LG Hof, Urteil vom 31.07.2014 - 4 KLs 18 Js 2959/12
Fundstelle
openJur 2015, 7521
  • Rkr:

Eine KG kann nicht Opfer einer Untreue sein, da sie zwar rechtsfähig, aber nicht - wie eine GmbH oder AG - juristische Person ist. Eine Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft kann also lediglich dann zu einem straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt" (vgl. BGHZ 100, 190; BGH wistra 1984, 226; BGH NJW 2013, 3590). Die Strafbarkeit nach ausländischem Recht (hier: Art. 492bis des belgischen Strafgesetzbuchs) führt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB zur umfassenden Geltung aller Vorschriften des deutschen Strafrechts. Für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist ausreichend, dass die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie nicht zu sein. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der ausländische Straftatbestand die gleiche oder eine ähnliche Schutzrichtung wie das anzuwendende deutsche Strafrecht hat. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Aburteilung von Auslandsstraftaten Deutscher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB im Rahmen der Strafzumessung stets ein Vergleich zum ausländischen Recht vorzunehmen ist, ist weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGHSt 39, 317 ff. zu ehemaligen DDR-Bürgern) zu entnehmen noch anderweitig zu erkennen.

Tenor

I. Der Angeklagte ist schuldig der Untreue in 31 Fällen.

II. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

A

Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten

Der Angeklagte wurde am ... in X. geboren und besitzt seitdem die deutsche Staatsangehörigkeit. Er erwarb im Jahr ... auf der Realschule in X., deren kaufmännischen Zweig er besuchte, die mittlere Reife. Danach absolvierte er eine 3-jährige Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Firma R... GmbH & Co KG in X.. Anschließend erhielt er im Hinblick auf die anstehende Einberufung zur Bundeswehr zunächst Zeitarbeitsverträge als Produktionsassistent, die im Jahr 1988/1989 in einen Dauerarbeitsvertrag als Exportassistent übergeführt wurden. In dieser Funktion baute der Angeklagte ein englisches Tochterunternehmen auf. In den Jahren 1992/93 wurde bei der Firma R... GmbH & Co KG in X. eine Serviceabteilung für die Betreuung von Auslandstöchtern gegründet, in der der Angeklagte erfolgreich tätig war. So war er im Jahr 2001 „sales-manager“ für R... Südafrika und betreute zudem eine Schweizer Tochtergesellschaft der Fa. R... Im Jahr 1998 übernahm der Angeklagte die Betreuung der niederländischen Tochter der R... Verwaltungs-GmbH, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft, die R... bvba, in Belgien hatte, die sich zu jener Zeit in einem desolaten finanziellen Zustand befand; dem Angeklagten gelang deren Sanierung. Im Jahr 2004 wurde er dort als „general manager“ angestellt und verlegte seinen Arbeitsplatz vollständig nach Belgien. Dort verdiente er zuletzt monatlich ca. 9.000 bis 10.000 € netto. Hinzu kam ein sog. Jahresendbonus von ca. 20.000 bis 30.000 € pro Jahr. Im Februar 2012 wurde das Arbeitsverhältnis nach und infolge Aufdeckung der gegenständlichen Straftaten gekündigt.

Der Angeklagte ist seit Mai 1992 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine Tochter und einen Sohn im Alter von 17 bzw. 19 Jahren. Die Tochter besucht derzeit noch das Gymnasium, der Sohn macht eine Ausbildung zum technischen Zeichner. Die Ehefrau des Angeklagten, die bis zu seiner Entlassung bei R... nicht berufstätig war, hat seit etwa einem Jahr eine Arbeitsstelle angenommen. Der Angeklagte war nach seiner Kündigung bis zu seiner Verhaftung am 3. Mai 2013 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Seit Februar 2014 hat er einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag im Vertrieb einer X.er Firma, die LED-Beleuchtungen herstellt. Dort verdient er derzeit monatlich ca. 1.200,-- Euro netto und erhält zudem ein Firmenfahrzeug gestellt.

Der Angeklagte war zur Hälfte Miteigentümer des von ihm und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses in X.. Seinen Miteigentumsanteil hat er nach Aufdeckung der gegenständlichen Straftaten im September 2012 auf seine Ehefrau übertragen. Weiteres Vermögen besitzt er nicht. Neben den aufgrund der gegenständlichen Straftaten angefallenen Schulden von ca. 1,8 Millionen Euro hat der Angeklagte Bankschulden in Höhe von ca. 20.000,-- Euro und in Höhe von ca. 80.000,-- Euro weitere Schulden bei R. C..., einem Kunden der R... bvba Belgien.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Er befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hof vom 31.05.2013 seit 05.06.2013 in Untersuchungshaft. Dieser Haftbefehl wurde durch Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Hof vom 30.08.2013 neugefasst und außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte wurde am selben Tag aus der Haft entlassen.

B

Das strafbare Verhalten des Angeklagten

I.

Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der R... Unternehmensgruppe:

Die R... GmbH & Co KG, X., stellt an ihrem Firmensitz Gewürzmischungen für die Fleisch- und Lebensmittelindustrie, für Gastronomie und Großhandel, her und vertreibt diese - teilweise über selbständige Vertragshändler, teilweise über Tochtergesellschaften - auch im Ausland.

Komplementärin der R... GmbH & Co KG ist die R... Verwaltungs-GmbH, …., ... X., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter HRB …. Die 6 Kommanditisten der KG halten 100 % der stimmrechtsfähigen Anteile.

Die R... Verwaltungs-GmbH betreibt zudem in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern Gesellschaften für die Produktion und den Vertrieb von Produkten für die Fleischwaren- und Lebensmittelindustrie und ist außerdem Zulieferer von Kosmetikherstellern. So ist die R... Verwaltungs-GmbH alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der R... Holding Netherlands B.V.. Gegenstand der Unternehmung dieser niederländischen Holding ist das Halten und Verwalten der Anteile der R... bvba/sprl, Belgien,….,, B-3580 Beringen (im Folgenden „R... bvba“), deren 100 %ige Gesellschafterin sie auch ist.

Während der Zeit der Tätigkeit des Angeklagten für die belgische Firma erwarb R... bvba Produkte der R... GmbH & Co KG und vertrieb diese auf dem belgischen Markt, wobei die Vertragsbeziehungen zwischen R... bvba und R... GmbH & Co KG einerseits sowie R... bvba und deren Kunden anderseits bestanden und auch die Preisverhandlungen und Zahlungen innerhalb dieser Vertragsbeziehungen geführt und geleistet wurden; lediglich die Warenlieferungen erfolgten auf direktem Wege von der R... GmbH & Co KG an die jeweiligen belgischen Kunden.

Zur Abwicklung ihrer geschäftsbedingten Zahlungen unterhielt die R... bvba bei der B... Bank in Belgien unter anderem ein Girokonto/Geschäftskonto, auf dem die Zahlungen der Kunden eingingen sowie ein Festgeldkonto für Gelder, die nicht sofort für geschäftliche Zwecke benötigt wurden. Verfügungsberechtigt über diese Konten war seit seiner Anstellung als general manager der Angeklagte R..., jeweils gemeinsam mit dem ihm gegenüber weisungsabhängigen Buchhalter der R... bvba.

