Hessisches LAG, Urteil vom 26.05.2014 - 17 Sa 1111/13
Fundstelle
openJur 2015, 7711
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. August 2013, 1 Ca 223/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger zu leistenden Wochenarbeitszeit und um Zahlungsansprüche.

Der am 22. September 1985 geborene nicht tarifgebundene Kläger ist seit Jahren bei verschiedenen Gesellschaften des Konzerns A beschäftigt, zuletzt bei der Beklagten.

Zunächst wurde er aufgrund Arbeitsvertrages mit der Active Billing GmbH & Co KG (in der Folge: AB) vom 14. Juli 2009 (Bl. 60 f d.A.) von dieser zum 01. September 2009 als IT-Manager eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

§ 3 Tarifverträge, sonstige Regelungen(1.) Auf das Anstellungsverhältnis finden – unabhängig von Ihrer Tarifbindung (Gewerkschaftszugehörigkeit) – die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (zeitlich-dynamische Bezugnahme). Einschlägig sind die Tarifverträge, die für eine Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer gelten. Dies sind zurzeit die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge.(2.) Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gelten die Tarifverträge gemäß Absatz 1 – unabhängig von Ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit – statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.(3.) Vorstehender Absatz 2 gilt entsprechend im Falle eines Betriebsübergangs, wenn der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber tarifgebunden ist, finden – unabhängig von Ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit – die jeweils für den neuen Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Einschlägig sind in diesem Fall die für die Mehrheit der bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge…§ 4 Arbeitszeit(1.) Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 3 dieses Anstellungsvertrages.…

Der für die AB geltende mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifvertrag für die C GmbH & Co. KG vom 20. November 2006 (C, Bl. 68 f d.A.) lautet auszugsweise:

Abschnitt I Anwendung der Tarifverträge der D GmbH§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der C GmbH & Co. KG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglieder der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sind.…§ 2 Anwendung der Tarifverträge der D GmbH(1) Unter Berücksichtigung der Festlegungen der Abschnitte I und II dieses Tarifvertrages finden die nachfolgend genannten Tarifverträge der D GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Geltungsbereiches Anwendung:a) Manteltarifvertrag für die F GmbH…(2) Voraussetzung für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Tarifverträge sowie für die Anwendung der Abschnitte I und II dieses Tarifvertrages ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages, der auf diesen Tarifvertrag Bezug nimmt. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, bei dem aufgrund der vereinbarten Bezugnahmeklausel dieser Tarifvertrag zur Anwendung kommt.…Abschnitt II Sonderregelungen für zur C GmbH & Co. KG übergeleitete Arbeitnehmer und Beamte§ 8 AnwendungsbereichDieser Abschnitt gilt für diea) am 31. Dezember 2005 unter den Geltungsbereich des MTV/ERTV der A AG (A AG) fallenden Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsübergangs zum 1. Januar 2006 von der A AG zur C GmbH & Co. KG übergeleitet wurden, oderb) am 31. Dezember 2006 in einem aktiven Beamtenverhältnis bei der A AB standen und im Rahmen der Zuweisung bei der C GmbH & Co. KG beschäftigt warensofern sie am 1. Januar 2007 vom Geltungsbereich des § 1 dieses Tarifvertrages erfasst werden, für die Dauer dieses fortbestehenden tariflichen Arbeitsverhältnisses.…§ 11 Arbeitszeit gemäß § 9 MTV D(1) Am 31. Dezember 2006 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer (§ 8 Buchstabe a) und Beamte (§ 8 Buchstabe b) werden vorbehaltlich des Absatzes 5 mit der für sie geltenden tarifvertraglich bzw. gesetzlich festgelegten Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten von 34 Wochenstunden in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 MTV D überführt.(2) Am 31. Dezember 2006 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer (§ 8 Buchstabe a), die gemäß § 11 Absatz 2 MTV A AG mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt werden, werden vorbehaltlich des Absatzes 5 mit der für sie geltenden tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten von 38 Wochenstunden in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 MTV D überführt.…(5) Für die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten vollbeschäftigten Arbeitnehmern und Beamten sowie auf dieses Basis Teilzeitbeschäftigten findet der § 9 Absätze 2 bis 7 MTV D (Altersdifferenzierte Arbeitszeit) keine Anwendung.…

Bei dem „Manteltarifvertrag für die D GmbH“ handelt es sich um den für die Beklagte, die vorübergehend als D GmbH firmierte, mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrag für die E GmbH vom 4. November 2004 (MTV TSI, Bl. 76 f d.A.). Dieser lautet auszugsweise:

§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Vollzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend der Altersdifferenzierung nach Absatz 3 bis 5 zwischen 35 und 40 Wochenstunden. …(2) Die Regelarbeitszeit gemäß Absatz 1 wird nach folgenden Maßgaben individuell differenziert:- Lebensalter- individuelle Vereinbarung(3) Die tarifliche Regelarbeitszeit ist je nach Lebensphase unterschiedlich hoch. Sie beträgt für alle Arbeitnehmer bis zur Vollendung de 49. Lebensjahres 40 Wochenstunden.…

Der Kläger wurde bei der AB mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Zum 01. September 2010 fand in Folge Verschmelzung der AB bzw. deren Komplementär-GmbH auf die G GmbH ein Betriebsübergang auf diese statt. In diesem Zusammenhang existiert ein undatiertes „Eckpunktepapier“, das als Urheber die Gewerkschaft ver.di und die G GmbH ausweist (Bl. 232), und das auszugsweise wie folgt lautet:

