BGH, Beschluss vom 29.01.2015 - V ZA 23/14
Fundstelle
openJur 2015, 7843
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und die Nichtzulassungsbeschwerde infolgedessen unzulässig wäre (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98, NZM 1999, 21; vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144, jeweils mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse.

2. Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 20.000 €. Der Streitwert der Klage betrug zunächst 84.726,04 € (Wert der streitgegenständlichen Zinsansprüche bis zum 1. Januar 2005). Die einseitige Erledigungserklärung erfolgte bereits in erster Instanz, nachdem mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Die für die Beschwer des Klägers im Revisionsverfahren maßgeblichen Kosten, die in erster Instanz bis zu der einseitigen Erledigungserklärung angefallen sind, belaufen sich folglich auf 9.913,76 € (Gerichtsgebühren 2.268,00 € zzgl. Anwaltsgebühren 3.822,88 € x 2).

Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.06.2013 - 3 O 392/12 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.10.2014 - 24 U 116/13 -