Gewinnabführungsverträge zwischen den einzelnen Unternehmen der R...-Unternehmensgruppe bestanden ebenso wenig wie eine Nachschusspflicht der R... GmbH & Co KG gegenüber ihren Töchtern.

Die von der R... bvba erwirtschafteten Gewinne wurden bei entsprechendem Bedarf seitens der R... GmbH & Co. KG in X. dergestalt abgeführt, dass aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen eine Gewinnabführung der R... bvba an die R... Holding Netherlands B.V. und von dort eine weitere Abführung an die R... GmbH & Co. KG mit Sitz in X. angeordnet wurde.

In den Jahren 2009 und 2010 waren keine derartigen Gewinnabführungen beschlossen oder durchgeführt worden. Im Jahr 2011 bestand jedoch ein erhöhter Finanzierungsbedarf für Investitionsmaßnahmen am Produktionsstandort X.. Da sich aus den von der R... bvba vorgelegten Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen zu jener Zeit ein Bestand des Festgeldkontos bei der B... von über 1 Mio. Euro ergab, beschlossen die X.er Firmenverantwortlichen, zu denen insbesondere F. K... gehörte, in der Zeit vom 26.07.2005 bis 21.05.2013 Geschäftsführer der R... Verwaltungs GmbH, die Abführung dieser bei der Tochterfirma nicht benötigten Mittel in die Wege zu leiten. Dieses Vorhaben wurde dem Angeklagten R... bereits Mitte des Jahres 2011 mitgeteilt. Die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse der R... Holding Netherlands B.V. (zur Gewinnabführung der R... bvba an die R... Holding Netherlands B.V.) sowie der R... GmbH & Co KG (zur Gewinnabführung der R... Holding Netherlands B.V. an die R... GmbH & Co KG) wurden sodann im September 2011 getroffen.

II.

Die Stellung des Angeklagten R... innerhalb der R... bvba

Der Angeklagte war bereits seit 1987 für die R... GmbH & Co. KG mit Sitz in X. tätig und genoss infolge seiner langjährigen und stets erfolgreichen Arbeit das volle Vertrauen des damaligen Seniorchefs H. K... ebenso wie das dessen Nachfolgers F. K... Dies kam nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte seit 04.02.2010 Prokura hatte.

Nachdem er bereits seit 2001 - zusammen mit dem damaligen Buchhalter R... - als Bevollmächtigter der R... bvba fungiert hatte, war er bei dem belgischen Tochterunternehmen in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 15.02.2012 schließlich als general manager beschäftigt und im Handelsregister als Bevollmächtigter eingetragen. Sein Aufgabengebiet und Verantwortungsbereich entsprachen denen eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH. Im Innenverhältnis war es dem Angeklagten ohne Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafter nicht gestattet, Geschäfte vorzunehmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen. Insbesondere war dem Angeklagten der Abschluss von Börsentermin- und anderen Spekulationsgeschäften untersagt, so, wie es ihm auch verboten war, über Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verfügen, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Jahresplanung der Gesellschaft von der Gesellschafterversammlung genehmigt war. Verfügungen über die Geschäftskonten des Unternehmens durfte der Angeklagte nur gemeinsam mit dem ihm gegenüber weisungsabhängigen Buchhalter der R... bvba treffen. Dies waren zunächst A. R... und - nach dessen altersbedingtem Ausscheiden Ende April 2010 - dessen Nachfolger J. T...

III.

Das strafbare Verhalten des Angeklagten

1. Vorgeschichte

Der Angeklagte hatte bereits ab den Jahren 2004 / 2005 bei verschiedenen Anlagefirmen, u.a. einer D... Group (D...), einer Firma T... Oil & Gas Ltd. sowie einer Fa. U..., mit eigenen privaten Geldern sowie Geldern des R. C..., einem Kunden der R... bvba, spekulative Anlagegeschäfte getätigt. Bis Mitte 2009 hatte er bereits insgesamt ca. 210.000,-- Euro an eigenen privaten Mitteln investiert. Hierunter fielen auch von den Anlagefirmen geforderte „Gebühren“, u.a. „management fees“ (Organisationsgebühren) und „release fees“ (letzte Beträge vor der Freigabe der Zahlungen) sowie „penalty-Zahlungen“ (Strafgebühren). Der Angeklagte erhielt allerdings - entgegen den Zusagen und Versprechungen der Anlagefirmen - während des gesamten Zeitraumes keine Erträge. Auch eine Rückzahlung der investierten Gelder erfolgte nicht, stattdessen wurde der Angeklagte von den Anlagefirmen diesbezüglich immer wieder vertröstet.

Daher suchte er eine Möglichkeit, das verlorene Geld zurückzubekommen bzw. seine privaten Verluste auszugleichen und kam etwa im August/September 2009 aufgrund von Werbeanrufen mit zwei weiteren Investmentunternehmen, der ausländischen M... Oil (M...) und der V... international Ltd. (im Folgenden V...) mit Sitz in Italien in Kontakt. Andere als rudimentäre telefonische Informationen über Anlagefirmen und Anlageformen erhielt und forderte der Angeklagte nicht. Die Anlagefirmen waren ausschließlich über Websites im Internet vertreten, angeblich im „Ölgeschäft tätig“ und - von ihnen behauptet - kurz vor einem Börsengang („going public“). Dieser sollte angeblich zu einer erheblichen Wertsteigerung der Anteile führen, wobei dem Angeklagten allerdings ebenfalls nicht bekannt war und er dies auch nicht hinterfragte, aufgrund welcher Umstände und in welcher Weise die behauptete Wertsteigerung hätte erfolgen sollen. Auch die Dauer der Anlagen war weder näher definiert noch vereinbart, wurde aber telefonisch oder per E-Mail von den Anlagefirmen gegenüber dem Angeklagten mit etwa „einem halben bis einem dreiviertel Jahr“ dargestellt. Die Anlagefirmen warben zudem mit Renditeversprechen von „15 bis 20 %“. Der Angeklagte investierte daraufhin bei M... Oil und V... weitere private Gelder in Höhe von ca. 120.000,-- Euro, sodass sich die Summe seines gesamten privaten Investments zu diesem Zeitpunkt auf ca. 330.000,-- Euro belief.

Spätestens Mitte September 2009 war dem Angeklagten allerdings klar, dass jedenfalls seine bei der Firma T... Oil & Gas Ltd investierten Privatgelder vollständig verloren waren. Mit der Behauptung, den T...-Geschädigten zu helfen, wurde seitens M... Oil dem Angeklagten ein „Aktientausch“ vorgeschlagen, für den aber ein weiteres Investment des Angeklagten gefordert wurde. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte jedoch nicht mehr über nennenswerte eigene finanzielle Mittel, um auf diesen „Deal“ einzugehen.

Deshalb entschloss er sich erstmals am 19. November 2009, hierfür Gelder aus der Firmenkasse der R... bvba zu verwenden. Nachdem auch diese anfänglichen Zahlungen mit Firmenmitteln nicht zu den im Gegenzug von den Anlagefirmen in Aussicht gestellten Renditen und Rückzahlungen geführt hatten, der Angeklagte aber immer noch hoffte, seine privaten Investitionen retten zu können, setzte er dieses Tun in der Folgezeit auch nach Ablauf der angeblichen Anlagedauer fort und wies bei jeder - ihm meist per E-Mail übermittelten - neuen Zahlungsaufforderung der V... und der M... Oil den jeweiligen Buchhalter an, diese Gelder vom Festgeldkonto über das Girokonto der R... bvba bei der B... Bank in Belgien, über welche er nur zusammen mit dem Buchhalter verfügen konnte, zu überweisen.

