KG, Beschluss vom 27.01.2015 - (4) 161 Ss 186/14 (285/14)
Fundstelle
openJur 2015, 8494
  • Rkr:

1. Die Annahme einer aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellten Beweisbehauptung ist nicht schon dann möglich, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat. Für die Beurteilung, ob ein solcher Beweisermittlungsantrag vorliegt, ist die Sichtweise eines verständigen Antragstellers entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält. Es genügt auch nicht, dass der Tatrichter darlegt, die bisherige Beweisaufnahme habe das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, denn damit verstieße das Gericht gegen das nur in engen Grenzen gelockerte Verbot der Beweisantizipation, wobei zu beachten ist, dass der Antragsteller auch Dinge unter Beweis stellen darf, deren Vorliegen er lediglich vermutet oder - sei es auch mit nur einem geringen Grad von Wahrscheinlichkeit - für möglich hält. Die Ablehnung eines Beweisantrages als "ins Blaue hinein" gestellt wird somit nur ausnahmsweise in Betracht kommen und erfordert einen hohen argumentativen Aufwand des Tatrichters.

2. Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteil auf Urkunden im Sinne des § 249 StPO ist nicht zulässig.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

A.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

I.

Die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Feststellungen, die nahezu vollständig dem Anklagesatz entsprechen, lauten wie folgt:

„1. und 2.

Am 28. und 30.12.2011 bestellte der Angeklagte unter der Bezeichnung seines Unternehmens ‚DJ-E‘ bei der Firma M AG nachfolgend aufgelistete Softwareprodukte, obwohl er von vornherein weder willens noch in der Lage war, die Artikel auch zu bezahlen. Im irrigen Vertrauen auf die konkludent vorgegebene Zahlungsbereitschaft des Angeklagten übersandte die Firma M die bestellte Ware an die von dem Angeklagten angegebene Lieferadresse M-Straße , Berlin, was dieser vorausgesehen und angestrebt hatte. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er auf die Software, die er für sich behielt, ohne Begleichung der zu erwartenden Rechnung keinen Anspruch hatte. Zur Bezahlung der Artikel kam es - wie aus Sicht des Angeklagten vorherzusehen - nicht. Nach mehreren Mahnungen beauftragte die Firma M AG ein Inkassounternehmen, das zunächst erfolgreich einen Mahn- und schließlich erfolgreich einen Vollstreckungsbescheid gegen den Angeklagten erwirkte, der damals noch seinen Geburtsnamen G führte. Die einzelnen Bestellungen teilten sich wie folgt auf:

1. Bestellung vom 28.12.2011

Magix Audio Cleaning Lab MX (DE) 1 Stück 49,99 €Magix Music Maker MX Premium (DE) 1 Stück 99,99 €Magix Fotos auf DVD MX Deluxe (DE) 1 Stück 69,99 €Magix Foto & Grafik Designer 7 (DE) 1 Stück 69,99 €2. Bestellung vom 30.12.2011

Magix Video deluxe MX Premium (DE) 1 Stück 129,99 €3. Am 29.12.2012 veräußerte der Angeklagte an die Zeugin D, mit Hilfe der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen, zwei 3D-Brillen (incl. zugehöriger Software und Versandkosten) zum Preis von 130 €, wobei er wahrheitswidrig zusicherte, die Brillen nach Transaktion der genannten Summe über die Firma PayPal an die Wohnadresse der Zeugin in ... zum Versand bringen zu wollen. In dem hierdurch bedingten irrigen Vertrauen, der Angeklagte werde ihr nach Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz an den Brillen nebst Zubehör verschaffen, überwies die Zeugin - wie von dem Angeklagten von vornherein kalkuliert - den Betrag von 130 €, den der Angeklagte für sich behielt, ohne die erworbene Ware an die Zeugin zu versenden. Der Angeklagte war sich jederzeit darüber im Klaren, dass er auf das Geld ohne Erfüllung der ihm aus dem Verkauf erwachsenen Pflichten keinen Anspruch hatte.

