die Beigeladenen im Einzelfall zutreffend beurteilt worden sind oder ob Einzelne von ihnen zu Unrecht für eine Beförderung ausgewählt worden sind (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53.11 –, EA S. 18f.), da dies sich zumindest nicht zuungunsten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.