VG München, Urteil vom 15.10.2014 - M 6b K 13.3729
Fundstelle
openJur 2015, 8335
  • Rkr:

Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den ab 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - ist mit bindender Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnetRundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge;Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;Klägerin betreibt eine ...vermietung; Verfassungsmäßigkeit des RBStV; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014; Fälligkeit des Rundfunkbeitrags; Säumniszuschlag

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich durch den Beklagten.

Die Klägerin wurde vom Beklagten bis inklusive Dezember 2012 als nicht private Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer ... zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. Seit dem ... Januar 2013 wird die Klägerin vom Beklagten als Beitragsschuldnerin im nicht privaten Bereich unter derselben Nummer als Beitragsnummer geführt. Sie wird vom Beklagten zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge herangezogen.

Auf Grundlage von der Klägerin gemeldeter Daten zu ihren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen übersandte der Beklagte an die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2013 eine Beitragsaufstellung für das ... und ... Quartal 2013 mit einer Zahlungsaufforderung. Hierauf zahlte die Klägerin nicht.

Der Beklagte setzte daher zunächst mit Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... Januar 2013 bis ... März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b... EUR, also insgesamt c... EUR fest. Nach der Berechnung des festgesetzten Betrages auf den S. 1 - 16 erfolgten auf S. 16 noch folgende Ausführungen: „Diese Berechnung beruht auf den von Ihnen gemachten Angaben. Die Zahlung der Rundfunkbeiträge für das ... Quartal 2013 war zum ...02.2013 fällig. Der Säumniszuschlag in Höhe von 1% der geschuldeten Rundfunkbeiträge wird festgesetzt, da diese nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wurden. Der zwischenzeitliche Schriftverkehr lässt diese Frist unberührt.“

Mit weiterem Bescheid vom ... August 2013 setzte der Beklagte für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... April 2013 bis ... Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von d... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von e... EUR, also insgesamt f... EUR fest. Nach Berechnung der Rundfunkbeiträge auf den S. 1 - 16 des Bescheides enthielt dieser auf S. 16 gleichlautende Hinweise wie im Bescheid vom ... Juli 2013, bezogen auf das ... Quartal 2013 mit einer Fälligkeit zum ... Mai 2013.

Nach Erlass der Bescheide bezahlte die Klägerin die festgesetzten Beträge.

Mit Schriftsatz vom ... August 2013, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tage, erhoben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013, noch ohne diese zu begründen.

Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übersandten dann mit Schriftsatz vom ... November 2013 ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. A... vom November 2013. Dieses trägt den Titel „Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge“. Die Bevollmächtigten der Klägerin machten das Gutachten zum Gegenstand ihres Sachvortrages zur Begründung der Klage. In dem Gutachten werde ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide verfassungswidrig und damit nichtig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bereits aus formell-verfassungsrechtlicher Sicht angreifbar, da den Ländern insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Normgeber verwende den Begriff „Rundfunkbeitrag“, obwohl es sich hierbei bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage tatsächlich um eine Steuer handele, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Prof. Dr. A... begründe diesen Befund auf den S. 9 ff. seines Gutachtens.

Die materielle Verfassungswidrigkeit des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ergebe sich insbesondere aus der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von privater und nicht privater Kraftfahrzeugnutzung und von Unternehmen wie der Klägerin als ...vermieterin. Die Verstöße gegen Art. 3 GG habe Prof. Dr. A... auf den S. 33 ff. des vorgelegten Gutachtens vertieft dargestellt.

Des Weiteren sprächen überzeugende Argumente dafür, dass der Rundfunkbeitrag nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag aus europarechtlicher Sicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zu qualifizieren sei. Damit habe eine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bestanden. Die unterlassene Notifizierung führe zu einer Verletzung von europäischem Recht (s. Gutachten S. 48 ff.). Ausgehend von der Prämisse, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichtig sei, seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und somit kostenpflichtig aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

In dem Gutachten von Prof. Dr. A... werden auf S. 4 ff. die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst. Diese werden auf den S. 7 ff. im Einzelnen begründet. Als Ergebnisse für den Gliederungspunkt „3. Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge im nicht-privaten Bereich, insbesondere: Mietfahrzeuge“ (S. 34 ff.) wurde auf S. 43 zusammenfassend festgehalten:

„Der Rundfunkbeitrag verstößt mit der Einbeziehung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und bewirkt auch einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch dies gilt unabhängig davon, ob der Rundfunkbeitrag als Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn einer Vorzugslast oder aber richtigerweise als Gemeinlast, also als Steuer eingeordnet wird. Wie immer man es drehen und wenden mag: In seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Um eine Vorzugslast zu rechtfertigen, fehlt am beitragsäquivalenten Vorteil. Für eine Gemeinlast durfte nicht die Rechtsform des Beitrags gewählt werden und fehlt es an der Kompetenz der Länder.“

Als Gesamtergebnis wird auf S. 50 des Gutachtens festgestellt:

„Im Ergebnis sieht sich der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und insbesondere für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge und hier vor allem auch Mietfahrzeuge durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Aber auch seine Vereinbarkeit mit Europarecht erscheint nicht gesichert.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin zeigten mit Schriftsatz vom ... März 2014 an, dass diese sie anstelle der vorherigen Bevollmächtigten mit ihrer Prozessvertretung beauftragt habe. Namens der Klägerin beantragten sie,

1. die zur Beitragsnummer ... erlassenen Beitragsbescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin g... Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zurückzuzahlen;

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

4. das Urteil hinsichtlich des Antrags zu 2 sowie hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wurde angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, soweit er sich auf § 5 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beziehe, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der in Kürze eingereicht werde.

Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten auf ein gerichtliches Schreiben vom ... Mai 2014 hin mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 mit, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom ... Mai 2014 die Klage aufrechterhalte. Wesentliche, aus Sicht der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Punkte seien in dem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gar nicht oder nur unzureichend behandelt worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes werde im Rahmen einer Erwiderung auf die noch ausstehenden Klageerwiderung erfolgen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 seine Akte vor, soweit diese beitragsrelevant sei. Er beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge verpflichtet gewesen. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) bestätigt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in Rz. 62 seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt: „Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.)“. Die Klage könne daher keinen Erfolg haben. Rein vorsorglich sei ausgeführt, dass eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Aussetzung dieses Verfahrens nicht in Betracht komme, da es an der dafür erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlen dürfte. Nachdem nun sogar zwei Landesverfassungsgerichte die Neureglungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – insbesondere zum nicht privaten Bereich – eingehend überprüft hätten, spreche alles dafür, dass diese Reglung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, zumal das Grundgesetz keine anderen oder substantiell weiterreichenden (Grund-)Rechte vermittele, als die bayerische Landesverfassung - jedenfalls insoweit, als die Klägerin Verstöße geltend mache.

Durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 sei höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Bayern geltendes und verfassungskonformes Abgabenrecht darstelle. Die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße seien bereits im Popularklageverfahren vorgebracht und in der ergangenen Entscheidung erschöpfend behandelt worden. Die Sache sei entscheidungsreif, da der Sachverhalt klar und die Verfassungskonformität gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof verbindlich festgestellt worden sei.

Die Klägerin sei darauf zu verweisen, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Bereits an dieser Stelle erklärte der Beklagte, dass er einer Sprungrevision nicht zustimmen werde.

Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 mit, dass die Klägerin nicht beabsichtige, Einwände gegen die Bemessungsgrundlagen zu erheben.

Ergänzend trugen die Bevollmächtigten der Klägerin zur Begründung der Klage mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 vor. In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots zögen sie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts andere Schlussfolgerungen als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (E.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12). Hinzu komme, dass weitere Gesichtspunkte der Beitragserhebung in den landesverfassungsrechtlichen Verfahren gar nicht thematisiert worden seien und in den zitierten Entscheidungen keine Erwähnung fänden, insbesondere der Aspekt des strukturellen Vollzugsdefizits bei der Erhebung von Betriebsstätten- und Fahrzeugbeiträgen.

Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV sei schon deshalb wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil die Landesgesetzgeber sich bei Erlass diese Abgabentatbestandes ausweislich unmissverständlicher Veröffentlichungen der Entwurfsverfasser sehenden Auges für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Tatbestand entschieden und sich damit bewusst über die Vorgaben der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe, die eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung im Belastungserfolg gewährleisten sollten, hinweggesetzt hätten. Hierzu wurde nachfolgend u.a. auf eine gemeinsame Stellungnahme von NDR, ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens des Landtags von Schleswig-Holstein sowie auf eine Äußerung eines Herrn B... verwiesen.