Geplant ist die Integration der AB in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe soll die AB im Wege einer Verschmelzung auf die G GmbH mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2010 aufgehen. In der zweiten Stufe erfolgt die funktionale Integration.Hierzu wird eine Integrationsvereinbarung mit folgenden Inhalten vereinbart:1. Stufe:1. Der Tarifvertrag der AB findet in der G GmbH für den Betrieb AB in der am Tag der Verschmelzung gültigen Fassung einmalig bis zum Ablauf des 31.12.2010 Anwendung. Danach tritt dieser ohne Nachwirkung außer Kraft.…2. Stufe:1. Zum 01.01.2011 findet die tarifvertragliche Integration in die Tarifverträge der G GmbH statt. Hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen (TV SR) nehmen die Tarifvertragsparteien zeitnah auf Grundlage des LOI I OC Verhandlungen auf, um eine Konditionenumstellung zum 01.01.2011 zu gewährleisten.…

Mit Schreiben der A AG vom 23. Juli 2010 (Bl. 333 d.A.) wurde das für die Unterlagen der Gewerkschaft ver.di bestimmte Exemplar des Eckpunktepapiers an diese gesandt. Am 03. September 2010 schlossen die Gewerkschaft ver.di und die G GmbH den Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen II bei der G GmbH (TV SR II T Deutschland, Bl. 169 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 GeltungsbereichDieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der G GmbH, die am 31. Dezember 2010 im Bereich „Active Billing“ beschäftigt waren und am 1. Januar 2011 vom Geltungsbereich des § 1 MTV G GmbH erfasst werden, soweit sie Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind, für die Dauer dieses fortbestehenden tariflichen Arbeitsverhältnisses.Protokollnotiz zu § 1:1. § 1 findet auch Anwendung, wenn sich an ein bestehendes Arbeitsverhältnis, das bis zur Beendigung unter § 1 fiel, binnen einer Frist von 3 Wochen ein weiteres Arbeitsverhältnis anschließt.2. Beurlaubte Beamte, die am 31. Dezember 2010 in einer Beurlaubung waren und ab dem 1. Januar 2011 vom Geltungsbereich erfasst sind, gelten, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist.…§ 15 Arbeitszeit(1) Vollzeitarbeitnehmer werden mit ihrer am Tag vor der Erfassung durch § 1 bestehenden tarifvertraglichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (34 Stunden oder 38 Stunden [Herausgenommene], 40 Stunden [mit ARAZ gem. § 16 Abs. 6]) in das Arbeitszeitsystem der G GmbH überführt. Bei Arbeitnehmern mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden (bzw. der später altersreduzierten Arbeitszeit) gilt diese maßgebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend von § 11 Abs. 1 MTV als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

Der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der G GmbH für die bei dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 1. April 2010 (MTV T Deutschland, Bl. 19 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 11 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 34 Stunden (verkürzte Arbeitszeit). …

Der Kläger wurde bei der G GmbH mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Während seiner Beschäftigung bei der G GmbH bewarb er sich erfolgreich auf  die von dieser ausgeschriebene Stelle eines „Problem Manager/Senior Referent Fulfillment“. In den „Informationen zum Stellenangebot“ zu dieser Stellenausschreibung (Bl. 120 f d.A.) ist als Wochenarbeitszeit „34 Stunden“ angegeben. Unter dem Datum des 09. November 2011 schlossen der Kläger und die G GmbH den hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrag (Bl. 122 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 Vertragsablösung, Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit1. Ihr bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Anstellungsvertrages bestehender Anstellungsvertrag einschließlich aller dazugehörenden Änderungsverträge, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen sowie sämtlicher Zusagen und sonstige im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis bestehende Vereinbarungen werden mit Wirkung zum 01.01.2012 durch diesen Anstellungsvertrag ersetzt.2. Sie werden für die Gesellschaft als Senior Referent Fulfillment in Darmstadt tätig.…§ 3 Tarifverträge, sonstige Regelungen1. Soweit für Sie tarifvertragliche Regelungen bereits kraft Gesetzes gelten, zum Beispiel aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, finden nur diese Regelungen Anwendung. Ist dies nicht der Fall, gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.2. Auf das Anstellungsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Einschlägig sind die Tarifverträge, die für eine Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer gelten. Dies sind zurzeit die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge.3. Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten die Tarifverträge gemäß Absatz 2 statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.4. Vorstehender Absatz 3 gilt entsprechend im Falle eines Betriebsübergangs, wenn der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber tarifgebunden ist, finden die jeweils für den neuen Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Einschlägig sind in diesem Fall die für die Mehrheit der bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge.…§ 4 Arbeitszeit1. Sie sind vollzeitbeschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 3 dieses Anstellungsvertrages.