4. Am oder kurz vor dem 21.02.2013 verkaufte der Angeklagte unter dem Ebay-account ‚xy der Zeugin K zwei Briefmarkenboxen zum Preis von 220 € (zuzüglich Versandkosten), obwohl er bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die Absicht hatte, die Forderung der Zeugin auf Übersendung der Boxen zu erfüllen. In der durch das Verkaufsangebot des Angeklagten hervorgerufenen fehlgehenden Vorstellung, nach Zahlung des Kaufpreises werde dieser für den Versand der Briefmarkenboxen Sorge tragen, überwies die Zeugin 224 € Euro auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der Nr. 4 bei der ... Bank. Seinem vorgefassten Tatplan entsprechend vereinnahmte der Angeklagte die Summe für sich, ohne der Zeugin die Boxen an deren Meldeanschrift in Mannheim zu übersenden, obwohl er wusste, dass ihm das Geld ohne Auslieferung der Briefmarkenboxen unter keinem rechtlichen Aspekt zustand.

5. Entsprechend dem zu 4. geschilderten Fall verfuhr der Angeklagte am 25.02.2013 gegenüber dem in x wohnhaften Zeugen P, dem er eine Briefmarkenbox zum Preis von 100 € (zuzüglich 3,50 € Versandkosten) verkaufte, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, nach erfolgter Überweisung auf die zu 4. genannte Bankverbindung den Artikel zur Auslieferung zu bringen. Das erhaltene Geld verwendete der Angeklagte wiederum rechtsgrundlos für sich.“

II.

In der Beweiswürdigung hat das Gericht dargelegt, dass sich der Angeklagte nicht zur Tat eingelassen hat. Seine Überzeugung von den Taten hat der Tatrichter, der die Ladung und Vernehmung der in der Anklageschrift benannten Zeugen - des Bruders des Angeklagten und der Geschädigten - in den Urteilsgründen ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet hat, im Wesentlichen auf in den Akten befindliche schriftliche Unterlagen gestützt, wegen deren Einzelheiten er jeweils unter Bezugnahme auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Aktenstellen verwiesen hat. Im einzelnen hat das Amtsgericht auf diese Weise vor allem die folgenden Aktenbestandteile zur Grundlage seines Urteils gemacht: Zunächst die von ihm nach einer Internetrecherche zu den Akten gebrachten Ausdrucke der Webseite ..., hinsichtlich der Fälle 1 und 2 zudem die beiden Rechnungen der Firma M vom 29. Dezember 2011 (Blatt 13 Band II) und vom 2. Januar 2012 „(Blatt 02.01.2012)“ an die Firma D sowie Ausdrucke der Firma DHL zur Sendungsverfolgung (Blatt 14 und 16 Band II). In Bezug auf den Fall 3 hat das Amtsgericht weiterhin „die E-Mail-Konversation zwischen ...de, also der Geschädigten D, und yyy.de (Bl. 39 ff. der Akten)“ sowie eine Auskunft über Telefonbestandsdaten (Blatt 19 Band III) verwertet. Betreffend den Fall 5 hat es eine zu den Akten gereichte „Transaktions-Konversation (Blatt 15 ff. der Akten)“ zwischen dem Käufer (ebay-Account: „he“) und dem Veräußerer (ebay-Account: „fa“) sowie Auskünfte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Blatt 24f. Band III) und der ... Bank vom 10. September 2013 „(Blatt 38 Band der Akten)“ über den Inhaber des vom Verkäufer angegebenen Bankkontos verwertet; dieses sei dem Bruder des Angeklagten und ursprünglichen Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens, D G, zuzuordnen. Zu diesem Fall hat es ferner eine Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über den Angeklagten (Bl. 34 ff. Band III) verwertet und auch eine Zeugin vernommen, die (von der Staatsanwaltschaft nicht benannte) KOK‘ in M; diese sei zu dem Ergebnis einer von ihr durchgeführten SARS-Anfrage betreffend eine - dem Angeklagten zuzuordnende - Berliner Telefonnummer gehört worden, wobei deren Aussage durch den ebenfalls verwerteten „entsprechenden Ausdruck“ (Blatt 17 Band III) bestätigt worden sei.

