Erweckt der Inhalt einer Werbung beim Adressaten eine Fehlvorstellung über die mit dem Angebot zu erzielenden Vorteile, die ihn zu einer näheren Befassung mit dem Angebot veranlasst, kann hierin auch ...
Für eine deutliche Imitationsbehauptung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG reicht es nicht aus, wenn das beworbene Produkt erst aufgrund zu ermittelnder weiterer Umstände als Imitat erkennbar wird, die ...