Dem Angeklagten war bekannt, dass er gemäß seinem Anstellungsvertrag in Verbindung mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2004 als general manager Kontovollmacht nur für die den Firmengegenstand der R... bvba bildenden Ein- und Verkaufsgeschäfte hatte und dass er insbesondere für folgende Geschäfte der R... bvba der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte:

- Vornahme von Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen (Ziff. 3. des Beschlusses der Gesellschafterversammlung);

- Abschluss von Börsentermin- und anderen Spekulationsgeschäften (Ziff. 4 l) des Beschlusses der Gesellschafterversammlung)

Für den Angeklagten war es, insbesondere aufgrund seiner vorherigen langjährigen Erfahrungen, auch offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen Anlagen um Hochrisiko-Anlagen mit erheblicher, nicht nur naheliegender, sondern bereits verwirklichter und damit auch künftig offensichtlicher Verlustgefahr handelte. Außerdem war ihm von Anfang an klar, dass er keine Firmengelder für private Anlagezwecke verwenden durfte.

2. Das strafbare Verhalten im Einzelnen:

In der Hoffnung, seine privaten Investitionen der Jahre 2004/2005 bis 2009 zu retten, d.h. Gelder in Höhe von ca. 330.000,-- Euro zurückzuerhalten bzw. zu erlösen, ging der Angeklagte wie folgt vor:

Zunächst überredete er den ihm im fraglichen Zeitraum unterstellten Buchhalter der R... bvba, Andre R..., und - nach dessen altersbedingtem Ausscheiden Ende April 2010 - dessen Nachfolger, den Zeugen J. T..., mittels von ihnen gemeinsam unterzeichneter Bankanweisungen Gelder vom Festgeldkonto der R... bvba auf deren Girokonto bei der B... Bank Belgien zu überweisen, von wo die Transaktionen an die diversen Kapitalanlagegesellschaften durchgeführt werden konnten.

Im Einzelnen veranlasste der Angeklagte von Belgien aus und stets im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Buchhalter nachfolgend tabellarisch aufgeführte Überweisungen von Geldern der R... bvba an die V... und die M... Oil. Die M... Oil bediente sich ihrerseits verschiedener Empfänger, nämlich der C... Holdings Inc. (in den Fälle 4 bis 8), der C... Ltd. (Fälle 28, 29), der C... Holdings Ltd. (Fälle 13 bis 16), der F... PTE (Fall 20) und der K... Ltd. (Fälle 28 bis 30), an die der Angeklagte, zusammen mit dem jeweiligen Buchhalter, wie von den Anlagefirmen gefordert, die Geldbeträge überwies.

Gegenüber den beiden Buchhaltern, die, wie ausgeführt, ihm gegenüber weisungsgebunden waren und ihm als „R...-Mann“ mit gutem Ruf auch - jedenfalls anfänglich - vollumfänglich vertrauten, gab der Angeklagte vor, dass es sich um Überweisungen im Interesse der R... bvba handeln würde und kündigte eine kurzfristige Rückzahlung der Gelder auf die Firmenkonten an. Sein Tun setzte der Angeklagte selbst dann noch fort, nachdem der Buchhalter R... ihm Anfang März 2010 mitgeteilt hatte, dass er, der Buchhalter, keine weiteren Überweisungsaufträge unterschreiben werde, weil er, der Buchhalter, nunmehr sicher sei, dass es sich um private Spekulationen des Angeklagten handeln würde. Obwohl der Angeklagte bis Anfang März 2010 in 8 Einzelfällen bereits insgesamt 266.197,-- Euro an die beiden Investmentgesellschaften überwiesen hatte, ohne dass es zu irgendeiner Rendite- oder Rückzahlung gekommen war, veranlasste er in der Folgezeit noch in 23 weiteren Fällen Zahlungen, wobei er auch in dieser Zeit sämtliche Warnhinweise über die Zahlungsempfänger ignorierte. Auch die Mitte 2011 erhaltene Mitteilung der R... GmbH & Co KG, X., dass in jenem Jahr eine Dividendenausschüttung in Höhe von 1 Million Euro gefordert werde, konnte ihn nicht von weiteren Zahlungen für Spekulationsgeschäfte aus der Firmenkasse abhalten. Gegenüber den Verantwortlichen der R... GmbH & Co KG X., die im Verlaufe der zweiten Jahreshälfte 2011 immer dringlicher die Auszahlung der auf dem Festgeldkonto der R... bvba vorhanden gewähnten Gelder forderten, betrieb er eine Hinhaltetaktik, indem er ihnen mitteilte, dass die geforderten Gelder noch längerfristig als Festgeld angelegt seien, weil er angeblich Kündigungsfristen verpasst habe. In seinem zum Schluss immer angestrengteren Bestreben, seine privaten Verluste doch noch auszugleichen, veranlasste der Angeklagte sogar noch im Dezember 2011, nachdem er den Buchhalter T... erneut zur Mitunterzeichnung überredet hatte, in zwei Fällen (Fälle 30 und 31), Überweisungen über insgesamt etwa 99.000,-- Euro. Hintergrund war, dass die Zahlungen - ohne nähere Begründung und vom Angeklagten nicht hinterfragt - verlangt wurden, um den Angeklagten von einer sogenannten „black list“ streichen zu können, die, so die Behauptung der Anlagefirmen, eine Auszahlung an ihn unmöglich mache.

Der Angeklagte handelte bei den getätigten Kapitalanlagen jeweils in eigenem Namen unter Angabe seiner Privatadresse „…, ... X.“. Auch als Konto für eventuelle Auszahlungen/Rückzahlungen hatte er sein privates Girokonto in Belgien hinterlegt. Damit war bereits mit der Abbuchung vom Geschäftskonto der R... bvba für diese, wie der Angeklagte wusste, ein Geldverlust eingetreten.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Überweisungen:

LfdNr. lfd.Nr. Ankl. Datum Überweisungs-betragNeben-kostenGesamt-betragEmpfängerBank   1 5       19.11.200922.500,00 €0,00 €22.500,00 €V... Int. Ltd.U... Bank Ltd. in Nicosia,2 6       12.01.201015.150,00 €36,59 €15.186,59 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta3 7       26.01.201030.300,00 €65,92 €30.365,92 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta4 23    19.02.201025.000,00 €67,76 €25.067,76 €C... Holdings Inc.T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan5 24    23.02.201015.625,00 €32,22 €15.657,22 €C... Holdings Inc.T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan6 25    24.02.201037.625,00 €83,04 €37.708,04 €C... Holdings Inc.T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan7 26    03.03.201025.750,00 €68,67 €25.818,67 €C... Holdings Inc. .T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan8 27    05.03.201093.766,05 €126,77 €93.892,82 €C... Holdings Inc.T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan9 28    28.05.201071.972,40 €118,54 €72.090,94 €C... Ltd.T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan108       30.06.201028.000,00 €0,00 €28.000,00 €V... Int. Ltd.U... Bank Ltd. in Nicosia,1129    14.07.201058.446,47 €102,18 €58.548,65 €C... Ltd.T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan1230    19.07.201043.723,47 €90,41 €43.813,88 €C... Ltd.T... Bank Ltd,Taipeh, Taiwan131       30.07.2010110.388,00 €158,51 €110.546,51 €C... Holdings Ltd.Bank S...,Taipeh, Taiwan142       10.08.201099.819,00 €152,24 €99.971,24 €C... Holdings Ltd.Bank S...,Taipeh, Taiwan153       08.10.2010210.207,00 €158,51 €210.365,51 €C... Holdings Ltd.Bank S...,Taipeh, Taiwan         164       19.11.2010140.138,00 €158,51 €140.296,51 €C... Holdings Ltd.Bank S...,Taipeh, Taiwan179       02.02.201131.500,00 €68,24 €31.568,24 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta1810    21.02.201121.500,00 €54,93 €21.554,93 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta1911    22.06.201128.868,00 €48,24 €28.916,24 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta2031    13.07.201179.724,00 €133,97 €79.857,97 €F... PTEO... Ltd., Singapur2112    16.08.201134.312,50 €66,93 €34.379,43 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta2213    31.08.201161.005,00 €111,33 €61.116,33 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta2314    06.09.201160.713,00 €110,97 €60.823,97 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta24 15    13.09.201150.000,00 €91,96 €50.091,96 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta2516    19.09.201120.000,00 €55,66 €20.055,66 €V... Int. Ltd.A... Bank Jakarta26 19     05.10.201152.700,00 €0,00 €52.700,00 €K... Ltd.H... Bank Ltd., Limassol Zypern         2717    10.11.201142.614,00 €83,02 €42.697,02 €V... Int. Ltd.U... Bank Ltd. in Nicosia,Limassol Zypern2820  16.11.2011 87.264,00 € 0,00 €87.264,00 €K... Ltd.H... Bank Ltd.,Limassol Zypern2921    22.11.201144.175,00 €0,00 €44.175,00 €K... Ltd.H... Bank Ltd.,Limassol Zypern3022    02.12.201167.812,50 €0,00 €67.812,50 €K... Ltd.H... Bank Ltd.,Limassol Zypern31 18    07.12.201131.500,00 €69,58 €31.569,58 €V... Int. Ltd.U... Bank Ltd. in Nicosia,                        1.742.098,39 €2.314,701.744.413,09€                Die jeweiligen Überweisungsaufträge wurden, nachdem der Angeklagte, wie ausgeführt, jeweils nur zusammen mit seinem Buchhalter zeichnungsberechtigt war, entweder durch den Angeklagten persönlich und zusammen mit dem zuständigen Buchhalter R... (Fälle 1-8), später T..., oder im Auftrag des Angeklagten durch Einscannen seiner Unterschrift unterschrieben. Soweit der zuständige Buchhalter die Überweisungen online vornahm, geschah dies jeweils ebenfalls im Auftrag des Angeklagten.

Rückzahlungen oder Ausschüttungen sind bis heute nicht erfolgt. Der R... bvba ist durch das Vorgehen des Angeklagten ein Schaden von mindestens 1.744.413,09 Euro entstanden. Außerdem konnte die gegenüber der R... bvba bestehende Gewinnabführungsforderung der R... Holding Netherlands B.V. und die jener gegenüber bestehende Gewinnabführungsforderung der R... GmbH & Co KG mangels vorhandener Mittel dauerhaft nicht erfüllt werden.

Da zu sämtlichen Anlagegeschäften weder schriftliche Verträge, Auftragsbestätigungen, Anlagezertifikate oder sonstige Unterlagen gefertigt oder dem Angeklagten ausgehändigt wurden, noch die Qualifizierung oder der Inhalt etwaiger vertraglicher Beziehungen zwischen dem Angeklagten und den Anlagefirmen klar bestimmbar sind, noch die Konstruktion, der genaue Sitz oder die Verantwortlichen der Anlagefirmen bekannt sind, ist eine Geltendmachung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche durch den Angeklagten oder die R... bvba auf Rückzahlung der Anlagebeträge oder gar Ausschüttung etwaiger Renditen nicht einmal im Ansatz erfolgversprechend.

Um firmenintern die ihm nicht gestatteten Anlagegeschäfte und die damit verbundenen Geldabgänge vom Finanzbuchhaltungskonto Nr. ... "B... Girokonto BE I" zu verschleiern, beauftragte der Angeklagte seinen Buchhalter J. T..., buchhalterisch einen Aktivtausch dergestalt zu unternehmen, dass zunächst Buchungen von dem Finanzbuchhaltungskonto Nr. ... "B... Girokonto BE I" auf das Finanzbuchhaltungskonto Nr. ... "B... BE Tagesgeld II" vorgenommen wurden. Der Buchhalter übermittelte, ebenfalls im Auftrag des Angeklagten, diese unrichtigen Kontoangaben an die Wirtschaftsprüfergesellschaft, die für die Erstellung der Bilanzen der R... bvba zuständig war, mit der Folge, dass der Bilanzposten "Liquide Middelen", unter dem alle liquide Mittel betreffenden Finanzbuchhaltungsposten erfasst waren, mit einem unveränderten Betrag ausgewiesen wurde und der tatsächliche Geldabfluss somit auch in der Bilanz nicht ersichtlich war. Dies hatte, wie der Angeklagte wusste und mittels seiner Anweisungen gegenüber dem Buchhalter auch beabsichtigte, zur Folge, dass seitens der R... GmbH & Co KG, der R... Verwaltungs-GmbH und auch der R... Holding Netherlands B.V. noch bis Anfang 2012 angenommen wurde, dass, wie dies auch hätte sein müssen, auf dem Festgeldkonto der R... bvba bei der B... Bank über 1,7 Mio Euro vorhanden waren. Tatsächlich hatte der Angeklagte diese Gelder im Zeitraum 19.11.2009 bis 07.12.2011 vollständig für die privat bedingten und veranlassten Investitionen in Hochrisikoanlagen verwandt.

Erst nachdem die R... GmbH & Co KG Anfang 2012 eine umfassende eigene Überprüfung vorgenommen hatte, wurden die tatsächlichen Umstände, so wie dargestellt, bekannt.

C

Beweiswürdigung

I.

Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf dessen eigenen Angaben, an denen insoweit zu zweifeln kein Anlass bestand. Die Feststellungen zu den Firmenkonstruktionen und Rechtsbeziehungen der R... Unternehmensgruppe, insbesondere auch die Feststellungen zu den Gesellschaftsbeschlüssen bezüglich der Gewinnabführungen, beruhen auf den glaubhaften Aussagen des in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen F. K..., in den Jahren 2005 bis 2013 Geschäftsführer der R... Verwaltungs GmbH, und des Zeugen A. B..., bei der R... GmbH & CO KG im Zeitraum Juli 2010 bis September 2012 zuständig für Controlling und Rechnungswesen. Die Feststellungen zu den rechtlichen Firmenkonstruktionen beruhen auf dem Inhalt der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsregisterauszügen der beteiligten Firmen der R... Unternehmensgruppe, die Feststellungen zu den firmenvertraglichen Rechten und Pflichten des Angeklagten bei der R... bvba auf dem Inhalt der gleichfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vertragsunterlagen, nämlich Dienstvertrag und Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2004.