III.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Amtsgericht habe Beweisanträge der Verteidigung, die zum einen auf Vernehmung der Geschädigten K, P und D sowie des in der Buchhaltung der Firma M tätigen Zeugen R gerichtet waren, zu Unrecht abgelehnt. Diese Beweiserhebung sollte ausweislich der Antragsbegründung - unter ausdrücklichem Offenlassen der Frage, ob es sich überhaupt um ein dem Angeklagten zurechenbares Geschehen handele - erweisen, dass die Geschädigten inzwischen ihre Waren bzw. den geschuldeten Kaufpreis erhalten hätten. Zum anderen hatte der Verteidiger die Vernehmung des Bruders des Angeklagten, D G, beantragt. Dieser Zeuge werde bekunden, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten sämtlich nicht begangen habe; vielmehr habe er diese allein und selbst begangen.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit folgender Begründung abgelehnt: Die Beweiserhebung sei in Bezug auf die Zeugen K, P und D sowie R „bereits in rechtlicher Hinsicht nicht geboten“, weil die nachträgliche Wiedergutmachung nichts an dem zunächst eingetretenen Betrugsschaden ändern würde. Weiterhin sei die Beweiserhebung „auch in tatsächlicher Hinsicht unerheblich“; es würde sich um eine Beweiserhebung ins Blaue hinein handeln: Aus der Aktenlage ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Sachen nachträglich noch verschickt bzw. die Rechnung bei der Firma M bezahlt worden sei. Letzteres erscheine schon deshalb lebensfern, weil die Firma M sonst nicht ein Inkassounternehmen beauftragt und einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hätte, da solche Maßnahmen nämlich für den Gläubiger zunächst mit Kosten verbunden seien.

Die beantragte Vernehmung des Zeugen D G hat das Amtsgericht „gem. § 244 Abs. 3 Satz [Weiteres unleserlich] StPO“ abgelehnt. Der Beweisantrag sei bereits deswegen unzulässig, weil eine negative Beweisbehauptung „zur Disposition gestellt“ werde. So solle der Zeuge lediglich aussagen, der Angeklagte habe die Taten nicht begangen. Dass der Zeuge - was kaum anzunehmen sei - bekunden würde, er selbst habe die betrügerischen Anzeigen allein erstellt, werde bereits nicht behauptet. Im Übrigen ergebe sich mangels sonstiger Umstände auch kein begründeter Tatverdacht gegen den Zeugen: Die in der E-Mail-Konversation genannte Telefonnummer (030) ... sei ausweislich der polizeilichen Datenabfrage die des Angeklagten zur damaligen Zeit. Auch die gesamte Konversation mit dem Geschädigten P deute nicht auf den Bruder des Angeklagten, sondern vielmehr auf diesen selbst hin. Zudem gebe es auffälligerweise ein weiteres Bewertungsprofil bei Ebay neben „Fa“, nämlich „...l“, bei dem es auffälligerweise auch zu etlichen Negativbewertungen gekommen sei. Unter „Ergänzung“ hat das Gericht noch ausgeführt: „Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Überweisung ohne besondere Not vom Zeugen P an eine Person [folgt ein unleserliches Wort], die als Bruder bezeichnet wird, hätte vorgenommen werden sollen.“

B.

Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

I.

Für den Fall 4 (Tat zum Nachteil der Geschädigten K) fehlt bereits jegliche Beweiswürdigung. Zwar hat das Amtsgericht seine Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 6 UA in einer Weise eingeleitet, dass sie sich auf die „betrügerischen Verkäufe der Briefmarkenboxen“ über Ebay - und damit ersichtlich auch auf den Fall 4 - beziehen sollen, es folgen sodann aber ausschließlich Darlegungen, die den Fall 5 betreffen. Damit ermangelt es der Verurteilung im Fall 4 von vornherein an einer tragfähigen Beweisgrundlage, was schon auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 2014, 170).

II.

Auch in den übrigen Fällen beruht das angefochtene Urteil auf durchgreifenden Rechtsfehlern.

1. Offen bleiben kann, ob die Rüge der Revision begründet ist, das Amtsgericht habe durch seine Verfahrensweise, lediglich den (nach der Bewertung der Revision: „vermeintlichen“) E-Mail-Verkehr zwischen Geschädigten und dem Angeklagten zu verlesen, ohne Zeugen zu hören, gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, zumal nach der Bewertung des Gerichts zum Teil auch telefonischer Kontakt von Geschädigten mit dem Angeklagten stattgefunden haben soll.

Der Senat bemerkt hierzu lediglich, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts jedenfalls insoweit Bedenken weckt, als es wegen der genauen Inhalte der Aktenbestandteile, soweit diese verlesen worden sind, gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Akten verwiesen hat. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, weil die genannte Vorschrift nur für Abbildungen gilt, nicht aber für Urkunden im Sinne des § 249 StPO (vgl. nur OLG Brandenburg NSZ 2005, 413; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 151). Deren vom Amtsgericht nur unzulänglich dargestellten Inhalte kann der Senat somit nicht verwerten. Dass die Verweisungen zum Teil unklar sind, weil die Angabe des Aktenbandes fehlt, tritt hinzu.