Mit Schreiben ebenfalls vom 09. November 2011 (Bl. 126 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Jahreszielentgelt betrage 47.936,00 € bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger wurde bei der G GmbH auch nach dem 01. Januar 2012 mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Anlässlich eines weiteren Betriebsübergangs infolge Bündelung aller im Konzern A vertretenen IT-Einheiten bei der Beklagten in dem neuen Geschäftsbereich „H“ ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01. Juli 2012 von der G GmbH auf die Beklagte über. Zuvor hatten die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di den hiermit in Bezug genommenen Tarifvertrag Bereichsausnahme H vom 06. Juni 2012 (TV Bereichsausnahme H, Bl. 107 f d.A.) geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 GeltungsbereichDieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, diea) am 30. Juni 2012 (Tag vor dem Betriebsübergang „H“) bei der- A AG (AAG)- G GmbH (GG)- I GmbH (I) oder- J mbH (J)in einem tariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren und dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages AAG, GG, I oder J unterfielenundb) deren tarifliches Arbeitsverhältnis im Rahmen der Maßnahme gemäß „Interessenausgleich und Sozialplan zur Zusammenführung von konzerninternen IT-Einheiten und unterstützenden Einheiten der A in der E (Interessenausgleich/Sozialplan „H“) im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) zum 1. Juli 2012 von der AAG, GG, I oder J auf die E GmbH übergegangen ist,für die Dauer dieses fortbestehenden tariflichen Arbeitsverhältnisses.§ 2 Bereichsausnahme(1) In der Zeit zwischen dem 1. Juli 2012 (Tag des Betriebsüberganges zur E GmbH) und dem 31. Dezember 2012 (Tag vor dem In-Kraft-Treten des TV SR H) finden die tarifvertraglichen Regelungen der E GmbH für die von § 1 erfassten Arbeitnehmer zeitlich befristet keine Anwendung.(2) Bis zum 31. Dezember 2012 finden für die von § 1 erfasstena) Arbeitnehmer der AAG die bei der AAG geltenden Tarifverträge,b) Arbeitnehmer der GG die bei der GG geltenden Tarifverträge,c) Arbeitnehmer der I die bei der I geltenden Tarifverträge,d) Arbeitnehmer der J die bei der J geltenden Tarifverträgein der jeweils geltenden Fassung in ihrem jeweiligen Geltungsbereich zeitlich befristet weiterhin Anwendung.

Unter dem 28. Juni 2012 hatten die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di ferner den Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen für im Rahmen von H übergeleitete Arbeitnehmer (TV SR H, Bl. 93 f d.A.). Dieser lautet auszugsweise:

§ 1 GeltungsbereichDieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, diea) am 30. Juni 2012 (Tag vor dem Betriebsübergang „H“) bei der- A AG (AAG),- G GmbH (GG),- I GmbH (I) oder- J mbH (J)in einem tariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren und dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages AAG, GG, I oder J unterfielenundb) deren tarifliches Arbeitsverhältnis im Rahmen der Maßnahme gemäß „Interessenausgleich und Sozialplan zur Zusammenführung von konzerninternen IT-Einheiten und unterstützenden Einheiten der A in der E (Interessenausgleich/Sozialplan „H“) im Wege des Betriebsüberganges (§ 613a BGB) zum 1. Juli 2012 von der AAG, GG, I oder J auf die E GmbH übergegangen ist,undc) am 1. Januar 2013 (im Folgendem: Stichtag) vom Geltungsbereich des § 1 MTV E bzw. § 1 ERTV E erfasst werdenfür die Dauer dieses fortbestehenden tariflichen Arbeitsverhältnisses.

§ 2 Anwendung der Tarifverträge der E GmbH(1) Voraussetzung für die Anwendung der Tarifverträge der E GmbH einschließlich dieses Tarifvertrages ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages, der auf die Tarifverträge der E GmbH Bezug nimmt. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, bei dem aufgrund der vereinbarten Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der E GmbH zur Anwendung kommen.…§ 5 Arbeitszeit gemäß § 9 MTV E

(1) In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer werden mit ihrer am Tag vor dem Stichtag tarifvertraglich bzw. vertraglich festgelegten Vollzeit-Wochenarbeitszeit in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 MTV E überführt.…(3) Für die von Absatz (1) erfassen Vollzeit-Arbeitnehmer sowie von Absatz (2) erfassten Teilzeit-Arbeitnehmer findet der § 9 Absätze 2 bis 7 MTV E keine Anwendung. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die dem § 16 Abs. 6 des Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen II bei der G GmbH unterfallen (Arbeitnehmer der ehemaligen Active Billing, für die die besonderen Arbeitszeitregelungen zur altersreduzierten Arbeitszeit – ARAZ – gelten).…

Unter dem Datum des 09. November 2012 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 12 f d.A.) einschließlich einer Zusatzvereinbarung (Bl. 11 d.A.). Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

§ 1 Vertragsablösung, Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit1. Ihr bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Anstellungsvertrages bestehender Anstellungsvertrag einschließlich aller dazugehörigen Änderungsverträge, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen sowie sämtlicher Zusagen und sonstige im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis bestehende Vereinbarungen werden mit Wirkung zum 01.01.2013 durch diesen Anstellungsvertrag ersetzt.2. Sie werden für die Gesellschaft als Problem Manager in Darmstadt tätig.…3. Tarifverträge, sonstige Regelungen1. Soweit für Sie tarifvertragliche Regelungen bereits kraft Gesetzes gelten, zum Beispiel aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, finden nur diese Regelungen Anwendung. Ist dies nicht der Fall, gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.2. Auf das Anstellungsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Einschlägig sind die Tarifverträge, die für eine Mehrheit der am jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer gelten. Dies sind zurzeit die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge.3. Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten die Tarifverträge gemäß Absatz 2 statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.4. Vorstehender Absatz 3 gilt entsprechend im Falle eines Betriebsübergangs, wenn der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber tarifgebunden ist, finden die jeweils für den neuen Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Einschlägig sind in diesem Fall die für die Mehrheit der bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge.…§ 4 Arbeitszeit1. Sie sind vollzeitbeschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 3 dieses Anstellungsvertrages.…

Der Kläger wurde auch bei der Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Er hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, seine Wochenarbeitszeit betrage 34 Stunden, und sich darauf berufen, auf sein Arbeitsverhältnis finde § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland Anwendung.

Nachdem im Kammertermin vom 26. Juni 2013 für die Beklagte niemand erschien, verkündete das Arbeitsgericht Darmstadt ein Versäumnisurteil, mit dem festgestellt wurde, dass der Kläger bei einer Vollzeitbeschäftigung eine regelmäßige Wochenarbeitszeit vom 34 Stunden habe. Nachdem die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch einlegte, erweiterte der Kläger seine Klage um einen Zahlungsanspruch, mit dem er für den Zeitraum 01. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 wegen der Leistung von 40 statt von 34 Wochenarbeitsstunden eine weitere Vergütung geltend machte. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 235 bis 237 d.A.).