Zudem sei die Regelung in § 5 Abs. 1 RBStV wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil auch der Betriebsstättenbeitrag bei Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe in mehrfacher Hinsicht mit einem strukturellen Vollzugsdefizit behaftet sei und der materiell-rechtlich bezweckte gleichmäßige Belastungserfolg verfehlt werde.

Der Fahrzeugbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV führe zu weiteren Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner sowie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung zusätzlich durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt.

Ferner beinhalte auch der Betriebsstättenbeitrag weitere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsstätteninhaber, eine sachwidrige Staffelung der Betriebsstättenabgabe sowie inkonsistente Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner zugrunde lägen.

Der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV, aber auch der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bedeuteten einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG), da die damit verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz sowie wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt seien.

Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes eine Rundfunksteuer nicht vorsähen und der sogenannte Rundfunkbeitrag – in Ermangelung eines Ausgleichs individueller Vorteile – weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden könne.

Die Regierungschefs der Länder sowie die Landesparlamente seien verfassungsrechtlich gehalten gewesen, vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen einzuholen. Dies hätten sie schlichtweg unterlassen. Die Rundfunkanstalten behaupteten, selbst Prognosen erstellt zu haben. Diese seien jedoch weder den Landesparlamenten vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgelegt noch der Öffentlichkeit bislang zugänglich gemacht worden. Ungeachtet dessen hätte die Einholung von Prognosen durch Rundfunkanstalten die Landesgesetzgeber nicht von der Einholung einer von einer unabhängigen Stelle erstellten Prognose befreit.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip, denn er sei auf Steigerungen des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt. Bei einer vollzugsdefizitlosen Durchsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müssten – auch bei Beachtung des unbestreitbaren Umstandes, dass eine vollständige Erfassung aller Beitragsschuldner auch dann nicht erfolgen würde – signifikante Mehreinnahmen erzielt werden, die in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstoßen würden. Soweit die Rundfunkanstalten weiterhin an der Behauptung der Aufkommensneutralität der Rundfunkfinanzierungsreform mit der Begründung festhielten, dass sich die Beitragspflichten nur zu einem Teil beitreiben ließen, bestätige dies nur die erheblichen Vollzugsdefizite des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, denn nennenswerte Ausfälle ließen sich nur mit strukturellen Vollzugsdefiziten erklären.

Mithin dränge sich folgende „Wahlfeststellung“ auf: „Die Rundfunkfinanzierungsreform ist verfassungswidrig, weil sie entweder gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstößt oder an erheblichen strukturellen Vollzugsdefiziten leidet.“

Außerdem regten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014. Inhaltlich gehe er nur auf die rechtlichen Argumente im Schriftsatz der Klagepartei vom ... Oktober 2014 ein, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 gewesen seien. Insbesondere trug er vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Instrumente wirksam einem strukturellen Vollzugsdefizit vorbeugten. Auch ein Prognosemangel des Gesetzgebers habe nicht vorgelegen. Der Gesetzgeber lasse den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die KEF ermitteln und gewährleiste so, dass sich dieser auf das zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags Erforderliche beschränke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am ... Oktober 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Bevollmächtigte der Klägerin machten ergänzend insbesondere Ausführungen zu dem seiner Auffassung nach gegebenen strukturellen Vollzugsdefizit, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung von Zulassungsdaten zu Kraftfahrzeugen, zu angeblichen Äußerungen bestimmter Personen und Institutionen im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren und zu einem seiner Ansicht nach aufgezeigten Prognosemangel und einem sich daraus ergebenden Demokratiedefizit. Die Vertreter des Beklagten wandten sich ergänzend insbesondere gegen die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits. Die dem Beklagten eingeräumten rechtlichen Instrumente ermöglichten es ihm, Angaben zu überprüfen. Hierzu würden auch weiterhin ...mitarbeiter in Form von Beitragsberatern eingesetzt. Äußerungen einzelner Personen, wie sie die Klägerseite zitiere, stellten nur deren persönliche Meinung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Ein weiterer Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom ... Oktober 2014 ging bei Gericht per Telefax am ... Oktober 2014 ein, nachdem der Beklagte zuvor an diesem Tag in der Geschäftsstelle des Gerichts die dort niedergelegte Entscheidung abgefragt hatte. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Oktober 2014 ergänzend verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und ... August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Daher ist der Beklagte auch nicht zur – verzinsten – Rückzahlung der auf die Bescheide hin von der Klägerin gezahlten Beträge verpflichtet.