Die Verfahrensweise des Amtsgerichts, lediglich die in den Akten befindlichen Ausdrucke zu verwerten, hat auch zu einigen rechtlich bedenklichen Erwägungen geführt. So hat das Amtsgericht, weil ihm ersichtlich notwendige Erkenntnisse fehlten, mit offensichtlichen Vermutungen operiert. Das Fehlen der Leistungsfähigkeit des Angeklagten (über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr) hat es mit der Argumentation begründet, dass der Angeklagte als Alleinunterhalter und Discjockey tätig sei, „allerdings mit offenbar schleppendem finanziellen Erfolg wegen erkennbar hohen Aufwendungen und Ausgaben für technisches Equipment“ [Fehler im Original]. Worauf diese Annahme beruht, hat das Amtsgericht nicht erläutert. Es hat ausgeführt, die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse beruhten auf den Angaben des Angeklagten, der sich jedoch zu seinem Einkommen nicht geäußert hat. Eine andere Beweisgrundlage für seine Feststellung hat das Tatgericht nicht genannt; die Verwendung des Wortes „offenbar“ lässt überdies erkennen, dass es sich um eine bloße Vermutung zulasten des Angeklagten handelt. Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 hat das Amtsgericht ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass nachträglich bezahlt worden sei, ergäben sich nicht. Unklar bleibt, auf welche Weise das Amtsgericht das Auftreten solcher Anhaltspunkte erwartet und wie es das Fehlen derselben überprüft und festgestellt hat. Die Annahme des Tatrichters könnte berechtigt sein, wenn das Erwirken des Vollstreckungsbefehls in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Hauptverhandlung erfolgt wäre. Dies ist aber weder festgestellt, noch liegt es nahe. Unklar bleibt, weshalb das Gericht angenommen hat, dass es von einer seither geschehenen nachträglichen Erfüllung hätte erfahren müssen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Geschädigten von der Durchführung und dem Stand des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis haben und sie vom Gericht auch nicht vernommen worden sind, hätte das Amtsgericht darauf vertrauen müssen, dass alle Geschädigten eine nachträgliche, möglicherweise auch kurzfristige Erfüllung unter Ermittlung der aktenführenden Stelle von sich aus mitteilen würden. Ein Grund für ein solches Vertrauen ist nicht ersichtlich. Auffällig ist auch, dass das Amtsgericht seine Feststellungen wiederholt mit der Angabe begründet hat, bestimmte Hergänge seien „lebensnah“ oder „lebensfremd“, und die gebotene Darstellung einer revisionsgerichtlich nachprüfbaren Beweisgrundlage durch diese Begriffe gleichsam ersetzt hat.

2. Die angesprochenen Aspekte können dahin stehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls mit der Verfahrensbeschwerde der fehlerhaften Behandlung von Beweisanträgen (vorläufigen) Erfolg hat.

a) Die Ablehnung des auf die Vernehmung des Zeugen D G gerichteten Beweisantrags war rechtsfehlerhaft.

aa) Der Senat teilt nicht die - im Übrigen auch nicht der Bewertung durch den Tatrichter entsprechende - Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass der auf die Vernehmung des Zeugen G bezogene Antrag gar nicht als Beweisantrag zu beurteilen sei, es sich vielmehr um eine Beweisbehauptung „ins Blaue hinein“ handele. Den von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellten Rechtsgrundsatz, dass einem Antrag auf Vernehmung eines Alternativtäters, gegen den ein Verfahren geführt und eingestellt wurde, nur dann die Qualität eines Beweisantrags zukomme, wenn mitgeteilt werde, weshalb der Zeuge die Tat („nunmehr“) gestehen soll, gibt es nicht. Zudem hatte sich der damals Beschuldigte D G nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Revisionsführers gar nicht zu den Vorwürfen geäußert, weshalb es schon unzutreffend wäre davon zu sprechen, er werde die Tat „nunmehr“ gestehen. Auch hat allein die Tatsache einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich, zumal nicht erkennbar ist, dass konkrete Ermittlungen gegen den Beschuldigten D G geführt worden waren, sodass auch aus diesem Grund auf Seiten des Antragstellers kein erhöhter Begründungsbedarf anzunehmen war. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft nicht bedacht, dass ein Antrag mit der Begründung, es handele sich um eine Beweisbehauptung aufs Geratewohl, nach weit überwiegender Auffassung nur abgelehnt werden darf, wenn der Antragsteller auf - hier nicht geschehenes - Befragen durch das Gericht keine plausible Antwort über seine Wissensquelle oder die Gründe für seine Vermutung geben kann (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 244 Rn. 20a mwN).