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch am 28. August 2013 verkündetes Urteil, 1 Ca 223/12, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26. Juni 2013 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den Kläger gelte eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und nicht eine von 34 Stunden. Gemäß § 5 Abs. 1 TV SR H sei er mit seiner am Tag vor dem Stichtag des § 1 lt. c) TV SR H tarifvertraglich bzw. vertraglich festgelegten Vollzeitwochenarbeitszeit in das Arbeitszeitsystem der Beklagten gemäß § 9 MTV TSI überführt worden. Vor dem Stichtag habe für den Kläger nicht die verkürzte Wochenarbeitszeit von 34 Stunden gemäß § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland gegolten. Denn gemäß § 15 Abs. 1 TV SR II T Deutschland sei er zuvor mit seiner bei der AB geltenden Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in das Arbeitszeitsystem der G GmbH überführt worden. Dass der Kläger und die G GmbH am 09. November 2011 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hätten, sei unerheblich; ebenso, dass die Stellenausschreibung für die mit Vertrag vom 09. November 2011 übertragene Stelle einen Hinweis auf eine 34-Stunden-Woche enthalte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 237 bis 238 R d.A.).

Gegen dieses ihm am 12. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. September 2014 Berufung eingelegt und diese am 28. Oktober 2013 begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 4 Abs. 3 und 4 TVG nicht beachtet. Er vertieft seine Argumentation und meint, ab dem Betriebsübergang von der AB auf die G GmbH habe für ihn mit Wirkung ab 02. September 2010 eine 34-Stunden-Woche gegolten. Er wendet sich gegen die Annahme, infolge Bezugnahme auf den TV SR II T Deutschland habe für ihn weiter eine 40-Stunden-Woche bestanden. Er verweist auf die Bezugnahmeklausel in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags mit der AB vom 14. Juli 2009, wonach die für den Arbeitgeber „einschlägigen“ Tarifverträge Anwendung finden, verweist auf die weitere Regelung, wonach einschlägig die Tarifverträge sind, die für eine Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer gelten, verweist darauf, dass es in der Zeit vom 01. September 2010 bis 31. Dezember 2012 bei der (ehemaligen) AB ca. 1.500 Arbeitnehmer gegeben habe, bei der G GmbH dagegen mindestens 50.000, und meint, der TV SR II T Deutschland sei daher schon deswegen nicht in Bezug genommen, weil er nur für eine Minderheit der im Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer gelte. Er meint, der TV SR II T Deutschland sei insgesamt unwirksam, da sein Geltungsbereich unklar und völlig missverständlich formuliert sei. Unklar sei, was mit dem „Bereich ‚Active Billing‘“ iSd. § 1 TV SR II T Deutschland gemeint sei. Er meint, selbst wenn der TV SR II T Deutschland wirksamer Vertragsbestandteil geworden sei, ergebe sich hieraus dennoch nicht die Vereinbarung einer 40-Stunden-Woche. Denn dann stünden sich der TV SR II T Deutschland und der MTV T Deutschland konkurrierend gegenüber. Infolge Verschmelzung der AB auf die G GmbH zum 01. September 2010 habe der MTV T Deutschland bereits ab 02. September 2010 für ihn gegolten, wobei der TV SR II T Deutschland erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem 03. September 2010 verfasst worden sei. Der Kläger meint, gemäß § 4 Abs. 1 TVG habe für ihn ab 02. September 2010 die 34-Stunden-Woche gegolten, wovon nur unter den nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 TVG habe abgewichen werden können. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft von einer für den Zeitraum 01. September 2010 bis 31. Dezember 2010 geltenden „Bereichsausnahme“ ausgegangen. Das Eckpunktepapier rechtfertige diese Annahme nicht, habe keine Wirkung gegenüber dem Kläger und sei unwirksam. Der Kläger meint, bei dem Eckpunktepapier handele es sich nicht um einen Tarifvertrag. Er bestreitet, dass das Eckpunktepapier von alleinvertretungsberechtigten Organen der Gewerkschaft ver.di und der G GmbH unterzeichnet wurde. Er beanstandet fehlende Angaben zu Laufzeit und Unterzeichnungsdatum im Eckpunktepapier und bestreitet, dass dieses vor dem 02. Januar 2011 oder dem 03. September 2010 zustande gekommen sei. Er meint, das Eckpunktepapier stelle lediglich eine Absichtserklärung dar. Er meint ferner, das Eckpunktepapier enthalte lediglich eine einmalige bis 31. Dezember 2010 geplante „Schlechterstellung“, so dass auch bei Annahme von Tarifvertragscharakter sich hieraus ein Anspruch auf eine 34-Stunden-Woche ab dem 01. Januar 2011 ergeben dürfte. Mit seinen im Berufungsrechtszug erfolgten Klageerweiterungen erweitert er seine Zahlungsanträge auf die ihm vermeintlich zustehenden weiteren Vergütungsansprüche bis einschließlich 31. März 2014. Wegen der Berechnung der geltend gemachten Zahlungsansprüche wird verwiesen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2013 (Bl. 220 d.A.), auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2013 (Bl. 277 d.A.), auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2013 (Bl. 271 d.A.) und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. April 2014 (Bl. 323 d.A.).

