LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - L 38 SF 267/14 EK VH
Fundstelle
openJur 2015, 9579
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines Entschädigungsklageverfahrens.

Die Klägerin, Tochter des 1901 geborenen und 1987 verstorbenen S L (Beschädigter) und der Beklagte streiten in einem seit 10. September 1988 anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren (noch) über die nachträgliche Gewährung von Geldleistungen der Beschädigtenversorgung, die die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten geltend macht (Beschädigtenverfahren).

Am 27. Februar 2012 erhob die Klägerin im Beschädigtenverfahren Verzögerungsrüge und am 2. März 2012 Entschädigungsklage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG; - L 37 SF 37/12 EK VH -), mit der sie zunächst eine Entschädigungsleistung iHv 15.600,- € (13 x 1.200,- €) zzgl 100,- € für jeden weiteren Monat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend machte.

Den vom LSG nach einem Streitwert von zunächst 15.600,- € erhobenen Kostenvorschuss (Rechnung vom 27. März 2012) zahlte die Klägerin am 11. April 2012 ein. In dem Entschädigungsverfahren wurde der Beklagte zunächst durch die Präsidentin des Sozialgerichts (SG) Berlin vertreten, die auf Anforderung des Gerichts vom 24. April 2012 mit Schriftsätzen vom 18. Mai 2012 (Eingang am 24. Mai 2012) und 11. Juli 2012 (Eingang am 17. Juli 2012) Stellungnahmen abgab. Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2012 (Eingang am 26. Juli 2012). Seit November 2012 wurde und wird der Beklagte durch die Präsidentin des LSG vertreten. Mit Schreiben vom 14. März 2013 an die Präsidentin des SG wies die Vorsitzende und Berichterstatterin darauf hin, dass nicht abschließend geklärt sei, wer „richtiger“ Beklagter sei, „das Land Berlin oder auch das Land Brandenburg“; zugleich bat sie um Übersendung der dort erstellten Kopien der Akten des Beschädigtenverfahrens. Mit Schreiben gleichen Datums bat das Gericht die Präsidentin des LSG, die unabhängig von der Frage des bzw der richtigen Beklagten diese bzw diesen „inzwischen“ vertrete, um Stellungnahme zur Beklagtenstellung. Ferner wies das Gericht die Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 14. März 2013 unter Übersendung von Kopien der Schreiben an die SG- und LSG-Präsidentinnen auf die nach seiner Auffassung nicht abschließend geklärte Beklagtenstellung hin und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme hierzu von vier Wochen ein. Die Ordner mit Kopien des Beschädigtenverfahrens gingen am 25. März 2013 ein. Der Beklagte, vertreten durch die Präsidentin des LSG, äußerte sich mit Schriftsatz vom 27. März 2013 dahingehend, dass in „Berliner Fällen“ allein das Land Berlin Beklagter sei; der Klägerin nahm hierzu in der laufenden Frist Stellung und regte eine vergleichsweise Regelung auf der Grundlage der „in der Klageschrift genannten Höhe“ an (Schriftsatz vom 10. April 2013; Eingang am 15. April 2013).

Mit Schriftsatz vom 12. April 2013 erwiderte der Beklagte inhaltlich auf die Klage und beantragte die Klageabweisung, weil die Klägerin im Beschädigtenverfahren die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben habe und das erstinstanzliche Verfahren nicht überlang gewesen sei; Vergleichsbereitschaft bestehe nicht (Schriftsatz vom 13. Mai 2013). Hierzu nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 2013 (Eingang am 9. Juli 2013) Stellung, auf den der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 erwiderte. Am 10. Juni 2013 und 11. Juli 2013 hatte die Vorsitzende und Berichterstatterin ihren verfügten Fristsetzungen von drei Wochen bzw sechs Wochen die Klammerzusätze „Termin?“ bzw „Termin“ angefügt. Die Klägerin äußerte sich zur Beklagtenstellung erneut mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 (Eingang am 31. Juli 2013), auf den der Beklagte unter dem 29. August 2013 erwiderte.