Die Bewertung, die Beweisbehauptung sei ins Blaue hinein aufgestellt, ist ungeachtet des Fehlens des von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellten Rechtsgrundsatzes auch sonst nicht gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden muss, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, nur zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat. Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bisherige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so dass jeder Anhalt dafür fehlt, dass das Beweismittel überhaupt etwas zur Klärung der Beweisbehauptung beitragen kann, oder wenn beispielsweise eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg für entsprechende Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines weiteren, völlig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (vgl. zum Ganzen BGH NStZ 2002, 383 mit zahlr. Nachw.). Für die Beurteilung, ob ein solcher Beweisermittlungsantrag vorliegt, ist die Sichtweise eines verständigen Antragstellers entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (vgl. BGH NStZ 2003, 497). Es genügt auch nicht, dass der Tatrichter darlegt, die bisherige Beweisaufnahme habe das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, denn damit verstieße das Gericht gegen das nur in engen Grenzen gelockerte Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 24), wobei zu beachten ist, dass der Antragsteller auch Dinge unter Beweis stellen darf, deren Vorliegen er lediglich vermutet oder - sei es auch mit nur einem geringen Grad von Wahrscheinlichkeit - für möglich hält (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. Januar 2007 - [4] 1 Ss 300/06 [245/06] -). Die Ablehnung eines Beweisantrages als „ins Blaue hinein“ gestellt wird somit nur ausnahmsweise in Betracht kommen und erfordert einen hohen argumentativen Aufwand des Tatrichters, der nicht durch die bloße Behauptung, er sei davon überzeugt, dass die Beweisbehauptung aus der Luft gegriffen sei, ersetzt werden kann (vgl. BGH NStZ 2004, 51).

Gemessen an diesen Grundsätzen lag keine Beweisbehauptung aufs Geratewohl vor, sondern ein Beweisantrag, der nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden durfte. Weder war das Beweisthema für die zu treffende Entscheidung von vornherein ohne jede Bedeutung, noch hatte die aufgestellte Beweisbehauptung keinen Bezug zum Tatvorwurf oder war der benannte, immerhin ehemals als Beschuldigter angesehene Zeuge ungeeignet, zu dem Beweisthema sachdienliche Bekundungen zu machen.

bb) Das Amtsgericht hat den Antrag hiernach zu Recht als Beweisantrag behandelt, diesen allerdings nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Soweit es die Unzulässigkeit des Beweisantrags mit der Begründung angenommen hat, dass der Zeuge ausschließlich eine negative Tatsache bekunden solle, hat es den tatsächlichen Inhalt des Antrags verkannt. Offen bleiben kann, ob das Amtsgericht bewusst von - zweifellos nicht gegebener - Unzulässigkeit des Beweisantrags gesprochen hat. Da die rechtliche Grundlage des Ablehnungsbeschlusses infolge der vom Amtsgericht nicht bemerkten Protokolllücke nicht klar ist, kann der Senat nicht beurteilen, ob das Tatgericht vielmehr die Unzulässigkeit der Beweiserhebung annehmen wollte. Dass der Antrag des Verteidigers entgegen der Antragsablehnung einen weitergehenden Inhalt hatte, war dem Amtsgericht bei der Abfassung der Urteilsgründe offenbar bewusst, weshalb es im Urteil hierzu noch Folgendes ausgeführt hat: Es gebe „im Beweis- oder Ermittlungsergebnis keinen substantiellen Anhalt“ dafür, dass der Bruder des Angeklagten die Taten allein begangen habe. Bezüglich der Fälle 1 bis 3 fehle jeder Anhalt; soweit hinsichtlich der Fälle 4 und 5 „allenfalls vage Anhaltspunkte“ für eine alternative Täterschaft des Bruders des Angeklagten bestünden, seien diese zur Überzeugung des Gerichts aus den im Urteil dargelegten Gründen ausgeräumt.