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. August 2013, 1 Ca 223/12,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Juni 2013, 1 Ca 223/12, aufrecht zu erhalten;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.638,79 € brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit dem 18. Juli 2013 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.319,39 € brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit dem 31. Oktober 2013 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.319,39 € brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit dem 08. Januar 2014 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.319,39 € brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit dem 16. April 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie willigt in die in der Berufung vorgenommenen Klageerweiterungen nicht ein und hält diese nicht für sachdienlich. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer Argumentation und vertritt die Auffassung, aufgrund großer dynamischer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 09. November 2012 finde § 9 Abs. 3 MTV TSI ohnehin allein direkt Anwendung, ohne dass es eine Rückgriffs auf den TV SR H und das Eckpunktepapier bedürfe. Der TV SR H trete als dem Arbeitsvertrag vom 09. November 2012 zeitlich vorgehende, den Betriebsübergang flankierende Sonderregelung, hinter die „allgemeinen“ Tarifverträge der Beklagten zurück bzw. werden von diesen im Sinne eines durch die große dynamische Bezugnahme vermittelten „internen Tarifwechsels“ verdrängt. Sie vertritt im Übrigen die Auffassung, bei dem „Eckpunktepapier“ handele es sich um einen formwirksamen, von den Tarifparteien gegengezeichneten Tarifvertrag. Es sei formwirksam von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden.

Gründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. August 2013, 1 Ca 223/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26. Juni 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auch die mit den im Berufungsrechtszug erfolgten Klageerweiterungen geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

I. Die Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind zulässig, da sachdienlich und auf ohnehin zugrunde zu legende Tatsachen gestützt, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO.

1. Sachdienlichkeit, § 533 Nr. 1 ZPO, liegt vor. Maßgebend ist in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es auf die objektive Beurteilung ankommt, ob und inwieweit die Zulassung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreit ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigen weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH 11. Mai 2009 – II ZR 137/08NJW 2009, 2886; BGH 06. April 2004 – X ZR 132/02MDR 2004, 1075). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Zulassung der Klageerweiterungen verhindert, dass die mit ihnen geltend gemachten Zahlungsansprüche in einem getrennten Rechtsstreit verfolgt werden, wobei auch kein vollkommen neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, sondern lediglich der Zeitraum, für den zusätzliche Vergütung auf der Grundlage einer vermeintlich bestehenden 34-Stunden-Woche begehrt wird, gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen erweitert wird.

2. Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO liegen ebenfalls vor, denn mit den Klageerweiterungen wird kein gemäß §§ 529 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 67 ArbGG unzulässiger neuen Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt.

II. Die Klage ist wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt unbegründet, denn die Wochenarbeitszeit des Klägers beträgt 40 Stunden und nicht 34 Stunden. Dies beruht darauf, dass der Kläger anlässlich des Betriebsübergangs von der G GmbH auf die Beklagte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 MTV TSI überführt wurde. Dies wiederum beruht darauf, dass der Kläger zuvor anlässlich des Betriebsübergangs von der AB auf die G GmbH mit einer Wochenarbeitszeit ebenfalls von 40 Stunden in das Arbeitszeitsystem der G GmbH überführt worden war und sich seine Wochenarbeitszeit während seiner Beschäftigung bei der G GmbH nicht änderte. Im Einzelnen:

1. Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrug während der Dauer des Vertragsverhältnisses zur AB 40 Stunden. Denn aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages mit der AB vom 14. Juli 2009 fanden auf das Arbeitsverhältnis die für die AB einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Dies ist hinsichtlich der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nochmals klargestellt. Einschlägig ist zunächst der C. Dies wird vom Kläger für die Dauer des zur AB bestehenden Arbeitsverhältnisses auch überhaupt nicht in Abrede gestellt. § 2 Abs. 1 lit. a C wiederum verweist auf dem MTV TSI. Die in § 2 Abs. 2 C genannte Voraussetzung ist erfüllt, denn der C findet aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Bezugnahmeklausel Anwendung. Die Sonderregelungen zur Arbeitszeit in § 11 C wiederum galten für den Kläger nicht, da er nicht unter den Geltungsbereich dieser Sonderregelungen, § 8 C fiel. Denn weder war er überhaupt am 01. Januar 2006 bei der AB beschäftigt gewesen noch hatte er am 31. Dezember 2006 in einem aktiven Beamtenverhältnis zur A AG gestanden und war im Rahmen einer Zuweisung bei der AB beschäftigt worden. Bei der Verweisung auf den MTV TSI in § 2 Abs. 1 C handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige dynamische Blankettverweisung (hierzu BAG 22. Februar 2012 – 4 AZR 8/10 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 108), deren Zulässigkeit vom Kläger auch überhaupt nicht in Abrede gestellt wird. Nach § 9 Abs. 3 MTV TSI beträgt die Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die wie der Kläger das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 40 Stunden.

2. Auch nach dem Betriebsübergang auf die G GmbH war die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden.

Dieser Betriebsübergang fand am 01. September 2010 statt und nicht, wie vom Kläger auch vorgetragen, am 01. Januar 2011.

a) Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages fanden ab 01. September 2010 die für den neuen Arbeitgeber, mithin die G GmbH, einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Dies war neben den MTV T Deutschland zwar zunächst nicht der TV SR II T Deutschland, denn dieser wurde überhaupt erst am 03. September 2010 geschlossen und trat erst zum 01. Januar 2011 in Kraft. Von der Bezugnahmeklausel ab 01. September 2010 erfasst war aber Stufe 1 Nr. 1 des zwischen der Gewerkschaft ver.di und der G GmbH abgeschlossenen Eckpunktepapiers. Hiernach galten zunächst bis 31. Dezember 2010 die Regelungen des C weiter. Damit bestand bis 31. Dezember 2012 weiter eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

aa) § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009 enthält für den Fall des Betriebsübergangs eine große dynamische Bezugnahmeklausel im Sinne einer Tarifwechselklausel. Dies wird durch die gewählte Formulierung mehr als hinreichend deutlich (zu diesem Erfordernis BAG 06. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 98; BAG 29. August 2007 – 4 AZR 767/06AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 61), wonach im Fall der Tarifbindung des neuen Arbeitgebers die jeweils für diesen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden.

bb) Zu diesen einschlägigen Tarifverträgen des ab 01. September 2010 neuen Arbeitgebers gehört Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers.