1.1 Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die die Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

1.2 Mit den Bescheiden hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge für Januar 2013 bis März 2013 und für April 2013 bis Juni 2013 festgesetzt. Die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich danach nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird, § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV.

Außerdem ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV jeweils ein Drittel eines Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Ein Rundfunkbeitrag ist dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV.

§ 5 Abs. 3, 5 und 6 RBStV enthalten Ausnahmeregelungen hierzu.

Ein (voller) Rundfunkbeitrag beträgt nach § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag monatlich 17,98 EUR.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge gewesen zu sein. Vielmehr wendet sie sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an Betriebsstätten, die Zahl der dort Beschäftigten und an zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar seien (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; BayVBl 2014, 688-697, NJW 2014, 3215-3228, DVBl 2014, 848-854). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Dem Charakter einer Vorzugslast stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuerten, halte der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien seien hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen (Leitsatz Nr. 5). Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlege, seien verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den eimaligen Meldedatenabgleich sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Leitsatz Nr. 6).

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz – GG – Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Das Rechtsstaatsprinzip sei auch nicht wegen eines Widerspruchs zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV) verletzt (Rn. 87).

Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstießen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 (Anm.: der Betreiberin einer Drogeriemarktkette mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen und einer umfangreichen Fahrzeugflotte, Rn. 18) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Rn. 91). Der Begriff der „Beschäftigten“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, der für die Bemessung des für eine Betriebsstätte zu entrichtenden Rundfunkbeitrags maßgebend sei, könne nicht beanstandet werden (Rn. 93). Hinreichend bestimmt seien ebenso Beginn und Ende des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV beitragspflichtigen Innehabens eines Kraftfahrzeugs im unternehmerischen Bereich (Rn. 95).

Die Zahlungspflichten im nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97) und zumutbar. Die daraus resultierende finanzielle Belastung sei mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen könne, lasse sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (Rn. 100).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 BV) (Rn. 101). Vielmehr sei der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden müsse, dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet (Rn. 118).

Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen seien, sei plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich komme es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das dürfe der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen sei. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handele es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um eine eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen dürfe. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgelte, scheide schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus (Rn. 121).

Der Gesetzgeber habe auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet habe. Das sei durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert (Rn. 122). Dieser Grundsatz werde durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es sei nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV – vorgesehen habe (Rn. 123).

Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen sei sachgerecht und bedürfe keiner weiteren Differenzierung (Rn. 124). Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten (Anm.: wie die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12) oder ...vermietungen (Anm.: wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren). Solche Unternehmen hätten zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das sei als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben könne, begründe das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspreche dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (Rn. 126).

Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nehme. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden (Rn. 127).

Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung werde entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass § 5 Abs. 3 RBStV besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnehme und für sie eine einheitliche Obergrenze von einem vollen Rundfunkbeitrag vorsehe. Solchermaßen begünstigt seien nach § 5 Abs. 3 RBStV lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (Nrn. 1 bis 3), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (Nr. 4), ferner Schulen und Hochschulen (Nr. 5) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (Nr. 6). Diese Beitragsbegrenzung sei durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber sie nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, ausgedehnt habe und es insoweit bei der allgemeinen Beitragsbemessung belasse, halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ein Systembruch, der zur Gleichheitswidrigkeit der allgemeinen Bemessungsregelungen führe, liege nicht vor (Rn. 128).

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente waren damit insgesamt nicht durchgreifend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Die Klägerin war für die festgesetzten Zeiträume Januar 2013 bis März 2013 und April 2013 bis Juni 2013 verpflichtet, Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt h... EUR zu bezahlen.

Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin der der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV war. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen hat die Klägerin ausdrücklich keine Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhoben.

Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig gezahlt.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide von der Klägerin erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die o.g. Popularklagen Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 nicht durch. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der überwiegende Teil der rechtlichen Argumentation der Klägerin von ihren Bevollmächtigten bereits für die damalige Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 vorgetragen wurde. Die Klägerin zieht insoweit lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als es der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner ausführlich begründeten Entscheidung getan hat (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 8.10.2014, S. 2 unter „A. Einleitung“). Darüber hinaus gilt Folgendes:

(1) Zunächst ist zwar grundlegend festzuhalten, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft hat. Es wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen in ihrer Schutzgewährung dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes verstößt, soweit dies bei dieser landesrechtlichen Norm überhaupt denkbar ist. Der erkennenden Kammer ist solches auch nicht ersichtlich.