II.

Der Angeklagte hat die objektiven Tatsachen, die zur Verurteilung führten, so, wie sie unter B III. dargestellt sind, umfassend eingeräumt, ohne dass eine Absprache erfolgt ist. Es sei insbesondere richtig, dass er weder die Anlagefirmen noch deren Anlagestrategien gekannt habe.

Die Vorgeschichte seiner Privatinvestments seit 2004 / 2005, die zu den Zahlungen an V... und an M... Oil im eigenen Namen unter seiner X.er Adresse geführt hat, die Überweisungen von Firmengeldern durch ihn oder in seinem Auftrag, jeweils zusammen mit dem zuständigen Buchhalter, die Umstände, wie es dazu gekommen ist, sowie die Tatsache, dass die beiden Buchhalter - die ihm, wie ebenfalls vom Angeklagten eingeräumt, vertraut hätten - jeweils in seinem Auftrag gehandelt haben, wurden durch den Angeklagten ebenfalls in vollem Umfang eingeräumt.

Auch, dass er in den Jahren 2004 bis 2009 bei verschiedenen im Ausland ansässigen Firmen spekulative Privatinvestitionen „im Ölbereich“ in Höhe von mindestens 330.000,-- Euro getätigt und verloren hatte, hat er im Verlaufe der Hauptverhandlung sukzessiv und jeweils nach Vorhalt von in den Akten befindlichen Unterlagen und Ausdrucken entsprechenden e-mail-Verkehrs gestanden.

Ebenso hat er die stattgefundenen Überweisungen, wie in der Tabelle unter B III. 2. dargestellt, nach Datum, Betrag, Zahlungsempfänger und Bankverbindung im Einzelnen bestätigt. Er gab hierzu an, seine Gesprächspartner bei M... Oil hätten ihm im Herbst 2009 einen „Aktientausch“ angeboten und versprochen, Rückzahlungen nach vorangegangener weiterer Investition seitens des Angeklagten zur Auszahlung zu bringen.Der Angeklagte hat im Verlaufe der Hauptverhandlung ebenfalls eingeräumt, dass er hierfür keine eigenen Mittel mehr zur Verfügung gehabt habe und sich deshalb der Gelder aus der Firmenkasse der R... bvba bedient habe. Er hat außerdem angegeben, dass er von einer Rendite von 10 bis 15 Prozent ausgegangen sei, aber zu keiner Zeit eine Ausschüttung oder Rückzahlung erhalten habe, weder in der Vergangenheit bei seinen in den Vorjahren und -monaten getätigten Privatinvestitionen noch bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen, obwohl er mehrfach, jedoch stets vergeblich, sogenannte „fees“ in Höhe von insgesamt zwischen ca. 200.000,-- Euro bis 250.000,-- Euro geleistet habe. Diese Gebühren seien stets mit der Begründung gefordert worden, die immer wieder angekündigte, dann aber niemals realisierte Auszahlung an ihn vornehmen zu können.

Der Angeklagte hat auch eingeräumt, im Tatzeitraum Warnungen sowohl bezüglich M... Oil und der von M... Oil ihm gegenüber angegebenen Anlageempfängern als auch bezüglich der V... erhalten und ignoriert zu haben. Ebenfalls ignoriert habe er den im März 2010 erfolgten und erhaltenen Hinweis des Buchhalters R..., dass dieser keine Überweisungen mehr unterschreiben werde, weil er sicher sei, dass es sich um möglicherweise gefährliche Privatgeschäfte handele.

Der Angeklagte hat darüber hinaus zugegeben, von Anfang an gewusst zu haben, dass er bereits aufgrund seines Anstellungsvertrages zur Eingehung von Spekulationsgeschäften zu Gunsten der Firma, erst recht zu eigenen Gunsten, nicht berechtigt gewesen sei und er auch deshalb sein Handeln vor der R...-Firmenführung verschwiegen habe. Weiter hat er bestätigt, zur Verschleierung seiner privaten Finanztransaktionen den Buchhalter T... zu Falschbuchungen in der Firmenbuchhaltung und zur Weitergabe der so erstellten falschen Jahresabschlussunterlagen an das Wirtschaftsprüfungsunternehmen B... angehalten zu haben, im Wissen und Wollen, dass dort aufgrund der falschen Unterlagen wiederum fehlerhafte Bilanzen erstellt und der Muttergesellschaft in X. vorgelegt werden. Dies sei zu dem Zweck erfolgt, bei den Firmenverantwortlichen den falschen Eindruck zu erwecken, dass das tatsächlich verbrauchte Geld auf dem belgischen Festgeldkonto der R... bvba noch vorhanden sei.

1. Die Strafkammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten. Seine Einlassung bezüglich der Einzelheiten der 31 Transaktionen wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen K... bestätigt, der die seitens der Muttergesellschaft veranlassten firmeninternen Ermittlungen beschrieb, deren Ergebnis sich vollumfänglich mit dem diesbezüglichen Geständnis des Angeklagten deckt. Die Einlassung des Angeklagten deckt sich auch mit der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Buchhalters J. T... Dieser hat glaubhaft angegeben, von dem Angeklagten zur Unterschriftsleistung bezüglich der Bankanweisungen angehalten worden zu sein, bzw. im Auftrag des Angeklagten dessen Unterschrift eingescannt zu haben oder online-Überweisungen vorgenommen zu haben. Auch die auf Anweisung des Angeklagten vom Zeugen T... vorgenommenen unrichtigen firmeninternen Buchungen wurden durch ihn bestätigt. Er habe dem Angeklagten zu sehr vertraut und es sei auch nicht seine Aufgabe gewesen, diesen zu kontrollieren. Dieser habe ihm gegenüber auch versichert, zu 100 % allein verantwortlich zu sein.

Die Angaben des Angeklagten werden außerdem durch entsprechende e-mail- Schreiben mit Anweisungen des Angeklagten an R..., später an T..., entsprechende Transfer-Belege mit genauen Empfängerangaben und Kontoverbindungen, persönlich unterschriebene Zahlungsaufträge sowie Kontounterlagen der B... Bank zu den einzelnen Buchungsvorgängen, welche die Überweisungen und die Belastung des dort geführten Girokontos der R... bvba belegen, bestätigt. Diese Unterlagen wurden einzeln mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung besprochen und durch ihn in vollem Umfang als richtig anerkannt. Im Einzelnen wurden diese Unterlagen, soweit sie in deutscher Sprache abgefasst waren, auch im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.

Dass der Angeklagte, wie er - nach Vorlage entsprechender Unterlagen - sukzessive einräumte, in der Vergangenheit erhebliche Beträge in hochspekulative Anlagen investiert und verloren hatte, ergibt sich aus einer in englischer Sprache abgefassten e-mail-Schreiben des Angeklagten vom 07. September 2009 an ….com. Nach Übersetzung in die deutsche Sprache wurde diese mail in der Hauptverhandlung verlesen. Hierin schildert der Angeklagte, dass er über die D... Group in die T... Oil & Gas, „…(weit über mein Limit) über USD 570.000“ investiert habe, „um 85.000 Aktien zu kaufen.“ Er habe „eine Ausschüttung von 85.000 Aktien x USD 38,00 = USD 3,230 Mio. (abzüglich D...-Verwaltungsgebühr)“ erwartet, die aber nicht erfolgt sei. Er bittet den Adressaten deswegen um Unterstützung bei der Rückgewinnung seines Geldes, wobei er dieses dann bei M... Oil investieren wolle. Dass der dort geschilderte Sachverhalt auch den Tatsachen entspricht, hat der Angeklagte nach Verlesung des Schreibens eingeräumt, wobei er allerdings behauptete, von der genannten Summe von 570.000 US$ hätte nur ein Teilbetrag von 70.000 US$ aus seinen eigenen privaten Mitteln gestammt, der andere Teil von 500.000 US$ von R. C..., einem Großkunden der R... bvba.