(1) Diese Vereinbarung hat Tarifvertragscharakter.

(a) Sie wurde von tarifvertragsfähigen Parteien, § 2 Abs. 1 TVG, geschlossen.

(b) Die Klärung, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine andere Vereinbarung zwischen tarifvertragsfähigen Parteien handelt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge gem. §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind insoweit nicht heranzuziehen und betreffen nur den normativen Teil des Tarifvertrages, nicht aber die vorgeschaltete Frage, ob es sich überhaupt um einen Tarifvertrag handelt (BAG 07. Juni 2006 – 4 AZR 272/05 – AP TVG § 1 Nr. 37; BAG 14. April 2004 – 4 AZR 232/03 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188).

(aa) Die Bezeichnung als Eckpunktepapier steht der Annahme eines Tarifvertrages nicht entgegen. Die rechtliche Bewertung eines Vertrages als Tarifvertrag setzt nicht dessen Benennung mit diesem Begriff voraus; allerdings ist dies dann nicht möglich, wenn dies dem eindeutigen erklärten Willen der Vertragsparteien oder einer Vertragspartei widerspricht (BAG 14. April 2004 – 4 AZR 232/02 – aaO).

(bb) Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers hat der Sache nach Tarifvertragscharakter. Die Regelung hat normativen Charakter im Sinne einer Inhaltsnorm. Sie soll erkennbar auf den Inhalt Arbeitsverträge der vom Betriebsübergang von der AB auf die G GmbH betroffenen Arbeitnehmer einwirken, und zwar dergestalt, dass für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2010 der C, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in Stufe 1 Nr. 2, weiter Anwendung findet.

(cc) Der Regelung lässt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen, eine der Vertragsparteien hätte trotz normativen Charakters der Regelung in Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers keinen Tarifvertrag abschließen wollen. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus der späteren Regelung im TV SR II T Deutschland, die erkennbar davon ausgeht, dass die ehemals bei der AB beschäftigen AN (erst) ab 01. Januar 2011 vom Geltungsbereich des MTV T Deutschland erfasst werden. Nur vor diesem Hintergrund ergeben die durch den TV SR II T Deutschland eingeführten Sonderregelungen, jedenfalls soweit sie an einen Stichtag anknüpfen, überhaupt Sinn. Dies wiederum zeigt jedenfalls, dass die Tarifvertragsparteien selbst retrospektiv sehr wohl von einer für den Übergangszeitraum 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 bestehen tarifvertraglichen ausgehen, sie damit übereinstimmend eine solche auch wollten.

(dd) Die Bezeichnung als Eckpunktepapier und der Inhalt der getroffenen Vereinbarungen rechtfertigt auch nicht die Annahme, es liege reiner Vorvertragscharakter (hierzu BAG 05. Juli 2006 – 4 AZR 381/05 – AP TVG § 1 Nr. 38) vor. Dies mag für die Regelungen in Stufe 2 zutreffen, ggf. auch für die Regelung in Stufe 1 Nr. 3 Satz 2. Anders als dort geben die Tarifvertragsparteien mit Stufe 1 Nr. 1 aber zu erkennen, nicht erst später eine Regelung mit einem bestimmten Inhalt treffen zu wollen, vielmehr soll bereits durch Abschluss des Eckpunktepapiers die normative Wirkung der getroffenen Regelung mit Wirkung zum Verschmelzungszeitpunkt eintreten. Dies wird letztlich auch bestätigt durch die Formulierung, wonach ein(e) Integrationsvereinbarung mit bestimmten Inhalten vereinbart wird (und nicht: werden wird), wobei inhaltlich differenziert wird zwischen Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2010, die erkennbar bereits in Kraft treten sollen, und Überleitungsregelungen zum 01. Januar 2011, die erkennbar noch vereinbart werden sollen. Soweit der Kläger auf einen „letter of intendent“ (LOI I OC) verweist, betrifft dieser die nach dem Inhalt der Stufe 2 noch aufzunehmenden Verhandlungen für die Überleitungsbestimmungen (TV SR), nicht dagegen die in Stufe 1 enthaltene befristete Übergangsregelung.

(c) Die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG ist ausweislich der vorgelegten Kopie des Eckpunktepapiers gewahrt.

(d) Ob die mit dem Zusatz „ppa“ für die Beklagte unterzeichnende Person Organvertreter der G GmbH oder bevollmächtigt war, für diese Tarifverträge abzuschließen, kann offen bleiben. Denn der Abschluss wurde jedenfalls von der G GmbH genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB.

(aa) Die Tarifvertragsparteien können sich beim Abschluss eines Tarifvertrages nach den allgemeinen Regeln (§§ 164 ff BGB) vertreten lassen (BAG 12. Februar 1997 – 4 AZR 419/95 – AP TVG § 2 Nr. 46). Schließt ein vollmachtloser Vertreter den Vertrag ab, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen ab, § 177 Abs. 1 BGB. Erfolgt die Genehmigung, liegt ein wirksamer Tarifvertrag vor (BAG 24. Juni 1998 – 4 AZR 208/97 – AP UmwG § 20 Nr. 1; BAG 18. Dezember 1886 – 4 AZR 129/96 – AP TVG § 1 Kündigung Nr. 1).

