OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2015 - 11 Wx 65/14
Fundstelle
openJur 2015, 9010
  • Rkr:

Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen. Bei der Eintragung in das Geburtenregister ist einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Vorrang vor einer nach ausländischem Recht bestehenden Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns einzuräumen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 schlossen am 31. Dezember 1993 in L?dek-Zdrój (Bad Landeck), Republik Polen die Ehe. Diese wurde durch am 26. September 2013 rechtskräftig gewordenes Urteil des Bezirksgerichts ?widnica (Schweidnitz), Republik Polen vom 4. September 2013 geschieden. Die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 sind polnische Staatsangehörige. Beide haben erklärt, seit ca. neun Jahren keinen Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Nach Angaben der Kindesmutter zog sie zusammen mit dem Beteiligten zu 4 vor ca. drei Jahren nach Deutschland. Der Beteiligte zu 4 ist deutscher Staatsangehöriger.

Am 16. Dezember 2013 gebar die Kindesmutter einen Jungen, der nach der am 29. Juli 2014 ausgestellten Geburtsurkunde den Namen M. P. K. trägt.

Die von den Beteiligten zu 2 und 4 unterschriebene Geburtsanmeldung führt im Vordruckfeld neben der Kindesmutter mit dem Zusatz „geschieden“ den Beteiligten zu 4 im Feld „Vater“ mit dem Zusatz „nie verheiratet gewesen“ auf. Als Familienname des Kindes ist der Familienname des Beteiligten zu 4 angegeben. In der Geburtsanzeige durch die Klinik waren bei den Angaben zum Vater die Daten des Beteiligten zu 4 genannt. Diese wurden jedoch handschriftlich abgeändert und stattdessen durch die Daten des Beteiligten zu 3 ersetzt.

Am 14. Januar 2014 wurde beim Jugendamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis eine „Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung nach § 1595 Abs. 1 BGB“ durch die Beteiligten zu 2 und 4 errichtet.

In den Akten befindet sich ein auf den 30. Januar 2014 datierender Bearbeitungsvermerk über die Beurkundung „mit Ehemann Kind ohne Vornamen mit Fam. Name „K.“. Vater über Möglichkeit der Anfechtung informiert“. Der unter dem 4. Februar 2014 erfolgte Eintrag in das Geburtenregister des Standesamtes Heidelberg, Registernummer G 515/2014 führt als Vater „Familienname K. … Vorname(n) W. B.“ auf.

Am 7. April 2014 beantragte die Kindesmutter die gerichtliche Berichtigung des Personenstandseintrags im Geburtenbuch G …/2014 dahingehend, dass im urkundlichen Teil der Beteiligte zu 4 eingetragen wird. Die Beteiligten zu 5 und 6 traten dem entgegen. Sie beriefen sich darauf, dass nach polnischem Recht der Ehemann als Vater vermutet werde, wenn das Kind während der Ehe oder - wie hier - vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren worden sei. Im Hinblick auf Art. 19 EGBGB sei entscheidend, dass es zum Zeitpunkt der Geburt nur einen Vater gegeben habe, nämlich nach polnischem Recht den Beteiligten zu 3.

Durch Beschluss vom 4. Juli 2014 hat das Amtsgericht Heidelberg das Standesamt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG angehalten, den Eintrag in dem Geburtenbuch G …/2014 dahingehend zu berichtigen, dass bei den Personenstandsdaten im urkundlichen Teil beim Vater Vorname und Nachname des Beteiligten zu 4 eingetragen werden. Es hat dies damit begründet, dass bei den verschiedenen Anknüpfungsmöglichkeiten des Art. 19 Abs. 1 EGBGB das Aufenthaltsstatut vorgehe und deshalb deutsches Sachrecht zur Anwendung komme, wonach der Beteiligte zu 4 durch Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB Vater des Beteiligten zu 1 geworden sei.

Gegen den den Beteiligten zu 5 und 6 am 10. Juli 2014 zugestellten Beschluss haben diese am 5. August 2014 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Akte Amtsgericht Heidelberg, 46 F 15/14 wurde beigezogen.II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdeberechtigt. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.

2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

a) Das Amtsgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles angenommen. Diese ist gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - 11 Wx 100/12, FamRZ 2014, 1561; OLG Hamm, FamRZ 2014, 1559, 1560; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686).

b) Das Standesamt wurde durch das Amtsgericht zu Recht gemäß § 49 PStG angewiesen, die von der Beteiligten zu 2 beantragte Berichtigung des Geburtenregisters durch Eintragung des Beteiligten zu 4 als Vater vorzunehmen.