2. Der Angeklagte hat sich im Übrigen dahingehend eingelassen, dass er „bis zum Schluss“, sogar noch nach firmeninterner Aufdeckung seiner Taten, und selbst noch nach Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gehofft habe, dass die von ihm angelegten Gelder der R... bvba nebst einer Rendite von 10 bis 15 Prozent durch die M... Oil bzw. V... vollständig zurückgezahlt würden. Deshalb habe er auch noch im Februar 2012 von dem Geschäftsführer F. K... die Zahlung weiterer 20.000,-- Euro als letzte „release fee“ zur erhofften Freigabe einer Auszahlung erbeten. Er habe mit seinem Handeln der R... bvba Gewinne verschaffen wollen. Erst heute sehe er rückblickend ein, Betrügern aufgesessen zu sein.Niemals habe es in seiner Absicht gelegen, die R... bvba zu schädigen, vielmehr habe er bis zuletzt daran geglaubt, die Firmengelder nebst Rendite zurückzahlen zu können.

Auf Vorhalt hat der Angeklagte allerdings eingeräumt, dass die Gelder ohne schriftliche Verträge oder Zertifikate sowie ohne jede Sicherheiten überwiesen und auf seinen eigenen Namen angelegt wurden. Nachdem er in der Hauptverhandlung zunächst behauptet hatte, er habe beabsichtigt, die investierten Firmengelder im Falle einer Ausschüttung vollständig zurückzuzahlen, räumte er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ein, dass eventuelle Ausschüttungen gar nicht zuordenbar gewesen wären. Er ließ sich sodann dahingehend ein, dass er im Falle einer Ausschüttung - entsprechend dem Anteil der aufgewandten Privat- und Firmengelder - eine anteilsmäßige Rückerstattung auch an R... bvba hätte vornehmen wollen.

3. Die Einlassung des Angeklagten, dass er R... bvba nicht schädigen, sondern für die Firma Gewinne erzielen wollte, ist aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zweifelsfrei widerlegt:

Die Tatsache, dass der Angeklagte in dem ausschließlichen Bestreben handelte, seine bis zum September 2009 entstandenen privaten Verluste in Höhe von insgesamt ca. 330.000,-- Euro zu retten bzw. auszugleichen und nicht für R... bvba gewinnbringend zu investieren, folgt schon aus einer an A. R... gerichteten e-mail des Angeklagten vom 19.11.2009, in der er von einem persönlichen Engpass berichtet und diesen bittet, 22.500,-- Euro zu überweisen (Fall B III.1.), wobei er verspricht, den Betrag bis Ende des Monats zurück zu überweisen. In einer weiteren mail vom 05.03.2010 an R... gibt er an, eine Auszahlung von 900.000,-- Euro erwartet zu haben, die wegen eines vermutlich zu spät durchgeführten Transfers von einer Strafzahlung in Höhe von 93.766,05 Euro abhängig gemacht werde. In diesem Zusammenhang fragt der Angeklagte bei R... an: „Kannst Du mir sagen, wo ich diesen Betrag hernehmen soll, da ich schon selbst mein komplettes Vermögen von mehr als TEUR 200 investiert habe.!?“ und weiter, ob es möglich sei, „VON UNSERER SPARRECHNUNG 100.000.- HERAUS ZU NEHMEN, UM EUR 93.766,05“ auf das Konto der C... Holdings Inc. zu transferieren. Nachdem diese Zahlung durch R... - letztmals - noch durchgeführt worden war (Fall B III. 8.), wies dieser den Angeklagten mit einer e-mail vom gleichen Tag darauf hin, dass „die Chance auf Guten Ablauf irgentwo gefährlich sein könne“ und dass er neue Zahlungsaufträge nicht mehr unterschreiben werde. Die genannten Schreiben sind im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. In einem weiteren in niederländischer Sprache abgefassten Schreiben von R... an den Angeklagten vom 08.03.2010 bittet R... den Angeklagten, ihn zu beruhigen, dass es nicht um private Geschäfte in der Absicht gegangen sei, nicht die Firma, sondern sich selbst zu bereichern. R... äußert hierin außerdem Bedenken für seine berufliche Kariere und dass es rauskomme, was er seit 3 Tagen befürchte. Der Inhalt des Schreibens wurde in die Hauptverhandlung durch Heranziehung der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzerin für die niederländische Sprache, Regina N... als Sachverständige, die das Schreiben vollständig mündlich übersetzte, eingeführt. Inhalt, Erhalt und Kenntnisnahme des Schreibens wurden vom Angeklagten bestätigt, der zudem angab, die niederländische Sprache bereits zu jenem Zeitpunkt beherrscht zu haben.

4. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe bis zum Schluss geglaubt, dass das von ihm angelegte Geld der R... bvba nebst einer Rendite von 10 bis 15 Prozent durch M... Oil bzw. V... vollständig zurückgezahlt werde, ist völlig unglaubhaft.

Der Angeklagte bezeichnete sich in der Hauptverhandlung als gutgläubiges und unbedarftes Opfer von Betrügern. Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass der Angeklagte weder unbedarft noch gutgläubig war. Alle vernommenen Zeugen, die mit der Fa. R... in Verbindung stehen, insbesondere die Zeugen F. K..., M. V... und der A. B... haben den Angeklagten glaubhaft und übereinstimmend als fähigen und erfolgreichen Kaufmann beschrieben, der zu den „top ten“ der Fa. R... gehört habe, der aus der wirtschaftlich darniederliegenden belgischen Tochter ein erfolgreiches Unternehmen gemacht habe, nachdem er bereits vorher erfolgreich Tochtergesellschaften in Südafrika und in der Schweiz betreut und saniert habe. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck, den die Kammer selbst von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat.

Der Angeklagte hat - auch zur Begründung seiner behaupteten Unbedarftheit - anfänglich behauptet, erst seit Herbst 2009 Investitionen der verfahrensgegenständlichen Art betrieben zu haben. Er habe mit privatem Geld private Gewinne erzielen und wegen des Vertrauens in eine „gute Anlagemöglichkeit“ mit Firmengeldern auch seiner Firma dieselben Renditen verschaffen wollen. Seine Privatanschrift und sein Privatkonto habe er nur der Einfachheit halber und weil er ja bereits für sein Privatinvest diese Daten benutzt habe, auch für die Firmengelder genutzt. Unabhängig davon, dass der Angeklagte nach entsprechendem Vorhalt an dieser Erklärung nicht mehr festgehalten hat, hat auch die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte bereits seit 2004/2005 private Anlagegeschäfte betrieben hat. Der Angeklagte hatte seitdem und im Zeitraum bis November 2009 ca. 330.000,-- Euro privat investiert und vollständig verloren gehabt und kannte aufgrund seiner eigenen langjährig negativen Erfahrungen, wie sich auch aus der oben genannten e-mail des Angeklagten vom 07. September 2009 eindeutig ergibt, sämtliche Risiken derartiger Geldgeschäfte.

