OLG Bamberg, Urteil vom 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15
Fundstelle
openJur 2015, 7526
  • Rkr:

1. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die erstinstanzlichen Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht oder nur unzureichend erkennen lassen. Denn zum Schuldspruch zählen nicht nur diejenigen Tatsachen, durch die die gesetzlichen Merkmale des dem Angeklagten zur Last gelegten Straftatbestandes verwirklicht werden, sondern auch Tatumstände, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein, weshalb auch diese - das geschichtliche Tatgeschehen näher beschreibenden - Umstände an der durch die Beschränkung bewirkten Bindungswirkung teilhaben (Anschluss an BGHSt 33, 59; BayObLGSt 1994, 98/100 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = OLGSt StPO § 318, Nr. 20 = BA 50 [2013], 88. = VerkMitt 2013, Nr. 36 = zfs 2013, 589 [Trunkenheit im Verkehr]; OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10 = StRR 2014, 226 = VRR 2013, 429 [Fahren ohne Fahrerlaubnis] und OLG Bamberg, Beschluss vom 25.11.2013 - 3 Ss 114/13 = OLGSt StGB § 185 Nr. 136 [Beleidigung]).2. Die für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch gültigen Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Wirksamkeit einer ausschließlich auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Berufung (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 27.05.1999 - 4St RR 111/99 = BayObLGSt 1999, 105 = StV 2001, 335).

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 26.08.2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Daneben entzog es dem Angeklagten gemäß §§ 69, 69 a StGB die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von „18 Monaten“ keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen seitens des Angeklagten eingelegte und auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts am 11.12.2014 „abgeändert und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt“. Daneben hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und zwei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auch von der Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Revision der Staatsanwaltschaft (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO) zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Landgericht zu Unrecht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch bzw. die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angenommen und deswegen über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden hat. Auf die weiteren mit der Revision vorgebrachten Beanstandungen kommt es deshalb nicht mehr an.

1. Auf die Sachrüge überprüft das Revisionsgericht im Rahmen einer zulässigen Revision nicht nur, ob das materielle Recht rechtsfehlerfrei auf den Urteilssachverhalt angewendet worden ist, sondern darüber hinaus von Amts wegen auch, ob Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder Prozesshindernisse entgegenstehen. Im Rahmen dieser Prüfung ist von Amts wegen auch festzustellen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO ausgegangen ist. Denn die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ist eine Frage der Teilrechtskraft. Gerade bei Beschränkungen der Berufungen auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung deshalb auch, ob der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist.

2. Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch das Schrifttum folgt, nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Dies ist indes dann nicht der Fall, wenn die getroffenen Feststellungen den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (vgl. neben BGHSt 33, 59 und BayObLGSt 1994, 98/100 die st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = OLGSt StPO § 318, Nr. 20 = BA 50 [2013], 88. = VerkMitt 2013, Nr. 36 = zfs 2013, 589 [Trunkenheit im Verkehr]; OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10 = StRR 2014, 226 = VRR 2013, 429 [Fahren ohne Fahrerlaubnis] und OLG Bamberg, Beschluss vom 25.11.2013 - 3 Ss 114/13 = OLGSt StGB § 185 Nr. 136 [Beleidigung], jeweils m.w.N.; ebenso: Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 318 Rn. 16 f.; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 318 Rn. 7a; LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff.). Denn den Schuldspruch betreffen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch diejenigen Tatumstände, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein. Fehlen jedoch dahingehende Feststellungen, darf die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung geschlossen werden. Hält das Berufungsgericht nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihm wegen der durch die 'Doppelrelevanz‘ bedingten Untrennbarkeit von Schuld- und Straffrage nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen und die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen. Die gleichen Grundsätze gelten für eine Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; denn für die Entscheidung über die Bewährungsfrage sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB unter anderem auch die Umstände der Tat von maßgeblicher Bedeutung (BayObLG, Beschluss vom 27.05.1999 - 4St RR 111/99 = BayObLGSt 1999, 105 = StV 2001, 335).

3. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur verfahrensgegenständlichen Trunkenheitsfahrt beschränken sich neben der Höhe der beim Angeklagten ermittelten Blutalkoholkonzentration darauf, dass dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem Pkw „auf der Oberen T-Straße in D.“ fuhr, „obwohl er in Folge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war [...], wobei der Angeklagte seine Fahruntauglichkeit bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen“. Im Rahmen der Strafzumessung wird zusätzlich ausgeführt, dass laut Angaben des (polizeilichen) Zeugen von den „Polizeibeamten während der Nachfahrt keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“ festzustellen gewesen seien, „sodass keine konkrete Gefahr für weitere Verkehrsbeteiligte bestand“.

4. Diese Darlegungen sind derart unvollständig, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Insbesondere hat es das Amtsgericht versäumt, für die Bestimmung und Eingrenzung des Schuldumfangs der folgenlos gebliebenen Trunkenheitsfahrt sich aufdrängende wesentliche Feststellungen etwa zu den Umständen der Alkoholaufnahme (gegebenenfalls in sog. Fahrbereitschaft), zum konkreten Fahrtanlass, der bereits tatsächlich zurückgelegten und vom Angeklagten beabsichtigten Fahrtstrecke nach Länge und Dauer sowie Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen und dazu zu treffen, ob der Angeklagte allein oder in Begleitung unterwegs war und ob er aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten oder aufgrund besonderer sonstiger Umständen zum Antritt der Fahrt verleitet wurde. Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (OLG Bamberg a.a.O.; ebenso: BayObLG NStZ 1997, 359; OLG München NZV 2014, 51), darf sich der Tatrichter bei den Verkehrsdelikten der Trunkenheit im Verkehr oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben Angaben zur Tatzeit und zum Führen des Tatfahrzeugs an einem bestimmten Ort nicht allein auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beschränken. Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist er vielmehr im Einzelfall gehalten, soweit möglich, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, zu eventuellen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass für die Fahrt und zu weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der beabsichtigten sowie tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke zu treffen.

5. Nach alledem durfte das Landgericht nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen ausgehen und gleichzeitig offenkundige Lücken der erstinstanzlichen Feststellungen durch ergänzende eigene 'Aufklärung‘, etwa zur Frage der von dem Angeklagten zurück gelegten Fahrstrecke, schließen, wofür hier der im Rahmen der Strafzumessungsgründe der Berufungskammer enthaltene Passus sprechen könnte, wonach zu Gunsten des Angeklagten u.a. „zu berücksichtigen“ gewesen sei, dass „er nur eine kurze Strecke gefahren ist (ca. 500 m)“. Bei der gegebenen Sachlage blieb der Berufungskammer mithin wegen der durch die Doppelrelevanz bedingten Untrennbarkeit von Schuld- und Straffrage nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen und die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen.

III.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO). Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).