Am 16. Oktober 2013 (Schriftsatz vom 15. Oktober 2013) erhob die Beschwerdeführerin Verzögerungsrüge. Hierzu nahm die Senatsvorsitzende Stellung (Schreiben vom 22. Oktober 2013) und wies darauf hin, dass es sich um ein neues Rechtsgebiet handele, in dem zahlreiche - zum Teil auch in dem vorliegenden Verfahren sich stellende - Rechtsfragen höchstrichterlich noch ungeklärt seien. Der Senat habe ursprünglich erwogen, das Verfahren bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens auszusetzen. Da die Klägerin jedoch auf eine zügige Erledigung dränge, tendiere der Senat nunmehr dazu, davon abzusehen und zumindest eine Zwischenentscheidung zu treffen, die voraussichtlich innerhalb des nächsten halben Jahres ergehen werde. Zugleich erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu etwaigen entschädigungserheblichen Verzögerungen des Ausgangsverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 (Eingang am 29. Oktober 2013), den die Senatsvorsitzende unter dem 1. November 2013 beantwortete, und Schriftsatz vom 11. Februar 2014 (Eingang am 12. Februar 2014; „Zurücknahme des Vergleichsangebotes“) nahm die Klägerin erneut umfangreich zum Verfahren Stellung. Mit Schriftsatz vom 7. März 2014 äußerte sich der Beklagte und beantragte zudem das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens; eine Stellungnahme der Klägerin hierzu wurde seitens des Gerichts nicht erbeten (Verfügung vom 10. März 2014: „WV n. Erl. <Termin?>) Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 (Eingang am 22. April 2014) erhob die Klägerin eine zweite Verzögerungsrüge und nahm nochmals umfassend zum Entschädigungsverfahren Stellung.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 teilte die Senatsvorsitzende der Klägerin mit, sie bedauere es, dass es entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 22. Oktober 2013 bisher nicht zu einer Terminierung gekommen sei. Dem stehe im Wesentlichen entgegen, dass sich die Akten des Beschädigtenverfahrens derzeit noch bei dem dort beauftragten Sachverständigen befänden und Kopien nur bis Blatt 2923 der Akten vorlägen. Sie werde die Akten nicht vom Sachverständigen zurückfordern, da dieser Schritt zur Verlängerung des Ausgangsverfahrens beitragen würde. Der 13. Senat sei informiert, dass der 37. Senat die Akten nach Rücklauf vom Sachverständigen dringend benötige. Sie gehe davon aus, dass sie demnächst vorgelegt würden.

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Berlin, dem die Akten des Entschädigungsverfahrens nach Anforderung am 27. Mai 2014 zugegangen waren, wies die gegen die Dauer des Entschädigungsklageverfahrens gerichtete Verfassungsbeschwerde nebst Eilantrag mit Beschluss vom 20. Juni 2014 wegen des nicht ausgeschöpften Rechtsweges zurück (- VerfGH 91/14, 91 A/14 -). Die Akten des Beschädigtenverfahrens gingen beim 37. Senat am 9. Juli 2014 ein. Die Vorsitzende veranlasste die Anfertigung von Kopien der fehlenden Aktenbestandteile (Bl 2924 bis 3182). Mit Schreiben vom 15. September 2014 wies sie die Klägerin darauf hin, dass die Akten des Beschädigtenverfahrens inzwischen vervollständigt worden seien und das Bundessozialgericht (BSG) überdies am 3. September 2014 zu verschiedenen für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Fragen erste grundsätzliche Entscheidungen getroffen habe; dem Verfahren könne nunmehr „sinnvoll“ Fortgang gewährt werden. Auch Verzögerungen im Berufungsverfahren seien daher zu prüfen. Die Klägerin werde gebeten, im Hinblick auf ihren Schriftsatz vom 21. Juli 2014, mit dem sie eine Entschädigung iHv 200,- € für jeden Monat begehre, um den die Dauer des Beschädigtenverfahrens die angemessene Dauer von fünf Jahren übersteige, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Entschädigung geltend gemacht werde. Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 (Eingang am 14. Oktober 2014). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 setzte das LSG den Streitwert entsprechend dem Vorbringen der Klägerin auf 50.000,- € fest.