Der Angeklagte wollte auch von vorneherein keine Gewinne für die R... bvba, bzw. deren Muttergesellschaften in den Niederlanden und X. erzielen, sondern ausschließlich sein zu jenem Zeitpunkt bereits vollständig verlorenes Privatinvestment retten. Dass es, wie von ihm anfänglich behauptet, weder der Hauptzweck seiner Geldgeschäfte war, noch, wie vom Angeklagten später angeführt - neben seinen privaten Interessen - seine kumulative Motivation darin bestand, seiner Firma 10 - 15 % Gewinn zu verschaffen, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil in diesem Fall seine verbotenen Geschäfte entdeckt worden wären, was der Angeklagte, wie sich bereits aus seinen bis Ende 2011 praktizierten Verschleierungstaktiken zweifelsfrei ergibt, unter allen Umständen vermeiden und verhindern wollte. So hat er selbst angegeben, dass das Festgeldkonto der R... bvba bei der B... Bank im Tatzeitraum keinesfalls Zinsen von mehr als 3 % erbracht hätte. Auch hat er noch im Dezember 2011 den Firmenverantwortlichen vorgegaukelt, dass die Gelder als Festgelder angelegt seien und schließlich hat er, wie der Zeuge B... glaubhaft ausgesagt hat, etwas von „4,5 % Zinsertrag“ vorgespiegelt. Der Angeklagte hat zudem selbst einräumen müssen, dass er im Falle einer Rückzahlung gar nicht hätte verifizieren können, welcher Teil auf seine Privatgelder und welcher Teil auf Firmengelder entfallen wäre. Außerdem waren, wie der Angeklagte ebenfalls wusste, mit den Geldern der R... bvba ca. 200.000,-- Euro bis 250.000,-- Euro Gebühren und „Strafzahlungen“ der M... Oil bzw. V... bezahlt worden, auf die ohnehin keine Rendite geflossen wäre und die die erhoffte Rendite auf die restlichen Gelder weiter verringert hätten.

Auch aufgrund seiner eigenen, in Form einer Excel-Tabelle gefertigten Zahlenaufstellung, deren Urheberschaft und inhaltliche Ausgestaltung der Angeklagte eingeräumt hat, ergibt sich, dass er der R... bvba im Falle einer eventuellen Ausschüttung allenfalls 3,5 % Festgeldzinsen hätte zukommen lassen wollen. Auch dies belegt, dass der Angeklagte die Firma nicht an dem erhofften Gewinn beteiligen wollte, zumal er, wie er eingeräumt hat, mittels der erhofften Ausschüttung auch noch seinen Gläubiger R. C... befriedigen musste und wollte.

D

Rechtliche Würdigung

I.

Der Angeklagte R... hat sich der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 1. Alternative StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat in 31 Fällen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dabei dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt.

Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. In diesem Zusammenhang würde es im Übrigen auch keine Rolle spielen, wenn man die Einlassung des Angeklagten, er habe der Firma Gewinne verschaffen wollen, als wahr unterstellen würde. Verstöße gegen die Legalitätspflicht können auch im Verhältnis zur Gesellschaft selbst nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, sie lägen in deren Interesse. Die - sei es auch profitable - Pflichtverletzung liegt nicht im Handlungsspielraum des geschäftsführenden Organs; die Bindung an gesetzliche Vorschriften hat vielmehr Vorrang (vgl. BGHSt 52, 323; BGHSt 55, 266).

Der Angeklagte handelte auch mit direktem Vorsatz. Der Angeklagte hat entgegen den ihm bekannten ausdrücklichen internen Anweisungen Anlagegeschäfte bei ihm gänzlich unbekannten ausländischen Investment-Unternehmen in Höhe von über 1,7 Millionen Euro getätigt und hierbei Renditehoffnungen von 10-15 % gehegt. Es war für den Angeklagten - auch aufgrund seiner vorherigen langjährigen und durchwegs negativen Erfahrungen - in hohem Maße offensichtlich, dass es sich um eine Hochrisiko-Anlage mit erheblicher, nahe liegender Verlustgefahr handelte (vgl. auch BGH wistra 2007, 306).

Der Angeklagte wusste bereits mit Beginn seiner Tätigkeit als general manager, und wurde zusätzlich durch seinen Buchhalter R... hierauf eindrücklich hingewiesen, dass er mit Firmengeldern keine Risikogeschäfte, erst recht nicht für private Zwecke, betreiben durfte. Er setzte sich hierüber bewusst hinweg. Er entzog in jedem Einzelfall wissentlich und willentlich seiner Firma Gelder von insgesamt mehr als 1,7 Millionen Euro. Bereits mit Abbuchung vom Girokonto der R... bvba war der jeweilige Schaden für die belgische Firma entstanden.

Dagegen wurde die R... GmbH & Co.KG durch das Vorgehen des Angeklagten nicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geschädigt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 100, 190; BGH wistra 1984, 226; BGH NJW 2013, 3590) kann eine KG nicht Opfer einer Untreue sein, da sie zwar rechtsfähig, aber nicht - wie eine GmbH oder AG - juristische Person ist. Eine Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft kann also nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich dann zu einem straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter „berührt“. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K... und V..., steht jedoch fest, dass die Gesellschafter der GmbH & Co.KG und deren Vermögen durch das Handeln des Angeklagten keinen Schaden erlitten haben. Sie mussten wegen des Ausbleiben des Gewinntransfers von Belgien nach Deutschland weder eine Dividendeneinbuße hinnehmen noch einer eventuellen Nachschusspflicht nachkommen.

II.

Die Tathandlungen des Angeklagten, die durch ihn als deutschen Staatsangehörigen im Ausland begangen wurden, sind auch in Belgien mit Strafe bedroht und daher auch nach deutschem Recht zu verurteilen.

Da, wie unter I. ausgeführt, die 1,7 Millionen Euro den Kassen der R... bvba, Belgien entstammten und diese Alleingeschädigte ist, die Tathandlungen des Angeklagten jedoch im Ausland, nämlich ebenfalls in Belgien erfolgten, kann der Angeklagte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB nur dann nach deutschem Recht bestraft werden, wenn die Taten auch in Belgien mit Strafe bedroht sind.

Die Taten des Angeklagten sind auch in Belgien strafbar, nämlich nach Art. 492bis des belgischen Strafgesetzbuches. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 500.000 [EUR] werden die Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlichen Leiter von Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Gesellschaften und von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht bestraft, die in betrügerischer Absicht und zu direkten oder indirekten persönlichen Zwecken von den Gütern oder der Kreditwürdigkeit der juristischen Person Gebrauch machen, obwohl sie wissen, dass sie dadurch die Vermögensinteressen der juristischen Person und die ihrer Gläubiger oder Gesellschafter auf bedeutende Weise beeinträchtigen.

Sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind hier gegeben.