Nach § 48 PStG kann eine abgeschlossene Registereintragung auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden. Eine Berichtigung darf nur erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29; OLGR Schleswig 2008, 685, 687; OLG Köln StAZ 2007, 178, 179). Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch hätte das Standesamt wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anerkennung der Vaterschaft nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anwenden und den Beteiligten zu 4 als Vater in das Geburtenbuch eintragen müssen.

aa) Da die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 polnische Staatsangehörige sind und damit ein Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat vorliegt, bedarf es der Feststellung der für die Abstammung maßgeblichen Rechtsordnung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach der die Abstammung des Kindes regelnden Kollisionsnorm des Art. 19 Abs. 1 EGBGB kommen hierfür mehrere anzuwendende Rechte in Betracht:

(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB führt wegen des für den Senat feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Beteiligten zu 1 in Deutschland zur Anwendung deutschen Sachrechts. Da die Kindesmutter geschieden war, greift zu Gunsten des Beteiligten zu 3 die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht ein. Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch führt dies wegen der nach §§ 1594 ff. BGB wirksamen Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4 vom 14. Januar 2014 (AS. 55) gemäß § 1592 Nr. 2 BGB zur Vaterschaft des Beteiligten zu 4 (zur fehlenden Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB siehe unten unter cc) (2)).

(2) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Soweit die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 als geschiedenem Ehemann in Frage steht, kann danach auch auf polnisches Sachrecht zurückgegriffen werden. Nach Art. 62 § 1 Satz 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs wird vermutet, dass ein während des Bestehens einer Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen seit ihrer Beendigung oder Nichtigerklärung geborenes Kind vom Ehemann der Mutter abstammt (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Polen, Stand 1.6.2012, 60). Hiernach ist der Beteiligte zu 3 Vater des Betroffenen.

bb) Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB stehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Urteil vom 3. Juni 2006 - XII ZR 195/03, FamRZ 2006, 1745; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687; siehe hierzu auch unten unter (3)). Das Gesetz lässt offen, welches Recht anwendbar ist, wenn die unterschiedlichen Abstammungsstatute wie hier zur Vaterschaft verschiedener Personen führen. Nach allgemeiner Meinung entscheidet das Günstigkeitsprinzip, wonach das Recht zur Anwendung kommen soll, das für das Wohl des Kindes günstiger ist (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - 11 Wx 100/12, FamRZ 2014, 1561, 1562; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 61; Palandt/Thorn, BGB 74. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 6; Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014, EGBGB Art. 19 Rn. 23 f.). Allerdings ist umstritten, nach welchen Kriterien sich die Günstigkeit bemisst. Im Wesentlichen werden dabei folgende Positionen vertreten:

(1) Die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1559; OLG Köln, StAZ 2013, 319; OLG München, FamRZ 2012, 1503; OLG Hamm, FamRZ 2008, 126; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 688; BayObLG, FamRZ 2002, 686) stellt gestützt auf eine breite Strömung innerhalb der Literatur (Erman/Hohloch, BGB 14. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn.17; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 10 Rn. 63 ff.; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16; Grziwotz/Siede in Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht 2. Aufl. Kap. 3 Rn. 155; Hepting, StAZ 2000, 33; Sturm, StAZ 2003, 353) auf den Zeitpunkt der Geburt ab und sieht im Hinblick auf unterhalts- und erbrechtliche Konsequenzen diejenige Rechtsordnung als günstigere an, die bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Vaterschaft führt. Dieser Rechtsprechung sind eine Reihe von Amtsgerichten nicht gefolgt (AG Heidelberg, Beschluss vom 5. März 2014 - 46 F 15/14, nicht veröffentlicht; AG Osnabrück, FamRZ 2008, 1771; AG Leverkusen, FamRZ 2007, 2087; AG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1585; AG Hannover, FamRZ 2002, 1722). Diese Ablehnung lässt sich darauf zurückführen, dass es nicht im Sinne des nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Kindeswohls betrachtet wird, dass durch das Prioritätsprinzip zum Zeitpunkt der Geburt dem (wahrscheinlich) biologischen Vater die Anerkennungsmöglichkeit genommen bzw. bis zur rechtswirksamen Beseitigung der nach ausländischem Recht begründeten Vaterschaft hinausgezögert wird. Die schematische Bevorzugung der Rechtsordnung, die eine nach dem Kindschaftsreformgesetz im deutschen Recht gerade abgeschaffte Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemanns enthält, ist auch für den Senat nicht überzeugend (vgl. MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16). Selbst Vertreter der h.M. gestehen zu, dass sie zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen führen kann (Helms, FamRZ 2012, 618).