(bb) Die Genehmigung der G GmbH liegt spätestens im Abschluss des TV SR II T Deutschland. Denn dieser knüpft an die mit dem Eckpunktepapier unter Stufe 1 Nr. 1 getroffenen Regelungen an und setzt deren Wirksamkeit voraus. Er setzt insbesondere voraus, dass die im Bereich „Active Billing“ beschäftigten Arbeitnehmer erstmals zum 01. Januar 2011 vom Geltungsbereich des § 1 MTV T Deutschland erfasst werden. Dies wiederum korrespondiert mit der Regelung in Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers.

(i) Die Vollmacht zum Abschluss eines Tarifvertrages bedarf keiner Form, auch wenn der Tarifvertrag selbst dem Schriftformerfordernis unterliegt, § 167 Abs. 2 BGB (BAG 12. Februar 1997 – 4 AZR 419/95 – aaO); dementsprechend ist auch die Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Tarifvertrag formfrei möglich (Wiedemann/Thüsing, TVG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 191; vgl. auch BAG 18. Dezember 1996 – 4 AZR 129/96 – aaO).

(ii) Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses zurück (Wiedemann/Thüsing, aaO, § 1 Rdnr. 190; Däubler/Reim/Nebe, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 137; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 1334; Kempen/Zachert, TVG, 5. Aufl., § 1 Rdnr.  30).

(2) Das Eckpunktepapier wiederum wurde auch wenn es kein Datum aufweist jedenfalls vor dem 01. September 2010 geschlossen. Abgesehen davon, dass sein Inhalt bereits dafür spricht, dass es vor der Verschmelzung der AB (richtig wohl: der Komplementär-GmbH der AB) mit der G GmbH abgeschlossen wurde und abgesehen davon, dass es nach seinem Inhalt jedenfalls auch vor Abschluss des TV SR II T Deutschland abgeschlossen sein muss, da es sonst der Regelung in Stufe 2 Nr. 1 nicht bedurft hätte, folgt dies jedenfalls daraus, dass das unterzeichnete Eckpunktepapier mit Schreiben vom 23. Juli 2010 an die Gewerkschaft ver.di mit dortigem Eingangsstempel vom 02. August 2010 versandt wurde. Der entsprechende Vortrag der Beklagten wurde vom Kläger nicht bestritten. Dementsprechend existierte die im Eckpunktepapier unter Stufe 1 Nr. 1 enthaltene tarifvertragliche Regelung bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der AB auf die G GmbH, nämlich dem 01. September 2010.

b) Auch nachdem der Kläger ab 01. Januar 2011 in den Geltungsbereich des MTV T Deutschland fiel, galt für ihn eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Denn die Regelung in § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland, wonach die regelmäßige Wochenarbeitszeit 34 Stunden beträgt, fand auf ihn keine Anwendung. Dies wiederum beruht auf der Regelung in § 15 Abs. 1 TV SR II T Deutschland, wonach der Kläger mit seiner am 31. Dezember 2010 (Tag vor der Erfassung iSd. § 1 TV SR II T Deutschland) bestehenden tarifvertraglichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in das Arbeitszeitsystem überführt wird, mithin mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht.

aa) Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des § 1 TV SR II T Deutschland.

(1) Er war am 31. Dezember 2010 im Bereich „Acitive Billing“ beschäftigt. Der Begriff des Bereichs „Acitive Billing“ ist nicht missverständlich. Gemeint ist der Bereich, der letztlich Gegenstand der tariflichen Regelungen im Eckpunktepapier und dem TV SR II T Deutschland ist, nämlich der Bereich, der infolge Betriebsübergangs aufgrund Verschmelzung, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 324 UmwG, 613a BGB, auf die G GmbH überging. Hiervon war der Kläger betroffen.

(2) Die Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009 verweist auch auf den TV SR II T Deutschland, wobei im Übrigen nicht § 3 Abs. 1 Satz 2, sondern § 3 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsvertrages maßgeblich ist, da es um den Bezugnahmegegenstand nach Betriebsübergang auf die G GmbH geht. In Bezug genommen sind die einschlägigen Tarifverträge. Einschlägig ist auch der TV SR II T Deutschland. Die Kammer folgt hierbei nicht dem Ansatz des Klägers, der auf die Anzahl der Beschäftigten bei der AB und bei der G GmbH abstellt. Hierauf kommt es nicht an.

(a) Die Bezugnahmeklausel verweist nicht auf einen konkreten Tarifvertrag, sondern auf einschlägige „Tarifverträge“. Damit ist ein Tarifwerk gemeint (Löwisch/Rieble, aaO, § 3 Rdnr. 633). Der Begriff der „einschlägigen“ Tarifverträge ist in der Bezugnahmeklausel selbst im Sinne einer Definition des Verweisungsobjekts (Löwisch/Rieble, aaO, § 3 Rdnr. 635) geregelt, indem auf die Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009) bzw. die Mehrheit der beim neuen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009) abgestellt wird. Die Regelung dient der Identifizierung des in Bezug genommenen Tarifwerks, was in Fällen des Branchenwechsels oder der Tarifpluralität von Bedeutung sein mag. Sie dient nicht der Differenzierung, welche einzelnen Tarifverträge oder Regelung des in Bezug genommenen Tarifwerks Anwendung finden sollen oder nicht. Nur für die Identifizierung des in Bezug genommenen Tarifwerks kommt es nach der Definition in der Bezugnahmeklausel auf die Mehrheit der beschäftigten Arbeitnehmer an.

(b) Dass nach dieser Definition auf ein mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenes Tarifwerk abgestellt wird, und zwar sowohl bei der AB als auch bei der G GmbH als auch im Übrigen bei der Beklagten, steht außer Streit.