Nach dem durch die Strafkammer erholten Rechtsgutachten des M...-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, welches durch die Sachverständige Dr. B... in der Hauptverhandlung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet wurde, besitzt eine bvba nach belgischem Recht Rechtspersönlichkeit und entspricht einer GmbH deutschen Rechts. Eine Untreue zum Nachteil einer bvba ist auch nach § 492bis des belgischen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht.

Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, die sich die Kammer zu eigen macht, steht zudem fest, dass der Angeklagte als general manager und im Handelsregister eingetragener Bevollmächtigter der R... bvba deren „Leiter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht“ war.

Der Angeklagte handelte auch „in betrügerischer Absicht“ und „zu direkten persönlichen Zwecken“ i.S.v. Art. 492bis des belgischen Strafgesetzbuches. Die Sachverständige hat schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass das in jener belgischen Norm enthaltene Tatbestandsmerkmal der „betrügerischen Absicht“ keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB erfordert. Ausreichend sei vielmehr, dass der Täter wisse, etwas Verbotenes zum Nachteil des/der Geschädigten zu tun. Diese Voraussetzung liegt bei dem Angeklagten nach Überzeugung der Kammer zweifelsfrei vor. Ebenso ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten in der Absicht beging, sein Privatinvestment zu retten und deshalb zu direkten persönlichen Zwecken handelte.

Der Angeklagte hat, wie ausgeführt, durch sein Handeln nicht nur den Vermögensinteressen der R... bvba geschadet, sondern auch den Vermögensinteressen deren Gläubiger. Aufgrund der zweckwidrigen Verwendung von Firmengeldern blieb vorliegend die Forderung der R... Holding Netherlands B.V. auf Abführung von Gewinnen in Höhe von 1 Million Euro dauerhaft unbefriedigt.

E

Strafzumessung

Die Strafbarkeit nach § 492bis des belgischen Strafgesetzbuchs führt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB zur umfassenden Geltung aller Vorschriften des deutschen Strafrechts (vgl. Niemöller in NStZ 1993, 171; BGH NJW 1997, 334). Für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist ausreichend, dass die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie nicht zu sein (vgl. BGH NJW 2011, 3049). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der ausländische Straftatbestand die gleiche oder eine ähnliche Schutzrichtung wie das anzuwendende deutsche Strafrecht hat (vgl. OLG Celle NJW 2001, 2734). Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Aburteilung von Auslandstraftaten Deutscher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB im Rahmen der Strafzumessung stets ein Vergleich zum ausländischen Recht vorzunehmen ist, ist weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGHSt 39, 317 ff. zu ehemaligen DDR-Bürgern) zu entnehmen noch anderweit zu erkennen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 48).

Für Untreue sieht § 266 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Für Untreue im besonders schweren Fall beträgt der Strafrahmen gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB 6 Monate bis 10 Jahre. Hierbei handelt es sich um die Fälle unter B III. Nrn. 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 20, 22, 23, 26, 28, 30, denn in diesen Fällen hat der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (vgl. hierzu BGHSt 48, 360; BGH wistra 2009, 236) herbeigeführt.

Die vorliegenden Fälle weisen bei umfassender Gesamtwertung der nachfolgend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte keine durchgreifenden Besonderheiten auf, welche die Regelwirkungen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entkräften und damit die Anwendung des normalen Strafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB rechtfertigen würden.

Eine Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB hat die Strafkammer nicht angenommen, da sich der Angeklagte mit seinem Handeln nicht eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle erschließen, sondern nur seine vorangegangenen und sich immer weiter erhöhenden Verluste egalisieren wollte.

Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist und sozial eingeordnet lebt. Er hat die zur Verurteilung führenden Tatsachen, wenn auch im Verlaufe der Hauptverhandlung nur sukzessive, so doch schließlich vollständig gestanden.

Er befand sich zudem in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, wenn auch bei weitem nicht in einer wirtschaftlichen Notlage und hatte eine, wenn auch weder durch Fakten noch Indizien begründete Hoffnung auf ein „Wunder“.

Strafmildernd waren auch die ihn persönlich treffenden Tatfolgen zu werten. Der Angeklagte hat seinen Arbeitsplatz und seine Reputation bei der R... Unternehmensgruppe verloren; er übt derzeit eine sozial wesentlich geringer anerkannte, folglich auch deutlich niedriger entlohnte Tätigkeit aus. Die Taten liegen im Übrigen einige Jahre zurück und die Verfahrensdauer betrug mehr als zwei Jahre.

Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass er eine Vielzahl von Straftaten über einen langen Zeitraum beging und durch die Untreuehandlungen teilweise erhebliche Einzelschäden und einen Gesamtschaden in großer Höhe zum Nachteil der Firma R... bvba und dadurch mittelbar bei der R... Holding Netherlands B.V. anrichtete. Der Angeklagte handelte mit einer besonderen Dreistigkeit, indem er über einen langen Zeitraum trotz aller Warnhinweise sein Tun fortsetzte. Sein Handeln war zunächst von einer ausgeprägten Profitgier geprägt, die später immer stärker von der Angst verdrängt wurde, sein Privatvermögen endgültig zu verlieren und zudem noch entdeckt und dadurch seines Status und der damit verbundenen Privilegien innerhalb der R...-Unternehmensgruppe entkleidet zu werden. Straferschwerend war außerdem zu werten, dass der Angeklagte zwei ihm unterstellte Personen, nämlich die beiden Buchhalter, die ihm zunächst vollständig vertrauten, in sein Tun einbezog und den Buchhalter T... darüber hinaus veranlasste, zusätzliche Verschleierungshandlungen durch Falschbuchungen vorzunehmen, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungstatsachen und der unterschiedlichen Schadenshöhen erachtet die Strafkammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

lfd Nr.gem.B III.GesamtschadenFreiheitsstrafe1       22.500,00 €7 Monate2       15.186,59 €6 Monate3       30.365,92 €8 Monate4       25.067,76 €7 Monate5       15.657,22 €6 Monate6       37.708,04 €9 Monate7       25.818,67 €7 Monate8       93.892,82 €1 Jahr 8 Monate9       72.090,94 €1 Jahr 5 Monate10    28.000,00 €7 Monate11    58.548,65 €1 Jahr 3 Monate12    43.813,88 €9 Monate13    110.546,51 €1 Jahr 10 Monate14    99.971,24 €1 Jahr 10 Monate15    210.365,51 €2 Jahre16    140.296,51 €1 Jahr 11 Monate17    31.568,24 €8 Monate18    21.554,93 €7 Monate19    28.916,24 €7 Monate20    79.857,97 €1 Jahr 6 Monate21    34.379,43 €8 Monate22    61.116,33 €1 Jahr 3 Monate23    60.823,97 €1 Jahr 3 Monate24    50.091,96 €10 Monate25    20.055,66 €7 Monate26    52.700,00 €1 Jahr 3 Monate27    42.697,02 €9 Monate28    87.264,00 €1 Jahr 8 Monate29    44.175,00 €9 Monate30    67.812,50 €1 Jahr 5 Monate31    31.569,58 €8 MonateAus den Einzelstrafen hat die Strafkammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Straftaten sowie sämtlicher bereits dargelegter Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 6 Monaten

gebildet. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang bestand und allen Taten die gleiche Begehungsweise zugrunde lag, was dazu führte, dass die Einsatzstrafe von 2 Jahren in geringerem Umfang als in sonstigen Fällen zu erhöhen war.

E

Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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