Unter dem 4. November 2014 erbat die Senatsvorsitzende binnen vier Wochen eine Stellungnahme des Beklagten vor dem Hintergrund, dass der Senat zu der Annahme tendiere, die Verzögerungsrüge sei rechtzeitig erhoben worden. Der Beklagte bat unter dem 2. Dezember 2014 um eine Fristverlängerung von weiteren sechs Wochen, weil die Entscheidungen des BSG vom 3. September 2014 noch nicht im Volltext vorlägen und zudem Rücksprache mit der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erforderlich sei. Eine weitere „letzte“ Fristverlängerung von vier Wochen gewährte die Vorsitzende mit Schreiben vom 14. Januar 2015. Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015. Die Senatsvorsitzende beraumte mit Verfügung vom 23. Februar 2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Mai 2015 an.

Am 5. Dezember 2014 hat die Klägerin Entschädigungsklage mit einem mit 1.000,- € bezifferten Streitwert erhoben, weil das noch anhängige Entschädigungsklageverfahren – L 37 SF 37/12 EK VH – (Ausgangsverfahren) überlang sei. Gerade im Hinblick auf das extrem verzögerte Beschädigtenverfahren müsse das hierauf bezogene, mittlerweile schon mehr als drei Jahre anhängige Entschädigungsverfahren zügig betrieben werden.

Die Klägerin beantragt die Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.000,- € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht keine entschädigungspflichtige Verzögerung im Ausgangsverfahren. Dieses habe allenfalls durchschnittliche Bedeutung für die Klägerin, das zu prüfende Beschädigtenverfahren, dessen Akten über 3.000 Seiten umfassten, sei indes hochkomplex und zudem durch ein nicht verfahrensförderndes Verhalten der Klägerin geprägt. Zudem sei das Abwarten des 37. Senats auf die Grundsatzentscheidung des BSG zur Rechtzeitigkeit der Verzögerungsrüge und zur Zulässigkeit verfrüht eingelegter Entschädigungsklagen bei Altfällen – beide Rechtsfragen seien im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich - prozessökonomisch und sachdienlich gewesen. Im Übrigen sei die vorliegende Klage noch nicht „entscheidungsreif“, weil das Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Maßgebend sei jedoch die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens. Die Aussetzung des Verfahrens werde daher ebenfalls beantragt.

Die Gerichtsakte und die (kopierten) Akten des Ausgangsverfahrens – L 37 SF 37/12 EK VH - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet und war abzuweisen.

Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl I S 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch iSv Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das BSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig.

Richtiger Beklagter ist das Land Berlin, obwohl die Klägerin (nur) die Dauer des in erster Instanz vor dem LSG Berlin-Brandenburg geführten Entschädigungsklageverfahrens – L 37 SF 37/12 EK VH - rügt und dieses Gericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Da das LSG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl für Berlin 2004, 380 bzw GVBl Brandenburg I S 283 ff.) - Staatsvertrag - ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH), der für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des VerfGH des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (- 45/06 - juris, Rn 23 ff) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2007 (- 8/07 - juris - Rn 14 ff) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 - juris - Rn 22 ff) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei, sondern die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten, aus dem das Ausgangsverfahren stamme (vgl BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren zwar nicht aus dem Land Berlin, sondern es handelt sich um ein erstinstanzliches Entschädigungsklageverfahren beim LSG Berlin-Brandenburg. Da dieses aber wiederum das Beschädigtenverfahren aus dem Land Berlin zum Ausgang hat, kann nichts Anderes gelten (vgl auch Beschluss des VerfGH des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 – VerfGH 91/14, 91 A/14 -). Das LSG Berlin-Brandenburg übt daher im gerügten Entschädigungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.

Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (vgl BFH aaO für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 264; vgl auch für Brandenburg BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R - juris).

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Klägerin macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

Auch ist die Klage form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung – auch der zweiten - Verzögerungsrüge (vgl § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) eingereicht worden.

Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. Aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass lediglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss. Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dadurch hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass der Anspruch auf ein zügiges Verfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verletzt werden kann und insoweit auch ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommt (BT-Drucks. 17/3802 S. 22). Verfahrensrechtlich handelt es sich bei der Klage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens regelmäßig um eine Teilklage, weil Entschädigung nur für einen bestimmten Abschnitt des Gesamtverfahrens verlangt wird. Diese setzt voraus, dass unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Dementsprechend müssen die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vollständig erfüllt sein. Eine unangemessene und unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile müssen feststehen (vgl zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. April 2014 – III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967-1970), weil maßgebend für die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch in Fällen noch anhängiger Verfahren das Gerichtsverfahren „von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“ (§ 198 Abs. 6 Nr 1 GVG) ist, der wiederum naturgemäß noch nicht feststeht. Daneben ist der Betroffene gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 = NJW 2014, 939 Rn. 27 ff). Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. Von letzterem ist hier schon deshalb auszugehen, weil das LSG das Ausgangsverfahren augenscheinlich bereits am 10. Juni 2013 bzw 11. Juli 2013 als entscheidungsreif angesehen hatte. Jedenfalls die zweite Verzögerungsrüge vom 22. April 2014 war konkret dadurch veranlasst, dass die Senatsvorsitzende zuvor mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 binnen eines halben Jahres eine „Zwischenentscheidung“ in Aussicht gestellt hatte.

Die – letztlich verfrüht – erhobene Klage ist jedoch nicht begründet und war abzuweisen. Denn das Ausgangsverfahren – L 37 SF 37/12 EK VH – ist nicht als bereits endgültig unangemessen lang anzusehen. Von einer untunlichen Aussetzung des Verfahrens nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens – wie von den Beteiligten beantragt - hat der Senat daher abgesehen. Eine erhobene Entschädigungsklage nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG auszusetzen und den weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens darauf im Auge zu behalten, ob die aktuell nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzungen irgendwann doch noch vorliegen, wäre dabei nicht sachgerecht. Der Klägerin steht es frei, zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Entschädigungsklage zu erheben. Die ohnehin im Ermessen des Entschädigungsgerichts stehende Aussetzungsmöglichkeit in § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG hat nicht den Zweck, sie vor den prozessualen Konsequenzen einer - derzeit - verfrüht erhobenen Entschädigungsklage zu schützen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – L 37 SF 34/14 EK AL – juris; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014 – L 37 SF 300/13 EK SO – juris).

§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (sh auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R -). Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls ist die Verfahrensdauer jeweils noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (vgl BSG aaO Rn 33). Für ein Entschädigungsklageverfahren, auch wenn dies erstinstanzlich beim LSG eingeleitet wird, kann regelmäßig nichts Anderes schon deshalb gelten, weil insoweit nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht und damit bereits im GRüGV eine regelhaft kürzere Gesamtverfahrensdauer angelegt ist als in „normalen“ sozialgerichtlichen Streitverfahren.

Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -).

In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren, dh von Entschädigungsklagen nach dem GRüGV, heranzuziehen, die ohnehin in aussagekräftiger Zahl noch nicht vorliegen. Das noch anhängige und erstinstanzlich noch nicht entschiedene Entschädigungsverfahren läuft seit 2. März 2012, dh seit insgesamt 37 (vollen) Monaten. Das Verfahren betrifft Entschädigungsleistungen nach dem GRüGV, die die Klägerin zuletzt in einer Gesamthöhe von mehr als 50.000,- € geltend macht.

Dieses Ausgangsverfahren hat für die Klägerin allenfalls durchschnittliche Bedeutung. Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland, Rn 133 = NJW 2006, 2389; s auch insgesamt die Darstellung in BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - Rn 47 mwN, BVerwGE 147, 146; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 Rn 262. Zur Bedeutung der Sache iSv § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 3. September 2004 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn 35 mwN).