(c) In Bezug genommen war damit seit 01. Januar 2011 das gesamte für den Bereich der G GmbH mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifwerk, damit zwar durchaus der MTV T Deutschland, aber eben auch der TV SR II T Deutschland. Die Regelung in § 15 Abs. 1 TV SR II T Deutschland führt damit als speziellere Regelung dazu, dass § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland ab 01. Januar 2011 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gerade keine Anwendung fand.

bb) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Bei einem Betriebsübergang ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Angleichung der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herzustellen. Eine Anpassungspflicht besteht erst, wenn der Arbeitgeber neue Strukturen schafft (BAG 31. August 2005 – 5 AZR 517/04 – AP BGB § 613a Nr. 288). Infolge des Betriebsübergangs von der AB auf die G GmbH konnten damit bei dieser unterschiedliche Arbeitszeitregelungen mit unterschiedlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeiten bestehen.

cc) Die vom Kläger zitierte Entscheidung (BAG 23. Juni 2010 – 10 AS 3/10ZIP 2010, 1309) ist nicht einschlägig. Es liegt kein Fall der Tarifpluralität vor.

dd) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 TVG ist bereits nicht eröffnet, da der Kläger nicht tarifgebunden ist. Damit liegt gleichzeitig schon aus diesem Grund der ebenfalls gerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 4 TVG auch nicht vor. Im Übrigen gilt das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zwischen normativ wirkender Tarifregelung und Individualvereinbarung und nicht im Verhältnis zweier normativ wirkender Tarifregelungen oder im Verhältnis zweier infolge vertraglicher Bezugnahmeklausel einbezogener Tarifregelungen.

3. Durch den mit der G GmbH geschlossenen Anstellungsvertrag vom 09. November 2011 wurde auch nicht mit Wirkung zum 01. Januar 2012 die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 34 Stunden reduziert.

a) Dass in der Stellenausschreibung für die dem Kläger mit Vertrag vom 09. November 2011 übertragene Position eine Wochenarbeitszeit von 34 Stunden genannt ist, ist unerheblich. Denn die Stellenausschreibung wurde nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag mit der G GmbH vom 09. November 2011 enthält vielmehr in § 3 eine vergleichbare Bezugnahmeklausel wie der frühere mit der AB geschlossene Vertrag. In Bezug genommen sind damit nach wie vor sowohl der MTV T Deutschland als auch der TV SR II T Deutschland. Dass damit für den Kläger die Regelung in § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland gerade keine Anwendung findet, wurde bereits dargelegt.

b) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung unterfiel er auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 09. November 2011 weiter dem Geltungsbereich des § 1 TV SR II T Deutschland. Denn sein Arbeitsverhältnis bestand fort.

aa) Der Geltungsbereich nach § 1 TV SR II T Deutschland soll sich für die erfassten Arbeitnehmer „für die Dauer dieses fortbestehenden Arbeitsverhältnisses“ erstrecken.

bb) Abgestellt wird damit zunächst auf das Arbeitsverhältnis und nicht auf einzelne Arbeitsbedingungen. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses wiederum beschreibt den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses, und zwar unbeschadet der Änderung einzelner Arbeitsbedingungen. Durch den Vertrag vom 09. November 2011 wurde der rechtliche Bestand nicht beendet, sondern im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses wurden einzelne Vertragsbedingungen geändert.

cc) Die Protokollnotiz zu § 1 TV SR II T Deutschland spricht nicht für, sondern gegen das vom Kläger vertretene Verständnis. Denn die Protokollnotiz zeigt, dass nur kurzfristige Unterbrechungen des rechtlichen Bestands eines Arbeitsverhältnisses von bis zu drei Wochen für die Anwendung des Geltungsbereichs unschädlich sein sollen. Damit ist klargestellt, dass auf rechtlichen Bestand und nicht auf Inhaltsänderungen abgestellt wird. Die Frist von drei Wochen schließt sich hierbei nach dem Inhalt der Protokollnotiz an den Zeitpunkt der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnis an und nicht – wie der Kläger meint – an das Datum 31. Dezember 2010, so dass ohnehin nur bis zum 21. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse erfasst wären. Die Argumentation des Klägers in diesem Zusammenhang beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass durch Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet würde.

4. Da damit auch während des zur G GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers nicht 34, sondern 40 Stunden betrug, gilt diese auch in dem nunmehr infolge weiteren Betriebsübergangs vom 01. Juli 2012 zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Überführung in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 des für die Beklagte geltenden MTV TSI erfolgte hierbei strukturell in gleicher Weise wie anlässlich des ersten Betriebsübergangs, nämlich infolge großer dynamischer Bezugnahmeklausel, bis 31. Dezember 2012 befristeter Weitergeltung der bei dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge (§ 2 Abs. 2 lit. b TV Bereichsausnahme H) und Überleitung zum 01. Januar 2013 mit der am 31. Dezember 2012 bestehenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 5 Abs. 1 TV SR H). Entscheidend ist hierbei, dass für den Kläger auch während des zur G GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt und damit auch nicht am Tag vor dem Stichtag iSd. § 5 Abs. 1 TV SR H eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 34 Stunden bestand.

5. Ob, wie die Beklagte meint, aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 09. November 2012 und der dort in § 3 enthaltenen Bezugnahmeklausel ohnehin direkt und originär auf § 9 Abs. 3 MTV TSI verwiesen ist bzw. der TV SR H durch einen durch die große dynamische Bezugnahmeklausel vermittelten „internen Tarifwechsel“ verdrängt wird, kann damit offen bleiben.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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