(2) Nach einer Literaturauffassung soll in Konfliktfällen mehrerer Elternprätendenten wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB erfolgen (Gaaz, StAZ 1998, 241, 251). Aus der nach § 1599 Abs. 2 BGB nicht geltenden Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter das Kind innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt, folge, dass § 1599 Abs. 2 BGB auf den Fall der Geburt eines Kindes nach der Scheidung analog anzuwenden sei (Gaaz aaO). Allerdings ist hiergegen zu Recht eingewandt worden, dass diese Meinung übersieht, dass die Vaterschaftsvermutung nur nach deutschem Recht nicht besteht, jedoch nach dem Heimatrecht des Ehemanns bestehen kann (OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16; Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EGBGB Art. 19 Rn. 40a).

(3) Zu einer Anwendung deutschen Rechts gelangt man ebenso, wenn man bei Art. 19 Abs. 1 EGBGB der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes stets den Vorrang einräumt (Andrae, Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 33; Dethloff, IPRax 2005, 326). Allerdings lässt sich ein genereller Vorrang des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht ableiten. Auch wenn die Gesetzesbegründung hinsichtlich Art. 19 Abs. 1 EGBGB von einer „Regelanknüpfung“ spricht, stellt sie dennoch an anderer Stelle klar, dass Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB „allgemein die Bestimmung auch nach dem Heimatrecht des jeweiligen Elternteils“ erlaubt (BT Drs. 13/4899 S. 137). Ein allgemein gültiger Vorrang einer Anknüpfungsalternative des Art. 19 Abs. 1 EGBGB überzeugt daher nicht.

(4) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. November 2011 (XII ZR 78/11, FamRZ 2012, 616) die Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB in einem Fall für zulässig erachtet, in dem ein Deutscher die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt hat, dessen Mutter und deren Ehemann beide polnische Staatsangehörige waren und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Deutschland in Scheidung lebten. Abgestellt wurde darauf, dass die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB zu ähnlichen Wirkungen wie eine Vaterschaftsanfechtung führe, weshalb auf den Rechtsgedanken des Art. 20 EGBGB zurückgegriffen werden könne, der eine Wahlmöglichkeit für die zur Beseitigung der Abstammung in Betracht kommenden Rechtsordnungen eröffne. Dieser auf Art. 20 EGBGB basierende kollisionsrechtliche Weg ist vorliegend nicht gangbar, weil sich hier infolge der Scheidung der Kindesmutter vor der Geburt die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 nur aus dem polnischen Recht und nicht auch aus deutschem Recht ergibt (Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EGBGB Art. 19 Rn. 42; Helms, FamRZ 2012, 618).

cc) Nach Auffassung des Senats ist es sachgerecht, bei der Beurteilung der Günstigkeit auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen. Zudem ist im Sinne einer abgestuften Günstigkeit einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Vorrang vor einer nach ausländischem Recht fingierten Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns einzuräumen.

(1) Kern des Günstigkeitsprinzips ist, dass das Recht zur Anwendung kommen soll, das für das Wohl des Kindes günstiger ist. Die Beurteilung des Kindeswohls kann sich dabei nicht allein in der Beibringung unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche zum Zeitpunkt der Geburt erschöpfen. Dies ergibt sich aus dem durch das Kindschaftsreformgesetz manifestierten Willen des Gesetzgebers, der für das deutsche Sachrecht die Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemannes abgeschafft hat (MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16). Daher ist gleichermaßen das Interesse an der Berücksichtigung des biologisch wahrscheinlicheren Vaters zu beachten. Umgekehrt ist der h.M. zuzugestehen, dass eine generelle Vaterlosigkeit nicht als günstig betrachtet werden kann. Es erscheint deshalb sachgerecht, nach dem Prinzip der „Vaterschaftwahrscheinlichkeit und abgestufter Günstigkeit“ (zum Begriff Hepting, StAZ 2000, 33, 35) im Falle einer Vaterschaftsvermutung ausländischen Rechts für den geschiedenen Ehemann bei fehlender Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, um überhaupt eine Vaterschaft rechtlich herbeizuführen. Liegt dagegen eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes vor, ist auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zurück zu greifen und das Recht des gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuwenden, da die Vaterschaft des biologisch wahrscheinlicheren Vaters als relativ günstiger zu betrachten ist. Deshalb ist auch auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch abzustellen, um eine in der Praxis vielfach erst unmittelbar nach der Geburt erfolgende Vaterschaftsanerkennung nicht unbeachtet zu lassen. Damit wird in Anlehnung an eine Auffassung in der Literatur (Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EBGB Art. 19 Rn. 43) der vielfach angenommene Vorrang eines vorgeburtlichen Anerkenntnisses vor einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemannes nach ausländischem Recht (BayObLG, FamRZ 2002, 686; jurisPK-BGB/ Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 72; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 18) auf eine bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch vorliegende Vaterschaftsanerkennung ausgedehnt.