Solche in den Urteilsgründen nachgeschobenen Erwägungen können einen Begründungsmangel schon deshalb nicht heilen, weil dem Angeklagten sonst die Gelegenheit genommen wäre, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Verfahrensrechte in der Hauptverhandlung nach der neuen Begründung zu richten (vgl. BGH StV 2010, 557; 1990, 246; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - [4] 1 Ss 197/04 [135/04] -; OLG Köln VRS 64, 279, 280; Meyer-Goßner aaO, Rn. 43a). Die Begründung der Ablehnung soll den Antragsteller gerade in die Lage versetzen, sich auf die Prozesslage einzurichten und gegebenenfalls neue Anträge zu stellen; dies erfordert, dass ihm die Ablehnungsgründe in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, so dass er darauf noch reagieren kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 1 Ss 81/07 - [juris]).

Zwar hat das Amtsgericht bereits in der Hauptverhandlung noch eine ergänzende Ablehnungsbegründung gegeben, die den - tatsächlich vorliegenden - Antragsinhalt gleichsam unterstellt hat. Diese Begründung befasst sich aber ausschließlich mit der Tat zu II. 5. der Urteilsgründe; nur für diesen Fall würde die Unbeachtlichkeit einer im Urteil nachgeschobenen Ablehnungsbegründung nicht gelten. Ein Fall, in dem der verteidigte Angeklagte aus Gründen der prozessualen Mitwirkungspflicht einen erkennbaren Irrtum des Gerichts hätte aufklären müssen, um sein Rügerecht nicht einzubüßen, liegt hier im Übrigen nicht vor. Denn das Gericht hat den Antrag - wenn auch nur im Wege einer Unterstellung des zutreffenden Inhalts - letztlich entsprechend dessen Bedeutung beschieden, wenn auch inhaltlich unzureichend; auf Mängel der Begründung muss der Angeklagte das Gericht aber nicht hinweisen.

Ungeachtet der Problematik der nachgeschobenen Ablehnungsbegründung konnte der Beweisantrag weder mit der in der Hauptverhandlung verkündeten Begründung, noch mit den im Urteil dargelegten Erwägungen, die ersichtlich auch für die weiteren Fälle gelten sollen, rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Beide Begründungen lassen nicht nur die klare Benennung eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes vermissen. Die maßgebliche Begründung des Ablehnungsbeschlusses, es ergebe „sich mangels sonstiger Umstände auch kein begründeter Tatverdacht gegen den Zeugen“, erweist sich - ohne dass es auf die Überzeugungskraft der hierzu niedergelegten Erwägungen ankäme - als offensichtliches Zeichen einer unzulässig vorweggenommenen Beweiswürdigung.

Das Amtsgericht hatte bei seinen Ausführungen offenbar den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen aus tatsächlichen Umständen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO) im Blick. Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, muss jedoch die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Hierbei ist die Beweisbehauptung in die Würdigung einzustellen und deren uneingeschränkte Bestätigung durch das angegebene Beweismittel zu unterstellen, ohne dass dies etwa durch das bisherige Beweisergebnis relativiert werden dürfte. Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. zum Ganzen BGH StV 1997, 567; 2010, 557 mwN). Demgegenüber verstößt es gegen das Verbot der Beweisantizipation, wenn das Gericht den Wert eines Beweismittels nicht erst nach der Beweiserhebung beurteilt, sondern schon vorweg aufgrund von Erkenntnissen, die es zuvor aus anderen Beweismitteln gewonnen hat (vgl. BGH StV 1997, 567; Senat aaO [„steht seit RGSt 1, 189 außer Frage“]; zum Verbot der Beweisantizipation vgl. auch Meyer-Goßner aaO, Rn. 46, Rn. 56 [insbesondere zur Bedeutungslosigkeit]; Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN). Dies ist selbst dann rechtsfehlerhaft, wenn - anders als hier - die bisherige Beweisaufnahme zweifellos tragfähig und deren vorläufige Würdigung frei von rechtlichen Bedenken ist. Die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung darf überdies nicht dazu führen, dass aufklärbare zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände von vornherein einer gebotenen Gesamtwürdigung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (vgl. BGH StV 1990, 192).