(2) Im Gegensatz zur Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 liegt es bei der überwiegenden Anzahl der von der Klägerin als Inhaberin einer ...vermietung genutzten Kraftfahrzeuge geradezu in der Natur der Sache, von Dritten anstatt von eigenen Beschäftigten genutzt zu werden. Hier liegt der Vorteil der Nutzungsmöglichkeit des von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereitgestellten Programmangebots geradezu auf der Hand und es ist anzunehmen, dass es für die Klägerin einen erheblichen Wettbewerbsnachteil darstellen würde, ihren Kunden in Mietkraftfahrzeugen diese Nutzungsmöglichkeit vorzuenthalten. Überdies dürfte ein erheblicher Anteil von Kunden der Klägerin als Privat- oder Geschäftsreisende aus dem Ausland nicht Inhaber einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland und deswegen eben nicht bereits Rundfunkbeitragsschuldner im privaten bzw. im nicht privaten Bereich sein.

(3) Ein von den Bevollmächtigten der Klägerin ausgemachtes, bereits in den Regelungen des RBStV angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit in einem Ausmaß, dass es zu einer Verfassungswidrigkeit des RBStV insgesamt führen müsste, ist nicht ersichtlich, auch nicht hinsichtlich zu gewerblichen Zwecken genutzter Kraftfahrzeuge.

Dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Problematik eines Vollzugsdefizits mit in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter Rn. 85. So geht er erkennbar tendenziell von einer „Verringerung von Vollzugsdefiziten“ gegenüber dem Rundfunkgebührenrecht aus, die bislang auch nicht zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geführt hatten. Auch indem er sich dahin äußert, „dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint“, lässt er erkennen, diese Problematik erkannt zu haben, aber offensichtlich ohne diesbezüglich ein Ausmaß anzunehmen, dass die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelungen insgesamt in Frage stellen könnte.

Die erkennende Kammer ist der Überzeugung, dass in den Regelungen des RBStV und der hierzu durch den Beklagten erlassenen Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV), kein strukturelles Vollzugsdefizit angelegt ist. Neben der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und dem Auskunftsrecht mit Satzungsermächtigung nach § 9 RBStV hat der Beklagte auch noch die Möglichkeit, nach § 11 Abs. 4 RBStV relevante Daten bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, näher ausgestaltet in den §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 sowohl die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV (Rn. 132) als auch das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV (Rn. 149) sowie inzident die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV (Rn. 162) für verfassungsgemäß erachtet. Die erkennende Kammer hat keine Zweifel, dass es nach diesen Rechtsgrundlagen zulässig ist, z.B. zu einem bestimmten Inhaber einer Betriebsstätte die auf diesen zugelassenen Kraftfahrzeuge zu ermitteln, selbst wenn es sich bei dem Inhaber nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person handeln sollte.

Damit kommt es letztlich auf Äußerungen jedweder Herkunft über ein angeblich sehenden Auges in Kauf genommenes strukturelles Vollzugsdefizit nicht an, weil ein solches nicht vorliegt.

(4) Einen zur Verfassungswidrigkeit des RBStV führenden Prognosemangel hinsichtlich des zu erwartenden Beitragsaufkommens hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ebenfalls nicht angenommen. Vielmehr hat er unter Rn. 85 die Verfahrensweise beschrieben, nach der einer etwaigen Kostenüberdeckung Rechnung zu tragen wäre.

1.2.5 Die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis 4 Wochen nach jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig bezahlt. Die Festsetzung der Säumniszuschläge von b... EUR bzw. e... EUR ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR bzw. d... EUR schuldete, von denen jeweils 1% anzusetzen war.

1.2.6 Nach all dem sah sich die erkennende Kammer nicht veranlasst, nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

1.2.7 Nachdem sich die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt als rechtmäßig erweisen, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der von ihr auf diese Bescheide hin gezahlten Beträge (nebst Verzinsung) zu. Denn die Klägerin hat diese nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet, § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.408.562,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).