(2) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass es sich vorliegend gar nicht um eine kollisionsrechtliche Beurteilung handele, weil die nachgeburtlich erfolgte Anerkennung wegen § 1594 Abs. 2 BGB schon nach deutschem Sachrecht unbeachtlich sei (OLG Köln, StAZ 2013, 319; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 676; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 69; Gaaz, StAZ 1998, 241, 250 f.). Da Art. 19 Abs. 1 EGBGB verschiedene Sachrechte gleichberechtigt nebeneinander beruft, müssen diese auch jeweils isoliert für sich geprüft werden (MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16). Eine Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB liegt damit nur vor, wenn nach den Maßstäben des deutschen Rechts eine anderweitige Vaterschaft besteht (MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16; Sturm, StAZ 2003, 353, 359 Fn. 72).

(3) Ebensowenig durchschlagend ist die Kritik, dass bei dieser Lösung systemwidrig kollisionsrechtliche Wertungen durch sachrechtliche Wertungen aufgefüllt werden (vgl. Hepting, StAZ 2000, 33, 39). Wie oben dargestellt ist das kollisionsrechtliche Günstigkeitsprinzip am Kindeswohl ausgerichtet. Das Kindeswohl ist daher kollisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab und nicht die unzutreffende Ersetzung von Kollisionsrecht durch Sachrecht. Es ist daher dogmatisch gerechtfertigt, sich nicht allein auf die Kriterien der Rechtssicherheit und Statusklarheit zu beschränken.

(4) Im Übrigen verkennt der Senat nicht die Bedeutung von Rechtssicherheit und Statusklarheit. Der Rechtssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass die hier vertretene Auffassung nicht zu unklaren Ergebnissen führt, sondern zu einem Vorrang der Vaterschaftsanerkennung nicht nur im Zeitpunkt der Geburt, sondern auch zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtsregister.

Dass in dem begrenzten Zeitraum bis zur Eintragung im Geburtsregister ein Zustand der Unsicherheit besteht, ist aus Sicht des Senats in Abwägung mit den Interessen des Kindeswohls hinzunehmen. Es ist im Übrigen für das Personenstandsrecht nichts Ungewöhnliches, dass bis zur Eintragung in das Geburtenbuch nachträglich eintretende Umstände Berücksichtigung finden. Nach § 35 Abs. 2 PStV sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Dieser Grundsatz hat durch das Personenstands-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1122) eine Aufwertung erfahren, weil er zuvor lediglich in Nr. 21.1 Satz 2 der PStG-VwV a.F. enthalten war und damit nunmehr eine verordnungsrechtliche Legitimation erhalten hat (Bockstette, StAZ 2013, 169, 171). Da wie oben auf Seite 9 dargelegt § 1592 Abs. 2 BGB keine Sperrwirkung entfaltet, kann der eintretende Schwebezustand auch nicht als registerrechtlicher Trick gewertet werden (so aber Hepting, StAZ 2000, 33, 40).

(5) Mit dieser Vorgehensweise sind für die Praxis auch keine unzumutbaren Belastungen verbunden.

Entgegen der Annahme von Hepting (StAZ 2000, 33, 40) besteht für das Standesamt ohne konkreten Anhaltspunkt keine weitergehende Prüfungs- oder Nachforschungspflicht. Gibt allerdings wie hier die Geburtsanmeldung klare Hinweise darauf, dass sich ein Mann zu dem Kind als Vater bekennt und daher bereit ist, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen (vgl. Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EGBGB Art. 19 Rn. 43), hat das Standesamt auf eine zeitnahe Klärung zu drängen. Praktisch wird es daher eine kurze Frist zur Beibringung einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung setzten. Liegt bis zum Ablauf der Frist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung, hat es diese wie oben dargestellt beim Eintrag in das Geburtenregister zu beachten. Wird keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung fristgemäß beigebracht, wird das Standesamt dagegen zur Wahrung der Rechtssicherheit den Zustand ohne Beurkundung beenden und den nach ausländischem Recht als Vater berufenen geschiedenen Ehemann eintragen.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Im Übrigen war nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von der unter II. 2. b) bb) (1) dieses Beschlusses dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.