Bei Anwendung dieser Grundsätze war das Verfahren des Amtsgerichts rechtlich fehlerhaft. Die gegebene Begründung wird den Anforderungen, die für die Würdigung von Indiztatsachen in den Urteilsgründen gelten, nicht gerecht; sie ist bruchstückhaft, pauschal und zum Teil - soweit es um die „Ergänzung“ geht - nur schwer verständlich. Es wird deutlich, dass das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht als erwiesen in eine prognostische Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses eingefügt, sondern das Beweismittel von vornherein als wertlos erachtet hat, womit es nicht auf die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, sondern unzulässig auf die voraussichtliche Bedeutungslosigkeit der beantragten Beweiserhebung abgestellt hat (vgl. dazu BGH StV 1997, 567, 568).

cc) Kein anderes Ergebnis ergäbe sich, wenn man die Lösung für die Konstellation einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Beweisbehauptung nicht bei den Voraussetzungen des Beweisantrags, sondern bei den gesetzlich normierten Ablehnungsgründen, konkret dem der Verschleppungsabsicht, sucht (vgl. dazu etwa Becker aaO, Rn. 109 ff., 112 mwN). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags aus diesem Grund lagen nicht vor.

b) aa) Hinsichtlich des auf die Vernehmungen der Zeugen K, P und D sowie R gerichteten Antrags hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des OLG Köln vertreten, der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden, weil es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag gehandelt habe, da bei einem Beweisantrag nicht offenbleiben dürfe, an welchem Tag sich die Beweistatsache ereignet hat.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze der zitierten Entscheidung des OLG Köln, bei der die genaue Tatzeit eines Delikts im Straßenverkehr im Blickpunkt stand, in gleicher Weise für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung gelten. Offen bleiben kann auch, ob - wie die Verteidigung des Angeklagten meint - infolge des eigenen Beweisantragsrechts des Verteidigers nicht beanstandet werden dürfe, dass dieser mangels eigener Kenntnis vom Zeitpunkt der Erfüllung keine genaueren Angaben mache.

Denn es trifft zwar zu, dass ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen muss, ebenso zutreffend - und aus der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidung ersichtlich - ist aber auch, dass eine unklare oder mehrdeutige Beweisbehauptung nicht ohne weiteres eine Ablehnung des Beweisantrages rechtfertigt, sondern es grundsätzlich dem Gericht obliegt, in solchen Fällen durch Befragung des Antragstellers zu klären, ob er den Inhalt des Antrages klarstellen oder die Beweisbehauptung in tatsächlicher Hinsicht ergänzen kann. Daran fehlt es hier.

bb) Das Amtsgericht hat demgegenüber mit unklarer Argumentation angenommen, die „Beweiserhebung“ sei „in tatsächlicher Hinsicht unerheblich“, es handele sich um eine „Beweiserhebung ins Blaue hinein“. Die erstgenannte Erwägung deutet auf die Annahme eines Beweisantrags hin. Mit der Begründung, „aus der Aktenlage“ ergebe sich „nicht der geringste Anhaltspunkt“ für eine nachträgliche Erfüllung, konnte der Antrag nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt werden, weil dem eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung zugrunde lag; diese beruhte aus den zu II. 1. genannten Gründen zudem auf einer wenig belastbaren Grundlage. Die weitere Argumentation des Amtsgerichts, die dagegen auf die Verneinung eines Beweisantrags hindeutet, ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter a) bb) ergibt, nicht tragfähig.

Soweit das Amtsgericht noch die Unbeachtlichkeit der Beweistatsache mit Blick auf einen jedenfalls zunächst eingetretenen Betrugsschaden angesprochen hat, hat es nicht bedacht, dass die nachträgliche Erfüllung für die Strafzumessung von Bedeutung wäre.

c) Das Urteil beruht auf der fehlerhaften Behandlung der Beweisanträge. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn es die beantragten Beweise erhoben hätte und sich die Beweisbehauptungen bestätigt hätten.

3. Das Urteil war nach allem gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückzuverweisen. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Es erscheint wenig überzeugend, dem Angeklagten, der unter vollständiger Nennung seines Namens in einer E-Mail-Adresse, unter seiner Firma mit Angabe des zutreffenden Wohnortes und Nutzung auf ihn zurückzuverfolgender Telefonnummern agiert, ferner das Konto des eigenen Bruders genutzt haben soll, strafschärfend eine besonders hohe kriminelle Energie zur Last zu legen, weil er „planmäßig seine Identität zu verschleiern“ gesucht habe. Die vom Amtsgericht hierfür gegebene Begründung, der Angeklagte habe in den Fällen 3 bis 5 „mittels falscher Ebay-Accounts“ gehandelt, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Nichtbeachtung des § 42 StGB stellt entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft einen Rechtsfehler dar.