Nach diesen Grundsätzen ist daher einerseits in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin, die im Beschädigtenverfahren Ansprüche als Rechtsnachfolgerin bzw nach Forderungsabtretung geltend macht, grundsätzlich sozial abgesichert ist; streitig ist im Ausgangsverfahren (nur) ein Entschädigungsanspruch nach dem GRüGV, mithin keine existenzsichernden sozial- oder arbeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin. Der eingetretene und noch eintretende Zeitablauf im Ausgangsverfahren wirkt sich zudem jedenfalls derzeit nicht nachteilig auf die Verfahrensposition und die materiellen Rechte der Klägerin aus. Hinzu kommt, dass das bereits jedenfalls unangemessen lange Beschädigtenverfahren und das Interesse der Klägerin an einem alsbaldigen Abschluss desselben vorliegend nur insofern Bedeutung erlangt, als es maßgebend für die Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens ist. Das von der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 22. April 2105 genannte Interesse an dem vorliegenden Entschädigungsverfahren beschränkt sich letztlich darauf, dass die „hiesige Verzögerungsklage erhoben wurde, als im Verfahren beim 37. Senat noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war und im Verfahren beim 13. Senat noch kein Urteil ergangen war“. Letzteres ist hier schlechterdings irrelevant, während im Übrigen zwar zu berücksichtigen ist, dass das Ausgangsverfahren ein Entschädigungsverfahren ist, dh der (zunächst) einzige der Klägerin zur Verfügung stehende Rechtsbehelf, Kompensation für eine – für das Beschädigtenverfahren bereits vom BSG und auch vom VerfGH festgestellte - Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Anspruchs auf ein zügiges gerichtliches Verfahren und den damit einhergehenden immateriellen Schaden zu erstreiten (vgl zum kompensatorischen Charakter der Entschädigungsklage BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13 – juris – Rn 32; VerfGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - 91/14, 91 A/14 – und – 64/14, 64 A/14 - juris; VerfGH, Beschluss). Indes ist hier auch in Rechnung zu stellen, dass das Ausgangsverfahren – wie alle Entschädigungsklageverfahren - kein echter „präventiver“ Rechtsbehelf ist und bislang im vorliegenden Einzelfall auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Verlauf des Ausgangsverfahrens sich außer der Tatsache, dass das LSG über eine möglicherweise beträchtliche Entschädigung bislang nicht entschieden hat, nachteilig auf rechtlich geschützte Interessen der Klägerin auswirkt. Dies gilt auch eingedenk dessen, dass sie im Beschädigtenverfahren Ansprüche nach dem Beschädigten – zuletzt noch für Zeiträume vom 1. Januar 1973 bis 31. Mai 1987 - (nur noch) als Rechtsnachfolgerin bzw Forderungsinhaberin geltend macht.

Das Ausgangsverfahren weist demgegenüber eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf. Hier war zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Aktenbestand des dort gerügten Beschädigtenverfahrens auf zwischenzeitlich deutlich mehr als 3000 Seiten angewachsen ist und dieses Beschädigtenverfahren „außergewöhnliche Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweist“ (so BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – Rn 72). Dies bedeutet auch für das hier zu beurteilende, hierauf bezogene Entschädigungsverfahren eine Komplexität, die die Annahme rechtfertigt, dass bereits die Einarbeitung – auch in die Rechtsfragen des Beschädigtenverfahrens - einen erheblichen zeitlichen Aufwand nach sich ziehen musste, der auch für die anzustellenden Ermittlungen zur Feststellung der Phasen der Aktivität bzw Inaktivität des Gerichts im Beschädigtenverfahren aufzubringen ist. Hinzu kommt, dass bis zu den Entscheidungen des 10. Senats des BSG vom 3. September 2014 auch entscheidungserhebliche Rechtsfragen – hier die Fragen, bis wann in „Altfällen“ eine Verzögerungsrüge noch als unverzüglich anzusehen ist, sowie die Beurteilung der Zulässigkeit einer vor Ablauf der Wartefrist erhobenen Entschädigungsklage – jedenfalls für die Sozialgerichtsbarkeit nicht höchstrichterlich geklärt waren.

Im Rahmen des bisherigen prozessualen Verhaltens der Klägerin im – hier nur zur Prüfung stehenden – Ausgangsverfahren kann ihr – anders als im Beschädigtenverfahren - eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht angelastet werden. Ihr zuletzt erhobenes Begehr auf höhere Entschädigungsleistung und die damit einhergehende Erhöhung des Streitwerts stellt keine unangemessene oder gar willkürliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte dar.

Nach Maßgabe des dargelegten Überprüfungsmaßstabs ist die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht schon jetzt als endgültig unangemessen lang anzusehen.

Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen:

Das Ausgangsverfahren beim LSG ist zwar zunächst in der Zeit vom 26. August 2012 (Ablauf der Bedenk- und Bearbeitungszeit von einem Monat nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 22. Juli 2012 am 26. Juli 2012) bis 13. März 2013 nicht aktiv betrieben worden ist, dh es weist bereits in diesem Zeitraum am Stück eine inaktive Phase von mehr als sechs (vollen) Monaten auf, die nicht auf aktiver Verfahrensgestaltung beruht und auch nicht durch das Verhalten der Klägerin bedingt war. Damit ist die regelmäßig pro Instanz zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R -), die nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, regelmäßig als angemessen anzusehen ist, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensschritte begründet und gerechtfertigt werden kann, aber noch deutlich unterschritten. Auch im hier zu betrachtenden Einzelfall ist trotz des ganz erheblichen Umfangs des zu sichtenden Aktenmaterials und der - auch rechtlichen - Komplexität des Beschädigtenverfahrens von der „Zwölfmonatsregel“ (vgl BSG aaO Rn 56) nach Auffassung des Senats nicht – nach oben - abzuweichen, weil – wie bereits dargelegt – die Entschädigungsklage der der Klägerin (zunächst) einzig zustehende und damit naturgemäß eine zügige Bearbeitung erfordernde Rechtsbehelf ist, um Entschädigung insbesondere für die immateriellen Folgen der bereits feststehenden erheblich überlangen Verfahrensdauer im Beschädigtenverfahren zu erlangen.

Hinzu kommt, dass auch weitere, über die genannte Phase der Inaktivität hinaus gehende Zeiträume trotz vorliegender Verfahrensführung durch das LSG nicht als sog aktive Bearbeitungszeit in Betracht zu ziehen sind. Dies gilt einerseits für Verzögerungen, die aus im Verantwortungsbereich des Beklagten und damit des Staates liegenden Umständen herrühren: die bei Erhebung der Klage am 2. März 2012 möglicherweise noch bestehende rechtliche Unklarheit, wer den Beklagten vertritt, wurde trotz In-Kraft-Tretens des GRüGV am 3. Dezember 2011 erst durch die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012 (Amtsblatt Berlin 2012, 1979) beseitigt. Allerdings kann dies nicht dazu führen, hierdurch eingetretene zeitliche Verzögerungen durch von dem Beklagten erst mit fast elfmonatiger Verspätung erlassene Vertretungsregelungen zu rechtfertigen, dh vorliegend den Zeitraum seit Eingang der inhaltlichen Klageerwiderung der (zunächst als vertretungsberechtigt) angesehenen SG-Präsidentin am 17. Juli 2012 und der dann ergänzend von der LSG-Präsidentin angeforderten inhaltlichen Klageerwiderung vom 12. April 2013. Hieraus folgt eine weitere Zeit der Inaktivität vom 14. März 2013 bis 11. April 2013. In der Zeit vom 15. April 2013 (Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 10. April 2013 mit Vergleichsangebot) bis 10. Juni 2013 wurde das Verfahren aktiv betrieben (Unerhebliche, da nicht mindestens einen Monat umfassende Inaktivität vom 11. Juni bis 8. Juli 2013), ebenso vom 9. Juli 2013 (Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. Juli 2012) bis 9. September 2013 (Schriftsatzwechsel; Inaktivität vom 10. September 2013 bis 15. Oktober 2013). Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin selbst durch das Einreichen ihrer Schriftsätze vom 7. und 29. Juli 2013 eine Bearbeitung der Sache durch das Gericht bewirkt hat, so dass insoweit keine inaktive Zeit vorliegt (vgl BSG aaO Rn 57). Gleiches gilt für die Zeit vom 16. Oktober 2013 (Eingang der ersten Verzögerungsrüge und Schriftsatz vom 28. Oktober 2013) bis 30. November 2013, wobei hier eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit auf die umfänglichen Schriftsätze von jeweils einem Monat in Ansatz zu bringen ist (vgl BSG aaO). Eine weitere Zeit der Inaktivität schließt sich sodann vom 1. Dezember 2013 bis 11. Februar 2014 an (Eingang des Schriftsatzes der Klägerin am 12. Februar 2014).

Eingedenk der Überlegungs- und Bearbeitungszeit des Gerichts auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2014 bis 12. März 2014 (Verfügung der Vorsitzenden vom 10. März 2014: „Termin?“) ist eine weitere Inaktivitätsphase vom 13. März 2014 bis 21. April 2014 festzustellen (Eingang des weiteren klägerischen Schriftsatzes vom 17. April 2014 mit zweiter Verzögerungsrüge am 22. April 2014), ferner vom 12. Juni 2014 bis 1. Juli 2014 (Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 1. Juli 2014 am 2. Juli 2014. Die Zeit vom 22. April 2014 bis 11. Juni 2014 ist als Überlegungs- und Bearbeitungszeit auf die Schriftsätze der Klägerin vom 17. April 2014 und 9. Mai 2014 (Eingang am 12. Mai 2014) und somit als Zeit der aktiven Verfahrensführung anzusehen. Weiterhin war unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen, dass das LSG im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (vgl § 103 SGG) alles Erforderliche hätte veranlassen müssen, um nach der inhaltlichen Erwiderung des Beklagten – zu diesem Zeitpunkt hatte die Senatsvorsitzende die Sache bereits als terminsreif (Verfügungen vom 10. Juni 2013 und 11. Juli 2013) angesehen - die Sache zu beschleunigen; schließlich hatte die Vorsitzende der Klägerin unter dem 22. Oktober 2013 sogar eine „Zwischenentscheidung“ innerhalb eines halben Jahres in Aussicht gestellt. Ob hier ein Abwarten auf den Eingang der Akten des Beschädigtenverfahrens vom Sachverständigen vor diesem Hintergrund noch vertretbar war, bedarf indes keiner Entscheidung. Diese lagen nämlich bereits am 9. Juli 2014 vor, so dass für den Zeitraum vom 12. Juni 2014 bis 8. Juli 2014, der keinen Monat umfasst, keine ins Gewicht fallende Inaktivitätsphase von mindestens einem Monat anzusetzen ist. Darunter liegende Zeitmaßstäbe erscheinen im Hinblick auf die vom Gesetz vorgegebene Rechengröße von 1.200,- € pro Jahr der Überlänge (vgl § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) „nicht mehr als sinnvoll“ (BSG aaO Rn 57).

Nach Vorlage sämtlicher Akten des Beschädigtenverfahrens am 9. Juli 2014 war dem Ausgangsgericht im Hinblick auf den sehr großen Umfang dieser Akten eine Prüf- und Überlegungszeit von mindestens einem Monat einzuräumen, auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juli 2014 (Eingang am 22. Juli 2014), somit bis einschließlich 21. August 2014. Es folgt eine weitere – unerhebliche, da nicht mindestens einen Monat umfassende - Inaktivitätsphase bis 9. September 2014. Vom 10. September 2014 bis 13. November 2014 (Monatsfrist nach Eingang des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2014 am 14. Oktober 2014 und Neufestsetzung des Streitwerts) ist von einer aktiven Verfahrensführung des LSG auszugehen.

Da zwischenzeitlich die BSG-Entscheidungen vom 3. September 2014 (ua B 10 ÜG 12/13 R -) ergingen, ist es auch im Zeitraum danach insbesondere im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der vom BSG dort aufgestellten „Zwölfmonatsregel“ - die formalen Fragen des Ausgangsverfahrens (Rechtzeitigkeit der Verzögerungsrüge, Zulässigkeit der vor Ablauf der Wartefrist erhobenen Entschädigungsklage) ließen sich indes unschwer bereits aus den Ausführungen in den Pressemitteilungen des BSG vom 3. September 2014 beantworten – noch als vertretbar anzusehen, dass dem Beklagten diesbezüglich eine längere Äußerungsfrist auch nach Vorlage der schriftlichen BSG-Urteile im Dezember 2014 eingeräumt wurde, hier bis Mitte Februar 2015 (vgl Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 13. Januar 2015). Auch ein – aus Sicht des Ausgangsgerichts sachdienliches - Abwarten auf die höchstrichterliche Entscheidung der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt zwar generell als aktive Bearbeitungszeit nur dann in Betracht, wenn es sich um ein vorgreifliches Parallelverfahren handelt oder wenn die Beteiligten – was hier nicht der Fall war – diesem Vorgehen oder einem entsprechenden Ruhen ausdrücklich zustimmen (vgl BSG aaO Rn 47). Auch von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG hatte das LSG entgegen seiner zunächst wohl beabsichtigten Verfahrensweise (vgl Schreiben vom 21. Oktober 2013) dann ausdrücklich abgesehen. Nachdem die Entscheidungen des BSG aber ergangen waren, durfte es das Ausgangsgericht als vertretbar ansehen, die Vorlage der schriftlichen Entscheidungen abzuwarten. Denn es handelte sich einerseits – wie bereits dargelegt - um bisher nicht entschiedene Rechtsfragen. Andererseits hatte das LSG im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Verfahrensführung auch zu beachten, dass es hinsichtlich der Höhe der im Ausgangsverfahren jedenfalls im Raum stehenden Entschädigung für das verzögerte Beschädigtenverfahren eine auch inhaltlich möglichst richtige Entscheidung trifft. Dieses Ziel war gegen das Grundrecht der Klägerin auf eine Entscheidung auch ihres Entschädigungsverfahrens in angemessener Zeit abzuwägen. Abwägungsfehler des Ausgangsgerichts sind für den noch zu prüfenden Zeitraum ab 14. November 2014 insoweit nicht erkennbar. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 hat die Vorsitzende des Ausgangsverfahrens nach Ablauf der dem Beklagten gesetzten – letzten – Frist sodann unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Mai 2015 anberaumt; angesichts der erforderlichen umfangreichen Vorbereitung und ggfs auch der Abstimmung innerhalb des Senats des Ausgangsgerichts, dem hier zudem angesichts der Vielzahl der Richterinnen und Richter des LSG, die mit dem Beschädigtenverfahren befasst waren, auch eine vertiefte Prüfung obliegt, in welcher Zusammensetzung der Spruchkörper über das Ausgangsverfahren zu entscheiden hat, ergibt sich hieraus keine entschädigungsrechtliche Relevanz.

Insgesamt ergeben sich damit folgende, mindestens einen Monat umfassende Phasen der Inaktivität des Ausgangsgerichts:

• 26. August 2012 bis 11. April 2013• 10. September 2013 bis 15. Oktober 2013• 1. Dezember 2013 bis 11. Februar 2014• 13. März 2014 bis 21. April 2014

Dies sind insgesamt zwölf (volle) Monate. Da die bisherige Verfahrensdauer keine Zeiten der Inaktivität aufweist, die die auch vorliegend dem Ausgangsgericht einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten übersteigt, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer nicht vor. Hieraus folgt zugleich, dass derzeit auch eine – hier zusätzlich zu fordernde - unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie ein insoweit endgültig eingetretener Nachteil für die Klägerin noch nicht eingetreten sein kann.

Maßgebend für die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch in Fällen noch anhängiger Verfahren ist das Gerichtsverfahren „von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“ (§ 198 Abs. 6 Nr 1 GVG), der wiederum vorliegend naturgemäß noch nicht feststeht (vgl zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. April 2014 – III ZR 335/13 – Rn 21). Im Ausgangsverfahren steht zwar keine Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz zur Verfügung, die eine überlange erstinstanzliche Verfahrensdauer kompensieren könnte, während dem BSG auf ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) oder der – zugelassenen – Revision ausschließlich die Rechtskontrolle obliegt, woraus sich in Anbetracht der statistischen Werte des BSG (vgl Geschäftsbericht 2014) ohnehin relativ kurze Verfahrensdauern ergeben (NZB durchschnittlich dreieinhalb Monate, Revisionen durchschnittlich 12,6 Monate). Selbst wenn eine – derzeit nicht feststellbare - unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens vorgelegen hätte, wäre daher eine „Heilung“ einer eingetretenen Verzögerung durch ein etwaiges zügiges Verfahren der NZB oder Revision nicht auszuschließen gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.

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